Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 2292/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4053/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008.
Die Klägerin ist alkoholkrank. Sie ist seit dem 27. Februar 2002 von ihrem Ehemann geschieden und lebte in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 18. September 2008 gemeinsam mit dem am 9. Oktober 1944 geborenen H. K. (im Folgenden: Herrn K.) in einer Dreizimmerwohnung (Wohnzimmer, Schlafzimmer, ein weiteres Zimmer) mit einer Küche und einem Bad in der W.-B.-S. 5 in Ludwigsburg. Zuvor hatten sie einige Zeit gemeinsam in einer Dreizimmerwohnung in der H. in Ludwigsburg gewohnt. Am 18. September 2008 wurde die Klägerin im Frauenhaus in Ludwigsburg aufgenommen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg den Antrag der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab; nach den getroffenen Feststellungen bestehe eine zeitlich begrenzte volle Erwerbsminderung seit 4. Oktober 2005 bis voraussichtlich 31. Oktober 2008. Deshalb erhält die Klägerin keine Erwerbsminderungsrente. Bis zum 1. November 2005 bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt waren ihr mit Bescheid vom 25. November 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 18,80 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 sowie 0,64 EUR für den 1. November 2005 unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn K. bewilligt worden.
Am 8. November 2005 stellte die Klägerin bei der Stadt Ludwigsburg einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII, den diese am 9. November 2005 an den Beklagten weiterleitete. In dem Antragsformular gab die Klägerin an, in Haushaltsgemeinschaft mit Herrn K. zu leben.
Mit Schreiben vom 11. November 2005 bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn K. lebe, um Vorlage von Nachweisen über dessen Einkommen und Vermögen sowie um Abgabe einer Vermögenserklärung von Herrn K. Mit Schriftsatz vom 30. November 2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass diese nicht in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn K. lebe. Es handle sich hierbei lediglich um einen Bekannten, der sich bereit erklärt habe, ihr nach der Scheidung Unterkunft zu gewähren. Es liege vielmehr eine Art Wohngemeinschaft vor. Die Klägerin habe den auf sie entfallenden Mietanteil nicht in bar auszugleichen, sie erbringe vielmehr Haushaltsleistungen. Sie wohnten in getrennten Räumen und teilten sich lediglich die Küche sowie die sanitären Einrichtungen. Nachdem mit Herrn K. keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, werde es nicht als erforderlich angesehen, zu dessen Einkommen und Vermögen Erklärungen vorzulegen.
Der Bedarfsfeststellungsdienst des Beklagten legte auf Anfrage der zuständigen Sachbearbeiterin zunächst einen Bericht über einen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II am 13. Juli 2005 durchgeführten Hausbesuch vor, bei dem die Klägerin angegeben hatte, dass sie Herrn K. bereits seit ca. 27 Jahren kenne. Nachdem sie sich ca. 21 Jahre lang nicht mehr gesehen hätten, hätten sie sich vor sechs Jahren wieder getroffen. Sie lebten bereits seit ca. fünf Jahren zusammen in einer Wohnung. Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie bei Herrn K. in der H. eingezogen. Nach ca. zwei Jahren seien sie gemeinsam in die W.-B.-S. 5 gezogen. Hier wohnten sie jetzt seit ca. drei Jahren gemeinsam. Der Mietvertrag laufe nur auf Herrn K. Aufgrund ihrer finanziellen Situation bezahle sie keine Miete und auch keine Nebenkosten an ihn. Herr K. finanziere die Lebensmittel und Kleinigkeiten für sie wie z.B. Haarspray oder Ähnliches. Sie halte im Gegenzug den Haushalt in Ordnung. Sie koche, putze, wasche die Wäsche und bügle sie anschließend. Dies mache sie aber nicht regelmäßig. Herr K. gehe momentan keiner Arbeit nach, da er gesundheitlich angeschlagen sei. Er werde in Kürze eine Rente erhalten. Herr K. fahre sie zu verschiedenen Behörden, da sie kein Auto habe. Es komme auch gelegentlich vor, dass sie ihn zu Arztterminen begleite. Seit der Trennung von ihrem Mann vor ca. fünf Jahren sei sie auf der Suche nach einer eigenen Wohnung, habe aber noch keine gefunden. Sie suche eine Wohnung, weil sie Herrn K. nicht weiter belasten wolle. Weiter gab sie an, keine gemeinsamen Anschaffungen gemacht zu haben, die Einrichtung gehöre Herrn K. Sie führten getrennte Konten. Vor drei Jahren seien sie gemeinsam in S. im Urlaub gewesen. Teilweise verbrächten sie auch ihre Freizeit gemeinsam. Sie habe Zutritt zu allen Zimmern. Der Bedarfsfeststellungsdienst des Beklagten nahm bei diesem Termin weiter auf, dass bei der Wohnungsbesichtigung keine räumliche Trennung erkennbar gewesen sei. Im Schlafzimmer habe ein Doppelbett gestanden, welches beidseitig mit der gleichen Bettwäsche überzogen gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Kleider ebenfalls im Schlafzimmer aufbewahrt. Die Klägerin habe angegeben, nachts im Wohnzimmer auf dem Sofa zu schlafen, bei dem es sich allerdings um kein Schlafsofa gehandelt habe. Auf dem Sofa hätten lediglich eine Tagesdecke und vier Sofakissen gelegen. Ihre Bettdecke und das Kissen bewahre die Klägerin bei Herrn K. im Schlafzimmer auf. Das Laken auf der einen Betthälfte (nicht die Seite von Herrn K.) sei aufgewühlt gewesen. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, dass sie sich beim Anziehen aufs Bett gesetzt habe, daher kämen auch die Falten auf dem Laken. Ein Zimmer in der Wohnung werde als Gerümpelkammer genutzt.
Bei einem weiteren Hausbesuch des Bedarfsfeststellungsdienstes des Beklagten am 6. Dezember 2005 gab die Klägerin an, dass sich seit dem ersten Hausbesuch nichts geändert habe. Sie lebe momentan von Herrn K., da sie keinerlei Einkünfte habe. Eine andere Wohnung habe sie auch nicht in Aussicht. Wenn Herr K. nicht wäre, würde sie auf der S. sitzen. Aufgrund seiner geringen Rente könne sie auch nicht von ihm erwarten, dass er sie weiter unterstütze. Herr K. wolle sie auch nicht weiter unterstützen.
Nachdem der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass auch die Nachweise für die Klägerin nicht vorgelegt worden seien, teilte er mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2005 außerdem mit, dass nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts davon ausgegangen werde, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Es werde daher um Vorlage auch der Herrn K. betreffenden Nachweise sowie um Beantwortung der ihn betreffenden Fragen gebeten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb von einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. ausgegangen werde. Zugleich legte er eine Kopie des Antrags vom 8. November 2005, den Bescheid des SGB II-Leistungsträgers vom 25. November 2005, eine Meldebestätigung der Stadt Ludwigsburg, einen aktuellen Kontoauszug der Klägerin sowie ein Gutachten von Dr. Herbers vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Ludwigsburg vom 3. Juni 2005 vor, in dem bei der Klägerin eine fehlende Leistungsfähigkeit für voraussichtlich über sechs Monate festgestellt wurde.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 8. November 2005 auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ab, weil die benötigten Unterlagen von ihr nicht vollständig bzw. die Unterlagen, die Herrn K. beträfen, gar nicht vorlägen. Es habe vor allem auch nicht geprüft werden können, ob sie leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII sei oder ob sie zusammen mit Herrn K. dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, die vorrangig seien.
Am 7. Februar 2006 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass zwischen der Klägerin und Herrn K. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zudem erhalte die Klägerin die für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche Hilfe von Dritten und von Herrn K., weshalb insofern keine Bedürftigkeit gegeben sei. Darüber hinaus komme es für die Prüfung eines eventuellen Leistungsanspruchs auch auf das Einkommen und das Vermögen von Herrn K. an. Da dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber nicht offenbart habe, habe dies nicht geprüft werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2006 zugestellt.
