Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 547/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4491/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Erstattung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch streitig.
Der 1962 geborene, in Bad Wurzach wohnhafte Kläger ist seit dem 24.12.2009 arbeitslos. Am 29.01.2010 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch am 26.01.2010 in Vogt (Selbstfahrer mit priv. Kraftfahrzeug; Hin- und Rückfahrt 58 km). Mit Bescheid vom 03.02.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2010 zurück mit der Begründung, nach den ermessenslenkenden Weisungen seien Reisekosten für Vorstellungsgespräche im Nahbereich bis 30 km einfache Fahrstrecke grundsätzlich nicht zu erstatten.
Die hiergegen am 10.03.2010 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, der generelle Ausschluss der Erstattung von Fahrtkosten bei Entfernungen unter 30 km stelle eine unzulässige Ermessenseinschränkung dar, hat das SG mit Urteil vom 07.07.2010 abgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten sei ermessenfehlerfrei. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, gegen dieses Urteil stehe den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das ihm am 01.09.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.09.2010 Berufung eingelegt. Nach Vorlage des angefochtenen Urteils am 22.10.2010 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zulässig sein dürfte, da die Berufungssumme nicht erreicht sei und das SG die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen habe.
Der Kläger hat daraufhin die Rechtsauffassung vertreten, bei Unzulässigkeit der eingelegten Berufung sei diese in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, die bereits mit der Einlegung der Berufung eingelegt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagen vom 03. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Reisekosten für das Vorstellungsgespräch am 26. Januar 2010 in Vogt zu erstatten,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung gegen das Urteil des SG nicht statthaft ist (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn es stehen keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR und das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach den Begehren des Rechtsmittelführers. Streitig ist die Erstattung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch im Nahbereich bis 30 km einfache Fahrstrecke. Nach Ziffer 5.3 "Reisekosten" der ermessenslenkenden Weisungen der Beklagten - Stand 21.01.2010 - gilt eine Förderobergrenze von 100 EUR je Vorstellungstermin (insgesamt für die Hin- und Rückfahrt eines Vorstellungstermins). Einen höheren Betrag hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch bei einer maximal möglichen Förderung für die Reisekosten eines Vorstellungstermins wird damit die Berufungssumme nicht erreicht.
Das SG hat die Berufung auch ausdrücklich nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, die Nichtzulassung der Berufung könne mit der Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist auch keine Beschwerde, sondern lediglich Berufung eingelegt.
Die Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, ist die Umdeutung einer nicht statthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig (BSG Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 2501 - SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Denn beide Rechtsmittel haben eine unterschiedliche Zielrichtung. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nicht gegen den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen eine prozessuale Teilentscheidung; dementsprechend ist auch der Prüfungsgegenstand ein anderer als im Berufungsverfahren. Auch wegen der allen anfechtbaren Entscheidungen beizufügenden Rechtsmittel scheidet die Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels in das zulässige aus. Im Tenor des angefochtenen Urteils ist ausdrücklich die Berufung nicht zugelassen worden. Dem entsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass den Beteiligten die Berufung nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann. Diesen Weg hat der rechtskundig vertretene Kläger ausdrücklich nicht gewählt, sondern explizit Berufung eingelegt. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger Beschwerde einlegen wollte und das Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat. Hierfür lassen sich dem Schreiben vom 21.09.2010, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde, keine Hinweise entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Erstattung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch streitig.
Der 1962 geborene, in Bad Wurzach wohnhafte Kläger ist seit dem 24.12.2009 arbeitslos. Am 29.01.2010 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch am 26.01.2010 in Vogt (Selbstfahrer mit priv. Kraftfahrzeug; Hin- und Rückfahrt 58 km). Mit Bescheid vom 03.02.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2010 zurück mit der Begründung, nach den ermessenslenkenden Weisungen seien Reisekosten für Vorstellungsgespräche im Nahbereich bis 30 km einfache Fahrstrecke grundsätzlich nicht zu erstatten.
Die hiergegen am 10.03.2010 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, der generelle Ausschluss der Erstattung von Fahrtkosten bei Entfernungen unter 30 km stelle eine unzulässige Ermessenseinschränkung dar, hat das SG mit Urteil vom 07.07.2010 abgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten sei ermessenfehlerfrei. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, gegen dieses Urteil stehe den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das ihm am 01.09.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.09.2010 Berufung eingelegt. Nach Vorlage des angefochtenen Urteils am 22.10.2010 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zulässig sein dürfte, da die Berufungssumme nicht erreicht sei und das SG die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen habe.
Der Kläger hat daraufhin die Rechtsauffassung vertreten, bei Unzulässigkeit der eingelegten Berufung sei diese in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, die bereits mit der Einlegung der Berufung eingelegt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagen vom 03. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Reisekosten für das Vorstellungsgespräch am 26. Januar 2010 in Vogt zu erstatten,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung gegen das Urteil des SG nicht statthaft ist (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn es stehen keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR und das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach den Begehren des Rechtsmittelführers. Streitig ist die Erstattung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch im Nahbereich bis 30 km einfache Fahrstrecke. Nach Ziffer 5.3 "Reisekosten" der ermessenslenkenden Weisungen der Beklagten - Stand 21.01.2010 - gilt eine Förderobergrenze von 100 EUR je Vorstellungstermin (insgesamt für die Hin- und Rückfahrt eines Vorstellungstermins). Einen höheren Betrag hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch bei einer maximal möglichen Förderung für die Reisekosten eines Vorstellungstermins wird damit die Berufungssumme nicht erreicht.
Das SG hat die Berufung auch ausdrücklich nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, die Nichtzulassung der Berufung könne mit der Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist auch keine Beschwerde, sondern lediglich Berufung eingelegt.
Die Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, ist die Umdeutung einer nicht statthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig (BSG Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 2501 - SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Denn beide Rechtsmittel haben eine unterschiedliche Zielrichtung. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nicht gegen den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen eine prozessuale Teilentscheidung; dementsprechend ist auch der Prüfungsgegenstand ein anderer als im Berufungsverfahren. Auch wegen der allen anfechtbaren Entscheidungen beizufügenden Rechtsmittel scheidet die Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels in das zulässige aus. Im Tenor des angefochtenen Urteils ist ausdrücklich die Berufung nicht zugelassen worden. Dem entsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass den Beteiligten die Berufung nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann. Diesen Weg hat der rechtskundig vertretene Kläger ausdrücklich nicht gewählt, sondern explizit Berufung eingelegt. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger Beschwerde einlegen wollte und das Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat. Hierfür lassen sich dem Schreiben vom 21.09.2010, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde, keine Hinweise entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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