L 7 SO 3741/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 268/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3741/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2008 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger machen als Rechtsnachfolger (Erben) der am 28. Oktober 1928 geborenen und während des Berufungsverfahrens am 26. Oktober 2009 verstorbenen M. M. (i.F.: M.M.) Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 sowie nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit vom 27. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 geltend.

Die Kläger sind die Söhne der M.M. Diese bezog seit 1. März 1987 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg (LAK) eine Landabgaberente, die sich in den Jahren 2002 bis 2008 auf monatliche Zahlbeträge zwischen etwa 283,00 bis 287,00 Euro belief. Außerdem erhielt sie im genannten Zeitraum aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente zu monatlichen Zahlbeträgen zwischen 59,00 und knapp 60,00 Euro und ferner aus der Versicherung ihres im Januar 1971 verstorbenen Ehemanns eine Witwenrente zu solchen von rund 88,00 bis 89,00 Euro. M.M. war nach dem Vortrag der Kläger seit 2000 gesundheitlich angeschlagen; während eines Krankenhausaufenthaltes im April 2000 wurde ihr ein Herzklappenersatz empfohlen, den sie jedoch aufgrund der damit verbundenen Belastungen ablehnte. Im September 2001 und Juli 2002 erlitt sie zwei Schlaganfälle. Weitere stationäre Behandlungen waren im Januar 2002 ("Schlaganfall hinter dem rechten Auge" mit nachfolgender Erblindung) und August 2005 ("Wasser auf Lunge") erforderlich. Außerdem musste sich M. M. im Januar 2005 wegen eines grauen Stars am linken Auge operieren lassen. Seit 1. August 2003 war sie von der Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft und erhielt ein Pflegegeld von zunächst monatlich 205,00 Euro.

Nach den Angaben des Klägers zu 1 schenkte M.M. ihm im Jahre 1975 einen Bauplatz, auf dem er ein eigenes Haus errichtete. Dort bezog M.M. im März 1978 eine 60 m² große Wohnung im Dachgeschoß, in der sie bis zu ihrem Tode lebte. Dem Vorbringen des Klägers zu 1 zufolge wurde als "Gegenleistung" für die Schenkung am 27. September 1979 ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, das jedoch am 23. April 1985 wieder gelöscht wurde. Nach Löschung des Wohnrechts soll M.M. bis 31. Dezember 1992 an den Kläger zu 1 Miete unregelmäßig aus nicht langfristig angelegten Ersparnissen gezahlt haben. Ausweislich des Schreibens des Klägers zu 1 vom 28. Juli 2008 soll M.M. danach nur noch über langfristig bei der Bank angelegte Gelder sowie Ackergrundstücke verfügt haben. Weiter hat er dort vorgetragen, weil deren geringe Renteneinkünfte für die Mietzahlung nicht ausgereicht hätten und es in intakten Familien in ländlichen Gegenden üblich sei, Ackergrundstücke für die nächste Generation zu erhalten, ferner er und sein Bruder, der Kläger zu 2, es aus moralischen Gründen nicht hätten haben wollen, dass die Mutter so frühzeitig ohne Sparpolster hätte leben müssen, habe M.M. im Jahr 1993 mündlich mit ihren Söhnen vereinbart, dass die anfallende Miete mit dem Restvermögen "verrechnet" werden solle und ihm - dem Kläger zu 1 - als Vermieter zukommen müsse. Demgegenüber hatte M.M. in einem unter dem 22. April 1989 datierten eigenhändigen Testament allerdings Folgendes verfügt: "Ich möchte, daß R. für die Zeit die ich bei ihm wohne, für Miete entschädigt wird. Sei es durch Geld oder Äcker. Für Grabpflege soll er 6.000 M erhalten." Ferner hatte sie mit der Raiffeisenbank H. eG am 5. Oktober 1995 einen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen, in dem vereinbart worden war, dass alle Rechte aus den Konten mit der Stammnummer 2 1094 00, über die sie seinerzeit verfügungsberechtigte Gläubigerin war, nach ihrem Tod auf den Kläger zu 1 übergehen sollten, ohne in den Nachlass zu fallen.

