Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 160/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 50/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes - (AsylbLG).
Die am 00.00.1969 geborene Antragstellerin stammt aus Angola und besitzt die angolanische Staatsangehörigkeit. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie lebt seit Februar 1996 im Bundesgebiet und wohnte zunächst in B. Dort wurde am 00.00.1998 ihr Sohn, der frühere Antragsteller zu 2), geboren.
Seit dem 17.11.1998 lebt die Antragstellerin mit ihrem Sohn in L.
Die Antragstellerin und ihr Sohn erhielten in der Zeit vom 08.05.1996 bis 31.03.1998 Leistungen nach § 3 AsylbLG von der Stadt B. Die laufenden Leistungen wurden in B zum 31.03.1998 eingestellt, da der Lebensunterhalt nach Angaben des dortigen Sozialamts durch Unterhaltszahlungen des Kindesvaters sichergestellt worden sei.
Am 09.06.2000 beantragten die Antragstellerin und ihr Sohn bei der Beigeladenen die Gewährung von Sozialhilfe. Die Beigeladene gewährte ihnen bis Ende des Jahres 2004 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Ab Januar 2005 bewilligte die Antragsgegnerin fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 23.09.2008 bewilligte die Antragsgegnerin die Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.03.2009. Sie ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag von 919,72 EUR. Dabei berücksichtigte sie Kosten der Unterkunft in Höhe von 469,72 EUR, was einer monatlichen Miete in Höhe von 478,00 EUR abzüglich von 8,28 EUR als Kosten für die Warmwasserbereitung entsprach. Darüber hinaus erkannte die Antragsgegnerin für die Antragstellerin eine Regelleistung in Höhe von monatlich 351,00 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende in Höhe von 42,00 EUR an. Für den Sohn der Antragstellerin ging die Antragsgegnerin von einer Regelleistung in Höhe von 211,00 EUR aus, auf die sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR anrechnete und so zu einem verbleibenden Bedarf in Höhe von 57,00 EUR gelangte. Von den bewilligten Leistungen überwies sie 478,00 EUR direkt an den Vermieter und weitere 87,00 EUR an den Energielieferanten. An die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlte sie 35,00 EUR, und den Restbetrag überwies die Antragsgegnerin an die Antragstellerin.
Die Antragstellerin sowie der frühere Antragsteller zu 2) legten unter dem 02.10.2008 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass keine Kindergeldzahlung erfolge und diese daher auch nicht bedarfsmindernd von den Leistungen abgezogen werden dürfe.
Unter dem 30.10.2008 beantragten die Antragstellerin und der frühere Antragsteller zu 2) bei der Beigeladenen Leistungen nach dem AsylbLG.
Mit Schreiben vom 13.11.2008 erklärte sich die Beigeladene für zuständig und bat die Antragstellerin unter Vorlage des Einstellungsbescheides der Antragsgegnerin zur Vorsprache zwecks Antragstellung von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Antragsgegnerin gewährte jedoch die bewilligten Leistungen bis 31.03.2009 weiter.
Am 20.11.2008 haben die Antragstellerin sowie der frühere Antragsteller zu 2) bei dem Sozialgericht Köln einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin sowie hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende einschließlich Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass ihnen Leistungen in nicht bedarfsdeckender Höhe gewährt würden. Die Antragstellerin hat hierzu eine Bescheinigung der Kinderheime der Stadt L vom 16.12.2008 über die Unterbringung des früheren Antragstellers zu 2) vorgelegt sowie eine Bescheinigung der Familienkasse L vom 07.01.2009 mit dem Inhalt, dass kein Kindergeld gezahlt werde. Die Antragstellerin hat den Antrag sowohl gegen die Antragsgegnerin als auch alternativ die Beigeladene (§ 75 Abs. 5 SGG) damit begründet, dass ihr sowie ihrem Sohn Leistungen nach § 2 AsylbLG zustünden.
Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, dass der Antragstellerin und ihrem Sohn lediglich Leistungen nach § 3 AsylbLG zustünden, da die zuvor gewährten Leistungen nach dem BSHG nicht auf den Vorbezugszeitraum für eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG anrechenbar wären. Ferner hat die Beigeladene nach Einstellung der Leistungen durch die Antragsgegnerin zum 31.03.2009 mitgeteilt, sie werde ab 01.04.2009 die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 837,25 EUR aufnehmen. Die Antragsgegnerin hat zudem die Auffassung vertreten, dass kein Anordnungsgrund vorliege.
