L 12 AS 55/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 30/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 55/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.12.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Ausbildungskosten zur Erlangung der Approbation als psychologischer Psychotherapeut.

Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Dipl.-Psychologe und erhält von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Im April 2005 schloss der Kläger sein Psychologiestudium mit der Gesamtnote "befriedigend" ab. Ferner wurde dem Kläger mit Urkunde der Stadt L vom 22.10.2008 die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen. Vom 01.10.2006 bis 31.10.2007 nahm der Kläger an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen an einer studienergänzenden Weiterbildung "Interkulturelle Suchtberatung" teil. Nach Auffassung der Katholischen Fachhochschule reichen die bisherigen beruflichen Qualifikationen des Klägers nicht aus, um eine berufliche Perspektive dauerhaft entwickeln zu können. Eine solche setze eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut voraus.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 01.11.2007 die Übernahme der Psychotherapie-Ausbildungskosten als "weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II". Hierzu legte er einen Entwurf eines Ausbildungsvertrages mit dem "Institut für Aus- und Weiterbildung in Psychoanalyse und Psychotherapie im Rheinland e.V. (IPR-PA)" sowie eine" Modellrechnung zur Kalkulation der Ausbildungskosten" vor. Diese sah Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 34.110 EUR vor.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 21.11.2007 ab.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens reichte der Kläger bei der Beklagten einen unterschriebenen Ausbildungsvertrag mit der "L1 Akademie für Psychotherapie GmbH (kbap)" vom 09.01.2008 ein. In der von ihm ebenfalls beigefügten Gebührenordnung der kbap von Januar 2007 wurden die Kosten der Ausbildungselemente vom Ausbildungsinstitut mit 18.019,35 EUR angegeben. Hinzu kamen Kosten für die Einzelsupervision für 50 Stunden und Einzelselbsterfahrung für 100 Stunden in Höhe von zusammen 9.750,- EUR. Die Gesamtkosten der Ausbildung betrugen nach Angaben des Ausbildungsinstituts somit 27.769,35 EUR.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2008 zurück.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine berufliche Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 77 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht in Betracht komme. Der Kläger habe direkt nach dem Ende der studienergänzenden Weiterbildung den Förderantrag gestellt. Es stehe nicht fest, dass die beantragte Weiterbildung notwendig sei. Der Kläger habe nicht alle Möglichkeiten des Arbeitsmarktes zur Eingliederung in Arbeit im erlernten Ausbildungsberuf im Vorfeld hinreichend "ausgelotet".

Mit seiner am 18.02.2008 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

Er hat vorgetragen, dass er mit der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten im Januar 2008 begonnen habe. Die erste Rate für die Kosten der Ausbildung müsse er zum 01.04.2008 zahlen. Er könne die Ausbildung nicht fortsetzen, wenn die Ausbildungskosten von der Beklagten nicht übernommen würden. Die Approbation sei Voraussetzung, um eine Krankenkassenzulassung zu erhalten. Die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten sei nicht nur Einstellungsvoraussetzung, sondern auch die hauptsächliche Grundlage für jedwede selbständige Arbeit in dem Beruf als Diplom-Psychologe. Dies führe in seinem Fall zu einer Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die fünfjährige Ausbildung in Teilzeitform in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie für psychologische Psychotherapeuten bei der L1 Akademie für Psychotherapie GmbH zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hierzu auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen.

Das Sozialgericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 01.10.2008 mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und dem Kläger Gelegenheit gegeben, bis zum 01.11.2008 hierzu Stellung zu nehmen. Dies tat der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2008.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.12.2008 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen.

Es hat hierzu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Der ablehnende Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Sie habe zu Recht die Übernahme der Kosten der Ausbildung des Klägers für eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf Übernahme dieser Kosten. Leistungen zur beruflichen Eingliederung stünden nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. den dort genannten Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) im Ermessen der Beklagten. Der Kläger habe demnach lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten und nicht auf die Förderung der konkret von ihm gewünschten Weiterbildungsmaßnahme. Das Auswahlermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert. Die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut stelle nur eine von vielen möglichen Tätigkeitsbereichen eines Diplom-Psychologen dar. Diplom-Psychologen würden u.a. in Personalabteilungen von Firmen und im Bereich der Werbung beschäftigt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger sich bisher um solche Arbeitsstellen bemüht habe.

Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft sei, bestünden nicht. Die Ermessensentscheidung sei rechtmäßig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Beklagte habe weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 06.12.2008 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 08.12.2008 eingelegten Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beklagte habe zu Unrecht die Übernahme der Kosten der Ausbildung für eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut abgelehnt. Nach seiner Auffassung bestehe der Anspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften des SGB III. Insbesondere sei das Auswahlermessen der Beklagten auf Null reduziert.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts sei für ihn nur mit der angestrebten Ausbildung eine Zutrittsmöglichkeit zu dem Arbeitsmarkt gegeben. Unter teilweiser Wiederholung seines Vortrags im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass die Erlangung der Approbation die Voraussetzung zum Erhalt der Krankenkassenzulassung sowie für jegliche heilkundliche Tätigkeit sei. Generell handele es sich bei akademischen bzw. postgraduierten Spezialisierungen und Schwerpunktsetzungen um längerfristig angelegte Berufsplanungen, welche dem Prinzip einer bewusst gewählten bzw. geplanten Berufsbiografie folgten, welche nicht einfach so aufgegeben werden könne. Auch sei die beantragte Weiterbildung nicht nur Einstellungsvoraussetzung, sondern auch die hauptsächliche Grundlage für jedwede selbstständige Tätigkeit in seinem Beruf. Ohne die Erlangung der Approbation sei ihm mithin der Zugang zu seinem Beruf verwehrt. Diplom-Psychologen für sich würden nicht als approbiert gelten und hätten daher keine Berechtigung, selbstständig psychotherapeutisch in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken tätig zu sein. Dafür sei die Weiterbildung in psychologischer Psychotherapie notwendig. Dies sei auch der Grund, weshalb in den Kliniken mittlerweile nahezu keine Stellen mehr für Diplom-Psychologen ausgeschrieben würden. Dort würde nahezu ausschließlich die Approbation verlangt. Insoweit sei die angestrebte Weiterbildung in psychologischer Psychotherapie zwingend notwendig, um eine annähernd realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt zu bekommen.

Ferner habe die kbap mit bereits zur Akte gelangter Bescheinigung vom 22.02.2008 bestätigt, dass nahezu keine Chancen auf eine Stelle im klinischen Bereich bestünden, wenn keine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten vorgelegt werden könne.

Auch habe er entgegen der Auffassung des Sozialgerichts das ihm Mögliche unternommen, um auch mit seiner bislang vorhandenen Ausbildung eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu erlangen. Die Bemühungen seien ausweislich der Akte hinlänglich nachgewiesen worden. Danach sei der Arbeitsmarkt zur Eingliederung in Arbeit im erlernten Beruf von ihm hinreichend ausgelotet worden. Folglich gebe es nach seiner Auffassung mit seiner Ausbildung keine geeigneten Stellenangebote, so dass hinsichtlich der beantragten Maßnahme von einer sog. Maßnahmeeignung ausgegangen werden müsse. Auch habe er hinlänglich nachgewiesen, dass für seine Eignung keine hinreichenden Arbeitsangebote vorhanden seien und keine seiner zahlreichen Bewerbungen zu einem Einstellungserfolg geführt hätten.

Ferner seien die Beendigung der bereits begonnenen Ausbildung und die Erlangung der Approbation für ihn, als Person mit Migrationshintergrund, für seine berufliche Integration in der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Auch bestehe in der Bundesrepublik gerade bei Menschen mit Migrationsgeschichte eine erhebliche Unterversorgung vor allen für den psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich. Gerade für Menschen mit Migrationsgeschichte bestehe ein immenser Bedarf an geeigneter transkultureller Gesundheitsinfrastruktur samt dem dazugehörenden speziell ausgebildeten Personal, wie es sich bei ihm -dem Kläger- nach seiner Ausbildung darstelle.