Am 3. September 2002 erteilte M.M. auf dem Notariat Schwaigern (notarielle Urkunde vom 3. September 2002 - Urkundenrolle Nr. 993/2002 -) den Klägern zu 1 und 2 sowie der Ehefrau des Klägers zu 1 je einzeln Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ferner erklärten die Erschienenen - M.M. sowie die beiden Kläger - unter Ziff. III der vorstehenden notariellen Urkunde weiter:

1. Ich, M. M., wohne bei meinem Sohn R. und werde von ihm und seiner Ehefrau bisher versorgt und betreut. Da ich nur eine kleine Rente erhalte, ist es mir bisher nicht möglich gewesen, meinem Sohn R. seine Dienste zu bezahlen und auch die angemessene Miete zu entrichten. Ich anerkenne deshalb meinem Sohn R. hierfür meine noch vorhandenen landwirtschaftlichen Grundstücke (ca. 71,94ar Ackerland in H. und W.) sowie auch mein vorhandenes Geldvermögen über ca. 34.000 DM (=16.374 EUR ca.) zu schulden.

2. Ich, R. M., bin bereit meine Mutter M. M., soweit diese bei mir wohnen kann und ich unter Berücksichtigung meiner Familienverhältnisse dazu in der Lage bin, weiterhin zu pflegen und zu versorgen und ihr die Dienste zu leisten, die ihr jeweiliger Gesundheitszustand erfordert. Frau M. M. tritt schon heute ein ihr evtl. zustehendes Pflegegeld gegen die Krankenkasse an ihren Sohn R. M. für die Zeit ab, für die Frau M. M. von ihm oder seinen Familienangehörigen versorgt und betreut wird. Herr R. M. verpflichtet sich gegenüber seiner Mutter, die sämtl. Beerdigungskosten von ihr zu tragen, desweiteren die Kosten für Grabsteinänderung und die Grabpflege für die Dauer der gesetzl. Ruhezeit ordnungsgemäß vorzunehmen.

3. Wir, R. und O. M., vereinbaren hiermit für den Fall, dass unsere Mutter M. M. in ein Alters- oder Pflegeheim geht, soweit wir oder einer von uns gesetzlich unterhaltspflichtig sein sollte, je hälftig hierfür diesen Betrag tragen. Das gilt unabhängig von unseren Einkommens- oder Erwerbsverhältnissen. Vorhandenes Vermögen oder Einkünfte unserer Mutter sind in jedem Falle vorher voll einzusetzen.

4. Frau M. M. gibt schon heute ihrem Sohn R. den Auftrag, die vorhandenen Ackergrundstücke und das vorhandene Geldvermögen auf sich zu Eigentum zu übertragen. Dies erfolgt als Gegenleistung für die oben in Ziff. 1 bestehenden Ansprüche.

Am 26. September 2002 erschien der Kläger zu 1 erneut auf der Notariatskanzlei Schwaigern und erklärte in eigenem Namen sowie dem seiner Mutter zur Beurkundung die Übertragung von in § 1 des Übergabevertrags (notarielle Urkunde vom 26. September 2002 - Urkundenrolle Nr. 1071/2002- ) im Einzelnen aufgeführten Grundbesitzes in Sinsheim-H. und Sinsheim-W ... § 2 des notariell beurkundeten Übergabevertrags lautet wie folgt:

Gegenleistung:

Frau M. M. wohnt bei mir und wird von mir und meiner Ehefrau bisher versorgt und betreut. Da Frau M. nur eine kleine Rente erhält, ist es ihr bisher nicht möglich gewesen, uns für unsere Dienste zu bezahlen und auch die angemessene Miete zu entrichten. In der notariellen Urkunde vom 03.09.2002 -UR 2002 Nr. 993 des Notariats Schwaigern- hat meine Mutter mir daher anerkannt, hierfür ihre noch vorhandenen landwirtschaftl. Grundstücke (ca. 71,94ar Ackerland in H. und W.) und ihr auch noch vorhandenes Geldvermögen über ca. 34.000 DM (= 16.374 EUR ca.) zu schulden. Die Ansprüche werden hiermit verrechnet. Eine weitere Gegenleistung ist nicht zu erbringen.