Mit Beschluss vom 31.03.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen das folgende ausgeführt:
Ein Anordnungsanspruch auf Erbringung höherer Leistungen, als sie die Antragsgegnerin bewilligt habe, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin sowie der frühere Antragsteller zu 2) hätten kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf höhere Leistungen nach dem SGB II, da sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II nach § 1 AsylbLG, dessen Voraussetzungen sie erfüllten, nicht zu den Leistungsberechtigten gehörten.
Die Antragstellerin und ihr Sohn hätten danach zwar einen Anspruch gegen die Beigeladene auf Leistungen nach dem AsylbLG, allerdings nicht eine Höhe, die die von der Antragsgegnerin gezahlten Leistungen überstiegen. Den Antragstellern stünden nur die Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG, nicht aber die Leistungen in besonderen Fällen gemäß § 2 AsylbLG zu. § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimme, dass abweichend von den §§ 3 bis 7 das Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sei, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsteller nicht im Sinne des § 2 AsylbLG insgesamt 48 Monate lang Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hätten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Antragsteller seit ihrem Umzug von B nach L im November 1998 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hätten. Vielmehr habe die Antragstellerin, als sie im Sommer 2000 einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt habe, angegeben, sie hätte bis zur Trennung vom Kindesvater von dessen Einkommen gelebt. Ab Mitte 2000 hätten die Antragsteller Leistungen nach dem BSHG bzw. dem SGB II erhalten. Diese Leistungen seien nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht geeignet, um die in § 2 AsylbLG geregelte Vorbezugszeit zu erfüllen (Hinweis auf BSG 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -). Das BSG habe ausführlich erläutert, dass die Vorschrift beinhaltet, dass nur mit dem Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Vorbezugszeiten von 48 Monaten erfüllt werden könnten. Es habe auch ausgeführt, Antragsteller könnten sich nicht darauf berufen, dass ihnen in der Vergangenheit zu Unrecht keine Leistungen nach § 3 AsylbLG, sondern nach anderen Vorschriften bewilligt worden sein. Das Gericht schließe sich nach eigener Überprüfung diesen Ausführungen an. Es habe auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 AsylbLG. Die den Antragstellern gemäß § 3 AsylbLG zustehenden Leistungen seien nach den Berechnungen der Beigeladenen, auf die sich das Gericht stütze, geringer als die Leistungen, die die Antragsgegnerin nach dem SGB II gezahlt habe.
Gegen diesen am 03.04.2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin (sowie ursprünglich auch der frühere Antragsteller zu 2]) mit der am 29.04.2009 eingelegten Beschwerde.
Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen das Folgende geltend:
Ihr stünden entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts und des BSG vom 17.06.2008 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu, da die erhaltenen Leistungen nach dem BSHG, die Zeiten fehlenden Leistungsbezuges wegen Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Unterhaltszahlungen des Kindesvaters sowie der gewährten Leistungen nach dem SGB II auf den Vorbezugszeitraum für eine Leistungsumstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen seien. Die Entscheidung des BSG, nur tatsächlich erhaltene Grundleistungen nach § 3 AsylbLG anzurechnen, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu vertreten. Auch lasse sich eine dahingehende Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entnehmen. Käme man gleichwohl zu einem dahingehenden Auslegungsergebnis, wäre die Vorschrift selbst verfassungswidrig. Nach inzwischen 13jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, dessen Dauer zu keinem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sei, würde sie nunmehr auf den Bezug von lediglich Grundleistungen verwiesen und damit auf ein Leistungsniveau herabgestuft, wie es neu eingereisten Ausländern für eine Dauer von inzwischen 48 Monaten zugemutet werde. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe sich jedoch, dass bei einem längeren Aufenthalt und noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden könne, der bei einem in der Regel nur kurzem, vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entstehe. Insbesondere seien ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte kurz nach Inkrafttreten des AsylbLG nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf eine bessere Integration gerichtet seien. Die Leistungsabsenkung sei daher zeitlich begrenzt und das Integrationsbedürfnis durch Gewährung von Leistungen seinerzeit nach dem BSHG analog anerkannt worden. Streitige Kernfrage im vorliegenden Fall sei, ob sich Personen wie die Antragstellerin den Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII gleichwohl erst wieder durch