L 3 R 5763/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4506/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5763/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Der am 23.10.1948 geborene Kläger durchlief vom 02.04.1963 bis 07.04.1967 - erfolgreich - eine Berufsausbildung zum Schreiner. In diesem Beruf war er sodann vom 08.04.1967 bis 13.03.1976 tätig. Nach der Insolvenz des Arbeitgebers war er ab dem 15.03.1976 für die Möbel A. GmbH & Co., zunächst als Schreiner im Außendienst mit der Montage von Möbeln und Küchen, ab 1990 als Versand- und Lagerleiter versicherungspflichtig beschäftigt.

Ab dem 15.09.2000 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zu seiner Aussteuerung am 17.03.2002 Krankengeld. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Möbel A. GmbH & Co am 17.03.2002 war der Kläger arbeitslos und bezog bis zum 03.01.2005 Arbeitslosengeld.

Vom 12.08.2002 bis 11.04.2003 nahm der Kläger an der beruflichen Weiterbildung "berufskundliches Informations- und Orientierungsseminar mit betrieblicher Praxis für arbeitslose Rehabilitanden, Schwerbehinderte und Gleichgestellte" vom Arbeitskreis für Aus- und Weiterbildung e.V. teil. Inhalte dieses Lehrgangs waren u.a. berufskundliche Grundlagen, Grundlagen der EDV, Kommunikationstraining, Schlüsselqualifikationen, Deutsch und Schriftverkehr, Arbeitsrecht und Sozialrecht.

Am 23.02.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, an HWS- und LWS-Beschwerden zu leiden und in seinen beiden Händen keine Kraft zu haben. Leichte Lagerarbeiten seien ihm in einem Umfang von drei bis vier Stunden täglich möglich.

Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch Dr. B., Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, begutachten. Dr. B. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19.04.2005 beim Kläger ein chronisch rezidivierendes belastungsverstärktes Lumbalsyndrom mit linksbetonter Pseudoischialgie ohne Funktionseinschränkungen, eine SIG-Blockierung, chronisch rezidivierende belastungsverstärkte Cervicocephalgien, eine Brachialgie beidseitig bei HWS-Blockierung, eine Innenmeniskusdegeneration des rechten Kniegelenks sowie Adipositas. Als sonstige Diagnosen gab er Epicondylopathie humeroulnaris beidseitig nach Sulcus-Ulnaris-OP (li. 2001, re. 2004), Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie an. Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers stehe das Wirbelsäulenleiden. Dr. B. schätzte das Leistungsvermögen des Klägers für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen auf sechs Stunden täglich ein. Nicht möglich sei die Durchführung von Tätigkeiten in häufiger Wirbelsäulenzwangshaltung, häufiger Überkopfhaltung, in kniender oder gebückter Köperhaltung, von Tätigkeiten, die mit Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten und überwiegendem Gehen auf unebener Unterlage verbunden seien. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lager- und Versandleiter in einem Möbellager könne der Kläger ebenso wie in einer Tätigkeit als Schreiner nur in einem drei- bis unter sechsstündigen zeitlichen Umfang tätig sein.

Mit Bescheid vom 24.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte zur Begründung an, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch sei er nicht berufsunfähig.

Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung, die Leistungsablehnung werde seinem Krankheitsbild nicht gerecht, Widerspruch, den die Beklagte nach einer sozialmedizinischen Überprüfung des Gutachtens von Dr. B. mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie an, der Kläger sei trotz der bestehenden Erkrankungen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein zu können. Als Lager- und Versandleiter könne er noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein. Er könne jedoch auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, weswegen es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht bedürfe.

Hiergegen hat der Kläger am 10.11.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er sei wegen seiner Gesundheitsstörungen und Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Gutachten von Dr. B. lasse Bagatellisierungstendenzen erkennen und negiere frühere ärztliche Feststellungen. Seine gesundheitlichen Probleme hätten sich in den zurückliegenden Jahren keinesfalls verbessert. Auch bestehe zwischenzeitlich eine psychische Belastung. Er sei von seinem letzten Arbeitgeber nach Tarif entlohnt worden und habe einen Stundenlohn von 21,50 DM sowie Überstundenzuschläge, Spesen und vermögenswirksame Leistungen erhalten.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegengetreten. Ergänzend hat sie eine ärztliche Stellungnahme von Dr. C. vom 22.07.2008 vorgelegt. Anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2007 hat die Beklagte die Tätigkeit eines Registrators und eines Mitarbeiters einer Poststelle als mögliche Verweisungstätigkeit benannt.