Am 10. Dezember 2002 beantragte M.M. erstmals bei der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen GSiG, wobei sie unter Vorlage einer unter dem 30. November 2002 datierten Quittung sowie eines auf den 1. Januar 2002 datierten schriftlichen Mietvertrags (Formular-Nr. 03.02/161), in dem der Beginn des Mietverhältnisses auf den 1. Januar 2002 angegeben ist, mitteilte, sie zahle dem Kläger zu 1 eine monatliche Warmmiete von 300,00 Euro. In einer Mietbescheinigung vom 18. Dezember 2002 gab der Kläger zu 1 die seit 1. Januar 2002 monatlich zu zahlende Warmmiete mit 300,00 Euro an, wobei in der Gesamtmiete eine Teil-Möblierung, die Kühlschrankbenutzung, Antennen-/Kabelgebühr und Waschmaschinenbenutzung enthalten seien; die Miete werde seit 1993 in Teilbeträgen bezahlt, Mietschulden bestünden seit 1999. Demgegenüber war in einer dem Grundsicherungsantrag beigefügten Aufstellung ebenfalls vom 18. Dezember 2002 von Mietschulden durchgehend seit 1993 bis 2002 die Rede, und zwar ungeachtet der vorgenannten Quittung vom 30. November 2002. Mit Bescheid vom 9. April 2003 lehnte der Beklagte den Antrag unter Verweis auf den Leistungsausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 GSiG ab. Dem im Bescheid erteilten Hinweis auf eine Antragstellung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), im Rahmen dessen freilich Unterhaltsansprüche oder z.B. auch Kostenersatzansprüche zu überprüfen wären, ging M.M. damals und auch in der Folgezeit nicht nach. Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. April 2003 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2004 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - VG - (2 K 371/04) einigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2006 auf den Vorschlag des Einzelrichters, dass Streitgegenstand des Verfahrens nur der Zeitraum bis zu dem auf die Antragstellung folgenden 30. Juni sein solle. Auf den entsprechenden richterlichen Hinweis erklärte sich der Beklagte bereit, für die anschließende Zeit bis 31. Dezember 2004 die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem GSiG zu prüfen und erneut einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Der für M.M. erschienene Kläger zu 1 nahm anschließend nach Erörterung des Rechtscharakters des Übergabevertrags vom 26. September 2002 und der Vereinbarung vom 3. September 2002 die Klage zurück.

Am 27. Januar 2006 stellte M.M. beim Beklagten erneut einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung und bat außerdem um Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit nach dem 30. Juni bis 31. Dezember 2004 vorgelegen hätten. Sie betonte, dass in der Vereinbarung vom 3. September 2002 über eine entgeltfreie Unterkunft nichts vereinbart gewesen sei und sie weiterhin Miete an den Kläger zu 1 zahlen müsse; einen Sozialhilfeantrag hätte sie nie gestellt. Durch Bescheid vom 21. März 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab, weil M.M. ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 42 Abs. 3 SGB XII (in damaliger Fassung) selbst herbeigeführt habe und sie ferner gegen den Kläger zu 1 einen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB habe. Durch Bescheid vom 19. Oktober 2006 lehnte er außerdem den Antrag auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 ab, weil M.M. sich ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen hätte beschaffen können und außerdem einen Grundsicherungsbedarf nicht nachgewiesen habe. Gegen beide Bescheide legte M.M. Widersprüche ein; u.a. brachte sie nunmehr vor, die Miete bis 31. Januar 2006 bar gezahlt und ab dem 3. Februar 2006 einen Dauerauftrag eingerichtet zu haben. Sie errechnete ferner einen monatlichen "Fehlbetrag" von 203,33 Euro, den ihr gute Freunde leihen würden, wobei sie hoffe, diese Schulden irgendwann zurückzahlen zu können.

Zuvor hatte M.M. am 29. Juni 2006 einen nochmaligen Grundsicherungsantrag gestellt. In der hierzu eingereichten Mietbescheinigung vom 16. November 2006 verneinte der Kläger zu 1 nunmehr die Fragen nach der Kühlschrank- und Waschmaschinenbenutzung sowie der Antennen-/Kabelgebühr als Bestandteil der Gesamtmiete. Einen weiteren Grundsicherungsantrag stellte M.M. am 27. Dezember 2006. Bezüglich der Mietbescheinigung vom 16. November 2006 gab sie an, der Kühlschrank (in diesem Fall eine Gefriertruhe), die Antennen-/Kabelgebühr (für eine SAT-Anlage) sowie die Waschmaschine seien Eigentum des Vermieters und würden deshalb als Teilmöblierung angesehen; sowohl die Gefriertruhe als auch die Waschmaschine seien jedoch defekt, weshalb die Geräte des Vermieters genutzt würden. Quittungen für die Barzahlung der Miete seien nicht auffindbar. Nochmals einen Grundsicherungsantrag stellte die Klägerin am 29. Juni 2007. Mit Bescheid vom 6. August 2007 lehnte der Beklagte auch diese drei Anträge ab. Auch hiergegen legte M.M. Widerspruch ein und bezifferte den Fehlbetrag erneut auf 203,33 Euro; diesen Fehlbetrag erhalte sie von guten Freunden, die namentlich nicht genannt werden wollten, nicht in Geld, sondern in Lebensmitteln und Kleidungsstücken in unregelmäßigen Abständen, wobei sie den genauen Wert der Naturalien/Kleidungsstücke nicht aufgeschrieben habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2008 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21. März 2006, 19. Oktober 2006 und 6. August 2007 zurück.