den tatsächlichen Bezug von Grundleistungen erwerben müssten, obwohl sich an den Gründen für ihren langjährigen Aufenthalt nichts geändert habe. Die Beschränkung auf das Grundleistungsniveau sei jedoch verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie zeitlich beschränkt und durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Ein solcher sachlicher Grund für die Schlechterstellung der nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personengruppe gegenüber Ausländern mit bereits längerer und verfestigter Aufenthaltsperspektive bestehe in der - an den ausländerrechtlichen Status anknüpfenden - Annahme des nur vorübergehenden Aufenthaltes. Der sachliche Grund sei dementsprechend dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Aufenthalt infolge seiner Dauer bereits verfestigt habe und die Dauer des Aufenthaltes seitens des Ausländers nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sei. Dies sei im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG der Fall, da gerade dann nicht mehr davon ausgegangen werde, dass der Aufenthalt nur vorübergehend sei. Dieser Sachverhalt treffe auf sie (und ihren Sohn) zu. Ihr - der Antragstellerin - Leistungen analog dem SGB XII unter Hinweis auf fehlende Vorbezugszeiten nach § 3 AsylbLG zu verweigern, sei angesichts des dargestellten Hintergrundes mit dem Grundgesetz (Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 20 GG) unvereinbar. Ihr seien mithin Leistungen nach § 2 AsylbLG, ggfs. nach verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift, zu gewähren.
Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wäre unzumutbar, da während dieses Verfahrens das soziokulturelle Existenzminimum nicht gedeckt wäre und die für die Dauer von einem Jahr durch den Verweis auf die Grundleistungen einhergehende erhebliche Beeinträchtigung angesichts des "Gegenwärtigkeitsprinzips der Sozialhilfe" nicht nachträglich mehr ausgeglichen werden könne. Eine Versagung des Rechtsschutzes würde zu einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG führen.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der 20. Senat des Landessozialgerichts NRW (LSG NRW) in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2010 beschlossen habe, das dortige Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage vorzulegen, ob § 3 AsylbLG mit der Verfassung vereinbar sei. Maßgeblich hierfür seien nicht nur die fehlende Bemessungsgrundlage für die Leistung nach § 3 AsylbLG, sondern auch die Tatsache, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend seien. Dementsprechend werde der nachfolgende Hilfsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
die Beigeladene unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2009 zu verpflichten, ihr Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren,
hilfsweise,
ihr Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 80% des Regelsatzes nach dem SGB XII analog zu gewähren.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, dass bis 31.03.2009 zwar irrtümlich Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden seien, was die Antragstellerin nicht zu vertreten habe. Dies könne jedoch keinen weiteren Anspruch nach dem SGB II begründen. Auch sei angesichts der von der Beigeladenen gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG ein Anordnungsgrund nicht gegeben.
Die Beigeladene nimmt auf die Ausführungen des Sozialgerichts sowie das Urteil des BSG vom 17.06.2008 Bezug. Auch teile sie die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, die die Antragstellerin an der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Rechtsprechung des BSG habe und auf die sich auch das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung beziehe. Ferner sei der nunmehr hilfsweise gestellte Antrag, der Antragstellerin Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 80% des Regelsatzes nach dem SGB XII analog zu gewähren, zurückzuweisen. Die Vorlage des 20. Senats des LSG NRW an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 AsylbLG führe nicht zu einem Anordnungsanspruch. Die nur vom BVerfG verbindlich zu klärende Frage der Verfassungswidrigkeit einer Norm könne nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorweggenommen beantwortet werden. Darüber hinaus werde die Antragstellerin nicht jahrelang auf die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG warten müssen, sondern es würden ihr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen voraussichtlich ab dem Monat Mai 2011 Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt werden. Aus diesem Grunde könne ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden, wenn mehr für einen Anordnungsanspruch spreche als dagegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Die Beigeladene hat dem früheren Antragsteller zu 2) mit Bescheid vom 25.11.2009 Leistungen nach dem SGB XII ab 01.04.2009 bewilligt. Daraufhin hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerde des früheren Antragstellers zu 2) mit Schriftsatz vom 12.05.2010 für erledigt erklärt.
