Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 261/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 6012/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit streitig.
Der am 1941 geborene Kläger bezog von der Landesversicherungsanstalt B. , Rechtsvorgängerin der Beklagten, aufgrund Bescheids vom 20.06.1986 ab 01.04.1986 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente), wobei der Rentenberechnung Zurechnungszeiten vom 01.03.1986 bis 30.09.1996 (127 Monate) zugrunde lagen. Anstelle dieser Rente gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.06.2006 Regelaltersrente ab 01.10.2006. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie als Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs den Zeitraum vom 01.03.1986 bis 30.09.1996 (01.03. bis 31.03.1986 Zurechnungszeit vor Rentenbeginn, 01.04.1986 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, also 30.09.1996 Rentenbezug mit Zurechnungszeit). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid Bezug genommen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, bei der Berechnung der Altersrente sei die Zeit des Bezugs von BU-Rente seit Mai 1986 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Berechnung der Altersrente seien gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Hierbei handele es sich um Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeiten bei der Rente berücksichtigt waren und die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Da bei der Berechnung der BU-Rente die Zeit vom 01.03.1986 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im September 1996 als Zurechnungszeit berücksichtigt gewesen sei, sei diese Zeit im Umfang von insgesamt 127 Monaten nunmehr als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt worden. Darüber hinausgehende Zeiten seien nicht zu berücksichtigen.
Am 17.01.2008 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit auch für die Zeit des Bezugs der BU-Rente vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 (Vollendung des 60. Lebensjahres) geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich auf die Regelung des § 59 SGB VI bezogen, die seit ihrem Inkrafttreten zum 01.01.2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr vorsehe. Da keine Übergangsvorschrift des Inhalts existiere, dass laufende Fälle des Bezugs von BU-Rente von dieser Gesetzesänderung nicht erfasst seien, nehme er an dieser Gesetzesänderung teil. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei nur für die Fälle zutreffend, in denen der Versicherte am 31.12.2000 bereits Altersrente bezogen habe; nur dieser Personenkreis könne nicht in den Genuss der verlängerten Zurechnungszeit des § 59 SGB VI kommen. Zu Unrecht gehe die Beklagte im Übrigen davon aus, dass § 59 SGB VI nicht einschlägig sei. Zwar erwähne diese Regelung lediglich die Rente wegen Erwerbsminderung, jedoch könne aus der Änderung des Rentenrechts, in dem die Begriffe der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit durch die teilweise oder volle Erwerbsminderung ersetzt worden seien, nicht geschlossen werden, dass sich die Verschiebung der Altersgrenze von 55 auf 60 Jahre auf Zurechnungszeiten im Zusammenhang mit einer BU-Rente nicht mehr auswirke.
Mit Urteil vom 11.11.2008 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Zeitraum des Bezugs von BU-Rente vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 sei weder als Anrechnungs- noch als Zurechnungszeit berücksichtigungsfähig. Im Hinblick auf § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestimme § 253a SGB VI als Ausnahme, dass bei Beginn einer Rente vor dem 01.01.2004 die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr ende.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 20.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2008, einem Montag, beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen gestützt auf die zum 01.01.2001 erfolgte Änderung des § 59 SGB VI die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit in dem Zeitraum des Bezugs der BU-Rente bis zum 60. Lebensjahr geltend gemacht. Insoweit habe das SG zu Unrecht § 253a SGB VI als Übergangsvorschrift herangezogen. Dem gegenüber sei diese Vorschrift lange vor dem Zeitpunkt der vorliegend in Rede stehenden Rechtsänderung zum 01.01.2001, nämlich im Jahr 1997 geschaffen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.11.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 als Anrechnungszeit höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, wenn auch die vom SG herangezogene Regelung des § 253a SGB VI nicht einschlägig sei, da bei der Gewährung einer Altersrente keine Zurechnungszeit ermittelt und berücksichtigt werde.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Regelaltersrente die Zeit des Bezugs von BU-Rente vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 zu Recht nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Wegen des Bezugs von BU-Rente in diesem Zeitraum steht dem Kläger höhere Regelaltersrente nicht zu.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn mit einander vervielfältigt werden. In die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte fließen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ein. Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die u.a. mit Anrechnungszeiten oder mit einer Zurechnungszeit belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
Auf der Grundlage dieser Regelung hat die Beklagte die Zeit des Bezugs von BU-Rente vom 01.03.1986 bis 30.09.1996 bei der Berechnung der Altersrente zutreffend als Anrechnungszeit zugrunde gelegt. Denn der Kläger hat im Sinne der 1. Alternative dieser Regelung vom 01.04.1986 bis 30.09.1996 BU-Rente bezogen, bei deren Berechnung - wie dem Bescheid vom 20.06.1986 zu entnehmen ist - dieser Zeitraum als Zurechnungszeit berücksichtigt war. Im Sinne der 2. Alternative der Regelung ist darüber hinaus die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, d.h. die Zeit vom 01. bis 31.03.1986 Anrechnungszeit.
Die Zeit des Bezugs von BU-Rente ab 01.10.1996 ist dem gegenüber keine Anrechnungszeit. Denn § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI beschränkt die Anrechnungszeit ausdrücklich auf solche Zeiten, die bei der zuvor bezogenen Rente als Zurechnungszeit berücksichtigt waren. Bei der vorliegend streitigen Zeit vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 war dies - wie dem genannten Bescheid entnommen werden kann - aber gerade nicht der Fall. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf die mit dieser Regelung verfolgte Absicht hingewiesen, dass jede Zurechnungszeit in einer ersten Rente bei der späteren Bewilligung einer anderen Rente insoweit als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden soll (vgl. BT-Drucks. 14/4124 S. 167). Die streitige Zeit vom 01.10.1996 bis 30.09.2001, die bei der Berechnung der BU-Rente des Klägers keine Zurechnungszeit war, kann im Rahmen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI daher auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt auch die mit Wirkung zum 01.01.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 59 Abs. 1 SGB VI keine andere Beurteilung.
Im Hinblick darauf kann der Kläger die Berücksichtigung der streitigen Zeit insbesondere nicht als Zurechnungszeit verlangen. Nach Absatz 1 dieser Regelung ist Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil er keine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes in Anspruch nimmt, sondern eine Altersrente. Entsprechend ist auch die sich auf diese Rentenarten beziehende Übergangsregelung des § 253a SGB VI vorliegend ohne Bedeutung, wovon die Beteiligten im Berufungsverfahren auch übereinstimmend ausgehen.
Soweit der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 59 Abs. 1 SGB VI in Abweichung zu dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bei Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes die Anrechnung einer Zurechnungszeit nunmehr bis zum 60. Lebensjahr ermöglicht, ist diese Vorschrift nur für die ab Januar 2001 beginnenden Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes anwendbar, wobei die Zurechnungszeit schrittweise erhöht wurde (vgl. § 253a SGB VI). Zum Zeitpunkt dieser Rechtsänderung bezog der Kläger jedoch bereits seit mehr als 14 Jahren eine BU-Rente auf der Grundlage des § 1260 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), so dass diese Neuregelung auf ihn keine Anwendung finden konnte. Auch begründete die erfolgte Gesetzesänderung für ihn keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner BU-Rente. Denn § 306 Abs. 1 SGB VI schließt die Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus Anlass einer Rechtsänderung ausdrücklich aus. Eine Bestandsrente ist auch dann nicht neu festzustellen, wenn weitere rentenrechtliche Zeiten nach dem geänderten Recht berücksichtigt werden könnten.
Schließlich kann dem Kläger die Verlängerung der Zurechnungszeit - anders als er meint - auch nicht im Rahmen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI zu Gute kommen. Denn diese Regelung stellt für die Berücksichtigung von Rentenbezugszeiten als Anrechnungszeiten - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich darauf ab, dass die Zeiten des Rentenbezugs in dieser Rente als Zurechnungszeit berücksichtigt waren. Wie bereits dargelegt, lag der BU-Rente eine Zurechnungszeit von Oktober 1996 bis September 2001 jedoch tatsächlich weder zugrunde noch wäre es im Hinblick auf das Inkrafttreten der Neufassung des § 59 SGB VI zum 01.01.2001 rechtlich zulässig gewesen, bei der BU-Rente des Klägers nachträglich weitere Zurechnungszeiten zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit streitig.