Deswegen hat M.M. am 25. Januar 2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim - SG - (S 6 SO 268/08) erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Vorverfahren wiederholt.

Zwischenzeitlich hatte M.M. beim Beklagten am 21. Dezember 2007 erneut Grundsicherungsleistungen beantragt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 14. März 2008, einem weiteren Antrag vom 1. Juli 2008 mit Bescheid vom 7. August 2008 nicht entsprochen. Auf die hiergegen eingelegten Widersprüche erging der an den Kläger zu 1 adressierte Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009. Deswegen ist beim SG ein weiteres Klageverfahren (S 9 SO 218/09) anhängig, das derzeit ausgesetzt ist (Beschluss vom 24. Juni 2009).

Im Klageverfahren S 6 SO 268/08 hat das SG den Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 ausführlich gehört und mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, M.M. habe über eigenes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt. Es handele sich hierbei um die monatliche Rente sowie Einkünfte auf der Grundlage der Vereinbarung vom 3. September 2002, in welcher sich der Kläger zu 1 bereit erklärt habe, seine Mutter, soweit diese bei ihm weiter wohnen könne und er unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse dazu in der Lage sei, weiterhin zu pflegen, zu versorgen und ihr die Dienste zu leisten, die ihr jeweiliger Gesundheitszustand erfordere.

Gegen dieses M.M. am 3. Juli 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Juli 2008 beim SG noch von ihr eingelegte Berufung; die Kläger zu 1 und 2 haben am 6. Februar 2009 die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Der Kläger zu 1 hat geltend gemacht, er sei auf die monatliche Mietzahlung von 300,00 Euro angewiesen gewesen. Er sei im Jahr 2000 erkrankt, sei daraufhin arbeitslos geworden und seit 1. Februar 2003 Erwerbsminderungsrentner, während seine Ehefrau nur eine Teilzeitbeschäftigung ausübe. Der Mietvertrag sei am 1. Januar 2002 schriftlich abgeschlossen worden, weil sich M.M. von dem am 9. September 2001 erlittenen Schlaganfall glücklicherweise gut erholt gehabt habe und zum damaligen Zeitpunkt die Gegenleistung seiner Mutter (Geld, Äcker) für die "Leistung Miete" zwischenzeitlich aufgebraucht gewesen sei. M.M. sei während ihrer Krankheit von Bekannten, Verwandten und Freunden besucht worden, welche ihr Naturalien und gebrauchte Kleidungsstücke geschenkt hätten. Die Namen der Spender könne er nicht nennen, weil seine Mutter sie nicht aufgeschrieben habe. Der weitaus größere Anteil an Naturalien sei kurz vor dem Verfallsdatum aussortiertes Obst, Gemüse und sonstige Lebensmittel gewesen, welche vom benachbarten Supermarkt täglich vor dem Marktgebäude kostenlos an die Kundschaft in Kartons abgegeben worden sei. Diese kostenlosen Naturalien habe seine Frau täglich für M.M. besorgt, wobei hiervon teilweise auch sein und seiner Familie Bedarf habe gedeckt werden können. Da ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, sei es als Ausgleich möglich gewesen, M.M. anderweitige Lebensmittel und Getränke zur Verfügung zu stellen. Deshalb habe deren Rente für alle ihre weiteren Ausgaben gereicht. Mit Schreiben vom 31. März 2009 hat der Kläger zu 1 zudem geltend gemacht, er sei "vorleistender Dritter" gewesen.

Die Kläger zu 1 und 2 beantragen (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21. März 2006, 19. Oktober 2006 und 6. August 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verurteilen, der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger der verstorbenen M. M. in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG sowie vom 27. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 nach dem SGB XII zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide im Ergebnis für zutreffend. Er hat auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hingewiesen, wonach die Leistungen der Sozialhilfe nur in engen Grenzen vererblich seien.

Der Senat hat vom VG Karlsruhe die Akte des Verfahrens 2 K 371/04 und vom SG diejenige des Verfahrens S 9 SO 218/09 beigezogen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils mit Schreiben vom 15. Februar 2011 ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Berufungen der Kläger zu 1 und 2 haben keinen Erfolg.

Die Berufungen sind zulässig. Sie sind unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.