Am 23. Juni 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) mit der Begründung Klage erhoben, dass Herr K. ihr ein Zimmer untervermietet habe. Hierzu hat sie die Kopien eines von ihr und Herrn K. jeweils am 27. Dezember 2005 unterzeichneten Wohnraummietvertrags für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 sowie eines gegenüber Herrn K. abgegebenen Schuldanerkenntnisses vom 31. März 2005 über einen Betrag von 3.600,00 EUR vorgelegt, in dem sich die Klägerin verpflichtete, diesen Betrag bis zum 31. Dezember 2005 auszugleichen. Sie schlafe in ihrem Zimmer, geschlechtliche Beziehungen würden von beiden nicht gepflegt. Da sie über keinerlei Einkünfte verfüge, sei es ihr auch nicht möglich, eine andere Wohnung anzumieten. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass sie zumindest einen Teil ihrer Freizeit gemeinsam mit Herrn K. verbringe, dürfe dies kein Entscheidungskriterium sein, weil es aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit beider in der Natur der Sache liege, dass die beiden aufgrund der räumlichen Umstände Zeit miteinander verbrächten. Herr K. habe sie aus reiner Gefälligkeit nach ihrer Trennung/Scheidung bei sich aufgenommen, weil sie keine anderweitige Unterkunft gefunden habe. Sie leiste im Gegenzug hierzu Putzdienste und bereite gelegentlich auch Mahlzeiten zu. Wenn der Beklagte ihr die beantragten Leistungen gewährt hätte, hätte Herr K. seinerseits nicht darlehensweise finanzielle Unterstützung leisten müssen. Das Schuldanerkenntnis habe auch nicht nur symbolischen Charakter. Selbst wenn Herr K. seinen Rückzahlungsanspruch wegen ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit nicht durchsetzen könne, würde sie sich ihm gegenüber schon aus moralischen Gesichtspunkten verpflichtet fühlen, im Rahmen der Möglichkeiten Teilbeträge zurückzuerstatten. Die Wartelisten für einen Wohnberechtigungsschein seien überfüllt, es dauere meist mehrere Jahre, bis eine entsprechende Wohnung zugewiesen werden könne. Sie sei allein aus finanzieller Not und schwacher Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage gewesen, die Haushaltsgemeinschaft mit Herrn K. zu beenden.
Am 12. Dezember 2006 führte der Bedarfsfeststellungsdienst des Beklagten einen erneuten Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Dreizimmerwohnung mit Küche und Bad in ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und ein weiteres Zimmer unterteilt sei. Dieses weitere Zimmer solle nach Angaben der Klägerin eigentlich ihr Zimmer sein. Da es aber in ein paar Bereichen mit Schimmel befallen sei, könne sie es nicht nutzen. Deshalb nächtige sie, gemeinsam mit Herrn K., im Schlafzimmer. Dort habe sie auch ihre Kleidung aufbewahrt. Bei der Besichtigung des Zimmers sei festgestellt worden, dass dieses offenbar als Abstell- und Wäschetrockenraum genutzt werde. In einer Ecke des Zimmers seien geringfügige Schimmelflecken zu erkennen gewesen. Die Klägerin und Herr K. hätten angegeben, dass die Klägerin derzeit noch von Herrn K. unterstützt werde. Allerdings könne er dies nicht mehr lange machen, da inzwischen seine finanziellen Reserven aufgebraucht seien. Auch wolle er dies zukünftig nicht mehr machen. Sollte sie keine Leistungen erhalten, müsse sie ausziehen. Weiter gaben beide an, dass sie bereits vor ihrem Einzug in die jetzige Wohnung kurzfristig in der H. zusammengewohnt hätten. Dies sei allerdings nur für ein paar Monate gewesen. Dann sei die Klägerin zu ihrem Mann gegangen, bis 2002 die Scheidung stattgefunden habe. Sie sei aber weiterhin in der H. gemeldet gewesen, damit ihre Post dorthin gebracht worden sei, weil ansonsten ihr Mann diese unterschlagen habe. Herr K. habe außerdem das Original des Mietvertrages mit der Klägerin vorgelegt, wobei aufgefallen sei, dass dieses Original weder von ihm noch von der Klägerin unterschrieben gewesen sei. Es sei auch kein Ausstellungsdatum vorhanden gewesen.
In dem Erörterungstermin vom 21. April 2009 gab die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das SG an, Herrn K. seit ca. 1977 zu kennen. Sie habe ihn durch ihren Ex-Mann kennengelernt. Das Verhältnis zu ihm damals würde sie als kameradschaftlich bezeichnen. Er sei ein Kamerad ihres Ex-Mannes gewesen. Sie hätten sich am Wochenende hin und wieder getroffen. 1987 habe sie dann Herrn Koslitz geheiratet. Herrn K. habe sie erst 1999 wieder getroffen, nachdem sie bereits ihre Scheidung eingereicht habe. Zum Zusammenleben mit Herrn K. sei es derart gekommen, dass sie gemeinsam in einer Wirtschaft zusammengesessen hätten und sie von ihrer Scheidung erzählt habe. Daraufhin habe er gesagt, dass er schon geschieden sei. Auf ihre Äußerung, dass sie gerne wisse, wo sie jetzt eine Wohnung herbekommen könne, habe er geantwortet, dass er ein Zimmer frei habe; er lebe allein. Sie habe gedacht, sie könne doch für eine Weile bei einem Kameraden leben. Aufgrund dieses Gesprächs sei sie dann mit Herrn K. ca. im Oktober 1999 zusammengezogen. Sie habe sich zu dieser Zeit in der ehelichen Wohnung für überflüssig gehalten, da ihre Nachbarin ständig dort gewesen sei. Diese habe einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt und ständig ihren Mann besucht. Sie wisse auch nicht warum. Außerdem habe sie ihr Sachen gestohlen. Von Oktober 1999 bis 2002 habe sie dann mit Herrn K. in der Wohnung in der H. gewohnt. Dann seien sie gemeinsam in die W.-B.-S. 5 umgezogen. Die Wohnung in der H. habe drei Zimmer gehabt, ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer und noch ein Zimmer (Kinderzimmer). Sie seien gemeinsam in die W.-B.-S. 5 umgezogen, da Herr K. immer gesagt habe, sie solle doch mitkommen in die andere Wohnung. Warum sie zu diesem Zeitpunkt nicht eine eigene Wohnung gesucht habe, könne sie gar nicht sagen. Er habe ihr dort halt ein Zimmer angeboten. Die Wohnung in der W.-B.-S. habe auch drei Zimmer gehabt. Als sie aus der alten Wohnung ausgezogen seien, habe Herr K. seine Möbel entsorgt und sie hätten für die Wohnung in der W.-B.-S. neue Möbel gekauft, dies von ihrem Geld. Sie habe zu dieser Zeit zweimal 600,00 Dollar von ihrer Tante aus A. erhalten. Dieses Geld sei auf das Konto bei der D. B. von Herrn K. überwiesen worden. Das Geld habe nicht auf ihr Konto bei der K. überwiesen werden können, weil die Überweisung in A.nischer Währung erfolgt sei. In der neuen Wohnung habe sie ca. vier Jahre auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen. Dabei habe es sich nicht um eine Schlafcouch im herkömmlichen Sinne, sondern um eine normale Couch gehandelt. Auf Frage, warum sie nicht in das dritte, ungenutzte Zimmer gezogen sei, gab die Klägerin an, dass sie das ja gewollt habe, aber das Geld nicht mehr für Möbel für dieses Zimmer ausgereicht habe. Dann habe sie gesagt, dass das Bett ihres sei. Damit habe sich Herr K. aber nicht einverstanden gezeigt. Er habe sie gewürgt und sei ganz aufgebracht gewesen. Er habe gesagt, sie solle ihm erst die Miete geben, vorher bekomme sie die Möbel nicht. Er habe gewollt, dass sie ihm sowohl Geld für die Miete als auch für die Lebensmittel gebe. Er habe insgesamt 300,00 EUR monatlich von ihr haben wollen. Von ihrem Exmann habe sie für ca. ein Jahr monatlich 200,00 EUR Unterhaltszahlungen erhalten. Dies so, wie er zahlen konnte, also nicht regelmäßig jeden Monat. Herr K. habe regelmäßig auf den Zahlungseingang gewartet. Er habe ihr gedroht, dass er sie schlagen werde, wenn sie nicht das Geld vom Konto abhebe. Weil sie Angst vor den Schlägen gehabt habe, habe sie dann diese 200,00 EUR abgehoben. Von dem Geld hätten sie dann gemeinsam Lebensmittel, Alkohol, Zigaretten etc. gekauft. Sie seien von diesem Geld auch in ein Gasthaus gegangen und hätten getrunken. Miete habe sie von diesen 200,00 EUR an Herrn K. nicht bezahlt. Im Januar 2004 habe sie dann ausweislich eines Bareinzahlungsbeleges der D. B. 150,00 EUR an Herrn K. überwiesen. Dieses Geld sei für die Miete gedacht gewesen. Außerdem wisse sie, dass sie noch weiter zweimal 300,00 EUR an Herrn K. gezahlt habe. Belege habe sie hierfür aber nicht mehr. Allerdings gebe es ein Schuldanerkenntnis, das sie gegenüber Herrn K. am 31. März 2005 in Höhe von 3.600,00 EUR abgegeben habe. Auf Frage, wofür sie dieses Schuldanerkenntnis abgegeben habe, gab ihr Prozessbevollmächtigter an, dass die Klägerin und Herr K. damals zu ihm gekommen seien und Herr K. gesagt habe, er würde von der Klägerin noch rückständige Mietzahlungen erhalten. Daraufhin habe er Herrn K. gefragt, ob es irgendwelche Verträge gebe, etwa einen Mietvertrag. Dies sei von Herrn K. verneint worden. Daraufhin habe Herr K. das Schuldanerkenntnis vom 31. März 2005 vorgelegt. Die Klägerin gab weiter an, dass sie den Mietvertrag von der W.-B.