Das Gericht hat von der Beigeladenen noch die aktuellen Bewilligungsbescheide der Antragstellerin sowie des früheren Antragstellers zu 2) für den Monat Februar 2011 angefordert und beigezogen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße sowie statthafte Beschwerde der Antragstellerin vom 21.04.2009, eingegangen am 29.04.2009, gegen den am 03.04.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2009 ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem die Antragstellerin eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dieses ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils, d.h. dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden insoweit aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (s. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 27). Daraus folgt etwa, dass, wenn eine Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre, sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund vermindern. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden kann. Damit sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund regelmäßig kumulativ, nicht alternativ glaubhaft zu machen.
Ein Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, vom Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abzusehen, liegt hier nicht vor. Denn es besteht gegenwärtig kein (evidenter) Anordnungsanspruch der Antragsstellerin auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, auch nicht in der Form des zuletzt gestellten Hilfsantrages.
Dass ein Anspruch der Antragstellerin auf sog. Analogleistungen nach dem SGB XII so evident bestehen würde, dass jede andere Entscheidung, ihr (vorläufig) entsprechende Leistungen im Eilverfahren zu gewähren, unvertretbar wäre, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Vorlage des 20. Senats des LSG NRW zur Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 1 AsylbLG an das BVerfG (Beschluss v. 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 -) nicht ersichtlich. § 3 AsylbLG ist so lange geltendes Recht, bis es vom BVerfG kraft seiner nur ihm zukommenden Normverwerfungskompetenz mit Gesetzeskraft (§ 31 BVerfGG) für mit dem GG unvereinbar und ggf. nichtig erklärt worden ist. Einer eigenen Vorlage des erkennenden Senats an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG stünde der summarische Charakter des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz und dessen immanentes Beschleunigungsgebot entgegen. All dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des 20. Senats des LSG NRW, wie er selbst in einem seiner Vorlage an das BVerfG nachfolgenden Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG entschieden hat und der sich der erkennende Senat ausdrücklich anschließt (LSG NRW, Beschluss v. 27.09.2010 - L 20 AY 79/10 B ER - Rdnr. 5, 6 [juris]).
Auch liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bei der Antragstellerin gegenwärtig (noch) nicht vor, weil andere Vorbezugszeiten als solche nach § 3 AsylbLG - hier Leistungen nach dem BSHG, SGB II und Unterhaltsleistungen des Kindesvaters - sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift als auch der Rechtsprechung des BSG die Voraussetzungen für die Gewährung von Analogleistungen nach dem SGB XII nicht erfüllen (BSG 17.06.2008 - B 8/9b AY1/07 R - SozR 4-3520 § 2 Nr. 2 - Rdnrn. 20 ff.). Der Senat stimmt mit dieser Rechtsprechung - wie im Übrigen auch der 20. Senat (LSG NRW, Beschluss v. 27.09.2010 - L 20 AY 79/10 B ER - Rdnr. 4 [juris]) - überein.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG besteht nur dann, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2005 - L 12 B 11/05 AS ER -). Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (Berlit, info also 1/2005, S. 3, 7).
Danach hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, ihr Existenzminimum sei gegenwärtig in einer Weise gefährdet, dass ihr ein Abwarten eines etwaigen Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr zuzumuten ist. Ausweislich der von dem Senat zuletzt beigezogenen Leistungsbescheide der Beigeladenen für den Monat Februar 2011 vom 31.01.2011 erhält die Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 695,00 EUR, ihr Sohn Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 352,08 EUR. Die Antragstellerin hat über ihre abstrakten Ausführungen zur von ihr geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von § 3 AsylbLG hinaus nicht geltend gemacht, die ihr gewährten Leistungen seien so niedrig, dass ihr Existenzminimum auch als alleinerziehende Mutter i.S. einer dringenden und gegenwärtigen Notlage akut gefährdet ist. Dies hat sie im Übrigen auch mit Blick auf die überdurchschnittliche Dauer dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - die sie in keiner Weise zu vertreten hat - nicht getan. Dazu kommt, dass der Antragstellerin von der Beigeladenen ab Mai 2011 aller Voraussicht nach Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährt werden. Es ist ihr nach alledem zumutbar, eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes - (AsylbLG).