Gemäß § 123 SGG zu befinden im Berufungsverfahren ist über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 21. März 2006, 19. Oktober 2006 und 6. August 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind dagegen die Bescheide vom 14. März und 7. August 2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2009. Diese Bescheide, ergangen auf die am 21. Dezember 2007 und 1. Juli 2008 gestellten Anträge auf Grundsicherungsleistungen, sind im derzeit ausgesetzten Klageverfahren vor dem SG (S 9 SO 218/09) angefochten; sie sind nicht über § 96 SGG hier einzubeziehen gewesen. Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume (vgl. hierzu nur Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 242 =SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; zuletzt BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 7/10 R - (juris; Rdnr. 11)) kommt eine Anwendung des § 96 SGG auch dann nicht in Betracht, wenn ein Folgeantrag erneut abgelehnt worden sein sollte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8); ferner BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (juris; Rdnr. 13); Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - (juris; Rdnr. 27); Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R - (juris; Rdnr. 17)); vielmehr erledigen sich mit den von den Folgebescheiden und den ihnen zugrunde liegenden Anträgen erfassten Zeiträumen auch die früher ergangenen ablehnenden Bescheide (vgl. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Mit dem am 21. Dezember 2007 gestellten Antrag hat M.M. Leistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 beantragt; darüber waren sich die Beteiligten (vgl. ihre Schreiben jeweils vom 15. Februar 2011) sinngemäß einig. Demgemäß haben die Kläger zu 1 und 2 im vorliegenden Berufungsverfahren konsequenterweise das Endedatum der begehrten Zahlungen auf den 31. Dezember 2007 beschränkt. Über das Begehren für die Zeit ab 1. Januar 2008 ist im vorbezeichneten Klageverfahren S 9 SO 218/09 zu entscheiden; der dort streitbefangene Bescheid vom 14. März 2008 erledigte mithin den vorausgegangenen - hier streitgegenständlichen - Bescheid vom 6. August 2007 im vorgenannten Sinne.

Streitbefangen im vorliegenden Verfahren sind nach allem lediglich die Zeiträume vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 sowie vom 27. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007, wobei der Kläger zu 1 den Leistungsbeginn für die letztgenannte Zeit bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. Juni 2008 auf den 27. Januar 2006 eingegrenzt hatte. Die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 ist Gegenstand des hier streitbefangenen Bescheids vom 19. Oktober 2006, mit dem der Beklagte - entsprechend seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Karlsruhe vom 16. Januar 200 (2 K 371/04) abgegebenen Erklärung - Ansprüche der M.M. auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art. 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)) in der genannten Zeit geprüft und abgelehnt hat. Demgegenüber erfassen der Ablehnungsbescheid vom 21. März 2006 den am 27. Januar 2006 gestellten Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) (mit nachfolgenden Änderungen)) und der ablehnende Bescheid vom 6. August 2007 die Anträge vom 29. Juni und 27. Dezember 2006 sowie vom 29. Juni 2007 (alle ebenfalls nach diesem Gesetz gestellt).

Die erhobenen Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen machen die Kläger zu 1 und 2, die am 6. Februar 2009 (Schreiben vom 25. Januar 2009) gemäß § 202 SGG i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung die Aufnahme des Verfahrens erklärt haben, als gesetzliche Erben der M.M. geltend. Allerdings vermag der Senat eine Sachentscheidung in dem von den Klägern gewünschten Sinne nicht zu treffen. Zwar waren diese klagebefugt, denn die vorliegend angefochtenen Bescheide sind noch an M.M. adressiert und an sie gerichtet gewesen. Die Kläger zu 1 und 2 berühmen sich auch, als deren Rechtsnachfolger derartige Ansprüche zu haben; dies reicht hier im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG aus. Die Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts mithin nicht möglich erscheint (sog. Möglichkeitstheorie; vgl. hierzu etwa BSGE 84, 67, 69 = SozR 3-4300 § 36 Nr. 1; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 54 Rdnrn. 9 ff.). Die Kläger sind für das vorliegende Verfahren indessen nicht aktivlegitimiert; sie sind also nicht sachlich-rechtlich befugt, den Rechtsstreit zu führen.