Insoweit ergäben sich entgegen dem Sozialgericht Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Auch verbleibe es dabei, dass nach seiner Auffassung das Ermessen auf Null reduziert sei.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Kläger, dass das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung mit Gerichtsbescheid entschieden habe, obwohl er mit Schriftsatz vom 13.10.2008 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt habe. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handele es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein solches, das keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise. Wie bereits sein umfangreicher Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren zeige, handele es sich vorliegend nicht um ein einfaches, sondern vielmehr kompliziertes Verfahren. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts lasse eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit seinem Sachvortrag sowie eine ausreichende Beweiswürdigung vermissen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2008 zu verurteilen, die Kosten für die Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie für psychologische Psychotherapeuten bei der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft L2 e.V. für die Dauer von 2 Jahren bis zur Zwischenprüfung (max. 18.000,00 EUR) zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt hierzu aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten habe. Im Hinblick auf die im Ermessen der Beklagten stehenden Leistungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.Vm. den Vorschriften des SGB III sei festzustellen, dass es Aufgabe der Beklagten sei, den Kläger bei der Integration in Arbeit zu unterstützen. Hierbei seien auch die Zumutbarkeitsvoraussetzungen des § 10 SGB II zu berücksichtigen. Danach sei dem Kläger grundsätzlich jede Arbeit zuzumuten, es sei denn, dass Ausschlussgründe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB II vorlägen. Insbesondere sei sie dann nicht als unzumutbar anzusehen, wenn sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspreche oder einer Tätigkeit, für die er ausgebildet sei oder die er ausgeübt habe. Wenn schon kein Anspruch auf eine Beschäftigung im erlernten Beruf bestehe, sei nicht ersichtlich, woher der Kläger seinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten begründen und hier eine Reduzierung auf Null herleiten wolle.

Es bestehe kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte die Voraussetzung dafür schaffe, dass er als Psychotherapeut arbeiten könne und ihm eine entsprechende Ausbildung finanziere. Vielmehr bestünden für den Kläger andere Möglichkeiten - auch als Diplom-Psychologe - tätig zu sein. Neben dem erworbenen Diplom verfüge der Kläger über die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Gebiet der Psychotherapie und habe zudem eine Studienergänzung mit dem Schwerpunkt der interkulturellen Suchtberatung erfolgreich absolviert. Auch wenn seitens des Klägers kein Anspruch auf eine Tätigkeit im erlernten Beruf bestehe, sei ihm eine Stelle als Diplom-Psychologe bei der I GmbH angeboten worden.

Der Senat hat weitere Unterlagen von dem Kläger über seine erzielten Abschlüsse sowie weitere Bewerbungen als Diplom-Psychologe im Zeitraum von 2005 bis 2009 eingeholt.

Ferner hat der Kläger in einem Erörterungstermin vom 08.09.2010 erklärt, dass er seine Ausbildung - damit die Stunden, die er bereits beim ersten Ausbildungsträger absolviert habe, nicht verfielen - zwischenzeitlich habe fortsetzen müssen. Er hat hierzu einen am 01.06.2010 in Kraft getretenen Ausbildungsvertrag vom 09.06.2010 mit der "Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft L2 e.V." vorgelegt. Die dortigen Ausbildungskosten seien geringer als diejenigen beim ersten Ausbildungsträger. Er schätze diese hinsichtlich der zu absolvierenden Lehranalyse insgesamt auf ca. 14.000 bis 15.000 EUR ein, bis er das Vorkolloquium abgeschlossen haben werde. Im Anschluss daran werde es ihm möglich sein, die weiteren Ausbildungskosten durch Einnahmen, die er dort erzielen könne, zu decken. Er schreibe nach wie vor diverse Bewerbungen auf Stellen, die seiner bisherigen Ausbildung als Diplom-Psychologe entsprächen. Auf sonstige Stellen bewerbe er sich nicht.

Die Beklagte hat im Erörterungstermin ausgeführt, dass die Behörde versuche, den Kläger in seinem erlernten Bereich zu vermitteln. Aus diesem Grund seien SGB II-Leistungen bisher fortgewährt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich diesbezüglich in Zukunft etwas ändern werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verfahrensakten mit den Az.: S 14 AS 29/08 ER (SG Köln), L 7 B 108/08 AS ER u. L 7 B 109/08 AS sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers gegen den instanzbeendenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sich der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2008 als rechtmäßig erweist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten. Auch liegt noch nicht einmal ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung vor, da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür fehlt (s.u.II.).