Das SG hat zur Ermittlung des Sachverhalts die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen einvernommen. Dr. D., Orthopäde, hat unter dem 19.12.2005 angegeben, den Kläger drei Mal, letztmalig am 05.02.2002, behandelt zu haben. Eine Tätigkeit als Schreiner sei "schwierig", eine leichte körperliche Tätigkeit nicht in vollem zeitlichen Umfang (acht Stunden) möglich. Dr. E., Facharzt für Allgemeinmedizin, hat in seiner Stellungnahme vom 19.12.2005 über Behandlungen des Klägers ab dem 01.11.2004 berichtet, anlässlich derer er u.a. am 30.11.2004 einen psychovegetativen Verstimmungszustand bei Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates festgestellt habe. Ferner habe der Kläger über Kniegelenksbeschwerden berichtet, die durch die hiernach veranlasste fachchirurgische Untersuchung bestätigt worden seien. Dr. E. hat eine Berufstätigkeit als Schreiner bzw. eine leichte körperliche Betätigung für einen Zeitrahmen von sechs Stunden täglich nicht für möglich erachtet.

Das SG hat sodann Dr. F. - Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin -, Oberarzt der Orthopädischen Klinik des G.-Krankenhauses mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. F. hat im fachorthopädischen Gutachten vom 05.05.2006 beim Kläger eine leichte Fehlstatik der Wirbelsäule ohne Funktionsbeeinträchtigungen, Pseudoradikulopathie links, über das Alter hinausgehende degenerative Veränderungen im Röntgenbild, Bewegungseinschränkungen im rechten Ellenbogengelenk bei der Auswärtsdrehung sowie im rechten Handgelenk hohlhandwärts mit diskretem Streckdefizit in den Mittelgelenken D II bis V rechts und II bis IV links, eine beginnende Dupuytren`sche Kontraktur beider Hohlhände, einen diskreten Reizzustand des linken Kniegelenks bei initialen degenerativen Kniegelenksveränderungen im Röntgenbild sowie beidseitig leichte Spreizfüße mit leichtem Hallux valgus beidseitig diagnostiziert. Er hat den Kläger für in der Lage erachtet, leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich verrichten zu können. Vermieden werden sollten wiederkehrende Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung sowie in Wirbelsäulenzwangshaltungen, kniende und hockende Tätigkeiten sowie wiederkehrende Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Durch die nachgewiesenen Gesundheitsstörungen sei der Kläger für eine Tätigkeit als Schreiner oder als Lager- und Versandleiter im Möbelgeschäft qualitativ und quantitativ beeinträchtigt. Solche Tätigkeiten könnten nur in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichtet werden. In seinem Gutachten vom 29.02.2008 gab er ferner an, eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter entspreche dem positiven Leistungsbild des Klägers.

Das SG hat ferner Dr. H. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie - mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27.12.2007 hat Dr. H. beim Kläger ein Taubheitsgefühl in den Fingern drei bis fünf der linken Hand sowie eine schmerzhafte Muskelaktivität der linken Schulter diagnostiziert. Psychische Erkrankungen seien nicht zu diagnostizieren. Dr. H. hat den Kläger für in der Lage erachtet, eine leichte Tätigkeit in einem vollschichtigen Umfang verrichten zu können. Eine Tätigkeit als Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle sei gleichfalls in einem Umfang von acht Stunden täglich möglich.

Nachdem Dr. H. ausgeführt hat, der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers liege auf orthopädischem Fachgebiet und nachdem der Kläger weitere Arztbriefe des behandelnden Orthopäden Dr. D. vorgelegt hat, veranlasste das SG die erneute gutachterliche Untersuchung des Klägers durch Dr. F ... Dieser hat im Gutachten vom 29.02.2008 ausgeführt, bei weitgehend unverändertem klinischen Befund ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte bezüglich der im Gutachten vom 05.05.2006 getroffenen Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Er hat ferner angegeben, eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter entspreche dem positiven Leistungsbild des Klägers.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann Dr. I., Nervenarzt - Psychotherapie, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, welches dieser unter dem 27.06.2008 vorgelegt hat. Dr. I. hat beim Kläger eine depressiv unselbständige Persönlichkeitsstörung, eine somatoforme Schmerzerkrankung und eine Wirbelsäulenerkrankung diagnostiziert. Er hat den Kläger für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten zu können. Auch eine Tätigkeit als Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle sei in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich möglich. Dr. I. hat hierzu angegeben, die Begrenzung in zeitlicher Hinsicht ergebe sich nicht aus neurologisch-orthopädischer, sondern aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive. Es sei zu einer Dekompensation der Persönlichkeitsstörung gekommen, die eine vollschichtige Tätigkeit des Klägers nicht zulasse.

Das SG hat schließlich Hr. Siegbert A., Geschäftsführer der Möbel A. GmbH & Co, zunächst schriftlich und sodann anlässlich einer nichtöffentlichen Sitzung am 18.10.2007 persönlich als Zeugen zur Tätigkeit des Klägers für die Möbel A. GmbH & Co befragt. Der Zeuge hat u.a. angegeben, der Kläger sei zunächst als Schreiner im Außendienst für die Möbelauslieferung und Montage zuständig gewesen. Nach dem Ausscheiden des ehemaligen Lager- und Versandleiters habe der Kläger dessen Aufgabengebiet übernommen. Er sei hierbei mit der Warenannahme und -ausgabe, der Erfassung von Lieferscheinen und Versandpapieren per EDV und der Koordinierung von Monteursterminen betraut gewesen. Das Gehalt des Klägers habe oberhalb der Vergütung der anderen Montagearbeiter und Möbelmonteure gelegen, es sei jedoch auch durch die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers bestimmt gewesen.

Mit Urteil vom 07.08.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass beim Kläger keine quantitativen, sondern qualitative Leistungseinschränkungen bestünden. Es folge insofern der nachvollziehbaren und schlüssigen Leistungseinschätzung von Dr. F ... Der nervenfachärztlichen Einschätzung von Dr. I. vermochte sich das SG nicht anzuschließen, da die beschriebenen Alltagsstrukturierungen keine wesentlichen Einschränkungen erkennen ließen. Insofern sei lediglich eine eingeschränkte Frustrationstoleranz als Hinweis auf ein überdauerndes Persönlichkeitsdefizit nachvollziehbar. Eine darüber hinausgehende plausible Begründung des angenommenen quantitativ reduzierten Leistungsvermögens lasse das Gutachten von Dr. I. hingegen vermissen. Der Kläger sei daher noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten verrichten zu können. Auch lägen die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vor. Offen bleiben könne, ob der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei, da ihm jedenfalls eine Tätigkeit als Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle zumutbar sei. Eine Verweisung des Klägers auf derartige Tätigkeiten, die ihm gesundheitlich möglich seien, sei ihm auch sozial zumutbar.

Gegen das am 11.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2008 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, er sei seit dem Jahr 2002 arbeitslos und deswegen psychisch derart beeinträchtigt, dass er den Belastungen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht mehr gewachsen sei. Er müsse sich nunmehr einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten seien unrealistisch. Für derartige Tätigkeiten seien EDV-Kenntnisse unerlässlich, über die er nicht verfüge. Als Sechzigjähriger sei er auch nicht in der Lage, innerhalb angemessener Zeit und mit zumutbarem Aufwand eine entsprechende Qualifikation zu erwerben. Er sei gezwungen, ein hochdosiertes Schmerzmittel einzunehmen. Ferner nutze er ein schmerztherapeutisches Hilfsmittel zur elektrischen Stimulation. Er sei in höchster Weise wetterfühlig und leide an Taubheitsgefühlen der Finger beider Hände. Er könne nicht über einen längeren Zeitraum sitzen und verspüre nach ca. einer halben Stunde den Drang aufzustehen, um sich die Füße zu vertreten. Hierdurch sei auch die Freizeitgestaltung eingeschränkt. Bedingt durch die Nebenwirkungen der Medikamente sei er nicht in der Lage, sich der Zeitungslektüre zu widmen. Dies habe zu psychischen Beeinträchtigungen geführt, deretwegen er sich neuerlich in psychiatrische Behandlung begeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2005 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. Februar 2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Aus der Berufungsbegründung ergebe sich keine abweichende Beurteilung. Im Hinblick auf die Beweiserhebung des Senats hat sie eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. Lang vom 28.10.2009 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Der Senat hat Dr. I. schriftlich als sachverständigen Zeugen einvernommen. In seiner schriftlichen Auskunft vom 12.03.2009 hat Dr. I. mitgeteilt, der Kläger habe sich am 17.02.2009 neuerlich bei ihm vorgestellt. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich ihm so dargestellt, wie er ihn in seinem Gutachten beschrieben habe.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat sodann Dr. K. - Orthopäde, Sportmedizin, Chirotherapie, physikalische Therapie - mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, welches dieser unter dem 06.10.2009 vorgelegt hat. Dr. K. hat beim Kläger ein unteres Cervikalsyndrom bei Spondylarthrose, ein Impingementsyndrom des linken Schultergelenks, eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 und ventraler Hyperspondylose, eine Coxarthrose II. Grades links und I - II. Grades rechtsseitig sowie eine initiale Gon- und Femoropatellararthrose beidseitig diagnostiziert. Der Kläger sei deswegen nicht mehr in der Lage, als Schreiner oder Versandleiter in einem zeitlichen Umfang von mehr als drei Stunden täglich arbeiten zu können. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein Leistungsvermögen im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich. Dr. K. hat hierzu angegeben, Grund der quantitativ eingeschränkten Leistungsfähigkeit seien konstante Probleme im Bereich der Schultergelenke, der Lendenwirbelsäule und der tragenden Gelenke.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat sodann Dr. Hölzer - Facharzt für psychotherapeutische Medizin - ärztlicher Direktor der Sonnenberg Klinik, Stuttgart, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. Hölzer hat, nach Untersuchung des Klägers am 27.07.2010, in seinem undatierten fachärztlichen Gutachten angegeben, auf psychosomatisch- psychotherapeutischem Fachgebiet lägen beim Kläger derzeit keine Gesundheitsstörungen vor. Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Klägers würden sich nur aus orthopädischer und ggf. aus neurologischer Sicht ergeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführten Rentenakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2010 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Rentenantrag des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Maßgebend für die beanspruchte Rente ist das ab dem 01.01.2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 [BGBl. I S.1827]). Gem. § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), die Zeit ab dem 1. Januar 2008 betreffend, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007 (BGBl. I 554) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bis zum 31. Dezember 2007 "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" [vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI]) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 (SGB VI), die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente (bis zum 31. Dezember 2007 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingung des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mind. sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Er ist vielmehr noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten zu können. Der Schwerpunkt der die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers limitierenden Gesundheitsstörungen liegt auf orthopädischem Fachgebiet. Beim Kläger bestehen ein degeneratives Cervikalsyndrom, eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5, ein Impingementsyndrom des linken Schultergelenkes, eine Arthrose der Hüftgelenke (links 2. Grades und 1. - 2. Grades rechtsseitig) sowie eine initiale Gon- und Femoropatellararthrose. Trotz dieser Gesundheitsstörungen ist der Senat davon überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers hierdurch nicht quantitativ beeinträchtigt ist. Der Senat stützt sich hierbei, wie das SG, auf die Beurteilung von Dr. F., der in seinen Gutachten vom 05.05.2006 und vom 29.02.2008 jeweils schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass die berufliche Leistungsfähigkeit durch die bestehenden Gesundheitsstörungen in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist. Von der Einschätzung von Dr. K., der in seinem Gutachten vom 06.10.2009 eine körperliche Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich angenommen hat, vermochte sich der Senat hingegen nicht zu überzeugen. Ohne weitergehende Begründung hat Dr. K. lediglich "konstante Probleme im Bereich des Schultergelenkes, der Lendenwirbelsäule und der tragenden Gelenke" angeführt. Jedoch vermögen weder die von Dr. K. erhobenen Befunde, noch die weiteren aktenkundigen Befunde auf orthopädischem Fachgebiet eine quantitative Leistungsreduzierung wegen der Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates zu begründen. Dr. K. gibt selbst an, dass die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers weder mit einem radikulären Reizsyndrom noch einem sensomotorischen Wurzelreizsyndrom einhergeht. Befunde, die die Annahme einer schwerwiegenden funktionellen Beeinträchtigung der Wirbelsäule belegen, hat Dr. K. hingegen nicht mitgeteilt. Er hat lediglich mitgeteilt, dass die Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule zu 1/3 und die Seitneigungs- und Rotationsfähigkeit der Brustwirbelsäule eingeschränkt sei. Nachdem jedoch im Alltag und bei einer beruflichen Tätigkeit komplexe Bewegungsabläufe im Vordergrund stehen, vermag die Beweglichkeitseinschränkung einzelner Gelenke oder einzelner Dimensionen der Wirbelsäule keine quantitative Leistungsreduzierung zu bedingen. Nachdem auch der vom SG zweimal als Gutachter gehörte Orthopäde Dr. F. in seinen Gutachten gleichfalls keine Befunde erhoben hat, die die Annahme einer weitgehenden Einschränkung der Beweglichkeit oder Entfaltbarkeit der Wirbelsäule oder deren Instabilität begründen können, ist eine quantitative Leistungsreduzierung infolge der Erkrankung des Achsenorgans nicht nachvollziehbar begründet. Den gesundheitsbedingten Einschränkungen kann vielmehr durch die Vermeidung bestimmter qualitativer Anforderungen an die zu verrichtende Tätigkeit ausreichend begegnet werden. So sind dem Kläger Tätigkeiten, die ein schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ein häufiges Bücken oder langdauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen erfordern, nicht mehr möglich. Auch die Erkrankung des linken Schultergelenks, ein Impingementsyndrom, bedingt keine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Auswirkungen dieser Erkrankungen beschränken sich darauf, dass der Kläger seinen linken Arm nicht mehr in vollem Radius anheben kann, eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens resultiert hieraus jedoch nicht. Schließlich bedingen die weiteren Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet gleichfalls lediglich qualitative Einschränkungen hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit, wobei hervorzuheben ist, dass es dem Kläger, bei einer verbleibenden Hüftgelenksbeweglichkeit von mehr als 90°, möglich ist, eine sitzende Tätigkeit auszuüben und die Erkrankung der Hände deren Einsatz nicht gänzlich, sondern lediglich feinmotorische Tätigkeiten ausschließt. Ein nachvollziehbarer - befundbelegter - Grund für die von Dr. K. angenommene quantitativ reduzierte Leistungsfähigkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung insb. auch dadurch bestärkt, dass der Kläger keinerlei orthopädische Hilfsmittel nutzt und ihm komplexe Bewegungsabläufe selbständig und flüssig möglich sind. So berichten die Gutachter durchgängig davon, dass dem Kläger sowohl das Entkleiden wie das Öffnen der Schnürsenkel möglich ist. Auch ist der Kläger in der Lage, auf 400,- EUR Basis für seinen Schwager tätig zu sein. In Ansehung dieser Möglichkeiten und in wertender Gesamtschau der gesundheitlichen Situation an mehreren Gelenken und der hieraus resultierenden Summierung der funktionellen Auswirkungen ist der Senat davon überzeugt, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers durch die bestehenden orthopädischen Erkrankungen in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt ist.

Auch sieht der Senat keine quantitative Leistungsreduzierung durch psychische Erkrankungen des Klägers bedingt. Der im Berufungsverfahren mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Dr. Hölzer hat hierzu angegeben, dass beim Kläger keine psychischen Erkrankungen bestehen. Auch soweit der im erstinstanzlichen Verfahren gutachterlich gehörte Dr. I. eine quantitative Leistungsreduzierung bekundet hat, vermag dies den Senat, wie das SG, nicht zu überzeugen. Die Auswirkungen einer psychischen Erkrankung sind nicht einzig auf die berufliche Leistungsfähigkeit beschränkt, sie haben, über die berufliche Leistungsfähigkeit hinaus, vielmehr auch Auswirkungen auf den sozialen Lebensvollzug der Betroffenen. Eine durch psychische Erkrankungen bedingte Leistungsreduzierung in quantitativer Hinsicht ist hiernach nur dann anzunehmen, wenn sich im sozialen Lebensvollzug des Betroffenen, außerhalb der beruflichen Leistungsfähigkeit, gleichfalls Anzeichen einer Beeinträchtigung zeigen, wie sie beispielsweise in einem erkennbaren sozialen Rückzug erblickt werden können. In Ansehung der in den Gutachten niedergelegten Lebensgestaltung des Klägers, der teilweise den Haushalt versorgt, gelegentliche Aushilfstätigkeiten für das Rote Kreuz ausführt, Bekannten beim Aufbau von Möbeln hilft, Ausflüge unternimmt und sich regelmäßig mit Kollegen des Katastrophenschutzes trifft, vermag der Senat keine Rückzugstendenzen zu erblicken. Mithin ist ungeachtet der Frage, ob nach Dr. I. eine depressiv unselbständige Persönlichkeit und eine somatoforme Schmerzerkrankung besteht oder nach Dr. H. und Dr. Hölzer keine Erkrankung aus den psychiatrischen Formenkreis zu diagnostizieren ist, jedenfalls keine relevante Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch psychische Aspekte erkennbar.

In Zusammenschau aller medizinischen Befunde ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Kläger in der Lage ist, einer körperlich leichten Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr nachgehen zu können.

Auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht [BSG] SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) ist nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten, langdauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Bücken, regelmäßige Überkopfarbeiten, kniende oder hockende Tätigkeiten, Gehen auf unebenem Gelände und Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck und unter besonderer nervlicher Belastung vermeiden. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI, die Zeit ab dem 1. Januar 2008 betreffend, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des RV-Altersrentenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bis zum 31. Dezember 2007 "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres") auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger kann sozial zumutbar auf eine von der Beklagten benannte Tätigkeit als Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) VIII (jetzt Entgeltgruppe III TVöD) verwiesen werden. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der Wertigkeit des bisherigen Berufs des Klägers aus der Klassifizierung des sogenannten "Mehrstufenschemas" des Bundessozialgerichts (BSG). Danach werden die Berufe in verschiedene Leitberufe bzw. Stufen untergliedert. Die unterste, erste Stufe (ungelernte Tätigkeiten) umfasst ungelernte Tätigkeiten, wobei hier zwischen ungelernten Tätigkeiten von ganz geringem Wert sowie sonstigen ungelernten Tätigkeiten unterschieden werden kann. Die zweite Stufe (angelernte Tätigkeiten) umfasst im unteren Bereich Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über drei bis zu zwölf Monaten; im oberen Bereich umfasst die Tätigkeit mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwölf bis zu 24 Monaten. Die dritte Stufe (Facharbeiter) umfasst Tätigkeiten in anerkannten Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von mehr als 24 Monaten, regelmäßig drei Jahren. Die vierte und höchste Stufe umfasst besonders hoch qualifizierte Facharbeiter oder Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, so ist es ihm zuzumuten, eine Tätigkeit in einer Berufsgruppe auszuüben, die der seines bisherigen Berufes entspricht oder eine Gruppe unterhalb der Gruppe seines bisherigen Berufes; auf diese Tätigkeit wird dann verwiesen. Dabei darf nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern. Der Versicherte ist demnach nicht schon dann berufsunfähig, wenn er in seinem bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein kann, er hat vielmehr einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen. Erst wenn der Versicherte in diesem Sinne nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig.

Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Gruppe des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Tätigkeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, Az.: 13/5 RJ 14/90, zit. nach juris). Grundlage für die Bestimmung der Qualität der Arbeit in diesem Sinne sind die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit). Erforderlich ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien wie der Berufsausbildung, der tariflichen Einstufung, der Dauer der Berufsausübung, der Höhe der Entlohnung und den Anforderungen des Berufs. In Anlegung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen kann zur Überzeugung des Senats im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger aufgrund seiner letzten Beschäftigung als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas einzustufen ist oder er infolge einer Lösung vom erlernten Beruf des Schreiners hin zum Möbelmonteur bzw. Versand- und Lagerleiter des Berufsschutzes als Facharbeiter verlustig gegangen ist. Selbst bei einer Einstufung des Klägers als Facharbeiter ist ihm eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst sozial und gesundheitlich zumutbar.