-S. nicht unterzeichnet habe. Herr K. habe ihr gegenüber geäußert, dass sie gar nichts habe; dies sei seine Wohnung. Nachdem sie von der Couch sozusagen ausgezogen sei und es nicht mehr eingesehen habe, dort zu schlafen, da sie schließlich auch das Bett bezahlt habe, sei sie ins Schlafzimmer aufs Bett zum Schlafen gegangen. Dort hätten sie dann beide wie ein Ehepaar im Bett geschlafen. Sie hätten aber nichts Intimes miteinander gehabt. Sie habe das nicht eingesehen; schließlich habe sie das Bett bezahlt. Als sie das Bett gekauft hätten, habe sie sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es sich hierbei um ein Ehebett gehandelt habe. Sie habe es halt einfach gekauft. Sie hätten das Bett gemeinsam in einem Warenhaus ausgesucht. Auf Frage, was bezüglich der Mietzahlungen nach dem Schuldanerkenntnis, also ab dem 1. April 2005, vereinbart worden sei, gab die Klägerin an, dass Herr K. zu dieser Zeit als LKW-Fahrer bearbeitet habe. Er habe Waren auf- und abladen müssen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ihm auch beim Arbeiten helfen könne, wenn sie schon keine Miete zahle bzw. etwas zu essen wolle. Daraufhin sei sie mit ihm LKW gefahren und habe mit angepackt. Dies habe sie so ca. drei bis vier Jahre bis 2006 gemacht. Ab 2006 bis September 2008 habe Herr K. dann wieder für Lebensmittel und Miete gesorgt. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nichts geben können, weil sie nichts mehr gehabt habe. Sie sei ihm hörig gewesen. Wohl im Jahr 2005 habe er sie eingeladen, mit ihm zwei Wochen Urlaub in S. zu verbringen. Die Einkäufe habe sie in der Regel gemacht, wenn sie Geld gehabt habe. Wenn Herr K. losgegangen sei, habe er nur Alkohol gekauft. Die Wäsche von ihr und Herrn K. habe sie gemeinsam gewaschen, sortiert nach Weiß- und Buntwäsche. Ihre Kleidung habe sie im Schlafzimmerschrank aufbewahrt. Einen anderen Schrank habe sie nicht gehabt. Herr K. habe seine Kleidung auf der anderen Seite desselben Schrankes aufbewahrt. Geputzt habe nur sie. Behördentermine und Arztbesuche habe sie ohne Begleitung von Herrn K. erledigt. Wenn sie eingekauft habe, habe sie auch gekocht. Aber er habe ja nicht viel gegessen. Herr K. habe sein eigenes Geld gehabt. In der Zeit, als sie kein eigenes Geld gehabt habe, hätten sie von seinem Geld gelebt, insbesondere auch Lebensmittel gekauft. Am Briefkasten und an der Klingel in der W.-B.-S. hätten beide Namen gestanden. Sie sei auch in der Wohnung gemeldet gewesen. Sie habe Herrn K. zweimal zu Arztbesuchen begleitet. Im Jahr 2005 habe Herr K. ein Auto gehabt und ihr damals geholfen, Arbeit zu suchen. Er sei mit ihr zum Arbeitsamt gefahren; dort hätten sie dann gemeinsam im Internet nach Arbeit gesucht. In der Regel sei sie allein einkaufen gegangen. Herr K. habe ja gar nicht gewusst, was er brauche. Er sei vielleicht ein paarmal mitgekommen. Geld für den Einkauf habe sie von Herrn K. bekommen. Auf weitere Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob und wie sie sich um Wohnungen gekümmert habe, gab die Klägerin an, dass sie in Zeitungen nach Wohnungen gesucht habe. Anträge beim Amt, z.B. auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines, habe sie nicht gestellt. Sie habe zwar einen solchen Antrag gehabt, aber nicht abgegeben. Sie habe ja nicht gewusst, dass es so etwas gebe.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2009 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin lebe mit Herrn K. in eheähnlicher Gemeinschaft, so dass die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII eingreife. Danach werde vermutet, dass der eine vom anderen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 3. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. September 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit der Begründung Berufung eingelegt, dass sie mit Herrn K. nicht in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe. Zwar sei zuzugeben, dass es sich um eine außergewöhnliche Konstellation handle, in welcher mehrere Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft sprechen könnten. So sei sicherlich die lange Dauer des Zusammenlebens ungewöhnlich, ebenso die nicht immer konsequente Trennung der Wohn- und Lebensbereiche. Hieraus jedoch eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII ableiten zu wollen, werde ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur nicht gerecht. Sie sei ebenso wie Herr K. schwer alkoholkrank. Aufgrund ihres sozialen Werdeganges (keine abgeschlossene Berufsausbildung, vielfach nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Anlerntätigkeiten, gescheiterte persönliche Beziehungen) sowie vielfältig erlittener Demütigungen während ihrer schließlich geschiedenen Ehe habe sie keinerlei Selbstwertgefühl. Es ermangele ihr insbesondere an der Fähigkeit eigener Willensbildung. Diese Persönlichkeitsentwicklung sei sicher auch durch den jahrelangen Alkoholabusus beeinflusst worden. Aus dieser offenkundigen Unselbstständigkeit sei ein fortschreitendes Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn K. erwachsen, das letztlich fast in eine Hörigkeit gemündet sei. Nur so lasse sich beispielsweise auch erklären, dass sie trotz mehrfacher tätlicher Übergriffe durch Herrn K. nicht dessen Wohnung verlassen, sondern vielmehr noch die erlittenen Verletzungen Dritten gegenüber zu vertuschen versucht habe. So habe Herr K. z.B. am 28. Juli 2001 gegen 18.00 Uhr sie zunächst mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie anschließend mit dem Fuß in den Unterleib getreten. Außerdem habe er ihr an mehreren Stellen im Halsbereich eine brennende Zigarette in die Haut gedrückt. Sie habe hierdurch multiple Prellungen und Hämatome unterhalb des linken Augenlids, an der rechten Wange, unterhalb des Unterkiefers, im Brustbeinbereich, auf der rechten Schulter sowie eine Nasenbeinprellung erlitten. Am 17. September 2008 habe Herr K. sie mit einem Küchenmesser bedroht. Er habe dessen 12,5 cm lange Klinge an ihre Kehle gehalten, wodurch sie eine quer über den Kehlkopf verlaufende Schnittverletzung erlitten habe. Sie scheue sich noch heute aus Furcht vor Herrn K., berechtigte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sie fürchte weiter tätliche Übergriffe, obwohl sie zwischenzeitlich auf Veranlassung von Hilfsorganisationen aus der Wohnung ausgezogen sei und derzeit keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Diese Vorkommnisse verdeutlichten, in welchem - vor allem psychischen - Abhängigkeitsverhältnis sie zu Herrn K. gestanden habe. Das Abhängigkeitsverhältnis sei nicht zuletzt auch durch die fehlenden finanziellen Mittel verstärkt worden, nachdem der Beklagte die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt habe. Sie sei dadurch in eine für sie nahezu ausweglose Situation geraten. Einerseits habe sie bei Herrn K. eine Unterkunft gefunden; andererseits habe sie weder die notwendige psychische Stabilität noch die Willensstärke gehabt, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu lösen und auszuziehen. Soweit das SG es als wenig glaubhaft angesehen habe, dass sie vier Jahre lang auf einer Couch im Wohnzimmer geschlafen habe, sei zu berücksichtigen, dass Herr K. ihr zunächst zugesagt habe, dieses Zimmer für sie zu Wohnzwecken einzurichten. Dazu sei es im folgenden aber nicht gekommen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Einhaltung dieser Zusage einzufordern. Sie habe sich dann vielmehr klaglos gefügt und auf einer Couch im Wohnzimmer geschlafen; später habe sie dann sicherlich auch teilweise im Schlafzimmer genächtigt, ohne dass es jedoch zu irgendwelchen intimen Kontakten mit Herrn K. gekommen wäre. Eine eheähnliche Gemeinschaft habe gerade nicht bestanden; es habe keinerlei innere Bindungen zwischen ihnen gegeben. Vielmehr habe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums, schwach ausgeprägter Persönlichkeitsstruktur und auch finanzieller Notlage bestanden. Diese Abhängigkeit habe die für die Annahme einer Lebensgemeinschaft notwendige freie Willensentschließung für ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008 zu gewähren. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung letztlich die zahlreichen Hinweise auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bestärke. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine eheähnliche Gemeinschaft nicht wegen ihrer schwachen Persönlichkeit, ihrer finanziellen Abhängigkeit oder der Misshandlungen durch Herrn K. ausgeschlossen. Vielmehr habe Herr K. nur die Möglichkeit gehabt, sie körperlich zu verletzen, weil sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten. Ansonsten hätte Herr K. damit rechnen müssen, dass die Klägerin ihn bei der Polizei anzeigt. Selbst wenn das Gericht trotz der Vielzahl von Indizien zu der Überzeugung gelangen sollte, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, greife § 36 SGB XII.