Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 8104/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5384/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon von seinem Wortlaut her nicht Beschwerden gegen einen die Bewilligung von PKH aufhebenden Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO.
2. Eine im Verfahren erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich jedenfalls dann auch auf das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wenn aus der Vollmachtsurkunde deutlich wird, dass die Bevollmächtigung nicht mit dem Hauptsacheverfahren endet und der Bevollmächtigte auch das PKH-Verfahren durchgeführt hat.
3. Ist die Prozessvollmacht auch im Überprüfungsverfahren zu beachten, sind die Aufforderung zur Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und auch ein Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu richten.
4. Die im Überprüfungsverfahren vor dem Sozialgericht unterbliebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (Anschluss u.a. an LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. September 2010 - 1 Ta 149/10).
2. Eine im Verfahren erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich jedenfalls dann auch auf das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wenn aus der Vollmachtsurkunde deutlich wird, dass die Bevollmächtigung nicht mit dem Hauptsacheverfahren endet und der Bevollmächtigte auch das PKH-Verfahren durchgeführt hat.
3. Ist die Prozessvollmacht auch im Überprüfungsverfahren zu beachten, sind die Aufforderung zur Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und auch ein Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu richten.
4. Die im Überprüfungsverfahren vor dem Sozialgericht unterbliebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (Anschluss u.a. an LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. September 2010 - 1 Ta 149/10).
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2010 wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. November 2010 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 11. November 2010 hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, keine Anwendung; Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden schon vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - m.w.N. - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die sich aus § 173 Satz 1 SGG ergebende Monatsfrist vorliegend schon nicht zu laufen begonnen hatte, da der Beschluss vom 11. November 2010 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Denn der Beschluss vom 11. November 2010 hätte gemäß § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden müssen. Ausweislich der im Hauptsacheverfahren vorgelegten Vollmachtsurkunde erstreckte sich die vom Antragsteller erteilte Vollmacht auf die Prozessvertretung (u.a. gem. §§ 81 ff. ZPO und § 73 SGG), die Empfangnahme und Freigabe von Geld u.a. und der u.a. von der Justizkasse zu erstattenden Kosten und Aufwendungen (Nr. 4 der Vollmachtsurkunde), die Vertretung vor Sozialgerichten (Nr. 9 der Vollmachtsurkunde) sowie auf alle Nebenverfahren (Nr. 12 der Vollmachtsurkunde). Hieraus wird deutlich, dass die Bevollmächtigung sowohl die Kostenerstattung im PKH-Verfahren umfasst und auch nicht mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens (hier durch Rücknahme der Klage am 23. Mai 2007) enden sollte. Darüber hinaus hatte der Bevollmächtigte auch den Antrag auf PKH für den Antragsteller gestellt und das Bewilligungsverfahren für diesen betrieben. In einer solchen Konstellation erstreckt sich die nach § 73 SGG erteilte Prozessvollmacht auch auf das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO (so für den Fall der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - m.w ...N. - juris; BAG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 1 Ta 121/10 - juris; a. A. Thüringer LSG, Beschluss vom 8. Mai 2006 - L 6 B 10/06 SF m.w.N. - juris).
Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren die vom SG geforderten Unterlagen vorgelegt. Eine Nachholung der Mitwirkung ist auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. September 2010 - 1 Ta 149/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 9 Ta 276/07 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. November 2005 - 7 WF 942/05 - juris), weshalb schon aus diesem Grund der Beschluss des SG aufzuheben war.
Im Übrigen lagen auch schon von Anfang an die Voraussetzungen für die Aufhebung des dem Kläger PKH für das Klageverfahren S 16 AL 8104/05 bewilligenden Beschlusses vom 26. Januar 2007 nicht vor. Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, die Bewilligung von PKH sei nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO aufzuheben. Hiernach kann das Gericht die Entscheidung über die Bewilligung von PKH dann aufheben, wenn die Partei (hier: der Antragsteller) eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die für das (erledigte) Hauptsache- und das PKH-Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht auch im PKH-Überprüfungsverfahren zu beachten war, fehlt es vorliegend bereits an einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gericht. Da das SG seine Schreiben vom 14. Juni 2010, 5. August 2010 2. September 2010 und 5. Oktober 2010 ausschließlich an den Antragsteller und nicht an dessen Prozessbevollmächtigten gerichtet hat, ist eine rechtswirksame Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe einer Erklärung darüber, ob sich die für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, nicht begründet worden. Für die Aufhebung der PKH fehlt dementsprechend die tatbestandlich vorausgesetzte Grundlage.
In diesem Zusammenhang weist der Senat auch noch einmal darauf hin (vgl. schon Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - zur Veröffentlichung vorgesehen), dass im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2010 - 1 Ta 16510 - juris; LAG Hamm, Beschluss vom 12. April 2010 - 14 Ta 657/09 - Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 W 60/05 - juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rdnr.842) nicht verlangt werden kann; denn der Beteiligte ist nur zur Mitteilung wesentlicher Änderungen, nicht aber zur (erneuten) umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.
Nicht zu entscheiden war insoweit auch die Frage, ob das SG überhaupt berechtigt war, eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung an den Antragsteller zu richten (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - zur Veröffentlichung vorgesehen; verneinend Hessischer VGH, Beschluss vom 16. August 2005 - 10 TP 1538/05 - juris - unter Hinweis auf Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 120 Rdnr. 34 und die Amtliche Begründung BT-Drucks. 10/3054 S. 18). Auch musste nicht entschieden werden, ob der hier tätig gewordene Kostenbeamte bzw. Verwaltungsleiter für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (trotz Fehlens einer dem § 20 Nr. 4 Buchst. c) Rechtspflegergesetz [RPflG] entsprechenden Kompetenznorm) funktionell überhaupt zuständig gewesen war (ebenso offen gelassen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 11. November 2010 hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, keine Anwendung; Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden schon vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - m.w.N. - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die sich aus § 173 Satz 1 SGG ergebende Monatsfrist vorliegend schon nicht zu laufen begonnen hatte, da der Beschluss vom 11. November 2010 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Denn der Beschluss vom 11. November 2010 hätte gemäß § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden müssen. Ausweislich der im Hauptsacheverfahren vorgelegten Vollmachtsurkunde erstreckte sich die vom Antragsteller erteilte Vollmacht auf die Prozessvertretung (u.a. gem. §§ 81 ff. ZPO und § 73 SGG), die Empfangnahme und Freigabe von Geld u.a. und der u.a. von der Justizkasse zu erstattenden Kosten und Aufwendungen (Nr. 4 der Vollmachtsurkunde), die Vertretung vor Sozialgerichten (Nr. 9 der Vollmachtsurkunde) sowie auf alle Nebenverfahren (Nr. 12 der Vollmachtsurkunde). Hieraus wird deutlich, dass die Bevollmächtigung sowohl die Kostenerstattung im PKH-Verfahren umfasst und auch nicht mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens (hier durch Rücknahme der Klage am 23. Mai 2007) enden sollte. Darüber hinaus hatte der Bevollmächtigte auch den Antrag auf PKH für den Antragsteller gestellt und das Bewilligungsverfahren für diesen betrieben. In einer solchen Konstellation erstreckt sich die nach § 73 SGG erteilte Prozessvollmacht auch auf das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO (so für den Fall der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - m.w ...N. - juris; BAG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 1 Ta 121/10 - juris; a. A. Thüringer LSG, Beschluss vom 8. Mai 2006 - L 6 B 10/06 SF m.w.N. - juris).
Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren die vom SG geforderten Unterlagen vorgelegt. Eine Nachholung der Mitwirkung ist auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. September 2010 - 1 Ta 149/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 9 Ta 276/07 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. November 2005 - 7 WF 942/05 - juris), weshalb schon aus diesem Grund der Beschluss des SG aufzuheben war.
Im Übrigen lagen auch schon von Anfang an die Voraussetzungen für die Aufhebung des dem Kläger PKH für das Klageverfahren S 16 AL 8104/05 bewilligenden Beschlusses vom 26. Januar 2007 nicht vor. Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, die Bewilligung von PKH sei nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO aufzuheben. Hiernach kann das Gericht die Entscheidung über die Bewilligung von PKH dann aufheben, wenn die Partei (hier: der Antragsteller) eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die für das (erledigte) Hauptsache- und das PKH-Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht auch im PKH-Überprüfungsverfahren zu beachten war, fehlt es vorliegend bereits an einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gericht. Da das SG seine Schreiben vom 14. Juni 2010, 5. August 2010 2. September 2010 und 5. Oktober 2010 ausschließlich an den Antragsteller und nicht an dessen Prozessbevollmächtigten gerichtet hat, ist eine rechtswirksame Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe einer Erklärung darüber, ob sich die für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, nicht begründet worden. Für die Aufhebung der PKH fehlt dementsprechend die tatbestandlich vorausgesetzte Grundlage.
In diesem Zusammenhang weist der Senat auch noch einmal darauf hin (vgl. schon Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - zur Veröffentlichung vorgesehen), dass im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2010 - 1 Ta 16510 - juris; LAG Hamm, Beschluss vom 12. April 2010 - 14 Ta 657/09 - Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 W 60/05 - juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rdnr.842) nicht verlangt werden kann; denn der Beteiligte ist nur zur Mitteilung wesentlicher Änderungen, nicht aber zur (erneuten) umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.
Nicht zu entscheiden war insoweit auch die Frage, ob das SG überhaupt berechtigt war, eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung an den Antragsteller zu richten (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - zur Veröffentlichung vorgesehen; verneinend Hessischer VGH, Beschluss vom 16. August 2005 - 10 TP 1538/05 - juris - unter Hinweis auf Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 120 Rdnr. 34 und die Amtliche Begründung BT-Drucks. 10/3054 S. 18). Auch musste nicht entschieden werden, ob der hier tätig gewordene Kostenbeamte bzw. Verwaltungsleiter für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (trotz Fehlens einer dem § 20 Nr. 4 Buchst. c) Rechtspflegergesetz [RPflG] entsprechenden Kompetenznorm) funktionell überhaupt zuständig gewesen war (ebenso offen gelassen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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