Unter welchen Voraussetzungen Sozialleistungsansprüche auf Rechtsnachfolger von Todes wegen übergehen können, ist in §§ 56 bis 59 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt. Die für die Hilfe in Einrichtungen und die Hilfe zur Pflege - als Reaktion auf die nachfolgend noch darzustellende Rechtsprechung des BVerwG zur eingeschränkten Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen - in § 19 Abs. 6 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: § 28 Abs. 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088)) getroffene, die §§ 56 ff. SGB I verdrängende sozialhilferechtliche Regelung zur Sonderrechtsnachfolge (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R und B 8 SO 11/09 R - (beide juris)) kann von vornherein nicht herangezogen werden, weil keine der dortigen Fallgestaltungen vorliegend greift. Die hier mithin allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der §§ 56 ff. SGB I sind nicht nur für die Zeiten vom 27. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 auf der Grundlage des - formell und materiell dem Sozialhilferecht zugeordneten - SGB XII erhobenen Grundsicherungsansprüche, sondern über § 68 Nr. 18 SGB I (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2001 a.a.O.) kraft der dort angeordneten Fiktion als Bestandteil des SGB auch auf das GSiG anwendbar, das hier nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts (vgl. hierzu etwa BSGE 58, 243, 244 = SozR 2200 § 182 Nr. 98; BSGE 70, 31, 34 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 3; BSG SozR 4-5910 § 111 Nr. 1) auf die für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 von den Klägern als Erben der M.M. weiterverfolgten Ansprüche heranzuziehen ist; ohnehin ist das GSiG materiell dem Leistungsbereich der Sozialhilfe im Sinne des § 9 SGB I zuzuordnen und hat damit sozialhilferechtlichen Charakter (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 15 (Rdnrn. 16 f.); ferner BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1 (Rdnrn. 9. f.); BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11 (Rdnr. 17)). Die Kläger zu 1 und 2 vermögen mit ihren hier streitgegenständlichen Begehren indes insgesamt nicht durchzudringen.

Zwar handelt es sich bei den erhobenen Ansprüchen um Geldleistungen, über die zum Zeitpunkt des Todes der M.M. bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig war, das bei insoweit ergangenen, mit Rechtsbehelfen angegriffenen Bescheiden im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I erst mit der Unanfechtbarkeit der Bescheide endet (vgl. BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 1 S. 2; BVerwGE 96, 18, 23 f.). Eine Sonderrechtsnachfolge nach der Bestimmung des § 56 Abs. 1 SGB I, die gegenüber der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge vorrangig wäre (vgl. etwa BSG SozR 4-1200 § 56 Nr. 3 (Rdnr. 17)), kommt bezüglich des Klägers zu 2 aber bereits deswegen nicht in Betracht, weil M.M. nie in dessen Haushalt gelebt hat und sie von ihm auch nicht wesentlich unterhalten worden ist; dies wäre jedoch tatbestandliche Voraussetzung für eine Sonderrechtsnachfolge (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 und Halbs. 2 SGB I). Zwar behauptet der Kläger zu 1 (vgl. sein Schreiben vom 25. Januar 2009), mit seiner Mutter einen "gemeinsamen Haushalt" geführt zu haben. Es mag dahinstehen, ob dies zutrifft, nachdem M.M. im Hausanwesen des Klägers zu 1 eine eigene Wohnung zur Verfügung stand und dieser noch kurz zuvor im Schreiben vom 24. August 2008 (wie auch bereits zuvor mehrfach während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens) behauptet hatte, seine Mutter bestreite ihren Lebensunterhalt aus ihren Renteneinkünften, während sie den Fehlbetrag von "guten Freunden und Bekannten", die namentlich nicht genannt werden wollten, in Form von Lebensmitteln und Kleidungsstücken in unregelmäßigen Abständen erhalte. Denn eine Sonderrechtsnachfolge scheidet für Sozialhilfe- und Grundsicherungsansprüche, was der Vorbehalt des § 37 SGB I zulässt, aus. § 56 SGB I dient dem Ausgleich von Nachteilen, die den mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dadurch erwachsen, dass sie durch die nicht rechtzeitige Erfüllung fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen in aller Regel neben dem Berechtigten in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden (vgl. Bundestags-Drucksache 7/868 S. 33 (zu §§ 56 bis 59)). Sie passt damit - ungeachtet ihres höchstpersönlichen Charakters - nicht auf Leistungen der vorliegenden Art, deren alleiniger Zweck darin besteht, nach dem Tode des Hilfesuchenden an denjenigen, der dem verstorbenen Berechtigten in einer Notlage geholfen hat und nicht zwingend ein Familienangehöriger sein muss, weitergereicht zu werden; der mit dieser Begründung überzeugend eine Sonderrechtsnachfolge für Sozialhilfeleistungen verneinenden Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 58, 68, 70 ff.; BVerwGE 96, 18, 22 f.; Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 - (juris)) schließt sich der Senat deshalb nach eigener Prüfung auch für die hier erhobenen Ansprüche an.

Die von M.M. geltend gemachten Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen sind indessen auch nicht gemäß § 58 Satz 1 SGB I i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger als Erben übergegangen. Eine Vererblichkeit derartiger Ansprüche scheidet nämlich wegen ihres höchstpersönlichen Charakters immer dann aus, wenn die Leistung nach dem Tode des Hilfesuchenden nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil sich eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des Hilfesuchenden nach seinem Ableben nicht mehr beheben lässt (vgl. BVerwGE 58, 68, 72 ff.; Coseriu in jurisPK-SBG XII, 1. Auflage, § 17 Rdnr. 26 (Stand 01.11.2010)). Ein mit dem Tode des Berechtigten entfallener Bedarf (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 15 (Rdnr. 23); BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 (Rdnr. 21)) schließt deshalb regelmäßig die Vererbung der Sozialhilfeleistung aus. Denn mit dem Tode des Hilfesuchenden vermag der aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes herzuleitende Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes seine den Zweck der Sozialhilfeleistung sichernde Funktion grundsätzlich nicht zu mehr erfüllen (vgl. BVerwGE 96, 18, 22) und geht damit in der Regel unter (vgl. hierzu auch Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 17 Rdnr. 21). Ausnahmsweise kommt nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Vererbung derartiger Ansprüche - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Rechtsgewährung - dann in Betracht, wenn der Hilfesuchende zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Leistungsbewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 96, 18, 20 ff.; BVerwG Buchholz 436.7 § 27b BVG Nr. 16); dabei kann sich die Dritthilfe auch auf den Rechtsnachfolger beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1996 a.a.O.). Dieser Rechtsprechung, die auch in der Literatur - soweit ersichtlich - breite Zustimmung gefunden hat (vgl. Coseriu, a.a.O.; Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil II Kap. 3 Rdnrn. 98 ff.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 17 Rdnr. 22; Hohm, a.a.O., Rdnr. 23; Seewald in Kasseler Kommentar, § 58 SGB I Rdnr. 7 (Stand Oktober 2010); a.A. wohl Armborst in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 17 Rdnr. 8), schließt sich der Senat an.

Eine derartige besondere Konstellation, die ausnahmsweise eine Vererbung der hier umstrittenen Grundsicherungsansprüche rechtfertigen könnte, liegt indessen nicht vor. Der Vortrag des Klägers zu 1, erstmals sinngemäß vorgebracht mit seinem Schreiben vom 31. März 2009, er sei "vorleistender Dritter" gewesen, weil seine Mutter von der geringen Rente nicht habe leben können, vermag den Berufungen der Kläger zu 1 und 2 nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn noch in seinem bereits oben erwähnten Schreiben vom 24. August 2008 hatte der Kläger zu 1 angegeben, dass M.M. ihren Lebensunterhalt aus ihren Renteneinkünften bestritten habe; soweit diese dazu nicht ausgereicht hätten, sei der Fehlbetrag von Freunden und Bekannten in Form von Lebensmitteln und Kleidungsstücken "in unregelmäßigen Abständen" ausgeglichen worden, außerdem habe sie von einem Supermarkt wegen des anstehenden Verfallsdatums aussortierte Naturalien erhalten. Im Schreiben des Klägers zu 1 vom 25. Januar 2009 ist hinsichtlich der Zuwendungen davon die Rede, dass die Naturalien und gebrauchten Kleidungsstücke seiner Mutter von sie besuchenden Bekannten, Freunden und Verwandten "geschenkt" worden seien, wobei er - der Kläger zu 1 - die Namen der Spender nicht nennen könne, weil M.M. diese nicht aufgeschrieben habe. Im letztgenannten Schreiben hat der Kläger zu 1 im Übrigen erstmals ergänzend vorgebracht, dass M.M. mit ihm und seiner Familie einen "gemeinsamen Haushalt" geführt habe, sodass seine Mutter mit den kurz vor dem Verfallsdatum aussortierten Lebensmitteln, mit denen auch teilweise sein Bedarf und der seiner Familie gedeckt worden sei, und den als "Ausgleich" dafür von seiner Familie erhaltenen anderen Lebensmitteln und Getränken insgesamt ihre monatlichen Lebenshaltungskosten habe decken können und die Rente "für alle weiteren Ausgaben" gereicht habe. Zu einer derartigen - wie von ihm auch behaupteten - Unterstützung seiner Mutter war der Kläger zu 1 im Übrigen verpflichtet; denn in der notariellen Urkunde vom 3. September 2002 (Urkundenrolle Nr. 993/2002) hatte er sich unter Ziff. III. Nr. 2 u.a. dazu bereit erklärt, M.M. weiter bei sich wohnen zu lassen und sie, soweit er unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse dazu in der Lage sei, weiterhin zu versorgen. Dies ist mit der vom Kläger zu 1 so genannten Haushaltsgemeinschaft in Ansehung seines Vorbringens auch tatsächlich geschehen.

