Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 162/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3953/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Leistungen der Eingliederungshilfe die Erstattung von Reparatur- und Betriebskosten für ein inzwischen abgemeldetes Kraftfahrzeug, dessen Halterin sie war.
Die am 1983 geborene, schwerbehinderte Klägerin leidet an einem Williams-Beuren-Syndrom mit zumindest leichter geistiger Behinderung; es besteht ein Z.n. Herzklappenersatz 1999 und Defibrillator-OP nach Herzkammerflimmern seit Februar 2003. Infolge der Herzproblematik ist sie in der Belastungs- und Leistungsfähigkeit gemindert; eine erhöhte Aufsichtsbereitschaft ist notwendig. In der Alltagsbewältigung ist sie auf fremde Hilfe angewiesen. Bei Einkäufen wird sie begleitet, bei Freizeitveranstaltungen gefahren (Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes des KVJS vom 25. Juni 2009; ebenso im Betreuungsverfahren erstattetes Gutachten des Psychiaters Dr. St. vom 20. Juni 2009). Eine außergewöhnliche Gehbehinderung besteht nicht; die Klägerin ist in ihrem Wohnort zu Fuß mobil, kann Treppen und Stufen steigen und geht fast täglich im Ort mit ihren Hunden spazieren (Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes des KVJS vom 20. Oktober 2009). Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt sowie die Merkzeichen "G" und "H" festgestellt. Im Rahmen einer Vorstellung in der Kinderkardiologischen Ambulanz des Universitätsklinikums Heidelberg am 26. Februar und in der dortigen Rhythmusambulanz am 26. März 2010 zeigten sich kardial stabile Befunde ohne Anhalt für eine Dysfunktion der Klappenprothese bei nur mäßig reduzierter linksventrikulärer Funktion. Beschrieben wird eine konstante Belastbarkeit über zwei Etagen (Arztbriefe von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. U. vom 26. und 29. März 2010).
Die Mutter der Klägerin ist zu deren Betreuerin für die Aufgabenkreise Vermögens- und Gesundheitssorge sowie Aufenthaltsbestimmung bestellt (zuletzt Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 7. August 2009 - 31 XVII 8/2001). Mit dieser wohnte sie zunächst in einer Drei-Zimmer-Wohnung in der E.str. in S.-Wa ... Am 15./16. Dezember 2009 zogen beide in eine neue Wohnung in der K.str. in S.-W. um. Die Klägerin erhält laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Seit März 2007 bezieht die Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form des Persönlichen Budgets gem. § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), für die Zeit vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009 i.H.v. EUR 1.050.- monatlich für eine Betreuung von fünf Stunden täglich (Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2008). Erfasst waren dabei u.a. Hilfen zur Freizeitgestaltung sowie Fahrdienste. Ausgehend von den Durchschnittswerten der tatsächlich eingekauften Unterstützungsleistungen in der Zeit von Januar bis September 2008 wurden für die Zeit ab dem 1. März 2009 im Rahmen des Persönlichen Budgets u.a. folgende Bedarfe berücksichtigt: • Hilfe bei der Haushaltsführung und Freizeit von montags bis freitags in der Zeit nach dem Werkstattbesuch: 3,5 Stunden pro Werktag = 71,19 Stunden monatlich • Begleitung zu Terminen außerhalb des Wohnortes: 22 Stunden monatlich • Freizeitgestaltung an den Wochenenden: 8 Stunden pro Wochenende Das Gesamtbudget betrug danach EUR 1.510.- monatlich. Die Beteiligten waren sich einig, dass durch das Budget sämtliche Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abgedeckt seien. Leistungen zum Erwerb eines Kfz seien nicht enthalten. Die entsprechende Zielvereinbarung (ZV) wurde von der Klägerin und ihrer Betreuerin am 1. März 2009 unterschrieben. Nach § 2 ZV umfasst das Persönliche Budget Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 SGB IX insbesondere in den Lebensbereichen Gestaltung sozialer Beziehungen (u.a. Ausgehen mit Bekannten), Gestaltung des Alltags (u.a. Freizeitgestaltung unter der Woche in und außerhalb der Wohnung), Freizeitgestaltung am Wochenende und Begleitung unter der Woche zu Terminen außer Haus (z.B. Arzt, Therapie) jeweils inklusive sämtlicher Nebenkosten. Mit Bescheid vom 9. März 2009 gewährte der Beklagte dementsprechend für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 ein Gesamtbudget i.H.v. EUR 1.510.- monatlich. Dem Persönlichen Budget für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Juli 2011 wurde derselbe Hilfebedarf zugrunde gelegt, lediglich der Stundensatz wurde angehoben. Das Gesamtbudget beträgt danach EUR 1.760.- monatlich.
Die Klägerin ist, seit dem 1. September 2008 in einem Umfange von 25 Stunden wöchentlich, im Arbeitsbereich der Kurpfalzwerkstatt, einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), in Wiesloch tätig. Der Beklagte leistet hierfür an die WfbM eine Vergütung i.H.v. EUR 19,56 täglich. Die Klägerin erhält einen monatlichen Lohn i.H.v. ca. EUR 129.-, ab Januar 2009 i.H.v. EUR 139,96 und ab Januar 2010 i.H.v. EUR 164,92 brutto (Auszahlungsbetrag ca. EUR 128.-, EUR 138,70, EUR 163,64). Die Arbeitszeit liegt von 8.00 bis 13.00 Uhr montags bis freitags. Die Fahrten zwischen Wohnung und Werkstatt erfolgen durch Behindertenfahrdienste, deren Kosten vom Beklagten getragen werden. Das Kindergeld i.H.v. monatlich EUR 154.- (EUR 164.- ab Dezember 2008, EUR 184.- ab Februar 2010) wird an die Mutter der Klägerin ausgezahlt.
Die Klägerin war Halterin eines PKW Toyota Corolla, Erstzulassung am 1. Oktober 1994 mit einem km-Stand am 18. August 2008 von 240.420. Nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde dieser PKW nach einem im Juni 2010 erlittenen Motorschaden abgemeldet. Es bestand eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Mutter der Klägerin zum 1. Januar 2005 bei der DEVK abgeschlossen hatte. Der Beitrag betrug halbjährlich EUR 98,05. Nach der vorgelegten Rechnung vom 18. August 2008 beliefen sich die Kosten für eine durchgeführte Instandsetzung auf EUR 857,72.
