Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2134/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2527/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung und weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Der am 1944 geborene Kläger besuchte bis 24. März 1961 die Schule. Anschließend entrichtete er vom 20. April 1961 bis 30. Juni 1968 Pflichtbeiträge an die Beklagte. Ab 11. Juli 1968 war der Kläger selbständiger Steuerberater und entrichtete vom 01. Juli 1968 bis 31. Dezember 1985, vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis 30. Juni 2005 durchgehend freiwillige Beiträge an die Beklagte. Am 1985 wurde der Sohn M. des Klägers und am 1989 seine Tochter K. geboren.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1975 anerkannte die Beklagte die Zeit der Schulbildung vom 28. Mai 1960 bis 24. März 1961 als Ausfallzeit. Bezüglich der Kinder anerkannte die Beklagte mit Bescheiden vom 14. November 1990/Widerspruchsbescheid vom 14. April 1991 für den Sohn M. die Zeit vom 01. März 1985 bis 28. Februar 1986 als Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zeit vom 18. Februar 1985 bis 31. Juli 1990 als Berücksichtigungszeit sowie für die Tochter K. die Zeit vom 01. März 1989 bis 28. Februar 1990 als Zeit der Versicherungspflicht und die Zeit vom 15. Februar 1989 bis 31. Juli 1990 als Berücksichtigungszeit. In den Bescheiden ist jeweils ausgeführt, dass über die Bewertung der anerkannten Zeiten erst in einem späteren Rentenverfahren entschieden werde. Mit Bescheid vom 27. Februar 2002, abgeändert durch die Bescheide vom 24. Mai 2002 und 30. Mai 2002, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 berücksichtigte die Beklagte für den Sohn M. nur noch die Zeit vom 01. März 1985 bis 28. Februar 1986 und für die Tochter K. die Zeit vom 01. März 1989 bis 28. Februar 1990 als Kinderberücksichtigungszeit und hob bisherige Bescheide über die Anerkennung dieser Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf. Ab 01. März 1986 und 01. März 1990 lägen aufgrund der anerkannten Kindererziehungszeit Pflichtbeitragszeiten vor, im Übrigen könne eine Berücksichtigungszeit nicht anerkannt werden, weil eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei und keine Pflichtbeiträge vorhanden seien. Die Nichtberücksichtigung beruhe auf der zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 57 SGB VI durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG). Danach sei in § 57 SGB VI ein zweiter Satz angefügt worden, wonach die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur noch dann möglich sei, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten seien ... Die vom Kläger dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 05. Februar 2004 - S 5 RA 507/03 -). Das Berufungsverfahren (Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) - L 10 RA 1696/04 -) endete durch den Vergleich vom 02. Februar 2005, wonach Kläger und Beklagte noch einmal prüfen, ob die Beiträge für die Monate Januar und Februar 1989 nicht doch bezahlt worden sind, und dem Kläger das Recht eingeräumt wurde, für den Fall, dass sich keine Beitragszahlung für diese beiden Monate feststellen lässt, Beiträge nachzuzahlen. Im Übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Bescheid vom 07. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. März 2009 Regelaltersrente ab dem 01. Juni 2009 mit einem monatlichen Rentenbetrag von 884,78 (Zahlbetrag EUR 794,98) für den Monat Juni 2009 und EUR 906,10 (Zahlbetrag EUR 816,85) ab 01. Juli 2009. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 28. Mai 1960 bis 24. März 1961 nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei, und hob den bisherigen Bescheid über die Feststellung dieser Zeit insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ab Rentenbeginn auf. Des Weiteren berücksichtigte sie die Zeiten vom 01. März 1986 bis 31. Juli 1990 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, weil in dieser Zeit eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei und keine Pflichtbeiträge vorhanden seien, und hob den bisherigen Bescheid über die Feststellung dieser Zeit insoweit ebenfalls nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI mit Wirkung ab 01. Januar 2002 auf.
Gegen die Aberkennung der Schulzeit vom 29. Mai 1960 bis 19. April 1961 und der Kindererziehungszeiten vom 01. März 1985 bis 28. Februar 1986 sowie vom 01. März 1989 bis zum 28. Februar 1990 legte der Kläger Widerspruch ein. Bei der Bemessung seiner Beitragszahlungen habe er diese Anrechnungszeiten, die ihm zuerkannt worden seien, mit einkalkuliert. Die Aberkennung sei nicht zulässig. Sie verstoße gegen das in der Verfassung verankerte Rückwirkungsverbot in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kindererziehungszeiten seien ihm in einem Vergleich vor dem LSG ausdrücklich zuerkannt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück und führte aus, dass die Zeit vom 28. Mai 1960 bis 24. März 1961 nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden könne, da sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres liege (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Die zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderteilung geltenden gesetzlichen Regelungen, wonach diese Zeit als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig sei, sei mit Wirkung ab 01. Januar 1997 durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25. September 1996 - BGBl. 1, S. 1461 -) geändert worden. Die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten sei nach § 57 Satz 2 SGB VI i.d.F. des AVmEG vom 21. März 2001 (in Kraft getreten am 01. Januar 2002) während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur dann möglich, wenn diese Zeiten zugleich auch Pflichtbeitragszeiten seien. Solche Zeiten lägen beim Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis 31. Juli 1990 nicht vor. Die nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehobenen Zeiträume vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis zum 31. Juli 1990 bezögen sich ausschließlich auf die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, nicht jedoch auf die Kindererziehungszeiten. Die Kindererziehungszeiten vom 01. März 1985 bis zum 28. Februar 1986 und vom 01. März 1989 bis 28. Februar 1990 seien weiter im Versicherungsverlauf vorgemerkt und bei der Berechnung der Rente berücksichtigt worden. Über diese Zeiträume hinausgehende Kinderberücksichtigungszeiten seien auch durch den am 02. Februar 2005 vor dem LSG geschlossenen Vergleich nicht anerkannt worden. Soweit der Kläger die Nichtanwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. d. F. des WFG sowie des § 57 Satz 2 SGB VI i. d. F. des AVmEG begehre, sei dies nicht möglich, da der Rentenversicherungsträger an die geltenden Gesetze gebunden sei.
Dagegen erhob der Kläger am 06. August 2009 Klage zum SG, die er nicht begründete. Mit Urteil vom 15. April 2010 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres und weiterer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Dies ergebe sich bezüglich der Schulzeit aufgrund der Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01. Januar 1997 geltenden Fassung. Die Neuregelung sei auch verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) und sei verhältnismäßig. Die Aufhebung gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei nicht zu beanstanden. Auch eine Berücksichtigung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den Zeiträumen vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis zum 31. Juli 1990 bei Berechnung der Altersrente komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich aus § 57 Satz 2 SGB VI. Bereits mit Bescheiden vom 27. Februar 2002, 24. Mai 2002 und 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 habe die Beklagte dies bestandskräftig entschieden. Im gerichtlichen Vergleich vor dem LSG vom 02. Februar 2005 seien die Regelungen der Bescheide auch nicht aufgehoben worden. Die nochmals erklärte Aufhebung von früher festgestellten Berücksichtigungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in dem hier angegriffenen Rentenbescheid vom 07. Mai 2009 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch bezüglich § 57 Satz 2 SGB VI nicht.
Gegen das am 24. April 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Mai 2010 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass auch die Anrechnungszeit für die schulische Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterliege, obwohl er selbst keine Beiträge für diesen Zeitraum erbracht habe. Mit der Verlängerung der Ausbildung sei ein Einkommensverzicht verbunden. Nach dem Solidaritätsprinzip komme dieser Einkommensverzicht durch höhere Beiträge bei erfolgreichem Bildungsabschluss allen Rentenberechtigten, auch solchen mit kurzer Ausbildung, zugute. Im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten liege ebenfalls "ein Einkommensopfer" seinerseits vor. Der Unterscheidung zwischen Angestellten und Selbstständigen lägen sachfremde Erwägungen zugrunde. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob ein Angestellter Pflichtbeiträge oder ein Selbständiger freiwillige Beiträge einzahle. Beide Leistungsarten gereichten der Solidargemeinschaft in gleichem Maße zum Nutzen. Wenn der Gesetzgeber daran Anstoß genommen haben sollte, dass Selbständige mit geringen Beiträgen Vorteile aus Kinderanrechnungszeiten anstreben könnten, so hätte er die Möglichkeit zur Gestaltung in der Weise gehabt, insoweit einen freiwilligen Mindestbeitrag für die Selbständigen als Voraussetzung für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten festzulegen. Es bestehe auch ein Vertrauensschutz für ihn, weil der Gesetzgeber ihm für die nachträglich aberkannten Kindererziehungszeiten ersatzweise keine Möglichkeit eingeräumt habe, Beiträge nachzuentrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. April 2010 aufzuheben und in Abänderung des Bescheids vom 07. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2009 die Beklagte zu verurteilen, die Zeit der schulischen Ausbildung vom 28. Mai 1960 bis 28. Mai 1961 als Anrechnungszeit und die Zeit vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis 31. Juli 1990 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung rentenerhöhend zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die zutreffende Begründung des sozialgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte hat auf Anforderung der Berichterstatterin eine Probeberechnung vom 21. Dezember 2010 vorgelegt. Danach erhöht sich durch Anerkennung der Zeit vom 18. Februar 1985 bis 14. Februar 1999 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung der monatliche Rentenbetrag um 0,06 EUR.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten durch Verfügungen vom 06. Oktober 2010 und 30. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Vorprozessakten des SG S 5 RA 507/03 und des LSG L 10 RA 1696/04 verwiesen. II.
Der Senat hat über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vom 28. Mai 1960 bis 28. Mai 1961 (1.) und weiteren Kinderberücksichtigungszeiten vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis 31. Juli 1990 (2.).
Gegenstand des Rechtstreits ist der Rentenbescheid vom 07. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2009. Es handelt sich um einen Streit über die Rentenhöhe. Begrenzt wird dieser Höhenstreit nicht dadurch, dass der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 03. Juli 2009 nur gegen die Nichtanerkennung der Schulzeiten und die Aberkennung von Kindererziehungszeiten wandte und zu diesem Zeitpunkt die Kinderberücksichtigungszeiten noch nicht erwähnte, denn insoweit handelte es sich nur um Begründungselemente des Widerspruchs. Eine Beschränkung des Widerspruchs erfolgte dadurch nicht.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI fließen auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, wozu Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Sie wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Rente aus. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 SGB VI) können sich bei der Gesamtleistungsbewertung (§ 72 SGB VI) und bei der Rentenberechnung bei geringem Arbeitsentgelt (§§ 71 Abs. 3, 262 SGB VI) auswirken.
1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr (insoweit seit 01. Januar 1997 unverändert geltende Fassung) eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchten oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Die vor dem 17. Lebensjahr liegenden Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeit, denn sie erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Der am 28. Mai 1944 geborene Kläger hat am 27. Mai 1961 sein 17. Lebensjahr vollendet. Eine Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung bis zum 27. Mai 1961 kommt daher nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, abgesehen davon, dass die Schulausbildung nur bis zum 24. März 1961 dauerte, nicht in Betracht.
Durch Art. 1 Nr. 11 des Wachstums-und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) erfolgte mit Wirkung zum 01. Januar 1997 die Anhebung des Lebensalters für die Berücksichtigung der Zeiten einer schulischen Ausbildung vom vollendeten 16. Lebensjahr auf das vollendete 17. Lebensjahr. Wie das SG ist auch der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R - in juris; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss des 1. Senats 3. Kammer vom 07. April 2010 - 1 BvR 718/09 -) und im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 (BVerfGE 117, 272) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung insoweit überzeugt.
Ergänzend wird ausgeführt: Mit der Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI hat der Gesetzgeber lediglich Anrechnungszeiten, also Zeiten, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gekürzt. Ihre Anerkennung beruht allein auf einer besonderen vom Gesetzgeber eingeräumten Vergünstigung (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2001 - L 3 RA 16/00 -, veröffentlicht in juris, - auch zur Frage der Verfassungskonformität und mit weiteren Nachweisen insbes. zur Rechtsprechung des BVerfG). Insbesondere wird hierdurch auch Art. 14 GG nicht verletzt. Die Begrenzung der Berücksichtigung der schulischen Ausbildung auf Zeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr greift nicht in unzulässiger Weise in eine unter den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG gestellte Rechtsposition ein. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 06. Februar 2003 ausgeführt hat (B 13 RJ 5/02 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 1), verschafft die Rentenanwartschaft nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG den Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG unterliegt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Danach muss der Betroffene nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Einschränkung setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, d.h. sie müssen zumutbar sein. Soweit in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist, weil das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Dabei tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Versicherten zu dieser Berechtigung und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes umso stärker hervor, je höher der zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist. Mit Rücksicht hierauf ergibt sich eine gewisse Stufung des Schutzes: Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht. Aber auch der Eingriff in eine Position, die beitragsunabhängig eine Vergünstigung gibt, muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BSG a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Gemessen an diesen Anforderungen verletzt die Höherstufung der Anerkennung der Zeit der schulischen Ausbildung vom vollendeten 16. Lebensjahr auf das vollendete 17. Lebensjahr ab 01. Januar 1997 durch das WFG den Eigentumsschutz des Klägers nicht. Die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres dient - wie bereits das SG auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt hat - einem Gemeinwohlzweck und ist unter Berücksichtigung dessen, nachdem der schulischen Ausbildung keine Eigenleistung zugrunde liegt, verhältnismäßig. Denn das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks 13/4610 S 1) ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (vgl. z.B. auch BSG, Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R ; Löns in Kreikebohm, SGB VI, § 58 RdNr. 27). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die längere Schulzeit des Klägers in der Rentenhöhe der Gestalt nieder zu schlagen vermag, dass sie ihm die Chance zur Erlangung eines höheren Arbeitsentgelts in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, damit zur Entrichtung höherer Rentenbeiträge und dem Erwerb höherer persönlicher Entgeltpunkte eröffnet. Die höheren Beiträge aufgrund der längeren Schulausbildung kommen überwiegend dem Versicherten selbst zu gute.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01. Januar 1997 geltenden Fassung verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Eine (echte) Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI liegt nicht vor. Die Regelung greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrer Verkündung für rentenbeziehende Versicherte bestanden hat. Es handelt sich, da die Rechtsänderung nachträglich eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt, um eine tatbestandliche Rückanknüpfung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Die Grenzen einer derartigen "unechten Rückwirkung" ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Diese sind aber erst dann überschritten, wenn der Eingriff zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Das Vertrauen der Betroffenen ist danach enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 72, 141; 95, 64, 86; 101, 239, 263f.). Eine solche Enttäuschung des Vertrauens derjenigen Versicherten im Hinblick auf die Berücksichtigung der Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr liegt hier nicht vor. Zum Einen kann aus der Eigentumsgarantie eine Verpflichtung zur allgemeinen Besitzstandswahrung sozialer Recht nicht hergeleitet werden. In ihnen ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt. Eine Unabänderlichkeit der bei Rentenbeginn bestehenden Bedingung widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 1). Insbesondere ist aber zum Anderen das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R -).
Eine weitere Anerkennung der Zeit der schulischen Ausbildung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 1975 die Zeit der schulischen Ausbildung vom 28. Mai 1960 bis 24. März 1961 bereits als Ausfallzeit anerkannt hat. Die Beklagte hat insoweit zu Recht aufgrund der Änderung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI im Rentenbescheid vom 07. Mai 2009 den früheren Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die Vergangenheit aufgehoben. Eine Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) war insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI entbehrlich.
2. Kinderberücksichtigungszeiten sind nach § 57 Satz 1 SGB VI die Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier im Falle des Klägers für den Sohn M. für die Zeit vom 18. Februar 1985 bis 17. Februar 1994 und für die Tochter K. für die Zeit vom 15. Februar 1989 bis 14. Februar 1999 grundsätzlich gegeben, denn die Kindererziehungszeiten sind dem Kläger wirksam zugeordnet. Gemäß § 57 Satz 2 SGB VI gilt Satz 1 für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit aber nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Dies ist im Falle des Klägers nur für die Zeit vom 01. März 1985 bis 28. Februar 1986 und vom 01. März 1989 bis 28. Februar 1990 der Fall, denn nur in diesem Zeitraum liegen bei dem als Steuerberater selbständigen Kläger durch die Kindererziehungszeiten auch Pflichtbeitragszeiten vor. Im Übrigen hat der Kläger, der als Selbständiger mehr als geringfügig tätig war, freiwillige Beiträge entrichtet, sodass die Anerkennung der über diesen Zeitraum hinausgehenden Zeiten als Berücksichtigungszeiten nach § 57 Satz 2 SGB VI nicht in Betracht kommt.
Auch § 57 Satz 2 SGB VI ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß. § 57 Satz 2 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 11 AVmEG eingefügt. Die Norm berücksichtigt, dass ohne das Erfordernis der Pflichtbeitragszahlung Selbstständige gegenüber Arbeitnehmern, die kraft Gesetzes einkommensgerechte Pflichtbeiträge zahlen müssen, bessergestellt wären, denn die Vorteile der Berücksichtigungszeiten käme ansonsten den Selbständigen auch dann zugute, wenn sie nur geringe oder gar keine Beiträge bezahlt hätten (Kasseler Kommentar-Niesel, § 57 SGB VI RdNr. 9 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 46; Löns in Kreikebohm, SGB VI § 57 RdNr. 7). Art. 14 GG ist durch Begrenzung der Berücksichtigungszeit bei mehr als geringfügig tätigen Selbstständigen nicht tangiert, denn auch bei der Berücksichtigungszeit handelt es sich wie bei der Anrechnungszeit um eine Rechtsposition, die nicht mit Beitragsleistungen des Versicherten korreliert, weshalb insoweit ebenfalls - wie bereits unter 1. ausgeführt - die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung besteht und hier rechtfertigende Gründe für die Regelung in § 57 Satz 2 SGB VI vorliegen.
Der genannte Gesetzeszweck stellt zudem einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von mehr als geringfügig beschäftigten Selbständigen, die freiwillige Beiträge entrichten, und abhängig beschäftigten Arbeitnehmern dar und ist geeignet Selbständige, die keine einkommensgerechten Beiträge zahlen, von der Begünstigung mit Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung auszuschließen. Darauf, dass der Gesetzgeber auch andere Möglichkeiten gehabt hätte dieses Ergebnis herbeizuführen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, dass die vom Gesetzgeber mit § 57 Satz 2 SGB VI gewählte Regelung nicht zu beanstanden ist.
Auch auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Eine (echte) Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 57 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor. Die Regelung greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrer Verkündung für rentenbeziehende Versicherte bestanden hat, denn der Kläger bezog noch keine Rente unter Berücksichtigung dieser weiteren Berücksichtigungszeiten. Im Hinblick auf die unechte Rückwirkung überwiegen wiederum weder die Bestandsinteressen des Klägers auf Beibehaltung der ursprünglichen Regelung noch ist der Eingriff zur Erreichung des Gesetzeszweckes, der darin zu sehen ist Selbständige ohne Pflichtbeiträge auszuschließen, nicht geeignet.
Der Kläger vermag sein Begehren auch nicht auf den vor dem LSG am 02. Februar 2005 geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu stützen, denn in diesem Vergleich wurde keine Regelung über die Berücksichtigungszeit getroffen.
Der Rentenbescheid vom 09. Mai 2009/Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte die Berücksichtigungszeit bereits mit Bescheid vom 27. Februar 2002 in der Fassung der Bescheide vom 24. Mai 2002 und 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 aufgehoben hat, das SG die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 05. Februar 2004 abgewiesen hat und bezüglich der Berücksichtigungszeit das Berufungsverfahren vor dem LSG im Vergleich vom 02. Februar 2005 für erledigt erklärt wurde. Zwar ging damit die im Rentenbescheid vom 07. Mai 2009 nochmals erklärte Aufhebung der Berücksichtigungszeiten ins Leere, nachdem diese Zeit bereits rechtskräftig aufgehoben war. Doch ist der Beklagten nicht verwehrt, einen Zweitbescheid zu erlassen und hierdurch noch einmal den Rechtsweg zu eröffnen. Im Übrigen könnte sich der Kläger, auch wenn die Anerkennung nicht noch einmal mit Bescheid vom 09. Mai 2009/Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 aufgehoben worden wäre, nicht auf die mit Bescheid vom 14. November 1990/Widerspruchsbescheid vom 14. April 1991 erfolgte Anerkennung berufen, nachdem der Bescheid vom 14. November 1990/Widerspruchsbescheid vom 14. April 1991 bereits mit Bescheid vom 27. Februar 2002, abgeändert durch die Bescheide vom 24. Mai 2002 und 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 aufgehoben wurde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung und weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Der am 1944 geborene Kläger besuchte bis 24. März 1961 die Schule. Anschließend entrichtete er vom 20. April 1961 bis 30. Juni 1968 Pflichtbeiträge an die Beklagte. Ab 11. Juli 1968 war der Kläger selbständiger Steuerberater und entrichtete vom 01. Juli 1968 bis 31. Dezember 1985, vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis 30. Juni 2005 durchgehend freiwillige Beiträge an die Beklagte. Am 1985 wurde der Sohn M. des Klägers und am 1989 seine Tochter K. geboren.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1975 anerkannte die Beklagte die Zeit der Schulbildung vom 28. Mai 1960 bis 24. März 1961 als Ausfallzeit. Bezüglich der Kinder anerkannte die Beklagte mit Bescheiden vom 14. November 1990/Widerspruchsbescheid vom 14. April 1991 für den Sohn M. die Zeit vom 01. März 1985 bis 28. Februar 1986 als Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zeit vom 18. Februar 1985 bis 31. Juli 1990 als Berücksichtigungszeit sowie für die Tochter K. die Zeit vom 01. März 1989 bis 28. Februar 1990 als Zeit der Versicherungspflicht und die Zeit vom 15. Februar 1989 bis 31. Juli 1990 als Berücksichtigungszeit. In den Bescheiden ist jeweils ausgeführt, dass über die Bewertung der anerkannten Zeiten erst in einem späteren Rentenverfahren entschieden werde. Mit Bescheid vom 27. Februar 2002, abgeändert durch die Bescheide vom 24. Mai 2002 und 30. Mai 2002, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 berücksichtigte die Beklagte für den Sohn M. nur noch die Zeit vom 01. März 1985 bis 28. Februar 1986 und für die Tochter K. die Zeit vom 01. März 1989 bis 28. Februar 1990 als Kinderberücksichtigungszeit und hob bisherige Bescheide über die Anerkennung dieser Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf. Ab 01. März 1986 und 01. März 1990 lägen aufgrund der anerkannten Kindererziehungszeit Pflichtbeitragszeiten vor, im Übrigen könne eine Berücksichtigungszeit nicht anerkannt werden, weil eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei und keine Pflichtbeiträge vorhanden seien. Die Nichtberücksichtigung beruhe auf der zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 57 SGB VI durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG). Danach sei in § 57 SGB VI ein zweiter Satz angefügt worden, wonach die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur noch dann möglich sei, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten seien ... Die vom Kläger dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 05. Februar 2004 - S 5 RA 507/03 -). Das Berufungsverfahren (Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) - L 10 RA 1696/04 -) endete durch den Vergleich vom 02. Februar 2005, wonach Kläger und Beklagte noch einmal prüfen, ob die Beiträge für die Monate Januar und Februar 1989 nicht doch bezahlt worden sind, und dem Kläger das Recht eingeräumt wurde, für den Fall, dass sich keine Beitragszahlung für diese beiden Monate feststellen lässt, Beiträge nachzuzahlen. Im Übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Bescheid vom 07. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. März 2009 Regelaltersrente ab dem 01. Juni 2009 mit einem monatlichen Rentenbetrag von 884,78 (Zahlbetrag EUR 794,98) für den Monat Juni 2009 und EUR 906,10 (Zahlbetrag EUR 816,85) ab 01. Juli 2009. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 28. Mai 1960 bis 24. März 1961 nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei, und hob den bisherigen Bescheid über die Feststellung dieser Zeit insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ab Rentenbeginn auf. Des Weiteren berücksichtigte sie die Zeiten vom 01. März 1986 bis 31. Juli 1990 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, weil in dieser Zeit eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei und keine Pflichtbeiträge vorhanden seien, und hob den bisherigen Bescheid über die Feststellung dieser Zeit insoweit ebenfalls nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI mit Wirkung ab 01. Januar 2002 auf.
Gegen die Aberkennung der Schulzeit vom 29. Mai 1960 bis 19. April 1961 und der Kindererziehungszeiten vom 01. März 1985 bis 28. Februar 1986 sowie vom 01. März 1989 bis zum 28. Februar 1990 legte der Kläger Widerspruch ein. Bei der Bemessung seiner Beitragszahlungen habe er diese Anrechnungszeiten, die ihm zuerkannt worden seien, mit einkalkuliert. Die Aberkennung sei nicht zulässig. Sie verstoße gegen das in der Verfassung verankerte Rückwirkungsverbot in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kindererziehungszeiten seien ihm in einem Vergleich vor dem LSG ausdrücklich zuerkannt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück und führte aus, dass die Zeit vom 28. Mai 1960 bis 24. März 1961 nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden könne, da sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres liege (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Die zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderteilung geltenden gesetzlichen Regelungen, wonach diese Zeit als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig sei, sei mit Wirkung ab 01. Januar 1997 durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25. September 1996 - BGBl. 1, S. 1461 -) geändert worden. Die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten sei nach § 57 Satz 2 SGB VI i.d.F. des AVmEG vom 21. März 2001 (in Kraft getreten am 01. Januar 2002) während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur dann möglich, wenn diese Zeiten zugleich auch Pflichtbeitragszeiten seien. Solche Zeiten lägen beim Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis 31. Juli 1990 nicht vor. Die nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehobenen Zeiträume vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis zum 31. Juli 1990 bezögen sich ausschließlich auf die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, nicht jedoch auf die Kindererziehungszeiten. Die Kindererziehungszeiten vom 01. März 1985 bis zum 28. Februar 1986 und vom 01. März 1989 bis 28. Februar 1990 seien weiter im Versicherungsverlauf vorgemerkt und bei der Berechnung der Rente berücksichtigt worden. Über diese Zeiträume hinausgehende Kinderberücksichtigungszeiten seien auch durch den am 02. Februar 2005 vor dem LSG geschlossenen Vergleich nicht anerkannt worden. Soweit der Kläger die Nichtanwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. d. F. des WFG sowie des § 57 Satz 2 SGB VI i. d. F. des AVmEG begehre, sei dies nicht möglich, da der Rentenversicherungsträger an die geltenden Gesetze gebunden sei.
Dagegen erhob der Kläger am 06. August 2009 Klage zum SG, die er nicht begründete. Mit Urteil vom 15. April 2010 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres und weiterer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Dies ergebe sich bezüglich der Schulzeit aufgrund der Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01. Januar 1997 geltenden Fassung. Die Neuregelung sei auch verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) und sei verhältnismäßig. Die Aufhebung gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei nicht zu beanstanden. Auch eine Berücksichtigung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den Zeiträumen vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis zum 31. Juli 1990 bei Berechnung der Altersrente komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich aus § 57 Satz 2 SGB VI. Bereits mit Bescheiden vom 27. Februar 2002, 24. Mai 2002 und 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 habe die Beklagte dies bestandskräftig entschieden. Im gerichtlichen Vergleich vor dem LSG vom 02. Februar 2005 seien die Regelungen der Bescheide auch nicht aufgehoben worden. Die nochmals erklärte Aufhebung von früher festgestellten Berücksichtigungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in dem hier angegriffenen Rentenbescheid vom 07. Mai 2009 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch bezüglich § 57 Satz 2 SGB VI nicht.
Gegen das am 24. April 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Mai 2010 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass auch die Anrechnungszeit für die schulische Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterliege, obwohl er selbst keine Beiträge für diesen Zeitraum erbracht habe. Mit der Verlängerung der Ausbildung sei ein Einkommensverzicht verbunden. Nach dem Solidaritätsprinzip komme dieser Einkommensverzicht durch höhere Beiträge bei erfolgreichem Bildungsabschluss allen Rentenberechtigten, auch solchen mit kurzer Ausbildung, zugute. Im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten liege ebenfalls "ein Einkommensopfer" seinerseits vor. Der Unterscheidung zwischen Angestellten und Selbstständigen lägen sachfremde Erwägungen zugrunde. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob ein Angestellter Pflichtbeiträge oder ein Selbständiger freiwillige Beiträge einzahle. Beide Leistungsarten gereichten der Solidargemeinschaft in gleichem Maße zum Nutzen. Wenn der Gesetzgeber daran Anstoß genommen haben sollte, dass Selbständige mit geringen Beiträgen Vorteile aus Kinderanrechnungszeiten anstreben könnten, so hätte er die Möglichkeit zur Gestaltung in der Weise gehabt, insoweit einen freiwilligen Mindestbeitrag für die Selbständigen als Voraussetzung für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten festzulegen. Es bestehe auch ein Vertrauensschutz für ihn, weil der Gesetzgeber ihm für die nachträglich aberkannten Kindererziehungszeiten ersatzweise keine Möglichkeit eingeräumt habe, Beiträge nachzuentrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. April 2010 aufzuheben und in Abänderung des Bescheids vom 07. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2009 die Beklagte zu verurteilen, die Zeit der schulischen Ausbildung vom 28. Mai 1960 bis 28. Mai 1961 als Anrechnungszeit und die Zeit vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis 31. Juli 1990 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung rentenerhöhend zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die zutreffende Begründung des sozialgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte hat auf Anforderung der Berichterstatterin eine Probeberechnung vom 21. Dezember 2010 vorgelegt. Danach erhöht sich durch Anerkennung der Zeit vom 18. Februar 1985 bis 14. Februar 1999 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung der monatliche Rentenbetrag um 0,06 EUR.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten durch Verfügungen vom 06. Oktober 2010 und 30. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Vorprozessakten des SG S 5 RA 507/03 und des LSG L 10 RA 1696/04 verwiesen. II.
Der Senat hat über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vom 28. Mai 1960 bis 28. Mai 1961 (1.) und weiteren Kinderberücksichtigungszeiten vom 01. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 01. März 1990 bis 31. Juli 1990 (2.).
Gegenstand des Rechtstreits ist der Rentenbescheid vom 07. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2009. Es handelt sich um einen Streit über die Rentenhöhe. Begrenzt wird dieser Höhenstreit nicht dadurch, dass der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 03. Juli 2009 nur gegen die Nichtanerkennung der Schulzeiten und die Aberkennung von Kindererziehungszeiten wandte und zu diesem Zeitpunkt die Kinderberücksichtigungszeiten noch nicht erwähnte, denn insoweit handelte es sich nur um Begründungselemente des Widerspruchs. Eine Beschränkung des Widerspruchs erfolgte dadurch nicht.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI fließen auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, wozu Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Sie wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Rente aus. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 SGB VI) können sich bei der Gesamtleistungsbewertung (§ 72 SGB VI) und bei der Rentenberechnung bei geringem Arbeitsentgelt (§§ 71 Abs. 3, 262 SGB VI) auswirken.
1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr (insoweit seit 01. Januar 1997 unverändert geltende Fassung) eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchten oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Die vor dem 17. Lebensjahr liegenden Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeit, denn sie erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Der am 28. Mai 1944 geborene Kläger hat am 27. Mai 1961 sein 17. Lebensjahr vollendet. Eine Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung bis zum 27. Mai 1961 kommt daher nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, abgesehen davon, dass die Schulausbildung nur bis zum 24. März 1961 dauerte, nicht in Betracht.
Durch Art. 1 Nr. 11 des Wachstums-und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) erfolgte mit Wirkung zum 01. Januar 1997 die Anhebung des Lebensalters für die Berücksichtigung der Zeiten einer schulischen Ausbildung vom vollendeten 16. Lebensjahr auf das vollendete 17. Lebensjahr. Wie das SG ist auch der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R - in juris; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss des 1. Senats 3. Kammer vom 07. April 2010 - 1 BvR 718/09 -) und im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 (BVerfGE 117, 272) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung insoweit überzeugt.
Ergänzend wird ausgeführt: Mit der Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI hat der Gesetzgeber lediglich Anrechnungszeiten, also Zeiten, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gekürzt. Ihre Anerkennung beruht allein auf einer besonderen vom Gesetzgeber eingeräumten Vergünstigung (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2001 - L 3 RA 16/00 -, veröffentlicht in juris, - auch zur Frage der Verfassungskonformität und mit weiteren Nachweisen insbes. zur Rechtsprechung des BVerfG). Insbesondere wird hierdurch auch Art. 14 GG nicht verletzt. Die Begrenzung der Berücksichtigung der schulischen Ausbildung auf Zeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr greift nicht in unzulässiger Weise in eine unter den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG gestellte Rechtsposition ein. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 06. Februar 2003 ausgeführt hat (B 13 RJ 5/02 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 1), verschafft die Rentenanwartschaft nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG den Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG unterliegt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Danach muss der Betroffene nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Einschränkung setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, d.h. sie müssen zumutbar sein. Soweit in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist, weil das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Dabei tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Versicherten zu dieser Berechtigung und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes umso stärker hervor, je höher der zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist. Mit Rücksicht hierauf ergibt sich eine gewisse Stufung des Schutzes: Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht. Aber auch der Eingriff in eine Position, die beitragsunabhängig eine Vergünstigung gibt, muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BSG a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Gemessen an diesen Anforderungen verletzt die Höherstufung der Anerkennung der Zeit der schulischen Ausbildung vom vollendeten 16. Lebensjahr auf das vollendete 17. Lebensjahr ab 01. Januar 1997 durch das WFG den Eigentumsschutz des Klägers nicht. Die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres dient - wie bereits das SG auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt hat - einem Gemeinwohlzweck und ist unter Berücksichtigung dessen, nachdem der schulischen Ausbildung keine Eigenleistung zugrunde liegt, verhältnismäßig. Denn das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks 13/4610 S 1) ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (vgl. z.B. auch BSG, Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R ; Löns in Kreikebohm, SGB VI, § 58 RdNr. 27). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die längere Schulzeit des Klägers in der Rentenhöhe der Gestalt nieder zu schlagen vermag, dass sie ihm die Chance zur Erlangung eines höheren Arbeitsentgelts in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, damit zur Entrichtung höherer Rentenbeiträge und dem Erwerb höherer persönlicher Entgeltpunkte eröffnet. Die höheren Beiträge aufgrund der längeren Schulausbildung kommen überwiegend dem Versicherten selbst zu gute.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01. Januar 1997 geltenden Fassung verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Eine (echte) Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI liegt nicht vor. Die Regelung greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrer Verkündung für rentenbeziehende Versicherte bestanden hat. Es handelt sich, da die Rechtsänderung nachträglich eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt, um eine tatbestandliche Rückanknüpfung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Die Grenzen einer derartigen "unechten Rückwirkung" ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Diese sind aber erst dann überschritten, wenn der Eingriff zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Das Vertrauen der Betroffenen ist danach enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 72, 141; 95, 64, 86; 101, 239, 263f.). Eine solche Enttäuschung des Vertrauens derjenigen Versicherten im Hinblick auf die Berücksichtigung der Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr liegt hier nicht vor. Zum Einen kann aus der Eigentumsgarantie eine Verpflichtung zur allgemeinen Besitzstandswahrung sozialer Recht nicht hergeleitet werden. In ihnen ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt. Eine Unabänderlichkeit der bei Rentenbeginn bestehenden Bedingung widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 1). Insbesondere ist aber zum Anderen das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R -).
Eine weitere Anerkennung der Zeit der schulischen Ausbildung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 1975 die Zeit der schulischen Ausbildung vom 28. Mai 1960 bis 24. März 1961 bereits als Ausfallzeit anerkannt hat. Die Beklagte hat insoweit zu Recht aufgrund der Änderung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI im Rentenbescheid vom 07. Mai 2009 den früheren Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die Vergangenheit aufgehoben. Eine Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) war insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI entbehrlich.
2. Kinderberücksichtigungszeiten sind nach § 57 Satz 1 SGB VI die Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier im Falle des Klägers für den Sohn M. für die Zeit vom 18. Februar 1985 bis 17. Februar 1994 und für die Tochter K. für die Zeit vom 15. Februar 1989 bis 14. Februar 1999 grundsätzlich gegeben, denn die Kindererziehungszeiten sind dem Kläger wirksam zugeordnet. Gemäß § 57 Satz 2 SGB VI gilt Satz 1 für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit aber nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Dies ist im Falle des Klägers nur für die Zeit vom 01. März 1985 bis 28. Februar 1986 und vom 01. März 1989 bis 28. Februar 1990 der Fall, denn nur in diesem Zeitraum liegen bei dem als Steuerberater selbständigen Kläger durch die Kindererziehungszeiten auch Pflichtbeitragszeiten vor. Im Übrigen hat der Kläger, der als Selbständiger mehr als geringfügig tätig war, freiwillige Beiträge entrichtet, sodass die Anerkennung der über diesen Zeitraum hinausgehenden Zeiten als Berücksichtigungszeiten nach § 57 Satz 2 SGB VI nicht in Betracht kommt.
Auch § 57 Satz 2 SGB VI ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß. § 57 Satz 2 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 11 AVmEG eingefügt. Die Norm berücksichtigt, dass ohne das Erfordernis der Pflichtbeitragszahlung Selbstständige gegenüber Arbeitnehmern, die kraft Gesetzes einkommensgerechte Pflichtbeiträge zahlen müssen, bessergestellt wären, denn die Vorteile der Berücksichtigungszeiten käme ansonsten den Selbständigen auch dann zugute, wenn sie nur geringe oder gar keine Beiträge bezahlt hätten (Kasseler Kommentar-Niesel, § 57 SGB VI RdNr. 9 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 46; Löns in Kreikebohm, SGB VI § 57 RdNr. 7). Art. 14 GG ist durch Begrenzung der Berücksichtigungszeit bei mehr als geringfügig tätigen Selbstständigen nicht tangiert, denn auch bei der Berücksichtigungszeit handelt es sich wie bei der Anrechnungszeit um eine Rechtsposition, die nicht mit Beitragsleistungen des Versicherten korreliert, weshalb insoweit ebenfalls - wie bereits unter 1. ausgeführt - die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung besteht und hier rechtfertigende Gründe für die Regelung in § 57 Satz 2 SGB VI vorliegen.
Der genannte Gesetzeszweck stellt zudem einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von mehr als geringfügig beschäftigten Selbständigen, die freiwillige Beiträge entrichten, und abhängig beschäftigten Arbeitnehmern dar und ist geeignet Selbständige, die keine einkommensgerechten Beiträge zahlen, von der Begünstigung mit Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung auszuschließen. Darauf, dass der Gesetzgeber auch andere Möglichkeiten gehabt hätte dieses Ergebnis herbeizuführen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, dass die vom Gesetzgeber mit § 57 Satz 2 SGB VI gewählte Regelung nicht zu beanstanden ist.
Auch auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Eine (echte) Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 57 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor. Die Regelung greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrer Verkündung für rentenbeziehende Versicherte bestanden hat, denn der Kläger bezog noch keine Rente unter Berücksichtigung dieser weiteren Berücksichtigungszeiten. Im Hinblick auf die unechte Rückwirkung überwiegen wiederum weder die Bestandsinteressen des Klägers auf Beibehaltung der ursprünglichen Regelung noch ist der Eingriff zur Erreichung des Gesetzeszweckes, der darin zu sehen ist Selbständige ohne Pflichtbeiträge auszuschließen, nicht geeignet.
Der Kläger vermag sein Begehren auch nicht auf den vor dem LSG am 02. Februar 2005 geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu stützen, denn in diesem Vergleich wurde keine Regelung über die Berücksichtigungszeit getroffen.
Der Rentenbescheid vom 09. Mai 2009/Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte die Berücksichtigungszeit bereits mit Bescheid vom 27. Februar 2002 in der Fassung der Bescheide vom 24. Mai 2002 und 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 aufgehoben hat, das SG die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 05. Februar 2004 abgewiesen hat und bezüglich der Berücksichtigungszeit das Berufungsverfahren vor dem LSG im Vergleich vom 02. Februar 2005 für erledigt erklärt wurde. Zwar ging damit die im Rentenbescheid vom 07. Mai 2009 nochmals erklärte Aufhebung der Berücksichtigungszeiten ins Leere, nachdem diese Zeit bereits rechtskräftig aufgehoben war. Doch ist der Beklagten nicht verwehrt, einen Zweitbescheid zu erlassen und hierdurch noch einmal den Rechtsweg zu eröffnen. Im Übrigen könnte sich der Kläger, auch wenn die Anerkennung nicht noch einmal mit Bescheid vom 09. Mai 2009/Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 aufgehoben worden wäre, nicht auf die mit Bescheid vom 14. November 1990/Widerspruchsbescheid vom 14. April 1991 erfolgte Anerkennung berufen, nachdem der Bescheid vom 14. November 1990/Widerspruchsbescheid vom 14. April 1991 bereits mit Bescheid vom 27. Februar 2002, abgeändert durch die Bescheide vom 24. Mai 2002 und 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 aufgehoben wurde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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