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Sozialgerichts, gemäß § 105 SGG mittels Gerichtsbescheids zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Es hat die Beteiligten mit Schreiben vom 01.10.2008 gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG im Rahmen eines konkreten, fallbezogenen Hinweises zuvor angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung mittels Gerichtsbescheids - der Kläger hat eine solche mit Schreiben vom 13.10.2008 verweigert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt - ist nicht erforderlich (Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2008, § 105 Rdnr. 4). Im Übrigen beschränkt sich die Überprüfung der Entscheidung, durch Gerichtsbescheid zu erkennen, nur auf Ermessensfehler. Ein Verfahrensfehler liegt hingegen nur dann vor, wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen zu Grunde liegen (s. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 105 Rdnr. 25 m.w.N.). Hiervon kann angesichts der Aktenlage mitsamt der dem Rechtsstreit in der Hauptsache vorangegangenen ER- und PKH-Verfahren (Az: S 14 AS 29/08 ER; L 7 B 108/08 AS ER u. L 7 B 109/08 AS) keine Rede sein. Doch selbst wenn ein - hier nicht ersichtlicher - Verfahrensfehler des Sozialgerichts zu bejahen wäre, ist das Berufungsgericht nicht zwingend gehalten, den Rechtsstreit zurückzuverweisen (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG), sondern kann auch selbst in der Sache entscheiden (s. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.).

II.

1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten als Leistungen zur Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der Fassung des Art. 8 Nr. 2 G vom 02.03.2009, BGBl. I, S. 416) i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III. Es fehlt bereits an den Eingangsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III, so dass noch nicht einmal ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. Erst recht scheidet dann ein Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null aus.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann sie die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitel und die in den §§ 417,421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Bei den Verweisungen auf die SGB III-Eingliederungsleistungen handelt es sich ausweislich des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (ebenso § 16 Abs. 1a SGB II a.F.) sowohl um Rechtsgrund- als auch Rechtsfolgenverweisungen (s. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 16 Rdnr. 25). Hiermit soll sichergestellt werden, dass Beziehern von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II alle wesentlichen Eingliederungsleistungen des SGB III zur Verfügung stehen. Ausweislich des Wortlauts von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II ("kann") handelt es sich bei den dort inkorporierten Eingliederungsleistungen nach dem SGB III durchgängig um solche, die im Ermessen der Behörde stehen. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht jedoch erst dann, wenn auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der betreffenden Norm im SGB III vorliegen, auf welche sich die begehrte Eingliederungsleistung bezieht.

Für die vom Kläger begehrte Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten bzw. dessen Anspruch auf eine hierauf gerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung kommt als Anspruchsgrundlage nur § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III Betracht. Es handelt sich hierbei um die Grundsatznorm für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, welche im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III verortet ist, so dass § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch hierauf verweist.

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,

2.vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und

3.die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Da sich der Kläger nach Aktenlage und ausweislich seiner Einlassungen im Erörterungstermin vom 08.09.2010 sowie im Verhandlungstermin seit Januar 2005 durchgängig im SGB II-Leistungsbezug befindet und beschäftigungslos ist, sind die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III gegeben (vgl. zu den persönlichen Voraussetzungen auch Kothe, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 16 SGB II Rdnr. 82).

Bei der Ausbildung des Klägers zum psychologischen Psychotherapeuten handelt es sich auch (und entgegen seiner vertretenen Ansicht) um eine "Weiterbildung" i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Ausweislich der berufskundlichen Information der Bundesagentur für Arbeit (Berufenet) handelt es sich bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten um eine bundesweit geregelte Weiterbildung, die auf einem abgeschlossenen Studium der Psychologie aufbaut. Die Voraussetzungen für die Approbation, welche wiederum für die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung, d.h. zur vertragsärztlichen Versorgung nach dem SGB V, erforderlich ist, ergeben sich aus dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG). In der Regel dauert die Weiterbildung in Vollzeit mindestens drei Jahre, berufsbegleitende Teilzeit-Bildungsgänge dauern mindestens fünf Jahre. Die näheren Anforderungen ergeben sich aus den §§ 2, 5, 6 und 8 PsychThG in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten (vgl. hierzu näher Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, S. 34 ff, 106 f.).

Die vom Kläger angestrebte Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten ist jedoch nicht "notwendig" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III.

Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Grundsätze zur Konkretisierung des Begriffs der Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung von Arbeitslosen aufgestellt, die nach wie vor Gültigkeit besitzen und im Wesentlichen auch auf die Beschäftigung der Hilfesuchenden der Grundsicherung übertragbar sind (so auch Kothe, in: Gagel, a.a.O, § 16 SGB II Rdnr. 86).