Mit Schreiben vom 4. und 10. August 2008 beantragte die Betreuerin für die Klägerin beim Beklagten die Übernahme oder darlehensweise Gewährung von Kosten für die Reparatur des vorhandenen oder die Anschaffung eines gebrauchten PKW. Das vorhandene, 15 Jahre alte Auto sei nicht mehr zu reparieren. Das Kfz werde benötigt, um der Klägerin die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben, Besuche in den Kliniken und zu Therapien zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 27. August 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Die Klägerin gab an, das Kfz nicht für Fahrten zur WfbM zu benötigen, sondern für Arzt- oder Krankenhausbesuche sowie Termine bei der Lebenshilfe.
Mit Bescheid vom 25. November 2008 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines neuen und zur Reparatur des vorhandenen PKW ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, öffentliche Verkehrsmittel stünden für die Therapiestunden etc. nicht in den erforderlichen Zeiten und im notwendigen Umfang zur Verfügung. In einem medizinischen Notfall müsse ein funktionsfähiges Kfz vorhanden sein. Dies sei gerade in der ländlichen Gegend erforderlich. Der Anspruch ergebe sich aus der Kraftfahrzeughilfeverordnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die begehrte Hilfe könne nur gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ständig (wie bei einem Erwerbstätigen), nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehe. Daran fehle es, wenn die erforderliche Mobilität des behinderten Menschen auf andere Weise sichergestellt werden könne. Medizinisch notwendige Fahrten zu Ärzten, Therapeuten oder Krankenhäusern würden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Fahrten zur Freizeitgestaltung seien in der regelmäßigen Notwendigkeit nicht mit solchen zur Arbeitsstätte vergleichbar und könnten im Übrigen durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen. Ein Ausgleich für vergleichsweise schlechte Verkehrsanbindungen im ländlichen Raum sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. Schließlich erhalte die Klägerin bereits seit 2007 ein Persönliches Budget zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im dabei u.a. berücksichtigten Stundensatz einer der Hilfspersonen seien insbesondere auch Fahrdienste enthalten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Betreuerin der Klägerin am 16. Dezember 2008 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 22. Dezember 2008, Eingang dort am 23. Dezember 2008, legte die Klägerin durch ihre Betreuerin "Widerspruch" gegen den "Bescheid" vom 15. Dezember 2008 ein. Unter dem 14. Januar 2009 übersandte der Beklagte dieses Schreiben dem Sozialgericht Mannheim (SG), da die Betreuerin bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides angekündigt habe, Klage erheben zu wollen. Die Schreiben gingen am 16. Januar 2009 beim SG ein. Klarstellend hat die Klägerin angegeben, es gehe in erster Linie nicht um die Anschaffung eines Neuwagens, sondern um die Reparatur des vorhandenen Kfz. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Kfz sei für die Teilhabe am täglichen Leben zwingend notwendig, des Weiteren für Arzt- und Krankenhausbesuche und aufgrund ihres schweren Herzfehlers auch als "Einsatzfahrzeug" im Notfall, da selbst ein Taxi oder Notarztwagen im Notfall nicht rechtzeitig vor Ort wären. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe zur Anschaffung oder Reparatur sowie zum Unterhalt eines Kraftfahrzeugs beantragt.
Mit Urteil vom 14. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Kfz-Hilfe. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX schieden von vornherein aus, da die Klägerin nicht erwerbstätig sei. Außerdem finanziere der Beklagte bereits die Fahrten zur WfbM, so dass eine Kfz-Hilfe insoweit nicht erforderlich sei. Auch als Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei eine solche nicht zu gewähren. Kosten für Fahrten zu Therapeuten, Ärzten und Krankenhäusern seien der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet; eine Aufstockung der dort zu gewährenden Leistungen durch die nachrangige Sozialhilfe sei nicht möglich. In einem medizinischen Notfall sei der Transport mit dem Privatwagen ohnehin nicht zweckmäßig, sondern der Einsatz medizinischen Personals im Rahmen eines Rettungseinsatzes sachgerecht. Die Wohnortgemeinde der Klägerin verfüge über eine Rettungswache. Die im Rahmen des Persönlichen Budgets gewährten Leistungen seien ausreichend, um der Teilhabe der Klägerin am gesellschaftlichen Leben Rechnung zu tragen. Darüber hinaus könne die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderungen öffentliche Verkehrsmittel ohne Einschränkung benutzen. Eine dafür ggf. erforderliche Begleitperson sei auch bei Nutzung des eigenen Kfz erforderlich, da die Klägerin dieses nicht selbst steuern könne.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 3. August 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. August 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, ihr menschliches Bedürfnis nach Bewegung, Abwechslung und sozialem Kontakt könne nur mit Hilfe eines PKW befriedigt werden, weshalb sie ohne Kfz schlechter stehe als ein Nichtbehinderter. Aufgrund ihres Herzleidens müsse sie jegliche Aufregung, Hektik und Stress vermeiden. Da solches aber beim notwendigen Umsteigen anfalle, sei ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Sie sei entgegen der Ansicht des SG durchaus erwerbstätig und begehre die Hilfe daher auch als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben. Der bereitgestellte Fahrdienst genüge nicht, wenn sie krankheitsbedingt den Arbeitsplatz früher verlassen müsse. Der PKW Toyota Corolla sei sehr alt und reparaturanfällig gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die anfallenden Kosten hierfür zu tragen. Mittlerweile sei ein Motorschaden eingetreten; sie habe den PKW Toyota Corolla nicht mehr nutzen können. Zwischenzeitlich habe sie ein anderes gebrauchtes Kfz angeschafft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 zu verurteilen, ihr bereits entstandene Reparaturkosten i.H.v. EUR 857,72 sowie die Betriebskosten für ihren früheren PKW Toyota Corolla zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe nach Auskunft des Leiters des Sozialdienstes der WfbM im Jahr 2009 höchstens ein- bis zweimal vor der Mittagspause die Werkstatt verlassen müssen. In diesem Rahmen könne die frühere Heimfahrt von den Fahrdiensten übernommen werden. Der Klägerin stünden für Fahrten im Bereich der Freizeit im Rahmen des persönlichen Budgets zwei Begleitpersonen zur Verfügung, die sie gegebenenfalls sogar an den Wochenenden - mit einem PKW - begleiteten. Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Auskünfte wird auf Bl. 41/42 der Senatsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Allerdings war die auf die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt eines Kfz gerichtete Klage bereits unzulässig und hätte vom SG ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen werden müssen. Die Klägerin hat weder in ihren Schreiben vom 4. und 10. August 2008 noch sonst im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt ihres PKW Toyota Corolla beantragt. Dementsprechend liegt auch keine Verwaltungsentscheidung des Beklagten vor, die einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnte. Damit ist die auf die Erstattung der Betriebskosten für den PKW Toyota Corolla gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 54 Rdnr. 39b).