Der am 1941 geborene Kläger bezog von der Landesversicherungsanstalt B. , Rechtsvorgängerin der Beklagten, aufgrund Bescheids vom 20.06.1986 ab 01.04.1986 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente), wobei der Rentenberechnung Zurechnungszeiten vom 01.03.1986 bis 30.09.1996 (127 Monate) zugrunde lagen. Anstelle dieser Rente gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.06.2006 Regelaltersrente ab 01.10.2006. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie als Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs den Zeitraum vom 01.03.1986 bis 30.09.1996 (01.03. bis 31.03.1986 Zurechnungszeit vor Rentenbeginn, 01.04.1986 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, also 30.09.1996 Rentenbezug mit Zurechnungszeit). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid Bezug genommen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, bei der Berechnung der Altersrente sei die Zeit des Bezugs von BU-Rente seit Mai 1986 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Berechnung der Altersrente seien gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Hierbei handele es sich um Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeiten bei der Rente berücksichtigt waren und die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Da bei der Berechnung der BU-Rente die Zeit vom 01.03.1986 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im September 1996 als Zurechnungszeit berücksichtigt gewesen sei, sei diese Zeit im Umfang von insgesamt 127 Monaten nunmehr als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt worden. Darüber hinausgehende Zeiten seien nicht zu berücksichtigen.
Am 17.01.2008 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit auch für die Zeit des Bezugs der BU-Rente vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 (Vollendung des 60. Lebensjahres) geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich auf die Regelung des § 59 SGB VI bezogen, die seit ihrem Inkrafttreten zum 01.01.2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr vorsehe. Da keine Übergangsvorschrift des Inhalts existiere, dass laufende Fälle des Bezugs von BU-Rente von dieser Gesetzesänderung nicht erfasst seien, nehme er an dieser Gesetzesänderung teil. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei nur für die Fälle zutreffend, in denen der Versicherte am 31.12.2000 bereits Altersrente bezogen habe; nur dieser Personenkreis könne nicht in den Genuss der verlängerten Zurechnungszeit des § 59 SGB VI kommen. Zu Unrecht gehe die Beklagte im Übrigen davon aus, dass § 59 SGB VI nicht einschlägig sei. Zwar erwähne diese Regelung lediglich die Rente wegen Erwerbsminderung, jedoch könne aus der Änderung des Rentenrechts, in dem die Begriffe der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit durch die teilweise oder volle Erwerbsminderung ersetzt worden seien, nicht geschlossen werden, dass sich die Verschiebung der Altersgrenze von 55 auf 60 Jahre auf Zurechnungszeiten im Zusammenhang mit einer BU-Rente nicht mehr auswirke.
Mit Urteil vom 11.11.2008 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Zeitraum des Bezugs von BU-Rente vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 sei weder als Anrechnungs- noch als Zurechnungszeit berücksichtigungsfähig. Im Hinblick auf § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestimme § 253a SGB VI als Ausnahme, dass bei Beginn einer Rente vor dem 01.01.2004 die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr ende.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 20.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2008, einem Montag, beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen gestützt auf die zum 01.01.2001 erfolgte Änderung des § 59 SGB VI die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit in dem Zeitraum des Bezugs der BU-Rente bis zum 60. Lebensjahr geltend gemacht. Insoweit habe das SG zu Unrecht § 253a SGB VI als Übergangsvorschrift herangezogen. Dem gegenüber sei diese Vorschrift lange vor dem Zeitpunkt der vorliegend in Rede stehenden Rechtsänderung zum 01.01.2001, nämlich im Jahr 1997 geschaffen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.11.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 als Anrechnungszeit höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, wenn auch die vom SG herangezogene Regelung des § 253a SGB VI nicht einschlägig sei, da bei der Gewährung einer Altersrente keine Zurechnungszeit ermittelt und berücksichtigt werde.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Regelaltersrente die Zeit des Bezugs von BU-Rente vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 zu Recht nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Wegen des Bezugs von BU-Rente in diesem Zeitraum steht dem Kläger höhere Regelaltersrente nicht zu.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn mit einander vervielfältigt werden. In die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte fließen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ein. Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die u.a. mit Anrechnungszeiten oder mit einer Zurechnungszeit belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
Auf der Grundlage dieser Regelung hat die Beklagte die Zeit des Bezugs von BU-Rente vom 01.03.1986 bis 30.09.1996 bei der Berechnung der Altersrente zutreffend als Anrechnungszeit zugrunde gelegt. Denn der Kläger hat im Sinne der 1. Alternative dieser Regelung vom 01.04.1986 bis 30.09.1996 BU-Rente bezogen, bei deren Berechnung - wie dem Bescheid vom 20.06.1986 zu entnehmen ist - dieser Zeitraum als Zurechnungszeit berücksichtigt war. Im Sinne der 2. Alternative der Regelung ist darüber hinaus die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, d.h. die Zeit vom 01. bis 31.03.1986 Anrechnungszeit.
Die Zeit des Bezugs von BU-Rente ab 01.10.1996 ist dem gegenüber keine Anrechnungszeit. Denn § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI beschränkt die Anrechnungszeit ausdrücklich auf solche Zeiten, die bei der zuvor bezogenen Rente als Zurechnungszeit berücksichtigt waren. Bei der vorliegend streitigen Zeit vom 01.10.1996 bis 30.09.2001 war dies - wie dem genannten Bescheid entnommen werden kann - aber gerade nicht der Fall. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf die mit dieser Regelung verfolgte Absicht hingewiesen, dass jede Zurechnungszeit in einer ersten Rente bei der späteren Bewilligung einer anderen Rente insoweit als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden soll (vgl. BT-Drucks. 14/4124 S. 167). Die streitige Zeit vom 01.10.1996 bis 30.09.2001, die bei der Berechnung der BU-Rente des Klägers keine Zurechnungszeit war, kann im Rahmen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI daher auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt auch die mit Wirkung zum 01.01.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 59 Abs. 1 SGB VI keine andere Beurteilung.
Im Hinblick darauf kann der Kläger die Berücksichtigung der streitigen Zeit insbesondere nicht als Zurechnungszeit verlangen. Nach Absatz 1 dieser Regelung ist Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil er keine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes in Anspruch nimmt, sondern eine Altersrente. Entsprechend ist auch die sich auf diese Rentenarten beziehende Übergangsregelung des § 253a SGB VI vorliegend ohne Bedeutung, wovon die Beteiligten im Berufungsverfahren auch übereinstimmend ausgehen.
Soweit der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 59 Abs. 1 SGB VI in Abweichung zu dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bei Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes die Anrechnung einer Zurechnungszeit nunmehr bis zum 60. Lebensjahr ermöglicht, ist diese Vorschrift nur für die ab Januar 2001 beginnenden Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes anwendbar, wobei die Zurechnungszeit schrittweise erhöht wurde (vgl. § 253a SGB VI). Zum Zeitpunkt dieser Rechtsänderung bezog der Kläger jedoch bereits seit mehr als 14 Jahren eine BU-Rente auf der Grundlage des § 1260 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), so dass diese Neuregelung auf ihn keine Anwendung finden konnte. Auch begründete die erfolgte Gesetzesänderung für ihn keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner BU-Rente. Denn § 306 Abs. 1 SGB VI schließt die Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus Anlass einer Rechtsänderung ausdrücklich aus. Eine Bestandsrente ist auch dann nicht neu festzustellen, wenn weitere rentenrechtliche Zeiten nach dem geänderten Recht berücksichtigt werden könnten.
Schließlich kann dem Kläger die Verlängerung der Zurechnungszeit - anders als er meint - auch nicht im Rahmen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI zu Gute kommen. Denn diese Regelung stellt für die Berücksichtigung von Rentenbezugszeiten als Anrechnungszeiten - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich darauf ab, dass die Zeiten des Rentenbezugs in dieser Rente als Zurechnungszeit berücksichtigt waren. Wie bereits dargelegt, lag der BU-Rente eine Zurechnungszeit von Oktober 1996 bis September 2001 jedoch tatsächlich weder zugrunde noch wäre es im Hinblick auf das Inkrafttreten der Neufassung des § 59 SGB VI zum 01.01.2001 rechtlich zulässig gewesen, bei der BU-Rente des Klägers nachträglich weitere Zurechnungszeiten zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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