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie auch kraft Gesetzes statthaft (§ 143 SGG), ohne dass es ihrer Zulassung bedarf, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stand für die Zeit vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008 kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs. 1 i.V.m. dem Dritten Kapitel des SGB XII zu; der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII). Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die gemäß § 20 Satz 1 SGB XII nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten, werden im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII wie Ehegatten behandelt (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - (juris)). Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft liegt bei dem Leistungsträger (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - sowie Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 - (jeweils juris) zu § 7 SGB II; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); Grube, a.a.O. § 20 Rdnr. 16 m.w.N.), hier also beim Beklagten. Die (Vermutungs-)Regelung des § 36 SGB XII findet im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft neben § 20 SGB XII keine Anwendung; auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann nur durch eine Gesamtwürdigung aller bekannten Indiztatsachen geschlossen werden (Senatsurteil vom 21. September 2006, a.a.O.). Die materielle Beweislast für die Bedürftigkeit hat indes der Hilfesuchende zu tragen (BVerwGE 98, 195; Grube, a.a.O.).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn K. vorlag. Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234, 264 f. = SozR 4100 § 137 Nr. 3; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178) herausgearbeiteten Grundsätzen ist unter einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Ob eine Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann diese besonderen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, ist anhand von Indizien festzustellen. Als solche Hilfstatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, in Betracht (BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B -; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R - (beide juris); BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999, a.a.O.). Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen; diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, wobei behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner freilich unzulässig sind (vgl. BVerwGE 98, 195, 201). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, mithin zwischen ihnen eine Verantwortungsgemeinschaft - auch im Sinne der Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung - besteht (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSGE 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da es sich bei den vorgenannten Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Partnerschaft indes zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 201; ferner Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 und vom 31. Januar 2006 sowie Senatsurteil vom 23. Juli 2009, a.a.O. zu § 7 SGB II). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 sowie Senatsurteil vom 23. Juli 2009, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats im hier maßgeblichen Zeitraum vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008 mit Herrn K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Dies folgt vor allem aus ihren Angaben bei ihrer ausführlichen Anhörung vor dem SG. Danach hat sie bereits von Oktober 1999 bis zum Jahr 2002 bei Herrn K. zumindest zeitweise in dessen Wohnung in der H. gewohnt und im Folgenden - bis zum 18. September 2008 - in der W.-B.-S. 5. Ihr langjähriges Zusammenleben ging auch über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Dabei fehlte es zunächst an der für eine bloße Wohn- und Zweckgemeinschaft charakteristischen räumlichen Trennung, die innerhalb der Drei-Zimmer-Wohnung durchaus möglich gewesen wäre. Insbesondere hat die Klägerin gemeinsam mit Herrn K. im Zusammenhang mit ihrem Umzug in die neue Wohnung in der W.-B.-S. mit dem Geld, das sie von ihrer Tante aus A. erhalten hatte, neue Möbel angeschafft, insbesondere ein Ehebett, das sie nach ihren Angaben gemeinsam im Warenhaus ausgesucht haben. Hätte tatsächlich eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft vorgelegen, so wäre es naheliegend gewesen, mit dem Geld die Einrichtung des dritten Zimmers zu finanzieren. Ob die Klägerin tatsächlich in den ersten Jahren ihres Zusammenlebens auf der Couch geschlafen hat, kann letztlich dahinstehen. Denn bei ihrer Anhörung vor dem SG hat sie selbst dargelegt, im Folgenden das Ehebett im Schlafzimmer benutzt und dort mit Herrn K. "wie ein Ehepaar" geschlafen zu haben; ob zwischen der Klägerin und Herrn K. eine intime Beziehung bestanden hat, ist - wie oben dargelegt - unerheblich. Darüber hinaus bewahrten sowohl die Klägerin als auch Herr K. ihre Kleidung im Schlafzimmerschrank auf. Auch in finanzieller Hinsicht ist keine Trennung der Lebensbereiche festzustellen. So hat die Klägerin zunächst die ihr geleisteten Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes gemeinsam mit Herrn K. verbraucht; dieser hat wiederum in der Folgezeit, als die Klägerin über kein Einkommen mehr verfügte, die Kosten für Miete und Lebensmittel beglichen und sie im Jahr 2005 zu einem Urlaub nach S. eingeladen. Darüber hinaus wurde auch Geld von ihrer Tante aus A. jeweils auf das Konto von Herrn K. bei der D. B. überwiesen. Auch das von der Klägerin unter dem Datum des 31. März 2005 unterzeichnete Schuldanerkenntnis über 3.600 Euro, in dem sich zur Begleichung dieses Betrags bis zum 31. Dezember 2005 verpflichtet hat, steht der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen verfügt hat und mit einer Rückzahlung dieses Betrags in dem genannten Zeitraum nicht zu rechnen gewesen sein dürfte, hat Herr K. jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum ab November 2005 - von vereinzelten Zahlungen der Klägerin abgesehen - ganz überwiegend die Kosten für Miete und Lebensmittel aufgebracht. Auch der im Verfahren vor dem SG vorgelegte, von der Klägerin und Herrn K. unter dem Datum "27.12.05" für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 unterzeichnete Wohnraummietvertrag rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. So ist zum einen nicht ersichtlich, dass dieser Mietvertrag von der Klägerin und Herrn K. tatsächlich berücksichtigt wurde; die darin vereinbarten monatlichen Zahlungen in Höhe von 150 Euro wurden vielmehr bereits nach ihrem eigenen Vortrag allenfalls vereinzelt vorgenommen. Dem entsprechend liegt auch für den nachfolgenden Zeitraum kein entsprechender Mietvertrag mehr vor. Vor dem Hintergrund, dass nach den Schilderungen der Klägerin die Lebenshaltungskosten letztlich von demjenigen bestritten wurden, der gerade finanzielle Mittel zur Verfügung hatte (überwiegend wohl Herr K.), zeigt, dass zwischen ihnen jedenfalls eine Bindung bestand, die zu einem gegenseitigen Einstehen in den von ihnen erlebten Not- und Wechselfällen des Lebens geführt hat.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass sie aufgrund ihres mangelnden Selbstwertgefühls sowie ihrer Alkoholabhängigkeit zunehmend in Abhängigkeit von Herrn K. geraten und ihm letztlich fast hörig geworden sei, ändert dies an der oben dargestellten rechtlichen Bewertung nichts. Denn auch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis steht der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. Rechtlich ist es vielmehr ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die eheähnliche Gemeinschaft aufgenommen bzw. nicht früher beendet wurde. Denn die Klägerin und Herr K. haben in den Jahren ihres Zusammenlebens trotz einer möglichen Abhängigkeit jedenfalls ein gegenseitiges Einstehen füreinander gezeigt, das über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich hinausgeht.
Soweit es in der Zeit vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008 nicht bereits aufgrund tatsächlicher Unterhaltsleistungen von Herrn K. an einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin fehlte und einem Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII entgegenstand, geht jedenfalls der Umstand, dass ihre Hilfebedürftigkeit mangels Angaben zu einem gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII anzurechnenden Einkommen oder Vermögen von Herrn K. nicht festgestellt werden konnte, wie oben dargelegt zu ihren Lasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008.