Hinsichtlich der begehrten Erstattung von Reparaturkosten bestehen an der Zulässigkeit der Klage dagegen keine Zweifel. Mit dem SG ist der Senat der Überzeugung, dass das Schreiben vom 22. Dezember 2008 trotz Bezeichnung als Widerspruch und Adressierung an den Beklagten als Klage erachtet werden kann. Die Bezeichnung als Widerspruch macht zumindest deutlich, dass die getroffene Entscheidung nach dem Willen der Klägerin keinen Bestand haben, sondern einer weiteren Prüfung unterzogen werden soll. Da die Betreuerin gegenüber dem Beklagten bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides angekündigt hatte, bei Zurückweisung Klage erheben zu wollen, war auch erkennbar, dass diese Überprüfung nicht durch den Beklagten erfolgen solle, sondern durch ein Gericht. Bestätigt wird dies auch durch das spätere, an das Gericht gerichtete Schreiben vom 22. Januar 2009, in dem sich die Betreuerin für die Klägerin ausdrücklich auf § 91 Abs. 2 SGG stützt. Die Klagefrist ist durch den Eingang beim Beklagten gewahrt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Reparaturkosten für das frühere Kfz der Klägerin liegen nicht vor. Dementsprechend scheidet auch ein Erstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für bereits verauslagte Reparaturkosten i.H.v. EUR 857,72 aus. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe sind in § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 f. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (Abs. 3).
Die Klägerin gehört zum Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten nach § 53 Abs. 1 SGB XII. Dies steht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde, der Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Dienstes des KVJS und des Schwerbehindertenausweises zur Überzeugung des Senats fest. Danach leidet sie an einem Williams-Beuren-Syndrom mit zumindest leichter geistiger Behinderung; aufgrund der Herzproblematik ist sie in der Belastungs- und Leistungsfähigkeit gemindert. Ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "H" sind bereits vor dem hier streitgegenständlichen Antrag festgestellt worden.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1, 3, 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. den Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) für die Klägerin nicht in Betracht kommt. Gem. § 2 Abs. 1 KfzHV umfasst die Kfz-Hilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Dieser Leistungskatalog ist abschließend und sieht die Erstattung der Kosten für den laufenden Unterhalt eines PKW nicht vor (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5765 § 9 Nr. 1 m.w.N.). Zu diesen Kosten für den laufenden Unterhalt eines Kfz rechnen neben den Kosten für Kraft- und Schmierstoffe auch die Kosten für Reparatur und Wartung (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 10; BSG SozR 3-5765 § 9 Nr. 2). Des Weiteren erfüllt die Klägerin nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Der Weg von und zur WfbM ist durch die vom Beklagten finanzierten Fahrdienste bereits sichergestellt. Die Klägerin ist insoweit nicht auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag im Berufungsverfahren, diese Fahrdienste genügten nicht, wenn sie krankheitsbedingt den Arbeitsplatz früher verlassen müsse. Aus den vom Beklagten vorgelegten Auskünften ergibt sich, dass ein solcher Fall bei der Klägerin im Jahr 2009 höchstens zweimal aufgetreten ist (Stellungnahme des Leiters des Sozialdienstes der WfbM vom 23. März 2010) und in diesem Umfang ein früherer Rücktransport durch den Fahrdienst durchaus möglich ist (Auskunft des Leiters des Fahrdienstes vom 17. März 2010). Da diese konkreten Angaben von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurden, sah sich der Senat zu einer weiteren Abklärung nicht veranlasst.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX stützen. Art und Umfang der in diesem Rahmen möglichen Kraftfahrzeughilfe richten sich auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 60 SGB XII nach §§ 8 und 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV). Während § 8 EinglHV die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs regelt, kann als Versorgung nach § 10 Abs. 6 EinglHV Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie zur Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Die Benutzung des Kraftfahrzeugs muss also überhaupt den Zwecken der Eingliederungshilfe dienen, gerade aufgrund der Behinderung des Hilfebedürftigen notwendig sein ("angewiesen") und mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen.
Voraussetzung ist daher zunächst, dass der behinderte Mensch zur Verwirklichung der oben beschriebenen Zwecke der Eingliederungshilfe auf ein Kfz angewiesen ist. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Behinderte soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichtbehinderten ähnlich wie diese zu leben. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Hierzu gehören nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Diese umfassen ihrerseits vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (§ 58 Nrn. 1 und 2 SGB IX). Solche Bedarfslagen macht die Klägerin pauschal geltend ("Teilnahme am täglichen Leben"), konkretisiert sie aber nur durch das Beispiel eines Kinobesuchs in Heidelberg. Die weiter von ihr genannten Zwecke unterfallen hingegen nicht der Eingliederungshilfe. Fahrten zum Arzt oder zu ärztlich verordneten therapeutischen Maßnahmen dienen der Erhaltung der Gesundheit, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Bei medizinischer Notwendigkeit trägt diese Fahrtkosten in dem nach § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. der Krankentransportrichtlinie vorgegebenen Umfange die Krankenkasse der gesetzlich versicherten Klägerin (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 - L 8 SO 132/09 - (juris)). Darüber hinaus wird im Persönlichen Budget der Klägerin auch ein Bedarf an Begleitung zu Terminen außerhalb des Wohnortes von 22 Stunden monatlich - inklusive anfallender Nebenkosten - berücksichtigt. Es ist seitens der Klägerin nicht dargelegt worden, dass und gegebenenfalls inwieweit ein diesbezüglicher Bedarf an Fahrten besteht, die weder durch die Krankenkasse noch durch das Persönliche Budget gedeckt werden, also einen Rückgriff auf ein eigenes Kfz notwendig machen könnten. Hinsichtlich der vorgetragenen Notwendigkeit eines Kfz für akute medizinische Notfälle nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass sich die Angewiesenheit auf das Kraftfahrzeug gerade aufgrund der Behinderung besteht. Nicht ausreichend sind daher Umstände, die auch bei einem Nichtbehinderten die Benutzung eines Kfz notwendig machen. So hat, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, eine schlechte Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerade im ländlichen Raum außer Betracht zu bleiben (vgl. a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 36, 256), weil sie behinderte wie nichtbehinderte Menschen gleichermaßen trifft. Die Behinderung bedingt die Notwendigkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs mithin, wenn der Hilfebedürftige andernfalls vom Zugang zum Leben mit Nichtbehinderten ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn er sich bereits den Nahbereich außerhalb seines Wohngrundstückes nicht ohne Kfz erschließen kann, dieses also nicht verlassen kann (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - und 27. Juli 2010 - L 8 SO 139/10 B ER - (beide juris); so schon zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH) FEVS 47, 86, ähnlich Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg FEVS 39, 448; vgl. a. Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 10 EinglHV Rdnr. 11).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht in diesem Sinne aufgrund ihrer Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist. Allein aus dem festgestellten GdB von 100 kann keine Aussage hierzu entnommen werden. Das zuerkannte Merkzeichen "G" steht schwerbehinderten Menschen zu, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Erheblich beeinträchtigt in diesem Sinne ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Maßgeblich sind allein Wegstrecken, die allgemein - also altersunabhängig von Nichtbehinderten - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung gilt als üblich in diesem Sinne eine Wegstrecke von etwa zwei Kilometern innerhalb einer halben Stunde. Nach § 145 Abs. 1 SGB IX führt die Zuerkennung des Merkzeichens "G" zum Anspruch des Behinderten auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Nach gesetzlicher Vorstellung sind Inhaber dieses Merkzeichens also gerade in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu nutzen. Sie erhalten einen Nachteilsausgleich dafür, dass sie aufgrund ihrer Behinderung gerade verstärkt auf diese Verkehrsmittel angewiesen sind. Eine Einschränkung im Zugang zum Umgang mit Nichtbehinderten oder den in § 58 SGB IX genannten Veranstaltungen oder Einrichtungen ist nicht Voraussetzung des Merkzeichens. Der mit der Zuerkennung des Merkzeichens bezweckte Nachteilsausgleich ist daher nicht deckungsgleich mit den im Rahmen der Eingliederungshilfe verfolgten Zwecke. Gleiches gilt für das ebenfalls zuerkannte Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit). Als "hilflos" in diesem Sinne ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jedes Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Über die Fähigkeit, das Wohngrundstück ohne Kraftfahrzeug zu verlassen, besagt dieses Merkzeichen nichts.
Eine eigentliche Gehbehinderung aufgrund von Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen besteht bei der Klägerin nicht. Eine Einschränkung kann sich daher allein aus der kardialen Gesundheitsstörung ergeben. Es liegt keine ärztliche Äußerung vor, die bestätigte, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ihr Wohngrundstück ohne Kraftfahrzeug zu verlassen. Den aktuellen Arztbriefen der kardiologischen Fachärzte Prof. Dr. U. und Prof. Dr. K. lässt sich entnehmen, dass bei den dortigen Untersuchungen im Februar und März 2010 stabile Befunde erhoben werden konnten. Es zeigte sich nur eine lediglich mäßig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion. Beschrieben wird jedoch eine konstante Belastbarkeit über zwei Etagen auch nach eigenen Angaben der Klägerin. Der Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes des KVJS vom 20. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass die Klägerin in ihrem Wohnort zu Fuß mobil ist, Treppen und Stufen steigen kann sowie fast täglich im Ort mit ihren Hunden spazieren geht. Der Senat sieht daher keinerlei Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit der Klägerin, das eigene Wohngrundstück ohne Kraftfahrzeug zu verlassen. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand nicht, da die Klägerin die geschilderten Umstände selbst nicht in Abrede gestellt oder konkret eine solch weitgehende Einschränkung behauptet hat.
Ob die Klägerin gegebenenfalls aufgrund ihrer kardialen Situation oder der beschriebenen leichten geistigen Behinderung zur Aufsicht bei Wegen außer Haus einer Begleitperson bedarf - das entsprechende Merkzeichen "B" ist allerdings nicht zuerkannt -, wird für die Frage der Notwendigkeit eines Kraftfahrzeugs nicht relevant. Da die Klägerin ein solches nicht selbst steuern kann, ist sie auch bei der Nutzung eines PKW von einer Hilfsperson abhängig. Die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs macht sie daher nicht unabhängiger; ein von der Eingliederungshilfe bezweckter Vorteil ist hiermit also nicht verbunden.
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin für Zwecke der Eingliederungshilfe regelmäßig ein eigenes Kraftfahrzeug benutzen müsste. Der Senat kann offenlassen, ob die Regelmäßigkeit i.S.d. § 10 Abs. 6 EinglHV denselben engen Voraussetzungen unterliegt wie im Rahmen des § 8 EinglHV über die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (so etwa Bayerisches LSG, a.a.O.). Danach wird die Hilfe gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Wie sich aus der Formulierung "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" ergibt, liegt der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz in der Eingliederung ins Arbeitsleben; dies stellt den Hauptzweck der Leistung dar. Damit sind andere Zwecke, die mit der Leistung verfolgt werden können, zwar nicht ausgeschlossen; sie müssen jedoch dem ausdrücklich in der Verordnung genannten mindestens vergleichbar sein. Die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf das Kfz muss daher ständig bestehen, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich (so schon BVerwGE 36, 256 und 55, 31). Nach anderer Ansicht bleiben die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 EinglHV dahinter zurück; es genüge, dass die Notwendigkeit, den PKW zu benutzen, "immer wiederkehrend häufig" gegeben sein müsse (LSG Niedersachsen-Bremen; OVG Lüneburg; Hess.VGH, jeweils a.a.O.: "nicht erforderlich, dass sich der Bedarf ausnahmslos jede Woche mindestens zweimal stellt und befriedigt wird"). Angesichts des Fahrdienstes zur WfbM und den im Rahmen des persönlichen Budgets erbrachten Hilfen ist vorliegend bereits nicht erkennbar, welche Fahrten mit welcher Regelmäßigkeit mit einem eigenen PKW der Klägerin unternommen werden sollten. Im Rahmen des persönlichen Budgets sind Hilfeleistungen im Bereich der Begleitung zu Terminen außerhalb des Wohnortes und der Freizeitgestaltung an Werktagen und Wochenenden, einschließlich beispielsweise von Diskothekenbesuchen, berücksichtigt. Diese Hilfen werden nach den von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten durch zwei Hilfspersonen mit PKW geleistet. Über diese Hilfen wird die Klägerin also in die Lage versetzt, Veranstaltungen und Einrichtungen i.S.d. § 58 SGB IX zu besuchen; der Umgang mit Nichtbehinderten im Leben in der Gemeinschaft ist gesichert. Darüber hinausgehende konkrete Bedarfslagen mit einer gewissen Regelmäßigkeit werden von der Klägerin nicht substantiiert vorgebracht.