Damit ist schon mit Blick auf den Vortrag des Klägers zu 1 nicht ersichtlich, welcher sozialhilferechtlich relevante Bedarf der M.M. in der streitbefangenen Zeit noch ungedeckt geblieben sein soll, und zwar auch vor dem Hintergrund, dass diese nach der eigenen Darstellung des Klägers zu 1 (vgl. Schreiben vom 28. Juli 2008) die angeblich vereinbarte Miete "ab dem Notarvertrag" zunächst in bar sowie ab 3. Februar 2006 mittels Dauerauftrag gezahlt haben soll (vgl. hierzu etwa auch die Schreiben der M.M. vom 15. November 2006 und 19. Februar 2007). Aus Dritthilfe stammende Schulden der M.M. lassen sich unter Berücksichtigung der eigenen Darstellung des Klägers zu 1 und seiner Mutter mithin nicht feststellen. Ein Anspruchsübergang auf die Erben scheidet im Übrigen schon dann aus, wenn der Hilfesuchende seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war (vgl. BVerwGE 96, 18, 21 f.) oder ihm keine Aufwendungen verblieben sind, weil er keine anderweitige entgeltliche Hilfe in Anspruch genommen hat (vgl. Rothkegel, a.a.O., Rdnrn. 100, 102).

Eine erbrechtliche Übertragung der noch von M.M. beantragten Grundsicherungsleistungen kommt sonach hier schon aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Betracht. Deshalb kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegenden notariellen Verträge vom 3. September 2002 (Urkundenrolle Nr. 993/2002) und 26. September 2002 (Urkundenrolle Nr. 1071/2002) hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren behaupteten vertraglichen Verpflichtung der M.M. zu Mietzahlungen an den Kläger zu 1 ein anderes Bild zeigen. In der notariellen Urkunde vom 3. September 2002 hatte M.M. unter Ziff. 3 Nr. 1 und Nr. 4 - mit Blick auf die vom Kläger zu 1 und seiner Ehefrau bisher geleistete Versorgung und Betreuung sowie in Ansehung dessen, dass es ihr bisher nicht möglich gewesen sei, ihm seine Dienste zu bezahlen und Miete zu entrichten - anerkannt, diesem ihre noch vorhandenen landwirtschaftlichen Grundstücke und Ackerflächen in H. und W. (etwa 71,94 ar Ackerland) sowie ihr noch vorhandenes Geldvermögen in Höhe von etwa 16.374,00 Euro zu schulden und ihm den Auftrag gegeben, dieses Vermögen auf sich zu Eigentum zu übertragen. Demgemäß hatte M.M. sich in der notariellen Urkunde vom 26. September 2002 - vertreten durch den Kläger zu 1 als ihren Generalbevollmächtigten - unter § 1 verpflichtet, die betreffenden Grundstücke auf diesen zu übertragen; dieses Eigentum wurde noch am selben Tag auf den Kläger unbedingt aufgelassen (vgl. die Erklärung des Klägers am Ende der notariellen Urkunde). Unter § 2 der notariellen Urkunde (Überschrift "Gegenleistung") hat der Kläger zu 1 wiederum festhalten lassen, dass M.M. bei ihm wohne und von ihm und seiner Ehefrau betreut werde und es jener bisher nicht möglich gewesen sei, sie für ihre Dienste zu bezahlen und auch die angemessene Miete zu entrichten (Sätze 1 und 2 a.a.O.). Deshalb habe seine Mutter in der notariellen Urkunde vom 3. September 2002 anerkannt, ihm hierfür ihre noch vorhandenen landwirtschaftlichen Grundstücke in H. und W. sowie ihr noch vorhandenes Geldvermögen zu schulden (Satz 3 a.a.O.). Der Kläger zu 1 hat sodann unter § 2 Satz 4 der notariellen Urkunde erklärt, dass diese Ansprüche miteinander verrechnet würden, und darüber hinaus in Satz 5 a.a.O., dass eine weitere Gegenleistung nicht zu erbringen sei. Aus dem Zusammenspiel aller vorstehend wiedergegebenen Erklärungen der M.M. und des Klägers zu 1 in den notariellen Urkunden vom 3. und 26. September 2002 ergibt sich sonach, dass jene ihrem Sohn - den Kläger zu 1 - zum Ausgleich für die von ihm bisher geleistete Versorgung und Betreuung sowie die zur Verfügung gestellte Wohnung in dessen Haus das bei ihr noch vorhandene Geld- und Grundvermögen übertragen wollte, eine weitere Gegenleistung jedoch nicht mehr geschuldet war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat zu Gunsten der Kläger, die sich hier einer Rechtsnachfolge als gesetzliche Erben berühmen, die kostenrechtliche Privilegierung des § 183 Satz 2 SGG angewendet.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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