L 1 KR 315/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1732/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 315/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist unbegründet. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Dringlichkeit sich auch nicht aus dem –bereits dem Sozialgericht bekannten Umstand- begründet, dass eine Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg droht.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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