Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 R 932/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 172/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente durch eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.
Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2004 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. unter Berücksichtigung von 2,4677 Entgeltpunkten für 36 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung für ihre Kinder H. N., geb. am XX.XXXXXXX 1965, I. S., geb. am XX.XXXXXXXX 1968 und C. S., geb. am XX.XXXXX 1970. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 widersprach sie gegenüber der Beklagten der ihr vom Rentenservice der Deutschen Post zugesandten Mitteilung über die Anpassung ihrer Rente ab dem 1. Juli 2007 um den für dieses Jahr maßgebenden Rentenanpassungsfaktor. Sie führte aus, der Betrag für die Erziehungszeiten für ihre drei Kinder scheine zu niedrig zu sein, und bat um Aufschlüsselung des Kindererziehungsgeldes pro Kind. Laut Rentenbescheid aus dem Jahre 2002 seien zehn Kindererziehungsjahre für jedes Kind anzurechnen. Sie bezog sich damit auf den Bescheid vom 25. September 2002, mit dem die Beklagte zu ihren Gunsten u. a. Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung für die drei oben genannten Kinder für jeweils zehn Jahre, beginnend jeweils mit dem Monat nach der Geburt, anerkannt hatte.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 erläuterte die Beklagte der Klägerin die Bedeutung der Kindererziehungszeiten für die Rente und wies daraufhin, dass diese für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 0,0833 Entgeltpunkte bewertet würden, was bei Kindererziehungszeiten im Umfang von jeweils zwölf Kalendermonaten für die drei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder grundsätzlich zu 2,9988 anzurechnenden Entgeltpunkten führe. Im Falle der Klägerin seien diese nicht zur Anrechnung gekommen, weil hier die Beitragszeiten für Kindererziehung mit sonstigen Beitragszeiten zusammengetroffen seien. In einem solchen Falle würden die jeweiligen Entgeltpunkte addiert; die sich daraus ergebende Summe der Entgeltpunkte werde allerdings nur bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berücksichtigt. Dies sei hier geschehen. Unter Bezugnahme auf diese Erläuterungen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat die Klägerin an ihrem Begehren festgehalten und geltend gemacht, die Richtigkeit der Berechnung der Entgeltpunkte durch die Beklagte erschließe sich ihr nicht. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, der Hinweis der Klägerin auf die Anerkennung von Erziehungszeiten im Umfang von zehn Jahren für jedes Kind im Jahre 2002 gehe fehl. Seinerzeit seien lediglich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, die sich im Unterschied zu anderen rentenrechtlichen Zeiten, wie z. B. den Beitragszeiten wegen Kindererziehung nicht direkt auf die Höhe der Rentenleistung auswirkten, sondern rentenrechtliche Bedeutung insbesondere für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren bei vorzeitigen Altersrenten an langjährig Versicherte haben.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die von der Beklagten gegebenen Erläuterungen zur rentenrechtlichen Bedeutung von Kindererziehungszeiten bzw. der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hingewiesen. Ihnen sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung seien nicht ersichtlich.
Gegen den ihr am 25. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. September 2009 Berufung eingelegt. Sie ist unverändert der Auffassung, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer Rente nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt habe. Ihre Erläuterungen seien nicht nachvollziehbar. Kindererziehungszeiten würden mit 0,0833 Entgeltpunkten für jeden Kalendermonat berücksichtigt. Bei drei Kindern und mithin 36 Monaten ergäben sich insgesamt 2,9988 Entgeltpunkte, nicht nur die von der Beklagten der Berechnung ihrer Rente zugrunde gelegten 2,4677 Entgeltpunkte.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. August 2009 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der vollen Anzahl der Entgeltpunkte für 36 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung zu gewähren
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer höheren Anzahl von Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung.
Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für die drei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder der Klägerin sind jeweils zwölf Monate (§ 249 Abs. 1 SGB VI), insgesamt mithin 36 Monate Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Dies führte jedoch nicht zur Berücksichtigung von 36 x 0,0833 = 2,9988 Entgeltpunkten für Kindererziehung, denn die Zeiten der Kindererziehung vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Januar 1966, vom 1. März 1968 bis zum 28. Februar 1969 und vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1971 trafen jeweils - bis auf einige Wochen an ihrem Beginn - mit beitragspflichtigen Beschäftigungen zusammen, für die ebenfalls Entgeltpunkte anzurechnen waren. Zwar sind diese Entgeltpunkte für die sogenannten sonstigen Beitragszeiten grundsätzlich um die für Kindererziehungszeiten vorgesehenen 0,0833 Entgeltpunkte zu erhöhen; diese Addition ist jedoch begrenzt auf die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach der Anlage 2b zum SGB VI, d. h. bis zur Höchstzahl an Entgelt-punkten, die eine versicherte Person in einem Monat unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erreichen kann (§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Diese Begrenzung kam im Falle der Klägerin wie folgt zum Tragen:
1. April 1965 bis 31. Dezember 1965: zu den 0,6095 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (5.625,31 DM: 9.229 DM) konnten bis zum Grenzwert 1,1702 (1,5603: 12 x 9) von den 0,7497 (9 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,5607 Entgeltpunkte addiert werden.
Januar 1966: zu den 0,0881 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten ((675,67 DM: 9.893 DM) zzgl (196 DM: 9.893 DM)) konnten bis zum Grenzwert 0,1314 (1,5769: 12) von den 0,0833 zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,0433 Entgeltpunkte addiert werden.
1. Mai 1968 bis 31. Dezember 1968: zu den 0,5290 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (5.734,98 DM: 10.842 DM) konnten bis zum Grenzwert 1,1806 (1,7709: 12 x 8) von den 0,6664 (8 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,6516 Entgeltpunkte addiert werden.
1. Januar 1969 bis 28. Februar 1969: zu den 0,1274 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (1.508,33 DM: 11.839 DM) konnten bis zum Grenzwert 0,2872 (1,7231: 12 x 2) von den 0,1666 (2 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,1598 Entgeltpunkte addiert werden.
August 1970: zu den 0,0637 Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten (850 DM: 13.343 DM) konnten bis zum Grenzwert 0,1349 (1,6188: 12) von den 0,0833 zur Verfügung steh-enden Entgeltpunkten nur 0,0712 Entgeltpunkte addiert werden.
1. September 1970 bis 31. Dezember 1970: zu den 0,3185 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (4.250 DM: 13.343 DM) konnten bis zum Grenzwert 0,5396 (1,6188: 12 x 4) von den 0,3332 (4 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,2211 Entgeltpunkte addiert werden.
1. Januar 1971 bis 30. Juni 1971: zu den 0,4200 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (6.271 DM: 14.931 DM) konnten bis zum Grenzwert 0,7635 (1,5270: 12 x 6) von den 0,4998 (6 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,3435 Entgeltpunkte addiert werden.
Die Addition der in dieser Weise begrenzt zur Anrechnung gelangten Entgeltpunkte zu den in den verbleibenden Zeiträumen uneingeschränkt anzurechnenden Entgeltpunkten für Kindererziehung ergibt die Summe von 2,4677 Entgeltpunkten für Kindererziehung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente durch eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.
Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2004 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. unter Berücksichtigung von 2,4677 Entgeltpunkten für 36 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung für ihre Kinder H. N., geb. am XX.XXXXXXX 1965, I. S., geb. am XX.XXXXXXXX 1968 und C. S., geb. am XX.XXXXX 1970. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 widersprach sie gegenüber der Beklagten der ihr vom Rentenservice der Deutschen Post zugesandten Mitteilung über die Anpassung ihrer Rente ab dem 1. Juli 2007 um den für dieses Jahr maßgebenden Rentenanpassungsfaktor. Sie führte aus, der Betrag für die Erziehungszeiten für ihre drei Kinder scheine zu niedrig zu sein, und bat um Aufschlüsselung des Kindererziehungsgeldes pro Kind. Laut Rentenbescheid aus dem Jahre 2002 seien zehn Kindererziehungsjahre für jedes Kind anzurechnen. Sie bezog sich damit auf den Bescheid vom 25. September 2002, mit dem die Beklagte zu ihren Gunsten u. a. Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung für die drei oben genannten Kinder für jeweils zehn Jahre, beginnend jeweils mit dem Monat nach der Geburt, anerkannt hatte.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 erläuterte die Beklagte der Klägerin die Bedeutung der Kindererziehungszeiten für die Rente und wies daraufhin, dass diese für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 0,0833 Entgeltpunkte bewertet würden, was bei Kindererziehungszeiten im Umfang von jeweils zwölf Kalendermonaten für die drei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder grundsätzlich zu 2,9988 anzurechnenden Entgeltpunkten führe. Im Falle der Klägerin seien diese nicht zur Anrechnung gekommen, weil hier die Beitragszeiten für Kindererziehung mit sonstigen Beitragszeiten zusammengetroffen seien. In einem solchen Falle würden die jeweiligen Entgeltpunkte addiert; die sich daraus ergebende Summe der Entgeltpunkte werde allerdings nur bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berücksichtigt. Dies sei hier geschehen. Unter Bezugnahme auf diese Erläuterungen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat die Klägerin an ihrem Begehren festgehalten und geltend gemacht, die Richtigkeit der Berechnung der Entgeltpunkte durch die Beklagte erschließe sich ihr nicht. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, der Hinweis der Klägerin auf die Anerkennung von Erziehungszeiten im Umfang von zehn Jahren für jedes Kind im Jahre 2002 gehe fehl. Seinerzeit seien lediglich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, die sich im Unterschied zu anderen rentenrechtlichen Zeiten, wie z. B. den Beitragszeiten wegen Kindererziehung nicht direkt auf die Höhe der Rentenleistung auswirkten, sondern rentenrechtliche Bedeutung insbesondere für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren bei vorzeitigen Altersrenten an langjährig Versicherte haben.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die von der Beklagten gegebenen Erläuterungen zur rentenrechtlichen Bedeutung von Kindererziehungszeiten bzw. der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hingewiesen. Ihnen sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung seien nicht ersichtlich.
Gegen den ihr am 25. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. September 2009 Berufung eingelegt. Sie ist unverändert der Auffassung, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer Rente nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt habe. Ihre Erläuterungen seien nicht nachvollziehbar. Kindererziehungszeiten würden mit 0,0833 Entgeltpunkten für jeden Kalendermonat berücksichtigt. Bei drei Kindern und mithin 36 Monaten ergäben sich insgesamt 2,9988 Entgeltpunkte, nicht nur die von der Beklagten der Berechnung ihrer Rente zugrunde gelegten 2,4677 Entgeltpunkte.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. August 2009 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der vollen Anzahl der Entgeltpunkte für 36 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung zu gewähren
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer höheren Anzahl von Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung.
Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für die drei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder der Klägerin sind jeweils zwölf Monate (§ 249 Abs. 1 SGB VI), insgesamt mithin 36 Monate Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Dies führte jedoch nicht zur Berücksichtigung von 36 x 0,0833 = 2,9988 Entgeltpunkten für Kindererziehung, denn die Zeiten der Kindererziehung vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Januar 1966, vom 1. März 1968 bis zum 28. Februar 1969 und vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1971 trafen jeweils - bis auf einige Wochen an ihrem Beginn - mit beitragspflichtigen Beschäftigungen zusammen, für die ebenfalls Entgeltpunkte anzurechnen waren. Zwar sind diese Entgeltpunkte für die sogenannten sonstigen Beitragszeiten grundsätzlich um die für Kindererziehungszeiten vorgesehenen 0,0833 Entgeltpunkte zu erhöhen; diese Addition ist jedoch begrenzt auf die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach der Anlage 2b zum SGB VI, d. h. bis zur Höchstzahl an Entgelt-punkten, die eine versicherte Person in einem Monat unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erreichen kann (§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Diese Begrenzung kam im Falle der Klägerin wie folgt zum Tragen:
1. April 1965 bis 31. Dezember 1965: zu den 0,6095 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (5.625,31 DM: 9.229 DM) konnten bis zum Grenzwert 1,1702 (1,5603: 12 x 9) von den 0,7497 (9 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,5607 Entgeltpunkte addiert werden.
Januar 1966: zu den 0,0881 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten ((675,67 DM: 9.893 DM) zzgl (196 DM: 9.893 DM)) konnten bis zum Grenzwert 0,1314 (1,5769: 12) von den 0,0833 zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,0433 Entgeltpunkte addiert werden.
1. Mai 1968 bis 31. Dezember 1968: zu den 0,5290 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (5.734,98 DM: 10.842 DM) konnten bis zum Grenzwert 1,1806 (1,7709: 12 x 8) von den 0,6664 (8 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,6516 Entgeltpunkte addiert werden.
1. Januar 1969 bis 28. Februar 1969: zu den 0,1274 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (1.508,33 DM: 11.839 DM) konnten bis zum Grenzwert 0,2872 (1,7231: 12 x 2) von den 0,1666 (2 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,1598 Entgeltpunkte addiert werden.
August 1970: zu den 0,0637 Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten (850 DM: 13.343 DM) konnten bis zum Grenzwert 0,1349 (1,6188: 12) von den 0,0833 zur Verfügung steh-enden Entgeltpunkten nur 0,0712 Entgeltpunkte addiert werden.
1. September 1970 bis 31. Dezember 1970: zu den 0,3185 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (4.250 DM: 13.343 DM) konnten bis zum Grenzwert 0,5396 (1,6188: 12 x 4) von den 0,3332 (4 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,2211 Entgeltpunkte addiert werden.
1. Januar 1971 bis 30. Juni 1971: zu den 0,4200 Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten (6.271 DM: 14.931 DM) konnten bis zum Grenzwert 0,7635 (1,5270: 12 x 6) von den 0,4998 (6 x 0,0833) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkten nur 0,3435 Entgeltpunkte addiert werden.
Die Addition der in dieser Weise begrenzt zur Anrechnung gelangten Entgeltpunkte zu den in den verbleibenden Zeiträumen uneingeschränkt anzurechnenden Entgeltpunkten für Kindererziehung ergibt die Summe von 2,4677 Entgeltpunkten für Kindererziehung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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