Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3791/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3594/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für Lernmittel für eine von ihm besuchte Weiterbildungsmaßnahme.
Am 16.10.2008 beantragte der Kläger seine Teilnahme an der Schulungsmaßnahme der Fa. Siemens AG (Kurs NC-84 DSIP Service, IBN, Projektierung Sinumerik 810/840 D) nebst Hotelkosten, sämtlicher Fahrtkosten und dem Verpflegungsmehraufwand zu fördern. Nachdem das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Beschluss vom 20.11.2008 - S 11 AL 4850/08 ER einem korrespondierenden Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hierzu zu verpflichten, stattgegeben hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2008 die beantragte Förderung in vollem Umfang. Sie entschied, die Lehrgangskosten direkt an die Fa. Siemens zu überweisen und eine Kostenübernahmeerklärung betreffend der Übernachtungskosten des Klägers abzugeben. Im Hinblick auf die Verpflegungskosten i.H.v. 216,- EUR sowie die Fahrtkosten i.H.v. insg. 124,40 EUR verfügte die Beklagte eine Zuschussgewährung und zahlte einen Betrag von 340,40 EUR an den Kläger aus. Nachdem durch das Hotel Merkur unter dem 05.12.2008 für Übernachtungen des Klägers vom 23.11. bis 04.12.2008 ein Betrag von 1.320,- EUR (brutto) in Rechnung gestellt worden ist, übernahm die Beklagte diese Kosten. Schließlich trug die Beklagte auch die von der Fa. Siemens in Rechnung gestellten Kosten der Teilnahme des Klägers am Kurs NC-84 DSIP Service, IBN, Projektierung Sinumerik 810/840 D vom 24.11. bis 05.12.2008 i.H.v. 6.069,- EUR (brutto).
Am 07.11.2008 beantragte der Kläger per E-Mail die Übernahme von Kosten der Anschaffung des Buches Grundlagen über numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen (CNC) als Lernmittel und die Auszahlung von 14,50 EUR. Auf Anfrage der Beklagten wurde durch die Fa. Siemens mitgeteilt, dass der vom Kläger besuchte Kurs nicht mit einer Prüfung abschließe, zwei Kursordner ausgeteilt worden seien und ein weiteres Buch für diesen Kurs nicht erforderlich gewesen sei.
Mit Bescheid vom 05.02.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an, Kosten für erforderliche Lernmittel könnten nur dann übernommen werden, wenn die Lernmittel für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig seien. Dies sei nach Mitteilung der Fa. Siemens AG nicht der Fall. Auch seien zwei Kursordner ausgeteilt worden, so dass ein weiteres Buch nicht erforderlich gewesen sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er gehe davon aus, dass die Aussagen der Fa. Siemens falsch interpretiert worden seien. Die Fa. Siemens selbst verkaufe eine Reihe von Unterlagen, die die erforderlichen Befehlsbevorratungen beeinhalteten. Im Fachbuchhandel seien Bücher erhältlich, aus denen sich der ausreichende Befehlsvorrat ergebe, die für ca. 100,- EUR angeschafft werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass nach den Angaben des Bildungsträgers außer den zur Verfügung gestellten Kursordnern keine weiteren Bücher erforderlich gewesen seien. Überdies sollten die Bücher nach Mitteilung des Klägers dazu dienen, nach dem Kurs in eine Ausgangslage versetzt zu werden, in der Berufspraxis bestehen zu können. Hiermit bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Lernmittel und dem Besuch der Schulungsmaßnahme.