Die Klägerin ist alkoholkrank. Sie ist seit dem 27. Februar 2002 von ihrem Ehemann geschieden und lebte in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 18. September 2008 gemeinsam mit dem am 9. Oktober 1944 geborenen H. K. (im Folgenden: Herrn K.) in einer Dreizimmerwohnung (Wohnzimmer, Schlafzimmer, ein weiteres Zimmer) mit einer Küche und einem Bad in der W.-B.-S. 5 in Ludwigsburg. Zuvor hatten sie einige Zeit gemeinsam in einer Dreizimmerwohnung in der H. in Ludwigsburg gewohnt. Am 18. September 2008 wurde die Klägerin im Frauenhaus in Ludwigsburg aufgenommen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg den Antrag der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab; nach den getroffenen Feststellungen bestehe eine zeitlich begrenzte volle Erwerbsminderung seit 4. Oktober 2005 bis voraussichtlich 31. Oktober 2008. Deshalb erhält die Klägerin keine Erwerbsminderungsrente. Bis zum 1. November 2005 bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt waren ihr mit Bescheid vom 25. November 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 18,80 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 sowie 0,64 EUR für den 1. November 2005 unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn K. bewilligt worden.
Am 8. November 2005 stellte die Klägerin bei der Stadt Ludwigsburg einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII, den diese am 9. November 2005 an den Beklagten weiterleitete. In dem Antragsformular gab die Klägerin an, in Haushaltsgemeinschaft mit Herrn K. zu leben.
Mit Schreiben vom 11. November 2005 bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn K. lebe, um Vorlage von Nachweisen über dessen Einkommen und Vermögen sowie um Abgabe einer Vermögenserklärung von Herrn K. Mit Schriftsatz vom 30. November 2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass diese nicht in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn K. lebe. Es handle sich hierbei lediglich um einen Bekannten, der sich bereit erklärt habe, ihr nach der Scheidung Unterkunft zu gewähren. Es liege vielmehr eine Art Wohngemeinschaft vor. Die Klägerin habe den auf sie entfallenden Mietanteil nicht in bar auszugleichen, sie erbringe vielmehr Haushaltsleistungen. Sie wohnten in getrennten Räumen und teilten sich lediglich die Küche sowie die sanitären Einrichtungen. Nachdem mit Herrn K. keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, werde es nicht als erforderlich angesehen, zu dessen Einkommen und Vermögen Erklärungen vorzulegen.
Der Bedarfsfeststellungsdienst des Beklagten legte auf Anfrage der zuständigen Sachbearbeiterin zunächst einen Bericht über einen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II am 13. Juli 2005 durchgeführten Hausbesuch vor, bei dem die Klägerin angegeben hatte, dass sie Herrn K. bereits seit ca. 27 Jahren kenne. Nachdem sie sich ca. 21 Jahre lang nicht mehr gesehen hätten, hätten sie sich vor sechs Jahren wieder getroffen. Sie lebten bereits seit ca. fünf Jahren zusammen in einer Wohnung. Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie bei Herrn K. in der H. eingezogen. Nach ca. zwei Jahren seien sie gemeinsam in die W.-B.-S. 5 gezogen. Hier wohnten sie jetzt seit ca. drei Jahren gemeinsam. Der Mietvertrag laufe nur auf Herrn K. Aufgrund ihrer finanziellen Situation bezahle sie keine Miete und auch keine Nebenkosten an ihn. Herr K. finanziere die Lebensmittel und Kleinigkeiten für sie wie z.B. Haarspray oder Ähnliches. Sie halte im Gegenzug den Haushalt in Ordnung. Sie koche, putze, wasche die Wäsche und bügle sie anschließend. Dies mache sie aber nicht regelmäßig. Herr K. gehe momentan keiner Arbeit nach, da er gesundheitlich angeschlagen sei. Er werde in Kürze eine Rente erhalten. Herr K. fahre sie zu verschiedenen Behörden, da sie kein Auto habe. Es komme auch gelegentlich vor, dass sie ihn zu Arztterminen begleite. Seit der Trennung von ihrem Mann vor ca. fünf Jahren sei sie auf der Suche nach einer eigenen Wohnung, habe aber noch keine gefunden. Sie suche eine Wohnung, weil sie Herrn K. nicht weiter belasten wolle. Weiter gab sie an, keine gemeinsamen Anschaffungen gemacht zu haben, die Einrichtung gehöre Herrn K. Sie führten getrennte Konten. Vor drei Jahren seien sie gemeinsam in S. im Urlaub gewesen. Teilweise verbrächten sie auch ihre Freizeit gemeinsam. Sie habe Zutritt zu allen Zimmern. Der Bedarfsfeststellungsdienst des Beklagten nahm bei diesem Termin weiter auf, dass bei der Wohnungsbesichtigung keine räumliche Trennung erkennbar gewesen sei. Im Schlafzimmer habe ein Doppelbett gestanden, welches beidseitig mit der gleichen Bettwäsche überzogen gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Kleider ebenfalls im Schlafzimmer aufbewahrt. Die Klägerin habe angegeben, nachts im Wohnzimmer auf dem Sofa zu schlafen, bei dem es sich allerdings um kein Schlafsofa gehandelt habe. Auf dem Sofa hätten lediglich eine Tagesdecke und vier Sofakissen gelegen. Ihre Bettdecke und das Kissen bewahre die Klägerin bei Herrn K. im Schlafzimmer auf. Das Laken auf der einen Betthälfte (nicht die Seite von Herrn K.) sei aufgewühlt gewesen. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, dass sie sich beim Anziehen aufs Bett gesetzt habe, daher kämen auch die Falten auf dem Laken. Ein Zimmer in der Wohnung werde als Gerümpelkammer genutzt.
Bei einem weiteren Hausbesuch des Bedarfsfeststellungsdienstes des Beklagten am 6. Dezember 2005 gab die Klägerin an, dass sich seit dem ersten Hausbesuch nichts geändert habe. Sie lebe momentan von Herrn K., da sie keinerlei Einkünfte habe. Eine andere Wohnung habe sie auch nicht in Aussicht. Wenn Herr K. nicht wäre, würde sie auf der S. sitzen. Aufgrund seiner geringen Rente könne sie auch nicht von ihm erwarten, dass er sie weiter unterstütze. Herr K. wolle sie auch nicht weiter unterstützen.
Nachdem der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass auch die Nachweise für die Klägerin nicht vorgelegt worden seien, teilte er mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2005 außerdem mit, dass nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts davon ausgegangen werde, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Es werde daher um Vorlage auch der Herrn K. betreffenden Nachweise sowie um Beantwortung der ihn betreffenden Fragen gebeten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb von einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. ausgegangen werde. Zugleich legte er eine Kopie des Antrags vom 8. November 2005, den Bescheid des SGB II-Leistungsträgers vom 25. November 2005, eine Meldebestätigung der Stadt Ludwigsburg, einen aktuellen Kontoauszug der Klägerin sowie ein Gutachten von Dr. Herbers vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Ludwigsburg vom 3. Juni 2005 vor, in dem bei der Klägerin eine fehlende Leistungsfähigkeit für voraussichtlich über sechs Monate festgestellt wurde.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 8. November 2005 auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ab, weil die benötigten Unterlagen von ihr nicht vollständig bzw. die Unterlagen, die Herrn K. beträfen, gar nicht vorlägen. Es habe vor allem auch nicht geprüft werden können, ob sie leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII sei oder ob sie zusammen mit Herrn K. dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, die vorrangig seien.
Am 7. Februar 2006 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass zwischen der Klägerin und Herrn K. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zudem erhalte die Klägerin die für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche Hilfe von Dritten und von Herrn K., weshalb insofern keine Bedürftigkeit gegeben sei. Darüber hinaus komme es für die Prüfung eines eventuellen Leistungsanspruchs auch auf das Einkommen und das Vermögen von Herrn K. an. Da dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber nicht offenbart habe, habe dies nicht geprüft werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2006 zugestellt.