Der Umstand, dass der Kläger anlässlich seiner Tätigkeit als Lager- und Versandleiter auch die Monteure eingeteilt hat, führt nicht dazu, ihm Berufsschutz nach der obersten Stufe des Mehrstufenschemas, der des "Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion" zuzugestehen. Denn auch die Ausprägung des "Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion" ist nicht bereits dann einschlägig, wenn Weisungsbefugnisse bestehen. Diese formale Stellung muss auch mit einer besonderen Qualifikation einhergehen. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 30.03.1977 – 5 RJ 98/76 – zit. nach juris). Hierfür sind Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und regelmäßig die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter zu verlangen (vgl. BSG, Urteile vom 30.10.1991 - 8 RKn 4/90 und 8 RKn 7/90 -, zit. nach juris). Erforderlich ist ferner, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis befolgen muss (BSG, Urteil vom 03.11.1982 - 1 RJ 12/81 - zit. nach juris). Derartige Kompetenzzuweisungen hatte der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht. Der Kläger hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 angegeben, die Einteilung der Monteure vorgenommen zu haben, nachdem ihm von der Auftragsbearbeitungsabteilung, die die Bestellungen entgegengenommen hat, die Aufträge weitergeleitet worden sind. Hieraus wird deutlich, dass sich die Aufgabenzuweisung an den Kläger auf den organisatorischen Aspekt der Einteilung der Arbeiter beschränkt hat, eine (inhaltliche) Weisungsbefugnis jedoch nicht prägend für die Tätigkeit des Klägers war. Überdies hat der Kläger auch konkretisierend vorgetragen, dass im Lager außer ihm lediglich noch vier Auslieferer und ein Lagerarbeiter beschäftigt waren, so dass auch die herausragende Stellung gegenüber Facharbeitern nicht bestand.

Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Vergütungsgruppe X des bis zum 30.09.2005 für den Bund und die Kommunen bzw. bis 31.10.2006 für die Bundesländer geltenden BAT) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Bei Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um eine angelernte Tätigkeit. Es besteht damit eine grundsätzliche Verweisbarkeit auf diese Tätigkeit für einen Facharbeiter (BSG, Urteile vom 27. 11. 1991 - 5 RJ 91/89 -; vom 12. 09. 1991 - 5 RJ 34/90 -; vom 29.05.1980 - 5 RJ 138/79 – jew. zit. nach juris).

Voraussetzung jeder Verweisung ist auch, dass der Versicherte die Verweisungstätigkeit nach seinem Gesundheitszustand und nach seinen beruflichen Fähigkeiten verrichten kann. Für das letztere gilt, dass grundsätzlich keine Verweisung auf Tätigkeiten erfolgen kann, die eine Ausbildung oder betriebliche Einweisung und Einarbeitung von mehr als drei Monaten erfordern, solange diese Einweisung und Einarbeitung noch nicht abgeschlossen ist. Etwas anderes kann u.a. dann gelten, wenn es sich um eine mit dem bisherigen Beruf des Versicherten verwandte Tätigkeit handelt, wenn der Versicherte eine solche Tätigkeit schon früher verrichtet hat oder die erforderlichen Fertigkeiten aufgrund vorhandener Vorkenntnisse oder Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erworben werden können (vgl. BSG, u.a. Urteil vom 22.09.1977 - 5 RJ 96/76 -; Urteil vom 17.12.1976 – 5 RJ 86/73 – jew. zit. nach juris). Zwar hat der Kläger für eine qualifizierte Registratortätigkeit keine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten durchlaufen, angesichts seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Lager- und Versandleiter verfügt er jedoch zur Überzeugung des Senats über Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Im einzelnen ist insoweit hervorzuheben, dass der Kläger im Rahmen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit kaufmännischen Aspekten zu tun hatte, da er Lieferscheine erfassen musste, Versandpapiere und Fahrten planen musste. Hierzu wurde er, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2010 angegeben hat, von der Auftragsbearbeitungsabteilung in die Nutzung von Computern eingeführt. Auch hat der Kläger anlässlich des von ihm durchlaufenen beruflichen Weiterbildungsseminars die Grundlagen der EDV sowie die Bearbeitung von Schriftverkehr erlernt.

Die Tätigkeit des Registrators ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auszuübende Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke Sehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2007 - L 11 R 4310/06 - zit. nach juris). Solche Tätigkeiten sind dem Kläger zur Überzeugung des Senats in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich möglich. Im Besonderen stehen die beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen einer derartigen Tätigkeit nicht entgegen, da sie nicht zum üblichen Berufsbild des Registrators rechnen.

Mithin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der den geltend gemachten Anspruch negierende Bescheid der Beklagten vom 24.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 ist hiernach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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