Am 31.08.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, die Beklagte habe den Maßnahmeträger, das Schulungszentrum der Fa. Siemens in Nürnberg, nie angehört. Tatsächlich habe er lediglich einen Kursordner erhalten, so dass die ergänzende Anschaffung von zwei Büchern notwendig gewesen sei. Das von der Beklagten angenommene Buch für 14,50 EUR stamme nicht von der Fa. Siemens. Ein weiteres Buch sei mündlich beantragt worden. Deren Anschaffung sei von den Kursleitern ausdrücklich empfohlen worden.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Mit Urteil vom 22.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Anschaffung der Bücher nach der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beim Maßnahmeträger eingeholten Auskunft nicht erforderlich gewesen sei. Ausreichend zur erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs seien die vom Maßnahmeträger ausgeteilten Kursunterlagen gewesen. Das SG hat ferner entschieden, die Berufung nicht zuzulassen und hat eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 02.08.2010 "Berufung" eingelegt, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen in erster Instanz, namentlich alle Beweisanträge, verweist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung von Büchern als Lernmittel in Höhe von 100,- EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt sie vor, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 750,- EUR nicht, weswegen die Berufung unzulässig sei. Auch habe das SG die Berufung nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 28.10.2010 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Der Kläger hat hierzu unter dem 03.11.2010 vorgebracht, es möge klargestellt werden, ob eine Feststellungs- oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die jeweils einen Regelstreitwert von 5000,- EUR aufwiesen, gegenständlich sei. Im Falle einer Leistungsklage wäre sein Antrag als solcher auf "Zulassung einer NZB" auszulegen. Unter dem 10.11.2010 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren von einem Leistungsbegehren auszugehen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger und den streitgegenständlichen Vorgang geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen.
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu der in Aussicht genommenen Vorgehensweise nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 22.07.2010 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war ausschließlich die Übernahme von Lernmitteln für die Teilnahme des Klägers an der Schulungsmaßnahme der Fa. Siemens. Klägerseits wurde hierzu unter Heranziehung seines Vortrages im Widerspruchsverfahren ein Betrag von ca. 100,- EUR geltend gemacht. Maximal in dieser Höhe ist der Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist daher nicht erreicht. Auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.
Auch ist, entgegen der Einschätzung des Klägers, vorliegend keine Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gegenständlich. Das Begehren des Klägers zielt darauf ab, einen Betrag von 100,- EUR für die Anschaffung von Büchern zu erhalten. Nachdem dies von der Beklagten zuvor im Wege eines Verwaltungsaktes abgelehnt wurde, ist seinem Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zur Durchsetzung zu verhelfen. Das Klagebegehren hat sich auch nicht, wie für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) erforderlich, erledigt.
Soweit der Kläger zuletzt anführt, sein Antrag sei als solcher auf "Zulassung einer NZB" auszulegen, ist eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 2501/R - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für Lernmittel für eine von ihm besuchte Weiterbildungsmaßnahme.
Am 16.10.2008 beantragte der Kläger seine Teilnahme an der Schulungsmaßnahme der Fa. Siemens AG (Kurs NC-84 DSIP Service, IBN, Projektierung Sinumerik 810/840 D) nebst Hotelkosten, sämtlicher Fahrtkosten und dem Verpflegungsmehraufwand zu fördern. Nachdem das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Beschluss vom 20.11.2008 - S 11 AL 4850/08 ER einem korrespondierenden Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hierzu zu verpflichten, stattgegeben hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2008 die beantragte Förderung in vollem Umfang. Sie entschied, die Lehrgangskosten direkt an die Fa. Siemens zu überweisen und eine Kostenübernahmeerklärung betreffend der Übernachtungskosten des Klägers abzugeben. Im Hinblick auf die Verpflegungskosten i.H.v. 216,- EUR sowie die Fahrtkosten i.H.v. insg. 124,40 EUR verfügte die Beklagte eine Zuschussgewährung und zahlte einen Betrag von 340,40 EUR an den Kläger aus. Nachdem durch das Hotel Merkur unter dem 05.12.2008 für Übernachtungen des Klägers vom 23.11. bis 04.12.2008 ein Betrag von 1.320,- EUR (brutto) in Rechnung gestellt worden ist, übernahm die Beklagte diese Kosten. Schließlich trug die Beklagte auch die von der Fa. Siemens in Rechnung gestellten Kosten der Teilnahme des Klägers am Kurs NC-84 DSIP Service, IBN, Projektierung Sinumerik 810/840 D vom 24.11. bis 05.12.2008 i.H.v. 6.069,- EUR (brutto).
Am 07.11.2008 beantragte der Kläger per E-Mail die Übernahme von Kosten der Anschaffung des Buches Grundlagen über numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen (CNC) als Lernmittel und die Auszahlung von 14,50 EUR. Auf Anfrage der Beklagten wurde durch die Fa. Siemens mitgeteilt, dass der vom Kläger besuchte Kurs nicht mit einer Prüfung abschließe, zwei Kursordner ausgeteilt worden seien und ein weiteres Buch für diesen Kurs nicht erforderlich gewesen sei.