Danach ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht (Beschäftigungsprognose). Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher. Kann hingegen dem Arbeitnehmer auch ohne diese Förderung ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden, so wird das Ziel der Förderung der beruflichen Weiterbildung anderweit erreicht; die Förderung ist also nicht notwendig. Bei dieser Prognoseentscheidung steht der Bundesagentur für Arbeit (BA) insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Liegen die Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III vor, so hat die Behörde ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, zu welcher und in welchem Umfang gefördert wird (BSG 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 [Rdnr. 22 ff. - juris]). Dieser Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm (welcher strikt von der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite zu unterscheiden ist) ist auch dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzubilligen, wenn die mit § 16 Abs. 1 und 2 SGB II intendierte Rechtsgrundverweisung auf die betreffenden Vorschriften des SGB III und damit der partielle Gleichklang beider Rechtskreise konsequent angewendet wird.

Hinsichtlich des für die Beurteilung der Prognoseentscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkts hat das BSG in Anlehnung an seine ständige Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, weiterhin ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Weiterbildungsmaßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides begonnen wird, als Beurteilungszeitpunkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen ist (BSG 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 [Rdnr. 25 - juris]).

Diesem Beurteilungszeitpunkt kommt hier Bedeutung zu. Der Kläger stellte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten unter dem 01.11.2007. Nach Erlass des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 21.11.2007, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2008, legte der Kläger einen unterschriebenen und damit wirksamen Ausbildungsvertrag mit der kbap vom 09.01.2008 vor. Auch begann der Kläger seine Psychotherapieausbildung bei der kbap Anfang Januar 2008. Folglich ist in Anwendung der dargestellten Grundsätze des BSG für den Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschäftigungsprognose der Beklagten unter Berücksichtigung des ihr einzuräumen Beurteilungsspielraums auf den Erlass des Widerspruchsbescheides am 13.02.2008 abzustellen.

Hiernach erweist sich die Prognoseentscheidung der Beklagten als rechtmäßig. Sie ist unter Berücksichtigung aller bis dato verfügbaren Unterlagen sowie unter Auswertung der vom Kläger bereits erfolgreich absolvierten berufsbezogenen Qualifikationen beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass mit seiner bereits vorhandenen akademischen Ausbildung als Diplom-Psychologe und der danach erworbenen Zusatzqualifikationen erwartet werden konnte, dass er auch ohne die angestrebte Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte und dass ihm auch ohne diese Förderung ein (anderer) Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Insbesondere hat die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass sie bei ihrer ablehnenden Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger bereits unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der durch die Otto-Benecke-Stiftung finanzierten Studienergänzung "Suchtberatung" den Antrag auf weitergehende Förderung der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten gestellt hat. Denn es ist im Gegenteil einleuchtend, dass zunächst der mögliche Erfolg etwaiger Bewerbungsschritte abgewartet wird, bevor weitergehende Fördermöglichkeiten durch die Beklagte erwogen werden, die auf einer bereits vorhandenen akademischen Qualifikation aufbauen. Angesichts des geringen zeitlichen Abstandes zwischen Beendigung der letzten Qualifizierungsmaßnahme am 31.10.2007 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 13.02.2008 erweist sich die Prognoseentscheidung der Beklagten mithin als vertretbar und beanstandungsfrei. Die Beklagte hat ihren Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass sie nicht auf den zwischenzeitlich abgeschlossenen Ausbildungsvortrag des Klägers mit der kbap, sondern auf die zunächst beabsichtigte Ausbildung bei dem IPR-PA abgestellt hat. Denn dies war ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2008 nicht entscheidungstragend, sondern vielmehr der Aspekt der vorrangigen Bewerbung auf Stellenangebote im Anschluss an die Beendigung der letzten Qualifizierungsmaßnahme Ende Oktober 2007.

Ferner erweist sich die eigentliche Prognose, dass auf dem Arbeitsmarkt diverse Möglichkeiten zur Beschäftigung von Diplom-Psychologen ohne Approbation bestehen, als beurteilungsfehlerfrei. Ausweislich der berufskundlichen Unterlagen der BA (Berufenet) zum Berufsbild des Psychologen bzw. der Psychologin, bestehen für diese Berufsgruppe vielfältige Einsatzgebiete, ohne dass diese eine Approbation zur Voraussetzung hätten. So reichen diese Einsatzgebiete von Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen über Beratungsstellen bis hin zur eigenen Praxis. Dazu bieten sich neben Forschung und Lehre weitere Beschäftigungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst sowie in großen Unternehmen. Dort sind sie mit Personalauswahl, Weiterbildung und Organisationsentwicklung befasst. Sie führen beratende, betreuende, untersuchende, begutachtende, fördernde und lehrende Tätigkeiten aus. Je nach Einsatzgebiet ergibt sich der Umgang mit gleich bleibendem oder häufig wechselndem Personenkreis. Psychologen sind auch in sozialen Beratungsstellen, zum Beispiel für Familien oder Drogenabhängige, bei ambulanten sozialen Diensten und an Schulen tätig. Forschung und Lehre an Universitäten und psychologischen Instituten bieten ebenfalls berufliche Perspektiven. Neben der engeren öffentlichen Verwaltung sind sie zudem bei Unfallversicherungsträgern oder in der Unternehmens- und Public-Relations-Beratung tätig.

Dass der Kläger sich im Übrigen mehrfach erfolglos als Diplom-Psychologe beworben hat, widerlegt die Beschäftigungsprognose der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht. So dürfte die Tatsache, dass der Kläger bisher keine Anstellung in seinem Ausbildungsberuf gefunden hat, nicht ausschließlich auf die von ihm geltend gemachte Voraussetzung des Vorliegens einer Approbation, sondern auch auf sein durchschnittliches Prüfungsergebnis zurückzuführen sein.

Aber auch unabhängig von der Anknüpfung an die von dem Kläger bereits erworbene akademische Qualifikation ist nach Auffassung des Senats zu beachten, dass der Maßstab der Notwendigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II seine Modifizierung dergestalt erfährt, dass die Hürden für die Förderung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wesentlich niedriger anzusetzen sind, als im originären Bereich des SGB III (in diese Richtung auch Kothe, in: Gagel, a.a.O., § 16 SGB II Rdnr. 86). Unabhängig davon, ob der weite Zumutbarkeitsmaßstab des § 10 SGB II auch Richtschnur für Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II sein sollte (so etwa jurisPK-SGB II/Harms, § 16 Rdnr. 34) - was die Beklagte bis dato bei dem Kläger noch nicht praktiziert hat, weil ihre Vermittlungsbemühungen stets auf den Ausbildungsberuf des Klägers gerichtet waren - dürfte es angesichts des auch mit § 16 SGB II verbundenen Sinns und Zwecks, eine möglichst schnelle und wirksame Eingliederung des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu erreichen, um auf diese Weise die Hilfebedürftigkeit zu überwinden (s. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 16 Rdnr. 22), rechtmäßig sein, dem Kläger auch andere Beschäftigungen unterhalb seiner Berufsqualifikation bis hin zu angelernten und ungelernten Tätigkeiten im Rahmen einer Leistung zur Eingliederung zu vermitteln. Auch dann ist die Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht notwendig. Dass der Kläger seinen Berufswunsch auf die Tätigkeit als klinischer Psychologe verengt hat, steht in seiner Entscheidungsgewalt, kann nach dem Gesagten aber nicht dazu führen, die Beklagte als Träger der aus Steuermitteln finanzierten Grundsicherung auf derartig eingeschränkte Fördermöglichkeiten festzulegen.

2.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme der Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nach § 16a SGB II. Danach können zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden. Die dort genannten Leistungen (Betreuung Minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung) bilden einen abschließenden Leistungskatalog (Kothe, in: Gagel, a.a.O., § 16 SGB II Rdnr. 4), so dass das Begehren des Klägers hieraus nicht abgeleitet werden kann.

3.) Ebenso scheidet ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme bzw. hierauf gerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung aus. Danach konnten über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Hinsichtlich des Begriffs der "Erforderlichkeit" gelten jedoch dieselben Grundsätze, wie sie bereits zur Notwendigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ausgeführt worden sind. Im Übrigen hätte § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 SGB II ohnehin keine Anwendung finden dürfen, da sonst die in den einbezogenen Normen des SGB III geregelten speziellen Fördervoraussetzungen, so auch in § 77 Abs. 1 SGB III, unterlaufen worden wären. Damit wäre für § 16 Abs. 1 SGB II kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr verblieben, was schon rechtssystematisch unvertretbar ist (s. auch Eicher, in: Eicher/Schlegel, a.a.O., § 16 Rdnr. 177).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

IV.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, bestehen nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Bisher in Rechtsprechung und Literatur ungeklärte Rechtsfragen wirft das Verfahren nicht auf. Auch handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze.
Rechtskraft
Aus
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