Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1819/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4204/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz im Beschluss vom 10. August 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 4 AS 1819/10 ER aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat im Sinne der Zurückverweisung Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG, frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 SGG greift nicht ein. Die Beschwerde ist i.S. der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.
In entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das LSG die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 176 Rn. 4a m.w.N., Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 176 Rn. 19 m.w.N). Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Entscheidung (hier der Beschluss) auf ihm beruhen kann (Keller a.a.O. § 159 Rn. 3a). Hier liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler, ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 der ZPO vor, denn der angefochtene Beschluss war im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen.
Nach dem Tenor des angefochtenen Beschlusses hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. In den Gründen hat es aber unter III. sowohl die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, als auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht. Es ist (auch unter Heranziehung der sonstigen Gründe) jedenfalls nicht eindeutig erkennbar, ob das SG tatsächlich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie im Beschlusstenor ausgesprochen, ablehnen oder, wie in den Gründen ausgeführt, Prozesskostenhilfe bewilligen wollte. Es kann offen bleiben, ob damit der Beschluss insoweit bereits nichtig ist (vgl. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, § 125 Rn. 5b), jedenfalls ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG) gegeben. Der Beschluss enthält hinsichtlich der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur formal eine Begründung, diese ist jedoch aufgrund der beschriebenen Widersprüchlichkeit unter keinen Umständen nachvollziehbar. Hinreichende den Beschlusstenor tragende Gründe können der Entscheidung somit objektiv nicht entnommen werden, weshalb eine ausreichende Begründung nicht vorliegt. Diese fehlende Begründung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Keller a.a.O. § 142 Rn. 5e m.w.N.).
Im Hinblick auf den gravierenden Verfahrensfehler und die Tatsache, dass auch für die Antragstellerin eine nachvollziehbare erstinstanzliche Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ergangen ist, übt der Senat das ihm gem. § 159 SGG eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die Sache zur erneuten Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat im Sinne der Zurückverweisung Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG, frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 SGG greift nicht ein. Die Beschwerde ist i.S. der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.
In entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das LSG die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 176 Rn. 4a m.w.N., Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 176 Rn. 19 m.w.N). Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Entscheidung (hier der Beschluss) auf ihm beruhen kann (Keller a.a.O. § 159 Rn. 3a). Hier liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler, ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 der ZPO vor, denn der angefochtene Beschluss war im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen.
Nach dem Tenor des angefochtenen Beschlusses hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. In den Gründen hat es aber unter III. sowohl die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, als auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht. Es ist (auch unter Heranziehung der sonstigen Gründe) jedenfalls nicht eindeutig erkennbar, ob das SG tatsächlich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie im Beschlusstenor ausgesprochen, ablehnen oder, wie in den Gründen ausgeführt, Prozesskostenhilfe bewilligen wollte. Es kann offen bleiben, ob damit der Beschluss insoweit bereits nichtig ist (vgl. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, § 125 Rn. 5b), jedenfalls ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG) gegeben. Der Beschluss enthält hinsichtlich der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur formal eine Begründung, diese ist jedoch aufgrund der beschriebenen Widersprüchlichkeit unter keinen Umständen nachvollziehbar. Hinreichende den Beschlusstenor tragende Gründe können der Entscheidung somit objektiv nicht entnommen werden, weshalb eine ausreichende Begründung nicht vorliegt. Diese fehlende Begründung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Keller a.a.O. § 142 Rn. 5e m.w.N.).
Im Hinblick auf den gravierenden Verfahrensfehler und die Tatsache, dass auch für die Antragstellerin eine nachvollziehbare erstinstanzliche Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ergangen ist, übt der Senat das ihm gem. § 159 SGG eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die Sache zur erneuten Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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