Mit Bescheid vom 05.02.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an, Kosten für erforderliche Lernmittel könnten nur dann übernommen werden, wenn die Lernmittel für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig seien. Dies sei nach Mitteilung der Fa. Siemens AG nicht der Fall. Auch seien zwei Kursordner ausgeteilt worden, so dass ein weiteres Buch nicht erforderlich gewesen sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er gehe davon aus, dass die Aussagen der Fa. Siemens falsch interpretiert worden seien. Die Fa. Siemens selbst verkaufe eine Reihe von Unterlagen, die die erforderlichen Befehlsbevorratungen beeinhalteten. Im Fachbuchhandel seien Bücher erhältlich, aus denen sich der ausreichende Befehlsvorrat ergebe, die für ca. 100,- EUR angeschafft werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass nach den Angaben des Bildungsträgers außer den zur Verfügung gestellten Kursordnern keine weiteren Bücher erforderlich gewesen seien. Überdies sollten die Bücher nach Mitteilung des Klägers dazu dienen, nach dem Kurs in eine Ausgangslage versetzt zu werden, in der Berufspraxis bestehen zu können. Hiermit bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Lernmittel und dem Besuch der Schulungsmaßnahme.
Am 31.08.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, die Beklagte habe den Maßnahmeträger, das Schulungszentrum der Fa. Siemens in Nürnberg, nie angehört. Tatsächlich habe er lediglich einen Kursordner erhalten, so dass die ergänzende Anschaffung von zwei Büchern notwendig gewesen sei. Das von der Beklagten angenommene Buch für 14,50 EUR stamme nicht von der Fa. Siemens. Ein weiteres Buch sei mündlich beantragt worden. Deren Anschaffung sei von den Kursleitern ausdrücklich empfohlen worden.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Mit Urteil vom 22.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Anschaffung der Bücher nach der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beim Maßnahmeträger eingeholten Auskunft nicht erforderlich gewesen sei. Ausreichend zur erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs seien die vom Maßnahmeträger ausgeteilten Kursunterlagen gewesen. Das SG hat ferner entschieden, die Berufung nicht zuzulassen und hat eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 02.08.2010 "Berufung" eingelegt, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen in erster Instanz, namentlich alle Beweisanträge, verweist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung von Büchern als Lernmittel in Höhe von 100,- EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt sie vor, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 750,- EUR nicht, weswegen die Berufung unzulässig sei. Auch habe das SG die Berufung nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 28.10.2010 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Der Kläger hat hierzu unter dem 03.11.2010 vorgebracht, es möge klargestellt werden, ob eine Feststellungs- oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die jeweils einen Regelstreitwert von 5000,- EUR aufwiesen, gegenständlich sei. Im Falle einer Leistungsklage wäre sein Antrag als solcher auf "Zulassung einer NZB" auszulegen. Unter dem 10.11.2010 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren von einem Leistungsbegehren auszugehen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger und den streitgegenständlichen Vorgang geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen.
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu der in Aussicht genommenen Vorgehensweise nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 22.07.2010 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war ausschließlich die Übernahme von Lernmitteln für die Teilnahme des Klägers an der Schulungsmaßnahme der Fa. Siemens. Klägerseits wurde hierzu unter Heranziehung seines Vortrages im Widerspruchsverfahren ein Betrag von ca. 100,- EUR geltend gemacht. Maximal in dieser Höhe ist der Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist daher nicht erreicht. Auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.
Auch ist, entgegen der Einschätzung des Klägers, vorliegend keine Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gegenständlich. Das Begehren des Klägers zielt darauf ab, einen Betrag von 100,- EUR für die Anschaffung von Büchern zu erhalten. Nachdem dies von der Beklagten zuvor im Wege eines Verwaltungsaktes abgelehnt wurde, ist seinem Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zur Durchsetzung zu verhelfen. Das Klagebegehren hat sich auch nicht, wie für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) erforderlich, erledigt.
Soweit der Kläger zuletzt anführt, sein Antrag sei als solcher auf "Zulassung einer NZB" auszulegen, ist eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 2501/R - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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