Die am 00.00.1969 geborene Antragstellerin stammt aus Angola und besitzt die angolanische Staatsangehörigkeit. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie lebt seit Februar 1996 im Bundesgebiet und wohnte zunächst in B. Dort wurde am 00.00.1998 ihr Sohn, der frühere Antragsteller zu 2), geboren.
Seit dem 17.11.1998 lebt die Antragstellerin mit ihrem Sohn in L.
Die Antragstellerin und ihr Sohn erhielten in der Zeit vom 08.05.1996 bis 31.03.1998 Leistungen nach § 3 AsylbLG von der Stadt B. Die laufenden Leistungen wurden in B zum 31.03.1998 eingestellt, da der Lebensunterhalt nach Angaben des dortigen Sozialamts durch Unterhaltszahlungen des Kindesvaters sichergestellt worden sei.
Am 09.06.2000 beantragten die Antragstellerin und ihr Sohn bei der Beigeladenen die Gewährung von Sozialhilfe. Die Beigeladene gewährte ihnen bis Ende des Jahres 2004 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Ab Januar 2005 bewilligte die Antragsgegnerin fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 23.09.2008 bewilligte die Antragsgegnerin die Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.03.2009. Sie ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag von 919,72 EUR. Dabei berücksichtigte sie Kosten der Unterkunft in Höhe von 469,72 EUR, was einer monatlichen Miete in Höhe von 478,00 EUR abzüglich von 8,28 EUR als Kosten für die Warmwasserbereitung entsprach. Darüber hinaus erkannte die Antragsgegnerin für die Antragstellerin eine Regelleistung in Höhe von monatlich 351,00 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende in Höhe von 42,00 EUR an. Für den Sohn der Antragstellerin ging die Antragsgegnerin von einer Regelleistung in Höhe von 211,00 EUR aus, auf die sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR anrechnete und so zu einem verbleibenden Bedarf in Höhe von 57,00 EUR gelangte. Von den bewilligten Leistungen überwies sie 478,00 EUR direkt an den Vermieter und weitere 87,00 EUR an den Energielieferanten. An die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlte sie 35,00 EUR, und den Restbetrag überwies die Antragsgegnerin an die Antragstellerin.
Die Antragstellerin sowie der frühere Antragsteller zu 2) legten unter dem 02.10.2008 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass keine Kindergeldzahlung erfolge und diese daher auch nicht bedarfsmindernd von den Leistungen abgezogen werden dürfe.
Unter dem 30.10.2008 beantragten die Antragstellerin und der frühere Antragsteller zu 2) bei der Beigeladenen Leistungen nach dem AsylbLG.
Mit Schreiben vom 13.11.2008 erklärte sich die Beigeladene für zuständig und bat die Antragstellerin unter Vorlage des Einstellungsbescheides der Antragsgegnerin zur Vorsprache zwecks Antragstellung von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Antragsgegnerin gewährte jedoch die bewilligten Leistungen bis 31.03.2009 weiter.
Am 20.11.2008 haben die Antragstellerin sowie der frühere Antragsteller zu 2) bei dem Sozialgericht Köln einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin sowie hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende einschließlich Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass ihnen Leistungen in nicht bedarfsdeckender Höhe gewährt würden. Die Antragstellerin hat hierzu eine Bescheinigung der Kinderheime der Stadt L vom 16.12.2008 über die Unterbringung des früheren Antragstellers zu 2) vorgelegt sowie eine Bescheinigung der Familienkasse L vom 07.01.2009 mit dem Inhalt, dass kein Kindergeld gezahlt werde. Die Antragstellerin hat den Antrag sowohl gegen die Antragsgegnerin als auch alternativ die Beigeladene (§ 75 Abs. 5 SGG) damit begründet, dass ihr sowie ihrem Sohn Leistungen nach § 2 AsylbLG zustünden.
Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, dass der Antragstellerin und ihrem Sohn lediglich Leistungen nach § 3 AsylbLG zustünden, da die zuvor gewährten Leistungen nach dem BSHG nicht auf den Vorbezugszeitraum für eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG anrechenbar wären. Ferner hat die Beigeladene nach Einstellung der Leistungen durch die Antragsgegnerin zum 31.03.2009 mitgeteilt, sie werde ab 01.04.2009 die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 837,25 EUR aufnehmen. Die Antragsgegnerin hat zudem die Auffassung vertreten, dass kein Anordnungsgrund vorliege.