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die Erstattung entstandener Reparaturkosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Leistungen der Eingliederungshilfe die Erstattung von Reparatur- und Betriebskosten für ein inzwischen abgemeldetes Kraftfahrzeug, dessen Halterin sie war.
Die am 1983 geborene, schwerbehinderte Klägerin leidet an einem Williams-Beuren-Syndrom mit zumindest leichter geistiger Behinderung; es besteht ein Z.n. Herzklappenersatz 1999 und Defibrillator-OP nach Herzkammerflimmern seit Februar 2003. Infolge der Herzproblematik ist sie in der Belastungs- und Leistungsfähigkeit gemindert; eine erhöhte Aufsichtsbereitschaft ist notwendig. In der Alltagsbewältigung ist sie auf fremde Hilfe angewiesen. Bei Einkäufen wird sie begleitet, bei Freizeitveranstaltungen gefahren (Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes des KVJS vom 25. Juni 2009; ebenso im Betreuungsverfahren erstattetes Gutachten des Psychiaters Dr. St. vom 20. Juni 2009). Eine außergewöhnliche Gehbehinderung besteht nicht; die Klägerin ist in ihrem Wohnort zu Fuß mobil, kann Treppen und Stufen steigen und geht fast täglich im Ort mit ihren Hunden spazieren (Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes des KVJS vom 20. Oktober 2009). Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt sowie die Merkzeichen "G" und "H" festgestellt. Im Rahmen einer Vorstellung in der Kinderkardiologischen Ambulanz des Universitätsklinikums Heidelberg am 26. Februar und in der dortigen Rhythmusambulanz am 26. März 2010 zeigten sich kardial stabile Befunde ohne Anhalt für eine Dysfunktion der Klappenprothese bei nur mäßig reduzierter linksventrikulärer Funktion. Beschrieben wird eine konstante Belastbarkeit über zwei Etagen (Arztbriefe von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. U. vom 26. und 29. März 2010).
Die Mutter der Klägerin ist zu deren Betreuerin für die Aufgabenkreise Vermögens- und Gesundheitssorge sowie Aufenthaltsbestimmung bestellt (zuletzt Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 7. August 2009 - 31 XVII 8/2001). Mit dieser wohnte sie zunächst in einer Drei-Zimmer-Wohnung in der E.str. in S.-Wa ... Am 15./16. Dezember 2009 zogen beide in eine neue Wohnung in der K.str. in S.-W. um. Die Klägerin erhält laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Seit März 2007 bezieht die Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form des Persönlichen Budgets gem. § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), für die Zeit vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009 i.H.v. EUR 1.050.- monatlich für eine Betreuung von fünf Stunden täglich (Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2008). Erfasst waren dabei u.a. Hilfen zur Freizeitgestaltung sowie Fahrdienste. Ausgehend von den Durchschnittswerten der tatsächlich eingekauften Unterstützungsleistungen in der Zeit von Januar bis September 2008 wurden für die Zeit ab dem 1. März 2009 im Rahmen des Persönlichen Budgets u.a. folgende Bedarfe berücksichtigt: • Hilfe bei der Haushaltsführung und Freizeit von montags bis freitags in der Zeit nach dem Werkstattbesuch: 3,5 Stunden pro Werktag = 71,19 Stunden monatlich • Begleitung zu Terminen außerhalb des Wohnortes: 22 Stunden monatlich • Freizeitgestaltung an den Wochenenden: 8 Stunden pro Wochenende Das Gesamtbudget betrug danach EUR 1.510.- monatlich. Die Beteiligten waren sich einig, dass durch das Budget sämtliche Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abgedeckt seien. Leistungen zum Erwerb eines Kfz seien nicht enthalten. Die entsprechende Zielvereinbarung (ZV) wurde von der Klägerin und ihrer Betreuerin am 1. März 2009 unterschrieben. Nach § 2 ZV umfasst das Persönliche Budget Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 SGB IX insbesondere in den Lebensbereichen Gestaltung sozialer Beziehungen (u.a. Ausgehen mit Bekannten), Gestaltung des Alltags (u.a. Freizeitgestaltung unter der Woche in und außerhalb der Wohnung), Freizeitgestaltung am Wochenende und Begleitung unter der Woche zu Terminen außer Haus (z.B. Arzt, Therapie) jeweils inklusive sämtlicher Nebenkosten. Mit Bescheid vom 9. März 2009 gewährte der Beklagte dementsprechend für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 ein Gesamtbudget i.H.v. EUR 1.510.- monatlich. Dem Persönlichen Budget für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Juli 2011 wurde derselbe Hilfebedarf zugrunde gelegt, lediglich der Stundensatz wurde angehoben. Das Gesamtbudget beträgt danach EUR 1.760.- monatlich.
Die Klägerin ist, seit dem 1. September 2008 in einem Umfange von 25 Stunden wöchentlich, im Arbeitsbereich der Kurpfalzwerkstatt, einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), in Wiesloch tätig. Der Beklagte leistet hierfür an die WfbM eine Vergütung i.H.v. EUR 19,56 täglich. Die Klägerin erhält einen monatlichen Lohn i.H.v. ca. EUR 129.-, ab Januar 2009 i.H.v. EUR 139,96 und ab Januar 2010 i.H.v. EUR 164,92 brutto (Auszahlungsbetrag ca. EUR 128.-, EUR 138,70, EUR 163,64). Die Arbeitszeit liegt von 8.00 bis 13.00 Uhr montags bis freitags. Die Fahrten zwischen Wohnung und Werkstatt erfolgen durch Behindertenfahrdienste, deren Kosten vom Beklagten getragen werden. Das Kindergeld i.H.v. monatlich EUR 154.- (EUR 164.- ab Dezember 2008, EUR 184.- ab Februar 2010) wird an die Mutter der Klägerin ausgezahlt.
Die Klägerin war Halterin eines PKW Toyota Corolla, Erstzulassung am 1. Oktober 1994 mit einem km-Stand am 18. August 2008 von 240.420. Nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde dieser PKW nach einem im Juni 2010 erlittenen Motorschaden abgemeldet. Es bestand eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Mutter der Klägerin zum 1. Januar 2005 bei der DEVK abgeschlossen hatte. Der Beitrag betrug halbjährlich EUR 98,05. Nach der vorgelegten Rechnung vom 18. August 2008 beliefen sich die Kosten für eine durchgeführte Instandsetzung auf EUR 857,72.
Mit Schreiben vom 4. und 10. August 2008 beantragte die Betreuerin für die Klägerin beim Beklagten die Übernahme oder darlehensweise Gewährung von Kosten für die Reparatur des vorhandenen oder die Anschaffung eines gebrauchten PKW. Das vorhandene, 15 Jahre alte Auto sei nicht mehr zu reparieren. Das Kfz werde benötigt, um der Klägerin die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben, Besuche in den Kliniken und zu Therapien zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 27. August 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Die Klägerin gab an, das Kfz nicht für Fahrten zur WfbM zu benötigen, sondern für Arzt- oder Krankenhausbesuche sowie Termine bei der Lebenshilfe.
Mit Bescheid vom 25. November 2008 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines neuen und zur Reparatur des vorhandenen PKW ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, öffentliche Verkehrsmittel stünden für die Therapiestunden etc. nicht in den erforderlichen Zeiten und im notwendigen Umfang zur Verfügung. In einem medizinischen Notfall müsse ein funktionsfähiges Kfz vorhanden sein. Dies sei gerade in der ländlichen Gegend erforderlich. Der Anspruch ergebe sich aus der Kraftfahrzeughilfeverordnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die begehrte Hilfe könne nur gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ständig (wie bei einem Erwerbstätigen), nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehe. Daran fehle es, wenn die erforderliche Mobilität des behinderten Menschen auf andere Weise sichergestellt werden könne. Medizinisch notwendige Fahrten zu Ärzten, Therapeuten oder Krankenhäusern würden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Fahrten zur Freizeitgestaltung seien in der regelmäßigen Notwendigkeit nicht mit solchen zur Arbeitsstätte vergleichbar und könnten im Übrigen durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen. Ein Ausgleich für vergleichsweise schlechte Verkehrsanbindungen im ländlichen Raum sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. Schließlich erhalte die Klägerin bereits seit 2007 ein Persönliches Budget zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im dabei u.a. berücksichtigten Stundensatz einer der Hilfspersonen seien insbesondere auch Fahrdienste enthalten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Betreuerin der Klägerin am 16. Dezember 2008 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 22. Dezember 2008, Eingang dort am 23. Dezember 2008, legte die Klägerin durch ihre Betreuerin "Widerspruch" gegen den "Bescheid" vom 15. Dezember 2008 ein. Unter dem 14. Januar 2009 übersandte der Beklagte dieses Schreiben dem Sozialgericht Mannheim (SG), da die Betreuerin bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides angekündigt habe, Klage erheben zu wollen. Die Schreiben gingen am 16. Januar 2009 beim SG ein. Klarstellend hat die Klägerin angegeben, es gehe in erster Linie nicht um die Anschaffung eines Neuwagens, sondern um die Reparatur des vorhandenen Kfz. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Kfz sei für die Teilhabe am täglichen Leben zwingend notwendig, des Weiteren für Arzt- und Krankenhausbesuche und aufgrund ihres schweren Herzfehlers auch als "Einsatzfahrzeug" im Notfall, da selbst ein Taxi oder Notarztwagen im Notfall nicht rechtzeitig vor Ort wären. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe zur Anschaffung oder Reparatur sowie zum Unterhalt eines Kraftfahrzeugs beantragt.
Mit Urteil vom 14. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Kfz-Hilfe. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX schieden von vornherein aus, da die Klägerin nicht erwerbstätig sei. Außerdem finanziere der Beklagte bereits die Fahrten zur WfbM, so dass eine Kfz-Hilfe insoweit nicht erforderlich sei. Auch als Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei eine solche nicht zu gewähren. Kosten für Fahrten zu Therapeuten, Ärzten und Krankenhäusern seien der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet; eine Aufstockung der dort zu gewährenden Leistungen durch die nachrangige Sozialhilfe sei nicht möglich. In einem medizinischen Notfall sei der Transport mit dem Privatwagen ohnehin nicht zweckmäßig, sondern der Einsatz medizinischen Personals im Rahmen eines Rettungseinsatzes sachgerecht. Die Wohnortgemeinde der Klägerin verfüge über eine Rettungswache. Die im Rahmen des Persönlichen Budgets gewährten Leistungen seien ausreichend, um der Teilhabe der Klägerin am gesellschaftlichen Leben Rechnung zu tragen. Darüber hinaus könne die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderungen öffentliche Verkehrsmittel ohne Einschränkung benutzen. Eine dafür ggf. erforderliche Begleitperson sei auch bei Nutzung des eigenen Kfz erforderlich, da die Klägerin dieses nicht selbst steuern könne.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 3. August 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. August 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, ihr menschliches Bedürfnis nach Bewegung, Abwechslung und sozialem Kontakt könne nur mit Hilfe eines PKW befriedigt werden, weshalb sie ohne Kfz schlechter stehe als ein Nichtbehinderter. Aufgrund ihres Herzleidens müsse sie jegliche Aufregung, Hektik und Stress vermeiden. Da solches aber beim notwendigen Umsteigen anfalle, sei ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Sie sei entgegen der Ansicht des SG durchaus erwerbstätig und begehre die Hilfe daher auch als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben. Der bereitgestellte Fahrdienst genüge nicht, wenn sie krankheitsbedingt den Arbeitsplatz früher verlassen müsse. Der PKW Toyota Corolla sei sehr alt und reparaturanfällig gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die anfallenden Kosten hierfür zu tragen. Mittlerweile sei ein Motorschaden eingetreten; sie habe den PKW Toyota Corolla nicht mehr nutzen können. Zwischenzeitlich habe sie ein anderes gebrauchtes Kfz angeschafft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 zu verurteilen, ihr bereits entstandene Reparaturkosten i.H.v. EUR 857,72 sowie die Betriebskosten für ihren früheren PKW Toyota Corolla zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe nach Auskunft des Leiters des Sozialdienstes der WfbM im Jahr 2009 höchstens ein- bis zweimal vor der Mittagspause die Werkstatt verlassen müssen. In diesem Rahmen könne die frühere Heimfahrt von den Fahrdiensten übernommen werden. Der Klägerin stünden für Fahrten im Bereich der Freizeit im Rahmen des persönlichen Budgets zwei Begleitpersonen zur Verfügung, die sie gegebenenfalls sogar an den Wochenenden - mit einem PKW - begleiteten. Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Auskünfte wird auf Bl. 41/42 der Senatsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Allerdings war die auf die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt eines Kfz gerichtete Klage bereits unzulässig und hätte vom SG ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen werden müssen. Die Klägerin hat weder in ihren Schreiben vom 4. und 10. August 2008 noch sonst im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt ihres PKW Toyota Corolla beantragt. Dementsprechend liegt auch keine Verwaltungsentscheidung des Beklagten vor, die einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnte. Damit ist die auf die Erstattung der Betriebskosten für den PKW Toyota Corolla gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 54 Rdnr. 39b).
Hinsichtlich der begehrten Erstattung von Reparaturkosten bestehen an der Zulässigkeit der Klage dagegen keine Zweifel. Mit dem SG ist der Senat der Überzeugung, dass das Schreiben vom 22. Dezember 2008 trotz Bezeichnung als Widerspruch und Adressierung an den Beklagten als Klage erachtet werden kann. Die Bezeichnung als Widerspruch macht zumindest deutlich, dass die getroffene Entscheidung nach dem Willen der Klägerin keinen Bestand haben, sondern einer weiteren Prüfung unterzogen werden soll. Da die Betreuerin gegenüber dem Beklagten bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides angekündigt hatte, bei Zurückweisung Klage erheben zu wollen, war auch erkennbar, dass diese Überprüfung nicht durch den Beklagten erfolgen solle, sondern durch ein Gericht. Bestätigt wird dies auch durch das spätere, an das Gericht gerichtete Schreiben vom 22. Januar 2009, in dem sich die Betreuerin für die Klägerin ausdrücklich auf § 91 Abs. 2 SGG stützt. Die Klagefrist ist durch den Eingang beim Beklagten gewahrt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Reparaturkosten für das frühere Kfz der Klägerin liegen nicht vor. Dementsprechend scheidet auch ein Erstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für bereits verauslagte Reparaturkosten i.H.v. EUR 857,72 aus. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe sind in § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 f. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (Abs. 3).
Die Klägerin gehört zum Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten nach § 53 Abs. 1 SGB XII. Dies steht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde, der Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Dienstes des KVJS und des Schwerbehindertenausweises zur Überzeugung des Senats fest. Danach leidet sie an einem Williams-Beuren-Syndrom mit zumindest leichter geistiger Behinderung; aufgrund der Herzproblematik ist sie in der Belastungs- und Leistungsfähigkeit gemindert. Ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "H" sind bereits vor dem hier streitgegenständlichen Antrag festgestellt worden.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1, 3, 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. den Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) für die Klägerin nicht in Betracht kommt. Gem. § 2 Abs. 1 KfzHV umfasst die Kfz-Hilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Dieser Leistungskatalog ist abschließend und sieht die Erstattung der Kosten für den laufenden Unterhalt eines PKW nicht vor (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5765 § 9 Nr. 1 m.w.N.). Zu diesen Kosten für den laufenden Unterhalt eines Kfz rechnen neben den Kosten für Kraft- und Schmierstoffe auch die Kosten für Reparatur und Wartung (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 10; BSG SozR 3-5765 § 9 Nr. 2). Des Weiteren erfüllt die Klägerin nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Der Weg von und zur WfbM ist durch die vom Beklagten finanzierten Fahrdienste bereits sichergestellt. Die Klägerin ist insoweit nicht auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag im Berufungsverfahren, diese Fahrdienste genügten nicht, wenn sie krankheitsbedingt den Arbeitsplatz früher verlassen müsse. Aus den vom Beklagten vorgelegten Auskünften ergibt sich, dass ein solcher Fall bei der Klägerin im Jahr 2009 höchstens zweimal aufgetreten ist (Stellungnahme des Leiters des Sozialdienstes der WfbM vom 23. März 2010) und in diesem Umfang ein früherer Rücktransport durch den Fahrdienst durchaus möglich ist (Auskunft des Leiters des Fahrdienstes vom 17. März 2010). Da diese konkreten Angaben von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurden, sah sich der Senat zu einer weiteren Abklärung nicht veranlasst.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX stützen. Art und Umfang der in diesem Rahmen möglichen Kraftfahrzeughilfe richten sich auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 60 SGB XII nach §§ 8 und 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV). Während § 8 EinglHV die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs regelt, kann als Versorgung nach § 10 Abs. 6 EinglHV Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie zur Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Die Benutzung des Kraftfahrzeugs muss also überhaupt den Zwecken der Eingliederungshilfe dienen, gerade aufgrund der Behinderung des Hilfebedürftigen notwendig sein ("angewiesen") und mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen.
Voraussetzung ist daher zunächst, dass der behinderte Mensch zur Verwirklichung der oben beschriebenen Zwecke der Eingliederungshilfe auf ein Kfz angewiesen ist. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Behinderte soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichtbehinderten ähnlich wie diese zu leben. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Hierzu gehören nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Diese umfassen ihrerseits vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (§ 58 Nrn. 1 und 2 SGB IX). Solche Bedarfslagen macht die Klägerin pauschal geltend ("Teilnahme am täglichen Leben"), konkretisiert sie aber nur durch das Beispiel eines Kinobesuchs in Heidelberg. Die weiter von ihr genannten Zwecke unterfallen hingegen nicht der Eingliederungshilfe. Fahrten zum Arzt oder zu ärztlich verordneten therapeutischen Maßnahmen dienen der Erhaltung der Gesundheit, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Bei medizinischer Notwendigkeit trägt diese Fahrtkosten in dem nach § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. der Krankentransportrichtlinie vorgegebenen Umfange die Krankenkasse der gesetzlich versicherten Klägerin (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 - L 8 SO 132/09 - (juris)). Darüber hinaus wird im Persönlichen Budget der Klägerin auch ein Bedarf an Begleitung zu Terminen außerhalb des Wohnortes von 22 Stunden monatlich - inklusive anfallender Nebenkosten - berücksichtigt. Es ist seitens der Klägerin nicht dargelegt worden, dass und gegebenenfalls inwieweit ein diesbezüglicher Bedarf an Fahrten besteht, die weder durch die Krankenkasse noch durch das Persönliche Budget gedeckt werden, also einen Rückgriff auf ein eigenes Kfz notwendig machen könnten. Hinsichtlich der vorgetragenen Notwendigkeit eines Kfz für akute medizinische Notfälle nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass sich die Angewiesenheit auf das Kraftfahrzeug gerade aufgrund der Behinderung besteht. Nicht ausreichend sind daher Umstände, die auch bei einem Nichtbehinderten die Benutzung eines Kfz notwendig machen. So hat, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, eine schlechte Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerade im ländlichen Raum außer Betracht zu bleiben (vgl. a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 36, 256), weil sie behinderte wie nichtbehinderte Menschen gleichermaßen trifft. Die Behinderung bedingt die Notwendigkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs mithin, wenn der Hilfebedürftige andernfalls vom Zugang zum Leben mit Nichtbehinderten ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn er sich bereits den Nahbereich außerhalb seines Wohngrundstückes nicht ohne Kfz erschließen kann, dieses also nicht verlassen kann (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - und 27. Juli 2010 - L 8 SO 139/10 B ER - (beide juris); so schon zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH) FEVS 47, 86, ähnlich Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg FEVS 39, 448; vgl. a. Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 10 EinglHV Rdnr. 11).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht in diesem Sinne aufgrund ihrer Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist. Allein aus dem festgestellten GdB von 100 kann keine Aussage hierzu entnommen werden. Das zuerkannte Merkzeichen "G" steht schwerbehinderten Menschen zu, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Erheblich beeinträchtigt in diesem Sinne ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Maßgeblich sind allein Wegstrecken, die allgemein - also altersunabhängig von Nichtbehinderten - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung gilt als üblich in diesem Sinne eine Wegstrecke von etwa zwei Kilometern innerhalb einer halben Stunde. Nach § 145 Abs. 1 SGB IX führt die Zuerkennung des Merkzeichens "G" zum Anspruch des Behinderten auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Nach gesetzlicher Vorstellung sind Inhaber dieses Merkzeichens also gerade in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu nutzen. Sie erhalten einen Nachteilsausgleich dafür, dass sie aufgrund ihrer Behinderung gerade verstärkt auf diese Verkehrsmittel angewiesen sind. Eine Einschränkung im Zugang zum Umgang mit Nichtbehinderten oder den in § 58 SGB IX genannten Veranstaltungen oder Einrichtungen ist nicht Voraussetzung des Merkzeichens. Der mit der Zuerkennung des Merkzeichens bezweckte Nachteilsausgleich ist daher nicht deckungsgleich mit den im Rahmen der Eingliederungshilfe verfolgten Zwecke. Gleiches gilt für das ebenfalls zuerkannte Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit). Als "hilflos" in diesem Sinne ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jedes Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Über die Fähigkeit, das Wohngrundstück ohne Kraftfahrzeug zu verlassen, besagt dieses Merkzeichen nichts.
Eine eigentliche Gehbehinderung aufgrund von Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen besteht bei der Klägerin nicht. Eine Einschränkung kann sich daher allein aus der kardialen Gesundheitsstörung ergeben. Es liegt keine ärztliche Äußerung vor, die bestätigte, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ihr Wohngrundstück ohne Kraftfahrzeug zu verlassen. Den aktuellen Arztbriefen der kardiologischen Fachärzte Prof. Dr. U. und Prof. Dr. K. lässt sich entnehmen, dass bei den dortigen Untersuchungen im Februar und März 2010 stabile Befunde erhoben werden konnten. Es zeigte sich nur eine lediglich mäßig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion. Beschrieben wird jedoch eine konstante Belastbarkeit über zwei Etagen auch nach eigenen Angaben der Klägerin. Der Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes des KVJS vom 20. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass die Klägerin in ihrem Wohnort zu Fuß mobil ist, Treppen und Stufen steigen kann sowie fast täglich im Ort mit ihren Hunden spazieren geht. Der Senat sieht daher keinerlei Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit der Klägerin, das eigene Wohngrundstück ohne Kraftfahrzeug zu verlassen. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand nicht, da die Klägerin die geschilderten Umstände selbst nicht in Abrede gestellt oder konkret eine solch weitgehende Einschränkung behauptet hat.
Ob die Klägerin gegebenenfalls aufgrund ihrer kardialen Situation oder der beschriebenen leichten geistigen Behinderung zur Aufsicht bei Wegen außer Haus einer Begleitperson bedarf - das entsprechende Merkzeichen "B" ist allerdings nicht zuerkannt -, wird für die Frage der Notwendigkeit eines Kraftfahrzeugs nicht relevant. Da die Klägerin ein solches nicht selbst steuern kann, ist sie auch bei der Nutzung eines PKW von einer Hilfsperson abhängig. Die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs macht sie daher nicht unabhängiger; ein von der Eingliederungshilfe bezweckter Vorteil ist hiermit also nicht verbunden.
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin für Zwecke der Eingliederungshilfe regelmäßig ein eigenes Kraftfahrzeug benutzen müsste. Der Senat kann offenlassen, ob die Regelmäßigkeit i.S.d. § 10 Abs. 6 EinglHV denselben engen Voraussetzungen unterliegt wie im Rahmen des § 8 EinglHV über die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (so etwa Bayerisches LSG, a.a.O.). Danach wird die Hilfe gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Wie sich aus der Formulierung "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" ergibt, liegt der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz in der Eingliederung ins Arbeitsleben; dies stellt den Hauptzweck der Leistung dar. Damit sind andere Zwecke, die mit der Leistung verfolgt werden können, zwar nicht ausgeschlossen; sie müssen jedoch dem ausdrücklich in der Verordnung genannten mindestens vergleichbar sein. Die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf das Kfz muss daher ständig bestehen, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich (so schon BVerwGE 36, 256 und 55, 31). Nach anderer Ansicht bleiben die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 EinglHV dahinter zurück; es genüge, dass die Notwendigkeit, den PKW zu benutzen, "immer wiederkehrend häufig" gegeben sein müsse (LSG Niedersachsen-Bremen; OVG Lüneburg; Hess.VGH, jeweils a.a.O.: "nicht erforderlich, dass sich der Bedarf ausnahmslos jede Woche mindestens zweimal stellt und befriedigt wird"). Angesichts des Fahrdienstes zur WfbM und den im Rahmen des persönlichen Budgets erbrachten Hilfen ist vorliegend bereits nicht erkennbar, welche Fahrten mit welcher Regelmäßigkeit mit einem eigenen PKW der Klägerin unternommen werden sollten. Im Rahmen des persönlichen Budgets sind Hilfeleistungen im Bereich der Begleitung zu Terminen außerhalb des Wohnortes und der Freizeitgestaltung an Werktagen und Wochenenden, einschließlich beispielsweise von Diskothekenbesuchen, berücksichtigt. Diese Hilfen werden nach den von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten durch zwei Hilfspersonen mit PKW geleistet. Über diese Hilfen wird die Klägerin also in die Lage versetzt, Veranstaltungen und Einrichtungen i.S.d. § 58 SGB IX zu besuchen; der Umgang mit Nichtbehinderten im Leben in der Gemeinschaft ist gesichert. Darüber hinausgehende konkrete Bedarfslagen mit einer gewissen Regelmäßigkeit werden von der Klägerin nicht substantiiert vorgebracht.
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die Erstattung entstandener Reparaturkosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), bestehen nicht.
Rechtskraft
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