Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 4054/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Sozialgericht Dr. A. wird verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Sozialgericht Dr. A. ist bereits unzulässig, da die abgelehnte Richterin nicht mehr am Sozialgericht Ulm tätig ist, sondern zu einem anderen Gericht in einem anderen Bundesland abgeordnet wurde, so dass ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 60 SGG Rdnr. 10b und 10e).
Das Ablehnungsgesuch ist aber auch unbegründet. Nach § 60 Abs. 1 Satz1 SGG gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch bzw. nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; Bundessozialgericht - BSG SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist hiernach nicht begründet. Soweit er vorträgt, die Voreingenommenheit sehe man an den bisherigen Urteilen, ist dieser Vortrag bereits zu pauschal; ein objektiv vernünftiger konkreter Grund lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem reicht eine Mitwirkung des abgelehnten Richters an früheren Verfahren grundsätzlich nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 60 SGG Rdnr. 8r). Soweit der Kläger vorträgt, die abgelehnte Richterin habe ihm Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angedroht, sollte er die Klage nicht zurücknehmen, rechtfertigt auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Darin kann kein Verhalten erblickt werden, das den Ablehnungsantrag begründet. Allein ein Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht und ein Hinweis auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten rechtfertigen keinen Rückschluss auf eine unsachliche Einstellung oder Willkür (vgl. Beschluss des Senates vom 10. August 2010, L 13 AL 784/09; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 60 Rdnr. 8g m.w.N.), zumal das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.Mai 2010, L 1 AS 1816/10B bestätigt hat, dass das SG mit zutreffenden Argumenten die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG),
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Sozialgericht Dr. A. ist bereits unzulässig, da die abgelehnte Richterin nicht mehr am Sozialgericht Ulm tätig ist, sondern zu einem anderen Gericht in einem anderen Bundesland abgeordnet wurde, so dass ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 60 SGG Rdnr. 10b und 10e).
Das Ablehnungsgesuch ist aber auch unbegründet. Nach § 60 Abs. 1 Satz1 SGG gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch bzw. nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; Bundessozialgericht - BSG SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist hiernach nicht begründet. Soweit er vorträgt, die Voreingenommenheit sehe man an den bisherigen Urteilen, ist dieser Vortrag bereits zu pauschal; ein objektiv vernünftiger konkreter Grund lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem reicht eine Mitwirkung des abgelehnten Richters an früheren Verfahren grundsätzlich nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 60 SGG Rdnr. 8r). Soweit der Kläger vorträgt, die abgelehnte Richterin habe ihm Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angedroht, sollte er die Klage nicht zurücknehmen, rechtfertigt auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Darin kann kein Verhalten erblickt werden, das den Ablehnungsantrag begründet. Allein ein Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht und ein Hinweis auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten rechtfertigen keinen Rückschluss auf eine unsachliche Einstellung oder Willkür (vgl. Beschluss des Senates vom 10. August 2010, L 13 AL 784/09; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 60 Rdnr. 8g m.w.N.), zumal das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.Mai 2010, L 1 AS 1816/10B bestätigt hat, dass das SG mit zutreffenden Argumenten die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG),
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