Mit Beschluss vom 31.03.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen das folgende ausgeführt:
Ein Anordnungsanspruch auf Erbringung höherer Leistungen, als sie die Antragsgegnerin bewilligt habe, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin sowie der frühere Antragsteller zu 2) hätten kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf höhere Leistungen nach dem SGB II, da sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II nach § 1 AsylbLG, dessen Voraussetzungen sie erfüllten, nicht zu den Leistungsberechtigten gehörten.
Die Antragstellerin und ihr Sohn hätten danach zwar einen Anspruch gegen die Beigeladene auf Leistungen nach dem AsylbLG, allerdings nicht eine Höhe, die die von der Antragsgegnerin gezahlten Leistungen überstiegen. Den Antragstellern stünden nur die Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG, nicht aber die Leistungen in besonderen Fällen gemäß § 2 AsylbLG zu. § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimme, dass abweichend von den §§ 3 bis 7 das Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sei, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsteller nicht im Sinne des § 2 AsylbLG insgesamt 48 Monate lang Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hätten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Antragsteller seit ihrem Umzug von B nach L im November 1998 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hätten. Vielmehr habe die Antragstellerin, als sie im Sommer 2000 einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt habe, angegeben, sie hätte bis zur Trennung vom Kindesvater von dessen Einkommen gelebt. Ab Mitte 2000 hätten die Antragsteller Leistungen nach dem BSHG bzw. dem SGB II erhalten. Diese Leistungen seien nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht geeignet, um die in § 2 AsylbLG geregelte Vorbezugszeit zu erfüllen (Hinweis auf BSG 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -). Das BSG habe ausführlich erläutert, dass die Vorschrift beinhaltet, dass nur mit dem Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Vorbezugszeiten von 48 Monaten erfüllt werden könnten. Es habe auch ausgeführt, Antragsteller könnten sich nicht darauf berufen, dass ihnen in der Vergangenheit zu Unrecht keine Leistungen nach § 3 AsylbLG, sondern nach anderen Vorschriften bewilligt worden sein. Das Gericht schließe sich nach eigener Überprüfung diesen Ausführungen an. Es habe auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 AsylbLG. Die den Antragstellern gemäß § 3 AsylbLG zustehenden Leistungen seien nach den Berechnungen der Beigeladenen, auf die sich das Gericht stütze, geringer als die Leistungen, die die Antragsgegnerin nach dem SGB II gezahlt habe.
Gegen diesen am 03.04.2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin (sowie ursprünglich auch der frühere Antragsteller zu 2]) mit der am 29.04.2009 eingelegten Beschwerde.
Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen das Folgende geltend:
Ihr stünden entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts und des BSG vom 17.06.2008 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu, da die erhaltenen Leistungen nach dem BSHG, die Zeiten fehlenden Leistungsbezuges wegen Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Unterhaltszahlungen des Kindesvaters sowie der gewährten Leistungen nach dem SGB II auf den Vorbezugszeitraum für eine Leistungsumstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen seien. Die Entscheidung des BSG, nur tatsächlich erhaltene Grundleistungen nach § 3 AsylbLG anzurechnen, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu vertreten. Auch lasse sich eine dahingehende Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entnehmen. Käme man gleichwohl zu einem dahingehenden Auslegungsergebnis, wäre die Vorschrift selbst verfassungswidrig. Nach inzwischen 13jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, dessen Dauer zu keinem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sei, würde sie nunmehr auf den Bezug von lediglich Grundleistungen verwiesen und damit auf ein Leistungsniveau herabgestuft, wie es neu eingereisten Ausländern für eine Dauer von inzwischen 48 Monaten zugemutet werde. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe sich jedoch, dass bei einem längeren Aufenthalt und noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden könne, der bei einem in der Regel nur kurzem, vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entstehe. Insbesondere seien ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte kurz nach Inkrafttreten des AsylbLG nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf eine bessere Integration gerichtet seien. Die Leistungsabsenkung sei daher zeitlich begrenzt und das Integrationsbedürfnis durch Gewährung von Leistungen seinerzeit nach dem BSHG analog anerkannt worden. Streitige Kernfrage im vorliegenden Fall sei, ob sich Personen wie die Antragstellerin den Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII gleichwohl erst wieder durch