Am 23. Juni 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) mit der Begründung Klage erhoben, dass Herr K. ihr ein Zimmer untervermietet habe. Hierzu hat sie die Kopien eines von ihr und Herrn K. jeweils am 27. Dezember 2005 unterzeichneten Wohnraummietvertrags für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 sowie eines gegenüber Herrn K. abgegebenen Schuldanerkenntnisses vom 31. März 2005 über einen Betrag von 3.600,00 EUR vorgelegt, in dem sich die Klägerin verpflichtete, diesen Betrag bis zum 31. Dezember 2005 auszugleichen. Sie schlafe in ihrem Zimmer, geschlechtliche Beziehungen würden von beiden nicht gepflegt. Da sie über keinerlei Einkünfte verfüge, sei es ihr auch nicht möglich, eine andere Wohnung anzumieten. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass sie zumindest einen Teil ihrer Freizeit gemeinsam mit Herrn K. verbringe, dürfe dies kein Entscheidungskriterium sein, weil es aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit beider in der Natur der Sache liege, dass die beiden aufgrund der räumlichen Umstände Zeit miteinander verbrächten. Herr K. habe sie aus reiner Gefälligkeit nach ihrer Trennung/Scheidung bei sich aufgenommen, weil sie keine anderweitige Unterkunft gefunden habe. Sie leiste im Gegenzug hierzu Putzdienste und bereite gelegentlich auch Mahlzeiten zu. Wenn der Beklagte ihr die beantragten Leistungen gewährt hätte, hätte Herr K. seinerseits nicht darlehensweise finanzielle Unterstützung leisten müssen. Das Schuldanerkenntnis habe auch nicht nur symbolischen Charakter. Selbst wenn Herr K. seinen Rückzahlungsanspruch wegen ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit nicht durchsetzen könne, würde sie sich ihm gegenüber schon aus moralischen Gesichtspunkten verpflichtet fühlen, im Rahmen der Möglichkeiten Teilbeträge zurückzuerstatten. Die Wartelisten für einen Wohnberechtigungsschein seien überfüllt, es dauere meist mehrere Jahre, bis eine entsprechende Wohnung zugewiesen werden könne. Sie sei allein aus finanzieller Not und schwacher Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage gewesen, die Haushaltsgemeinschaft mit Herrn K. zu beenden.
Am 12. Dezember 2006 führte der Bedarfsfeststellungsdienst des Beklagten einen erneuten Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Dreizimmerwohnung mit Küche und Bad in ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und ein weiteres Zimmer unterteilt sei. Dieses weitere Zimmer solle nach Angaben der Klägerin eigentlich ihr Zimmer sein. Da es aber in ein paar Bereichen mit Schimmel befallen sei, könne sie es nicht nutzen. Deshalb nächtige sie, gemeinsam mit Herrn K., im Schlafzimmer. Dort habe sie auch ihre Kleidung aufbewahrt. Bei der Besichtigung des Zimmers sei festgestellt worden, dass dieses offenbar als Abstell- und Wäschetrockenraum genutzt werde. In einer Ecke des Zimmers seien geringfügige Schimmelflecken zu erkennen gewesen. Die Klägerin und Herr K. hätten angegeben, dass die Klägerin derzeit noch von Herrn K. unterstützt werde. Allerdings könne er dies nicht mehr lange machen, da inzwischen seine finanziellen Reserven aufgebraucht seien. Auch wolle er dies zukünftig nicht mehr machen. Sollte sie keine Leistungen erhalten, müsse sie ausziehen. Weiter gaben beide an, dass sie bereits vor ihrem Einzug in die jetzige Wohnung kurzfristig in der H. zusammengewohnt hätten. Dies sei allerdings nur für ein paar Monate gewesen. Dann sei die Klägerin zu ihrem Mann gegangen, bis 2002 die Scheidung stattgefunden habe. Sie sei aber weiterhin in der H. gemeldet gewesen, damit ihre Post dorthin gebracht worden sei, weil ansonsten ihr Mann diese unterschlagen habe. Herr K. habe außerdem das Original des Mietvertrages mit der Klägerin vorgelegt, wobei aufgefallen sei, dass dieses Original weder von ihm noch von der Klägerin unterschrieben gewesen sei. Es sei auch kein Ausstellungsdatum vorhanden gewesen.
In dem Erörterungstermin vom 21. April 2009 gab die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das SG an, Herrn K. seit ca. 1977 zu kennen. Sie habe ihn durch ihren Ex-Mann kennengelernt. Das Verhältnis zu ihm damals würde sie als kameradschaftlich bezeichnen. Er sei ein Kamerad ihres Ex-Mannes gewesen. Sie hätten sich am Wochenende hin und wieder getroffen. 1987 habe sie dann Herrn Koslitz geheiratet. Herrn K. habe sie erst 1999 wieder getroffen, nachdem sie bereits ihre Scheidung eingereicht habe. Zum Zusammenleben mit Herrn K. sei es derart gekommen, dass sie gemeinsam in einer Wirtschaft zusammengesessen hätten und sie von ihrer Scheidung erzählt habe. Daraufhin habe er gesagt, dass er schon geschieden sei. Auf ihre Äußerung, dass sie gerne wisse, wo sie jetzt eine Wohnung herbekommen könne, habe er geantwortet, dass er ein Zimmer frei habe; er lebe allein. Sie habe gedacht, sie könne doch für eine Weile bei einem Kameraden leben. Aufgrund dieses Gesprächs sei sie dann mit Herrn K. ca. im Oktober 1999 zusammengezogen. Sie habe sich zu dieser Zeit in der ehelichen Wohnung für überflüssig gehalten, da ihre Nachbarin ständig dort gewesen sei. Diese habe einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt und ständig ihren Mann besucht. Sie wisse auch nicht warum. Außerdem habe sie ihr Sachen gestohlen. Von Oktober 1999 bis 2002 habe sie dann mit Herrn K. in der Wohnung in der H. gewohnt. Dann seien sie gemeinsam in die W.-B.-S. 5 umgezogen. Die Wohnung in der H. habe drei Zimmer gehabt, ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer und noch ein Zimmer (Kinderzimmer). Sie seien gemeinsam in die W.-B.-S. 5 umgezogen, da Herr K. immer gesagt habe, sie solle doch mitkommen in die andere Wohnung. Warum sie zu diesem Zeitpunkt nicht eine eigene Wohnung gesucht habe, könne sie gar nicht sagen. Er habe ihr dort halt ein Zimmer angeboten. Die Wohnung in der W.-B.-S. habe auch drei Zimmer gehabt. Als sie aus der alten Wohnung ausgezogen seien, habe Herr K. seine Möbel entsorgt und sie hätten für die Wohnung in der W.-B.-S. neue Möbel gekauft, dies von ihrem Geld. Sie habe zu dieser Zeit zweimal 600,00 Dollar von ihrer Tante aus A. erhalten. Dieses Geld sei auf das Konto bei der D. B. von Herrn K. überwiesen worden. Das Geld habe nicht auf ihr Konto bei der K. überwiesen werden können, weil die Überweisung in A.nischer Währung erfolgt sei. In der neuen Wohnung habe sie ca. vier Jahre auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen. Dabei habe es sich nicht um eine Schlafcouch im herkömmlichen Sinne, sondern um eine normale Couch gehandelt. Auf Frage, warum sie nicht in das dritte, ungenutzte Zimmer gezogen sei, gab die Klägerin an, dass sie das ja gewollt habe, aber das Geld nicht mehr für Möbel für dieses Zimmer ausgereicht habe. Dann habe sie gesagt, dass das Bett ihres sei. Damit habe sich Herr K. aber nicht einverstanden gezeigt. Er habe sie gewürgt und sei ganz aufgebracht gewesen. Er habe gesagt, sie solle ihm erst die Miete geben, vorher bekomme sie die Möbel nicht. Er habe gewollt, dass sie ihm sowohl Geld für die Miete als auch für die Lebensmittel gebe. Er habe insgesamt 300,00 EUR monatlich von ihr haben wollen. Von ihrem Exmann habe sie für ca. ein Jahr monatlich 200,00 EUR Unterhaltszahlungen erhalten. Dies so, wie er zahlen konnte, also nicht regelmäßig jeden Monat. Herr K. habe regelmäßig auf den Zahlungseingang gewartet. Er habe ihr gedroht, dass er sie schlagen werde, wenn sie nicht das Geld vom Konto abhebe. Weil sie Angst vor den Schlägen gehabt habe, habe sie dann diese 200,00 EUR abgehoben. Von dem Geld hätten sie dann gemeinsam Lebensmittel, Alkohol, Zigaretten etc. gekauft. Sie seien von diesem Geld auch in ein Gasthaus gegangen und hätten getrunken. Miete habe sie von diesen 200,00 EUR an Herrn K. nicht bezahlt. Im Januar 2004 habe sie dann ausweislich eines Bareinzahlungsbeleges der D. B. 150,00 EUR an Herrn K. überwiesen. Dieses Geld sei für die Miete gedacht gewesen. Außerdem wisse sie, dass sie noch weiter zweimal 300,00 EUR an Herrn K. gezahlt habe. Belege habe sie hierfür aber nicht mehr. Allerdings gebe es ein Schuldanerkenntnis, das sie gegenüber Herrn K. am 31. März 2005 in Höhe von 3.600,00 EUR abgegeben habe. Auf Frage, wofür sie dieses Schuldanerkenntnis abgegeben habe, gab ihr Prozessbevollmächtigter an, dass die Klägerin und Herr K. damals zu ihm gekommen seien und Herr K. gesagt habe, er würde von der Klägerin noch rückständige Mietzahlungen erhalten. Daraufhin habe er Herrn K. gefragt, ob es irgendwelche Verträge gebe, etwa einen Mietvertrag. Dies sei von Herrn K. verneint worden. Daraufhin habe Herr K. das Schuldanerkenntnis vom 31. März 2005 vorgelegt. Die Klägerin gab weiter an, dass sie den Mietvertrag von der W.-B.-S. nicht unterzeichnet habe. Herr K. habe ihr gegenüber geäußert, dass sie gar nichts habe; dies sei seine Wohnung. Nachdem sie von der Couch sozusagen ausgezogen sei und es nicht mehr eingesehen habe, dort zu schlafen, da sie schließlich auch das Bett bezahlt habe, sei sie ins Schlafzimmer aufs Bett zum Schlafen gegangen. Dort hätten sie dann beide wie ein Ehepaar im Bett geschlafen. Sie hätten aber nichts Intimes miteinander gehabt. Sie habe das nicht eingesehen; schließlich habe sie das Bett bezahlt. Als sie das Bett gekauft hätten, habe sie sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es sich hierbei um ein Ehebett gehandelt habe. Sie habe es halt einfach gekauft. Sie hätten das Bett gemeinsam in einem Warenhaus ausgesucht. Auf Frage, was bezüglich der Mietzahlungen nach dem Schuldanerkenntnis, also ab dem 1. April 2005, vereinbart worden sei, gab die Klägerin an, dass Herr K. zu dieser Zeit als LKW-Fahrer bearbeitet habe. Er habe Waren auf- und abladen müssen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ihm auch beim Arbeiten helfen könne, wenn sie schon keine Miete zahle bzw. etwas zu essen wolle. Daraufhin sei sie mit ihm LKW gefahren und habe mit angepackt. Dies habe sie so ca. drei bis vier Jahre bis 2006 gemacht. Ab 2006 bis September 2008 habe Herr K. dann wieder für Lebensmittel und Miete gesorgt. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nichts geben können, weil sie nichts mehr gehabt habe. Sie sei ihm hörig gewesen. Wohl im Jahr 2005 habe er sie eingeladen, mit ihm zwei Wochen Urlaub in S. zu verbringen. Die Einkäufe habe sie in der Regel gemacht, wenn sie Geld gehabt habe. Wenn Herr K. losgegangen sei, habe er nur Alkohol gekauft. Die Wäsche von ihr und Herrn K. habe sie gemeinsam gewaschen, sortiert nach Weiß- und Buntwäsche. Ihre Kleidung habe sie im Schlafzimmerschrank aufbewahrt. Einen anderen Schrank habe sie nicht gehabt. Herr K. habe seine Kleidung auf der anderen Seite desselben Schrankes aufbewahrt. Geputzt habe nur sie. Behördentermine und Arztbesuche habe sie ohne Begleitung von Herrn K. erledigt. Wenn sie eingekauft habe, habe sie auch gekocht. Aber er habe ja nicht viel gegessen. Herr K. habe sein eigenes Geld gehabt. In der Zeit, als sie kein eigenes Geld gehabt habe, hätten sie von seinem Geld gelebt, insbesondere auch Lebensmittel gekauft. Am Briefkasten und an der Klingel in der W.-B.-S. hätten beide Namen gestanden. Sie sei auch in der Wohnung gemeldet gewesen. Sie habe Herrn K. zweimal zu Arztbesuchen begleitet. Im Jahr 2005 habe Herr K. ein Auto gehabt und ihr damals geholfen, Arbeit zu suchen. Er sei mit ihr zum Arbeitsamt gefahren; dort hätten sie dann gemeinsam im Internet nach Arbeit gesucht. In der Regel sei sie allein einkaufen gegangen. Herr K. habe ja gar nicht gewusst, was er brauche. Er sei vielleicht ein paarmal mitgekommen. Geld für den Einkauf habe sie von Herrn K. bekommen. Auf weitere Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob und wie sie sich um Wohnungen gekümmert habe, gab die Klägerin an, dass sie in Zeitungen nach Wohnungen gesucht habe. Anträge beim Amt, z.B. auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines, habe sie nicht gestellt. Sie habe zwar einen solchen Antrag gehabt, aber nicht abgegeben. Sie habe ja nicht gewusst, dass es so etwas gebe.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2009 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin lebe mit Herrn K. in eheähnlicher Gemeinschaft, so dass die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII eingreife. Danach werde vermutet, dass der eine vom anderen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 3. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. September 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit der Begründung Berufung eingelegt, dass sie mit Herrn K. nicht in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe. Zwar sei zuzugeben, dass es sich um eine außergewöhnliche Konstellation handle, in welcher mehrere Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft sprechen könnten. So sei sicherlich die lange Dauer des Zusammenlebens ungewöhnlich, ebenso die nicht immer konsequente Trennung der Wohn- und Lebensbereiche. Hieraus jedoch eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII ableiten zu wollen, werde ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur nicht gerecht. Sie sei ebenso wie Herr K. schwer alkoholkrank. Aufgrund ihres sozialen Werdeganges (keine abgeschlossene Berufsausbildung, vielfach nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Anlerntätigkeiten, gescheiterte persönliche Beziehungen) sowie vielfältig erlittener Demütigungen während ihrer schließlich geschiedenen Ehe habe sie keinerlei Selbstwertgefühl. Es ermangele ihr insbesondere an der Fähigkeit eigener Willensbildung. Diese Persönlichkeitsentwicklung sei sicher auch durch den jahrelangen Alkoholabusus beeinflusst worden. Aus dieser offenkundigen Unselbstständigkeit sei ein fortschreitendes Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn K. erwachsen, das letztlich fast in eine Hörigkeit gemündet sei. Nur so lasse sich beispielsweise auch erklären, dass sie trotz mehrfacher tätlicher Übergriffe durch Herrn K. nicht dessen Wohnung verlassen, sondern vielmehr noch die erlittenen Verletzungen Dritten gegenüber zu vertuschen versucht habe. So habe Herr K. z.B. am 28. Juli 2001 gegen 18.00 Uhr sie zunächst mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie anschließend mit dem Fuß in den Unterleib getreten. Außerdem habe er ihr an mehreren Stellen im Halsbereich eine brennende Zigarette in die Haut gedrückt. Sie habe hierdurch multiple Prellungen und Hämatome unterhalb des linken Augenlids, an der rechten Wange, unterhalb des Unterkiefers, im Brustbeinbereich, auf der rechten Schulter sowie eine Nasenbeinprellung erlitten. Am 17. September 2008 habe Herr K. sie mit einem Küchenmesser bedroht. Er habe dessen 12,5 cm lange Klinge an ihre Kehle gehalten, wodurch sie eine quer über den Kehlkopf verlaufende Schnittverletzung erlitten habe. Sie scheue sich noch heute aus Furcht vor Herrn K., berechtigte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sie fürchte weiter tätliche Übergriffe, obwohl sie zwischenzeitlich auf Veranlassung von Hilfsorganisationen aus der Wohnung ausgezogen sei und derzeit keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Diese Vorkommnisse verdeutlichten, in welchem - vor allem psychischen - Abhängigkeitsverhältnis sie zu Herrn K. gestanden habe. Das Abhängigkeitsverhältnis sei nicht zuletzt auch durch die fehlenden finanziellen Mittel verstärkt worden, nachdem der Beklagte die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt habe. Sie sei dadurch in eine für sie nahezu ausweglose Situation geraten. Einerseits habe sie bei Herrn K. eine Unterkunft gefunden; andererseits habe sie weder die notwendige psychische Stabilität noch die Willensstärke gehabt, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu lösen und auszuziehen. Soweit das SG es als wenig glaubhaft angesehen habe, dass sie vier Jahre lang auf einer Couch im Wohnzimmer geschlafen habe, sei zu berücksichtigen, dass Herr K. ihr zunächst zugesagt habe, dieses Zimmer für sie zu Wohnzwecken einzurichten. Dazu sei es im folgenden aber nicht gekommen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Einhaltung dieser Zusage einzufordern. Sie habe sich dann vielmehr klaglos gefügt und auf einer Couch im Wohnzimmer geschlafen; später habe sie dann sicherlich auch teilweise im Schlafzimmer genächtigt, ohne dass es jedoch zu irgendwelchen intimen Kontakten mit Herrn K. gekommen wäre. Eine eheähnliche Gemeinschaft habe gerade nicht bestanden; es habe keinerlei innere Bindungen zwischen ihnen gegeben. Vielmehr habe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums, schwach ausgeprägter Persönlichkeitsstruktur und auch finanzieller Notlage bestanden. Diese Abhängigkeit habe die für die Annahme einer Lebensgemeinschaft notwendige freie Willensentschließung für ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008 zu gewähren. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung letztlich die zahlreichen Hinweise auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bestärke. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine eheähnliche Gemeinschaft nicht wegen ihrer schwachen Persönlichkeit, ihrer finanziellen Abhängigkeit oder der Misshandlungen durch Herrn K. ausgeschlossen. Vielmehr habe Herr K. nur die Möglichkeit gehabt, sie körperlich zu verletzen, weil sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten. Ansonsten hätte Herr K. damit rechnen müssen, dass die Klägerin ihn bei der Polizei anzeigt. Selbst wenn das Gericht trotz der Vielzahl von Indizien zu der Überzeugung gelangen sollte, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, greife § 36 SGB XII.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie auch kraft Gesetzes statthaft (§ 143 SGG), ohne dass es ihrer Zulassung bedarf, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stand für die Zeit vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008 kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs. 1 i.V.m. dem Dritten Kapitel des SGB XII zu; der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII). Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die gemäß § 20 Satz 1 SGB XII nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten, werden im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII wie Ehegatten behandelt (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - (juris)). Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft liegt bei dem Leistungsträger (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - sowie Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 - (jeweils juris) zu § 7 SGB II; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); Grube, a.a.O. § 20 Rdnr. 16 m.w.N.), hier also beim Beklagten. Die (Vermutungs-)Regelung des § 36 SGB XII findet im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft neben § 20 SGB XII keine Anwendung; auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann nur durch eine Gesamtwürdigung aller bekannten Indiztatsachen geschlossen werden (Senatsurteil vom 21. September 2006, a.a.O.). Die materielle Beweislast für die Bedürftigkeit hat indes der Hilfesuchende zu tragen (BVerwGE 98, 195; Grube, a.a.O.).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn K. vorlag. Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234, 264 f. = SozR 4100 § 137 Nr. 3; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178) herausgearbeiteten Grundsätzen ist unter einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Ob eine Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann diese besonderen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, ist anhand von Indizien festzustellen. Als solche Hilfstatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, in Betracht (BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B -; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R - (beide juris); BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999, a.a.O.). Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen; diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, wobei behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner freilich unzulässig sind (vgl. BVerwGE 98, 195, 201). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, mithin zwischen ihnen eine Verantwortungsgemeinschaft - auch im Sinne der Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung - besteht (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSGE 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da es sich bei den vorgenannten Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Partnerschaft indes zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 201; ferner Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 und vom 31. Januar 2006 sowie Senatsurteil vom 23. Juli 2009, a.a.O. zu § 7 SGB II). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 sowie Senatsurteil vom 23. Juli 2009, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats im hier maßgeblichen Zeitraum vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008 mit Herrn K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Dies folgt vor allem aus ihren Angaben bei ihrer ausführlichen Anhörung vor dem SG. Danach hat sie bereits von Oktober 1999 bis zum Jahr 2002 bei Herrn K. zumindest zeitweise in dessen Wohnung in der H. gewohnt und im Folgenden - bis zum 18. September 2008 - in der W.-B.-S. 5. Ihr langjähriges Zusammenleben ging auch über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Dabei fehlte es zunächst an der für eine bloße Wohn- und Zweckgemeinschaft charakteristischen räumlichen Trennung, die innerhalb der Drei-Zimmer-Wohnung durchaus möglich gewesen wäre. Insbesondere hat die Klägerin gemeinsam mit Herrn K. im Zusammenhang mit ihrem Umzug in die neue Wohnung in der W.-B.-S. mit dem Geld, das sie von ihrer Tante aus A. erhalten hatte, neue Möbel angeschafft, insbesondere ein Ehebett, das sie nach ihren Angaben gemeinsam im Warenhaus ausgesucht haben. Hätte tatsächlich eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft vorgelegen, so wäre es naheliegend gewesen, mit dem Geld die Einrichtung des dritten Zimmers zu finanzieren. Ob die Klägerin tatsächlich in den ersten Jahren ihres Zusammenlebens auf der Couch geschlafen hat, kann letztlich dahinstehen. Denn bei ihrer Anhörung vor dem SG hat sie selbst dargelegt, im Folgenden das Ehebett im Schlafzimmer benutzt und dort mit Herrn K. "wie ein Ehepaar" geschlafen zu haben; ob zwischen der Klägerin und Herrn K. eine intime Beziehung bestanden hat, ist - wie oben dargelegt - unerheblich. Darüber hinaus bewahrten sowohl die Klägerin als auch Herr K. ihre Kleidung im Schlafzimmerschrank auf. Auch in finanzieller Hinsicht ist keine Trennung der Lebensbereiche festzustellen. So hat die Klägerin zunächst die ihr geleisteten Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes gemeinsam mit Herrn K. verbraucht; dieser hat wiederum in der Folgezeit, als die Klägerin über kein Einkommen mehr verfügte, die Kosten für Miete und Lebensmittel beglichen und sie im Jahr 2005 zu einem Urlaub nach S. eingeladen. Darüber hinaus wurde auch Geld von ihrer Tante aus A. jeweils auf das Konto von Herrn K. bei der D. B. überwiesen. Auch das von der Klägerin unter dem Datum des 31. März 2005 unterzeichnete Schuldanerkenntnis über 3.600 Euro, in dem sich zur Begleichung dieses Betrags bis zum 31. Dezember 2005 verpflichtet hat, steht der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen verfügt hat und mit einer Rückzahlung dieses Betrags in dem genannten Zeitraum nicht zu rechnen gewesen sein dürfte, hat Herr K. jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum ab November 2005 - von vereinzelten Zahlungen der Klägerin abgesehen - ganz überwiegend die Kosten für Miete und Lebensmittel aufgebracht. Auch der im Verfahren vor dem SG vorgelegte, von der Klägerin und Herrn K. unter dem Datum "27.12.05" für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 unterzeichnete Wohnraummietvertrag rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. So ist zum einen nicht ersichtlich, dass dieser Mietvertrag von der Klägerin und Herrn K. tatsächlich berücksichtigt wurde; die darin vereinbarten monatlichen Zahlungen in Höhe von 150 Euro wurden vielmehr bereits nach ihrem eigenen Vortrag allenfalls vereinzelt vorgenommen. Dem entsprechend liegt auch für den nachfolgenden Zeitraum kein entsprechender Mietvertrag mehr vor. Vor dem Hintergrund, dass nach den Schilderungen der Klägerin die Lebenshaltungskosten letztlich von demjenigen bestritten wurden, der gerade finanzielle Mittel zur Verfügung hatte (überwiegend wohl Herr K.), zeigt, dass zwischen ihnen jedenfalls eine Bindung bestand, die zu einem gegenseitigen Einstehen in den von ihnen erlebten Not- und Wechselfällen des Lebens geführt hat.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass sie aufgrund ihres mangelnden Selbstwertgefühls sowie ihrer Alkoholabhängigkeit zunehmend in Abhängigkeit von Herrn K. geraten und ihm letztlich fast hörig geworden sei, ändert dies an der oben dargestellten rechtlichen Bewertung nichts. Denn auch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis steht der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. Rechtlich ist es vielmehr ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die eheähnliche Gemeinschaft aufgenommen bzw. nicht früher beendet wurde. Denn die Klägerin und Herr K. haben in den Jahren ihres Zusammenlebens trotz einer möglichen Abhängigkeit jedenfalls ein gegenseitiges Einstehen füreinander gezeigt, das über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich hinausgeht.
Soweit es in der Zeit vom 9. November 2005 bis zum 18. September 2008 nicht bereits aufgrund tatsächlicher Unterhaltsleistungen von Herrn K. an einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin fehlte und einem Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII entgegenstand, geht jedenfalls der Umstand, dass ihre Hilfebedürftigkeit mangels Angaben zu einem gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII anzurechnenden Einkommen oder Vermögen von Herrn K. nicht festgestellt werden konnte, wie oben dargelegt zu ihren Lasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved