Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2972/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die mit Schreiben vom 18.06.2010 beim Landessozialgericht Baden- Württemberg erhobene Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Zusammenhang mit einem vom Kläger beim Sozialgericht Stuttgart anhängig gemachten Klageverfahren gegen die DRV Schwaben wegen mit Bescheid vom 14.10.2009 und Widerspruchsbescheid vom 21.01.2010 abgelehnter Gewährung vorgezogener Altersrente (S 13 R 1560/10) und dessen Verweisung durch Beschluss vom 26.05.2010 an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg (dort S 14 R 522/10) hat sich der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2010 unter Angabe des Aktenzeichens des Sozialgerichts Stuttgart an das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Begehren gewandt, "Hiermit möchte ich Klage erhoben gegen D.R.V. Schwaben". Er begehrt - so auf Nachfrage des Senats im Schreiben vom 24.07.2010 - "wegen Alters Rente mit 60". Beim Sozialgericht Augsburg ist auch ein Rechtsstreit wegen Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung anhängig (S 14 R 425/08).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erhobene Klage, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unzulässig.
Der Kläger hat beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Klage gegen die DRV Schwaben erhoben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Schreiben vom 18.06.2010 (" ... möchte ich Klage erhoben ..."). Allerdings ist dieses Begehren schon deshalb unzulässig, weil - wie sich bereits aus dem vom Kläger in seiner Eingabe selbst angeführten Aktenzeichen des Sozialgerichts Stuttgart ergibt - ein solches Verfahren gegen die DRV Schwaben bereits anhängig ist, jetzt - durch Verweisung - am Sozialgericht Augsburg (dort S 14 R 522/10). In diesem Klageverfahren begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten - der DRV Schwaben - unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2010 zur Gewährung vorgezogener Altersrente. Dasselbe Begehren verfolgt der Kläger vor dem Senat, wie sich aus seinem Schreiben vom 24.07.2010 ergibt ("wegen Alters Rente mit 60"). Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann jedoch eine bereits rechtshängige Sache (hier die Klage beim Sozialgericht Augsburg gegen die DRV Schwaben wegen vorgezogener Altersrente) von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
Somit ist die beim Landessozialgericht erhobene Klage - weil unzulässig - abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Zusammenhang mit einem vom Kläger beim Sozialgericht Stuttgart anhängig gemachten Klageverfahren gegen die DRV Schwaben wegen mit Bescheid vom 14.10.2009 und Widerspruchsbescheid vom 21.01.2010 abgelehnter Gewährung vorgezogener Altersrente (S 13 R 1560/10) und dessen Verweisung durch Beschluss vom 26.05.2010 an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg (dort S 14 R 522/10) hat sich der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2010 unter Angabe des Aktenzeichens des Sozialgerichts Stuttgart an das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Begehren gewandt, "Hiermit möchte ich Klage erhoben gegen D.R.V. Schwaben". Er begehrt - so auf Nachfrage des Senats im Schreiben vom 24.07.2010 - "wegen Alters Rente mit 60". Beim Sozialgericht Augsburg ist auch ein Rechtsstreit wegen Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung anhängig (S 14 R 425/08).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erhobene Klage, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unzulässig.
Der Kläger hat beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Klage gegen die DRV Schwaben erhoben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Schreiben vom 18.06.2010 (" ... möchte ich Klage erhoben ..."). Allerdings ist dieses Begehren schon deshalb unzulässig, weil - wie sich bereits aus dem vom Kläger in seiner Eingabe selbst angeführten Aktenzeichen des Sozialgerichts Stuttgart ergibt - ein solches Verfahren gegen die DRV Schwaben bereits anhängig ist, jetzt - durch Verweisung - am Sozialgericht Augsburg (dort S 14 R 522/10). In diesem Klageverfahren begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten - der DRV Schwaben - unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2010 zur Gewährung vorgezogener Altersrente. Dasselbe Begehren verfolgt der Kläger vor dem Senat, wie sich aus seinem Schreiben vom 24.07.2010 ergibt ("wegen Alters Rente mit 60"). Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann jedoch eine bereits rechtshängige Sache (hier die Klage beim Sozialgericht Augsburg gegen die DRV Schwaben wegen vorgezogener Altersrente) von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
Somit ist die beim Landessozialgericht erhobene Klage - weil unzulässig - abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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