den tatsächlichen Bezug von Grundleistungen erwerben müssten, obwohl sich an den Gründen für ihren langjährigen Aufenthalt nichts geändert habe. Die Beschränkung auf das Grundleistungsniveau sei jedoch verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie zeitlich beschränkt und durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Ein solcher sachlicher Grund für die Schlechterstellung der nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personengruppe gegenüber Ausländern mit bereits längerer und verfestigter Aufenthaltsperspektive bestehe in der - an den ausländerrechtlichen Status anknüpfenden - Annahme des nur vorübergehenden Aufenthaltes. Der sachliche Grund sei dementsprechend dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Aufenthalt infolge seiner Dauer bereits verfestigt habe und die Dauer des Aufenthaltes seitens des Ausländers nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sei. Dies sei im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG der Fall, da gerade dann nicht mehr davon ausgegangen werde, dass der Aufenthalt nur vorübergehend sei. Dieser Sachverhalt treffe auf sie (und ihren Sohn) zu. Ihr - der Antragstellerin - Leistungen analog dem SGB XII unter Hinweis auf fehlende Vorbezugszeiten nach § 3 AsylbLG zu verweigern, sei angesichts des dargestellten Hintergrundes mit dem Grundgesetz (Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 20 GG) unvereinbar. Ihr seien mithin Leistungen nach § 2 AsylbLG, ggfs. nach verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift, zu gewähren.
Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wäre unzumutbar, da während dieses Verfahrens das soziokulturelle Existenzminimum nicht gedeckt wäre und die für die Dauer von einem Jahr durch den Verweis auf die Grundleistungen einhergehende erhebliche Beeinträchtigung angesichts des "Gegenwärtigkeitsprinzips der Sozialhilfe" nicht nachträglich mehr ausgeglichen werden könne. Eine Versagung des Rechtsschutzes würde zu einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG führen.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der 20. Senat des Landessozialgerichts NRW (LSG NRW) in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2010 beschlossen habe, das dortige Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage vorzulegen, ob § 3 AsylbLG mit der Verfassung vereinbar sei. Maßgeblich hierfür seien nicht nur die fehlende Bemessungsgrundlage für die Leistung nach § 3 AsylbLG, sondern auch die Tatsache, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend seien. Dementsprechend werde der nachfolgende Hilfsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
die Beigeladene unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2009 zu verpflichten, ihr Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren,
hilfsweise,
ihr Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 80% des Regelsatzes nach dem SGB XII analog zu gewähren.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, dass bis 31.03.2009 zwar irrtümlich Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden seien, was die Antragstellerin nicht zu vertreten habe. Dies könne jedoch keinen weiteren Anspruch nach dem SGB II begründen. Auch sei angesichts der von der Beigeladenen gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG ein Anordnungsgrund nicht gegeben.
Die Beigeladene nimmt auf die Ausführungen des Sozialgerichts sowie das Urteil des BSG vom 17.06.2008 Bezug. Auch teile sie die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, die die Antragstellerin an der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Rechtsprechung des BSG habe und auf die sich auch das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung beziehe. Ferner sei der nunmehr hilfsweise gestellte Antrag, der Antragstellerin Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 80% des Regelsatzes nach dem SGB XII analog zu gewähren, zurückzuweisen. Die Vorlage des 20. Senats des LSG NRW an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 AsylbLG führe nicht zu einem Anordnungsanspruch. Die nur vom BVerfG verbindlich zu klärende Frage der Verfassungswidrigkeit einer Norm könne nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorweggenommen beantwortet werden. Darüber hinaus werde die Antragstellerin nicht jahrelang auf die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG warten müssen, sondern es würden ihr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen voraussichtlich ab dem Monat Mai 2011 Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt werden. Aus diesem Grunde könne ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden, wenn mehr für einen Anordnungsanspruch spreche als dagegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Die Beigeladene hat dem früheren Antragsteller zu 2) mit Bescheid vom 25.11.2009 Leistungen nach dem SGB XII ab 01.04.2009 bewilligt. Daraufhin hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerde des früheren Antragstellers zu 2) mit Schriftsatz vom 12.05.2010 für erledigt erklärt.
Das Gericht hat von der Beigeladenen noch die aktuellen Bewilligungsbescheide der Antragstellerin sowie des früheren Antragstellers zu 2) für den Monat Februar 2011 angefordert und beigezogen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße sowie statthafte Beschwerde der Antragstellerin vom 21.04.2009, eingegangen am 29.04.2009, gegen den am 03.04.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2009 ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem die Antragstellerin eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dieses ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils, d.h. dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden insoweit aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (s. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 27). Daraus folgt etwa, dass, wenn eine Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre, sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund vermindern. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden kann. Damit sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund regelmäßig kumulativ, nicht alternativ glaubhaft zu machen.
Ein Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, vom Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abzusehen, liegt hier nicht vor. Denn es besteht gegenwärtig kein (evidenter) Anordnungsanspruch der Antragsstellerin auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, auch nicht in der Form des zuletzt gestellten Hilfsantrages.
Dass ein Anspruch der Antragstellerin auf sog. Analogleistungen nach dem SGB XII so evident bestehen würde, dass jede andere Entscheidung, ihr (vorläufig) entsprechende Leistungen im Eilverfahren zu gewähren, unvertretbar wäre, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Vorlage des 20. Senats des LSG NRW zur Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 1 AsylbLG an das BVerfG (Beschluss v. 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 -) nicht ersichtlich. § 3 AsylbLG ist so lange geltendes Recht, bis es vom BVerfG kraft seiner nur ihm zukommenden Normverwerfungskompetenz mit Gesetzeskraft (§ 31 BVerfGG) für mit dem GG unvereinbar und ggf. nichtig erklärt worden ist. Einer eigenen Vorlage des erkennenden Senats an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG stünde der summarische Charakter des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz und dessen immanentes Beschleunigungsgebot entgegen. All dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des 20. Senats des LSG NRW, wie er selbst in einem seiner Vorlage an das BVerfG nachfolgenden Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG entschieden hat und der sich der erkennende Senat ausdrücklich anschließt (LSG NRW, Beschluss v. 27.09.2010 - L 20 AY 79/10 B ER - Rdnr. 5, 6 [juris]).
Auch liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bei der Antragstellerin gegenwärtig (noch) nicht vor, weil andere Vorbezugszeiten als solche nach § 3 AsylbLG - hier Leistungen nach dem BSHG, SGB II und Unterhaltsleistungen des Kindesvaters - sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift als auch der Rechtsprechung des BSG die Voraussetzungen für die Gewährung von Analogleistungen nach dem SGB XII nicht erfüllen (BSG 17.06.2008 - B 8/9b AY1/07 R - SozR 4-3520 § 2 Nr. 2 - Rdnrn. 20 ff.). Der Senat stimmt mit dieser Rechtsprechung - wie im Übrigen auch der 20. Senat (LSG NRW, Beschluss v. 27.09.2010 - L 20 AY 79/10 B ER - Rdnr. 4 [juris]) - überein.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG besteht nur dann, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2005 - L 12 B 11/05 AS ER -). Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (Berlit, info also 1/2005, S. 3, 7).
Danach hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, ihr Existenzminimum sei gegenwärtig in einer Weise gefährdet, dass ihr ein Abwarten eines etwaigen Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr zuzumuten ist. Ausweislich der von dem Senat zuletzt beigezogenen Leistungsbescheide der Beigeladenen für den Monat Februar 2011 vom 31.01.2011 erhält die Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 695,00 EUR, ihr Sohn Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 352,08 EUR. Die Antragstellerin hat über ihre abstrakten Ausführungen zur von ihr geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von § 3 AsylbLG hinaus nicht geltend gemacht, die ihr gewährten Leistungen seien so niedrig, dass ihr Existenzminimum auch als alleinerziehende Mutter i.S. einer dringenden und gegenwärtigen Notlage akut gefährdet ist. Dies hat sie im Übrigen auch mit Blick auf die überdurchschnittliche Dauer dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - die sie in keiner Weise zu vertreten hat - nicht getan. Dazu kommt, dass der Antragstellerin von der Beigeladenen ab Mai 2011 aller Voraussicht nach Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährt werden. Es ist ihr nach alledem zumutbar, eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved