Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 1463/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2606/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligte ist die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Arbeitslosengeldes streitig.
Der 1960 geborene Kläger (geschieden, Lohnsteuerklasse 1) bezog von der Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 2000 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 850,00 DM. Im Jahr 2001 begann der Kläger dann eine Umschulung zum IT-Systemelektroniker, für die er in der Zeit vom 29. Januar bis 31. Oktober 2001 von der LVA Baden-Württemberg Übergangsgeld (ungekürztes Regelentgelt kalendertäglich: 123,05 DM) bezog. Ab dem 6. August 2001 war er zunächst aushilfsweise, dann in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2002 in Vollzeit als Kraftfahrer für Getränketransporte bei der Firma Fr. B. Speditions-Gesellschaft mbH tätig. Vom 22. Juni 2002 bis 30. September 2002 bezog der Kläger Krankengeld (ungekürztes Regelentgelt kalendertäglich: 61,72 Euro).
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2003 für die Zeit ab 1. Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 422,98 Euro. Hiergegen erhob der Kläger beim SG Karlsruhe Klage (S 14 AL 248/03, nach Wiederanrufung S 14 AL 647/06, dazu siehe unten) mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld anstelle von Arbeitslosenhilfe zu verurteilen.
Vom 24. Oktober 2002 bis zum 17. Juni 2004 befand sich der Kläger in Haft. Nach seiner Haftentlassung beantragte dieser mit Wirkung zum 21. Juni 2004 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 bewilligte die Beklagte (Agentur für Arbeit Balingen) ihm ab dem 21. Juni 2004 Arbeitslosengeld für 300 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 425,00 Euro. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers brachten die Beteiligten im Hinblick auf das vor dem SG Karlsruhe noch anhängige Gerichtsverfahren zum Ruhen.
Vom 7. August bis 31. Oktober 2004 bezog der Kläger Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt für 60,71 Euro und vom 26. Januar 2005 bis zum 23. Februar 2005 Übergangsgeld, ebenfalls nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt für 60,71 Euro.
Auf seinen erneuten Antrag vom 21. Oktober 2004 hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 12. November 2004 Arbeitslosengeld ab dem 1. November 2004 für 253 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 425,00 Euro. Mit Bescheid vom 2. Januar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 Euro in unveränderter Leistungshöhe fort. In der Zeit vom 26. Januar bis 23. Februar 2005 nahm der Kläger dann an einer medizinischen Rehabilitation teil und bezog in diesem Zeitraum von der LVA Baden-Württemberg Übergangsgeld nach einem Regelentgelt von kalendertäglich 60,71 Euro. Im Anschluss bezog er von der Beklagten für die Zeit vom 24. Februar bis 29. November 2005 erneut Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 Euro (Bescheid vom 7. März 2005).
Mit seinem bereits gegen den Bescheid vom 12. November 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach seiner Haftentlassung im Juni 2004 sei von der Beklagten eine falsche Berufsklasse eingetragen worden. Vor der Inhaftierung sei er zuletzt als Kraftfahrer tätig gewesen. Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei zugrunde zu legen, mindestens jedoch seine abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenschlosser. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 als unzulässig, weil es sich bei der Eintragung einer Berufsklasse nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine rein innerorganisatorische Regelung im Rahmen der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung handele. Hiergegen erhob der Kläger im Juli 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 14 AL 2744/05) und beantragte zunächst (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2005 zu verurteilen, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs ab dem 1. November 2004 seine Ausbildung zum Maschinenschlosser zugrunde zu legen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2005 erweiterte der Kläger den Klageantrag und begehrte die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Leistungszeitraum 1. bis 23. Oktober 2002 und ab Juni 2004 bis ins Jahr 2005 hinein unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung als Maschinenschlosser. Die Beklagte habe das Arbeitslosengeld insoweit für den gesamten Leistungszeitraum unter Berücksichtigung von Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni bis 1. November 2004 und vom 26. Januar bis 23. Februar 2005 vollständig neu zu berechnen. Auf Antrag der Beteiligten ordnete die Kammer mit Beschluss vom 23. November 2006 das Ruhen des Verfahrens an.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 verurteilte das SG die Beklagte im Verfahren S 14 AL 647/06 - unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 20. Januar 2003 -, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 23. Oktober 2002 Arbeitslosengeld (anstatt Arbeitslosenhilfe) zu gewähren. In Ausführung des Urteils bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 23. Oktober 2002, mit weiterem Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 für den Zeitraum 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 und mit Änderungsbescheid vom 15. Januar 2007 auch für die Zeit ab 1. November 2004 Arbeitslosengeld jeweils nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 434,64 Euro. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 15. Januar 2007 gewährte sie dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 25. Januar 2005 und vom 24. Februar bis 12. August 2005 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 62,09 Euro. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligte sie dem Kläger schließlich Arbeitslosengeld nach dem gleichen Bemessungsentgelt auch für die Zeit vom 13. August 2004 bis 29. November 2004 unter Verrechnung mit Erstattungsansprüchen des Grundsicherungsträgers. Die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit mehreren Widerspruchsbescheiden vom 26. Februar 2007 zurück.
Am 22. März 2007 hat der Kläger hiergegen beim SG Karlsruhe Klage erhoben (S 14 AL 1463/07) und vorgetragen, er habe eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert, die er im Juni 1979 mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen habe. Diese berufliche Qualifikation habe die Beklagte bei der Bemessung des Arbeitslosengelds zu berücksichtigen. Die Klage richte sich nicht gegen die Bescheide, die im ruhenden Verfahren S 14 AL 2744/05 angefochten worden seien, sondern gegen die Bescheide, die diese Bescheide infolge der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom Dezember 2006 aufheben würden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2010 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die Klage größtenteils unzulässig, im Übrigen unbegründet sei. Das SG sei auch nach dem Umzug des Klägers nach Hö. (PLZ 39xxx) für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG begründete Gerichtsstand in Karlsruhe bleibe auch nach dem Fortzug des Klägers aus dem Gerichtsbezirk bestehen. Denn die Zuständigkeit werde durch eine nach Rechtshängigkeit der Klage eintretende Veränderung nicht mehr berührt. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger mit ihr höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. November 2004 bis 29. November 2005 begehre. Der Klage stehe insoweit die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Denn die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. November 2004 bis 29. November 2005 sei bereits Gegenstand einer vor dem SG anhängigen Klage, nämlich des ruhenden Verfahrens S 14 AL 2744/05. Mit der damaligen Klage habe der Kläger zwar unmittelbar zunächst nur den Bescheid vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2005 (Arbeitslosengeldzeitraum 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004) angefochten. Die weiteren Bewilligungsbescheide vom 2. Januar 2005 und 7. März 2005 seien jedoch gemäß § 86 SGG in das damalige Widerspruchsverfahren und die Änderungsbescheide vom 15. Januar 2007 und 22. Januar 2007 gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das Klageverfahren miteinbezogen worden und damit ebenfalls Streitgegenstand dieser Klage. Soweit der Kläger darüber hinaus auch für die Zeit vom 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 höheres Arbeitslosengeld beanspruche, sei die Klage unbegründet. Der insoweit angefochtene (Änderungs-) Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 sei rechtmäßig. Der Kläger habe für den streitigen Zeitraum 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs richte sich nach §§ 129 ff. SGB III. Danach betrage das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die ein Kind haben, 67 Prozent und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem sog. Bemessungsentgelt ergebe. Von der Grundregel, dass das Bemessungsentgelt durch Teilen des erzielten Entgelts durch die Anzahl der Wochen, für die es gezahlt worden sei, zu errechnen sei, sei dabei u.a. dann abzuweichen, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. In diesem Fall sei Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist (§ 133 Abs. 1 SGB III). Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe die Beklagte der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 zu Recht ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 434,64 Euro zugrunde gelegt. Für die Bemessung des Arbeitslosengelds sei auf das Bemessungsentgelt der vom Kläger bis zuletzt in das Jahr 2000 bezogenen Arbeitslosenhilfe abzustellen. Dieses habe nach den rechtskräftigen Feststellungen des SG Reutlingen im Urteil vom 23. Oktober 2002 für die Zeit ab 1. Juli 2000 850,00 DM betragen. Denn das Bemessungsentgelt, das sich im Bemessungszeitraum aus dem bei der Firma B. Spedition erzielten Entgelt (nach der Arbeitsbescheinigung vom 10. Oktober 2002 für die Zeit vom 6. August 2001 bis 21. Juni 2002 insgesamt 15.709,59 Euro) und aus dem ungekürzten Regelentgelt des bezogenen Krankengeldes (nach Bescheinigung vom 21. Oktober 2002 in der Zeit vom 22. Juni 2002 bis 30. September 2002 kalendertäglich 61,22 Euro) errechne, sei für den Kläger ungünstiger. Das wöchentlich Bemessungsentgelt würde danach nämlich nur 364,03 Euro (21.892,81 Gesamtentgelt: 60,14 Arbeitswochen) betragen. Demgegenüber könne der Kläger nicht verlangen, das Bemessungsentgelt nach seiner beruflichen Qualifikation als Maschinenschlosser zu berechnen. Denn eine solche abstrakte Bestimmung des Bemessungsentgelts sehe das Gesetz nur vor, wenn kein zeitnaher Bemessungszeitraum mit ausreichenden Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden sei. Die Voraussetzungen für eine abstrakte Ermittlung des Bemessungsentgelts seien im Streitfall nicht erfüllt. Denn der Kläger habe in den letzten drei Jahren vor Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über 45 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt und weitere 15 Wochen mit Anspruch auf Krankengeld gehabt. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld sei nämlich bereits mit seiner Arbeitslosmeldung am 1. Oktober 2002 entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten nach der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2006 (S 14 AL 647/06) sämtliche Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs vorgelegen. Demgegenüber sei mit der erneuten Arbeitslosmeldung im Juni 2004 kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. Denn der Kläger sei in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2002 und seinem erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld am 21. Juni 2004 lediglich 305 Tage versicherungspflichtig gewesen. Er habe somit die Anwartschaftszeit von 12 Monaten für einen neuen Arbeitslosengeldanspruch (§ 123 SGB III) nicht erfüllt. Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 habe es sich demnach um eine Fortbewilligung aus dem bereits im Oktober 2002 entstandenen Stammrecht gehandelt. Es bleibe daher der Bemessungszeitraum maßgeblich, der der ersten Bewilligung zu Grunde gelegen habe (BSG vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 34/98 R - juris; BSG vom 11. Juni 1987 - 7 Rar 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19). In diesem Zeitraum sei jedoch für insgesamt über 60 Wochen versicherungspflichtiges Entgelt festzustellen, so dass eine abstrakte Berechnung des Bemessungsentgelts nach dem tarifliche Arbeitsentgelt eines Maschinenschlossers ausscheide.
Nachdem das Urteil ihm am 5. Mai 2010 zugestellt worden war, hat der Kläger sich an das SG gewandt und mitgeteilt, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010 sei ihm nicht zugestellt worden. Weiterhin sei das übersandte Urteil nicht das Papier wert, auf welchem es gedruckt sei, da es nicht vollständig sei. Da die Seite 5 des Urteils nicht vollständig sei, liege ein deutlicher Formfehler vor, der das vorhandene Urteil ungültig werden lasse. Hinzu komme, dass die Verbindung des Verfahrens zum Verfahren S 14 AL 1463/07 nicht vorgenommen worden sei und dass über diverse ordnungsgemäße Rechtsanträge, z.B. die Abgabe der Rechtssache an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige SG, nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei. Allein aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Entscheidung nicht erfolgt sei und andere Schriftsätze unbeachtet geblieben seien. Des Weiteren beantrage er die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens S 14 AL 2744/05 (nach Wiederanrufung: S 14 AL 2655/10) und die Zusammenziehung der Rechtssachen S 14 AL 2744/05 und S 14 AL 1463/07.
Das SG hat dem Kläger die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 übersandt (zugestellt am 12. Juni 2010) und den Kläger darauf hingewiesen, dass das Fehlen der letzten Sätze des Tatbestandes das Urteil nicht ungültig oder gar nichtig werden lasse. Insoweit könne das Urteil ergänzt werden. Voraussetzung für eine Urteilsergänzung sei allerdings, dass der Kläger die übersandte Ausfertigung des Urteils im Original vorlege. Eine solche Tatbestandsergänzung ist bislang nicht erfolgt.
