L 7 SB 51/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 SB 125/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 SB 51/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Berufung bei fehlender Vollmacht
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben sich auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Die am ... 1958 geborene Klägerin ist an multipler Sklerose erkrankt. Der Beklagte stellte bei ihr mit Bescheid vom 20. Januar 2003 ab August 2002 einen GdB von 60 fest.

Im Jahr 2005 leitete der Beklagte medizinische Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin ein. Nach Auswertung der Unterlagen hörte er sie im Juni 2005 zu einer beabsichtigten Herabsetzung des GdB an. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 hob der Beklagte den Bescheid vom 20. Januar 2003 auf und stellte ab November 2005 einen GdB von 30 fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin durch Frau K. vom Sozialverband Goslar am 16. Juni 2006 fristgerecht Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Der Klageschrift war eine Vollmacht vom 16. Juni 2006 beigefügt. Der Sozialverband Braunschweig hat das Klageverfahren unter Hinweis auf eine weitere, dem Gericht ebenfalls vorgelegte und von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht vom 26. Juni 2006 übernommen.

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 28. April 2008 abgewiesen.

Gegen das dem Sozialverband Braunschweig am 2. Juni 2008 zugestellte Urteil hat Assessor F. vom SoVD Sozialverband Deutschland e. V. Landesverband Niedersachsen aus H. am 18. Juni 2008 fristwahrend Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und u.a. die Vorlage einer auf ihn lautenden Vollmacht angekündigt. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 3. November 2008 den für die Klägerin aufgetretenen Prozessvertreter aufgefordert, die Berufung zu begründen und eine Prozessvollmacht vorzulegen. Am 11. Dezember 2008 hat Assessor F. erklärt: Es sei ihm nicht gelungen, Kontakt zur Klägerin herzustellen. Er habe die Klägerin auf die Folgen der Erhebung eines Rechtsmittels durch einen vollmachtlosen Vertreter hingewiesen und lege die Vertretung nieder.

Der Berichterstatter hat die Klägerin mit einem am 18. Dezember 2008 zugestellten Schreiben auf die fehlende Vertretungsmacht des Prozessvertreters im Berufungsverfahren hingewiesen und sie aufgefordert, diese Prozesshandlung des vollmachtlosen Vertreters nachträglich bis zum 20. Januar 2009 zu genehmigen. Nach Ablauf der Frist werde die Berufung als unzulässig gewertet und ein abweisender Beschluss des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergehen.

Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

Der Senat konnte gemäß § 158 Sätze 1 und 2 SGG durch Beschluss entscheiden. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist durch einen vollmachtlosen Vertreter eingelegt worden. Die Klägerin hat diese Prozesshandlung trotz eingehender gerichtlicher Belehrung und Fristsetzung auch nachträglich nicht genehmigt.

Der Prozessvertreter der Klägerin hat sich in seiner Erklärung vom 5. Dezember 2008 selbst als Vertreter ohne Vertretungsmacht bezeichnet. Die Genehmigung einer Berufungseinlegung durch einen vollmachtlosen Vertreter ist grundsätzlich möglich und zwar auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG). Nach der Rechtsprechung kann eine derart fehlerhafte Prozesshandlung durch spätere Genehmigung rückwirkend geheilt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R zitiert nach juris).

Der zuständige Berichterstatter des Senats hat die Klägerin in dem ihr am 18. Dezember 2008 zugestellten Schreiben auf diese Rechtslage hingewiesen und die Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG angekündigt, falls die Berufungseinlegung nicht noch nachträglich genehmigt würde. Der Senat ist damit seinen Anhörungspflichten (vgl. dazu Beschluss des BSG vom 24. April 2008 – B 9 SB 78/07 B, zitiert nach juris) nachgekommen.

Die von Assessor F. für die Klägerin eingelegte Berufung erfolgte ohne Vollmacht und damit durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht. Das eingelegte Rechtsmittel hätte nur im Falle nachträglicher Genehmigung für die Klägerin wirken können. Eine solche Erklärung hat sie trotz eingehender Belehrung über die Rechtsfolgen aber nicht abgegeben. Die am 18. Juni 2008 eingelegte Berufung entfaltet damit keine Rechtswirkungen für die Klägerin und ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Revision war gemäß § 158 Satz 3 i.V.m. § 160 Abs. 2 SGG nicht zu zulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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