Gegen das ihm am 5. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juni 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass das SG entgegen dem von ihm gestellten Antrag das Verfahren (S 14 AL 1463/07) nicht mit dem Verfahren S 14 Al 2744/05 verbunden habe. Auch seien in anderen Rechtssachen Akten an die Agentur für Arbeit Balingen, welche die erste Bearbeitungsstelle des Widerspruchs gegen die Leistungsbescheide vom Juni 2004 gewesen sei, weitergeleitet worden, ohne dass diese Stelle Akteneinsicht hätte nehmen müssen. Gleichzeitig sei die Rechtskraft des Urteils zu prüfen, da das Urteil nicht vollständig sei. Zunächst fehle die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010, auch sei der Tatbestand nicht vollständig, da auf Seite 5 des Urteils der Absatz "Auf Nachfrage der Kammer, welche Bescheide im Unterschied zu dem ruhenden Verfahren S 14 Al 2744/05 (Antrag auf Wideraufnahme und Zusammenzug liegt dem Postversandstück bei) angefochten würden, ..." unterbrochen sei, wodurch ein eindeutiger Formfehler vorliege.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 sowie die Bescheide vom 15. Januar 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs für die Zeit vom 21. Juni bis 6. August 2004, 1. November 2004 bis 25. Januar 2005, vom 24. Februar 2005 bis 12. August 2005 sowie vom 13. August bis 29. November 2005 seine Ausbildung zum Maschinenschlosser zugrunde zu legen.
Des Weiteren beantragt der Kläger, das weitere Verfahren über die Berufung an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt abzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Akten des LSG, des SG sowie den von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte, nachdem die Beteiligten darauf hingewiesen und gehört wurden, nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Der Kläger hat sich auf die ihm am 21. Dezember 2010 zugestellte Anhörung hin nicht gemeldet, die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt; die Anhörung der Beteiligten hat damit keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen. Denn der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich; er übt das ihm eingeräumte Ermessen entsprechend aus.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Auch wenn der Kläger nach Erhebung der Klage (22. März 2007) am 1. April 2008 aus dem Gerichtsbezirk des SG Karlsruhe nach Hö. verzogen ist, war das SG weiterhin für die bereits anhängige Klage örtlich zuständig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 98 Satz 1 SGG und § 17 Abs.1 Satz 1 GVG). Eine Verweisung an ein anderes SG (hier: SG Magdeburg) kam auch auf den Antrag des Klägers hin nicht in Betracht. Dementsprechend hat das SG auch in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 entschieden; eines gesonderten Beschlusses bedurfte es nicht (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Da für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der SG alleine das LSG berufen ist, in dessen Gerichtsbezirk liegt, ist alleine das LSG Baden-Württemberg für die Entscheidungen über Berufungen gegen die Urteile der baden-württembergischen SG örtlich zuständig (§§ 29 Abs. 1, 57 Abs. 1, 98 SGG). Damit konnte der Rechtsstreit auch nicht im Berufungsverfahren an das LSG Sachsen-Anhalt verwiesen werden; der entsprechende Antrag des Klägers war somit zurückzuweisen.
Das SG war auch nicht verpflichtet, den vorliegenden Rechtsstreit nach § 113 SGG mit dem damals ruhenden Verfahren S 14 AL 2744/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Denn zunächst steht eine solche Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG im Ermessen des Gerichts, zum Anderen wären durch eine Verbindung der Verfahren, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Klagen nicht zulässig bzw. begründet geworden. Denn auch nach der Verbindung hätte diesen Klagen die schon vorhandene Rechtshängigkeit bzw. die materielle Rechtslage entgegengestanden. War das Gericht nicht verpflichtet, die Rechtsstreite zu verbinden, musste es auch keinen Beschluss hierüber erlassen; das Gesetz sieht in § 113 Abs. 1 SGG einen Beschluss nur für den Fall der Verbindung von Rechtsstreiten vor, nicht dagegen bei der Nichtverbindung. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens S 14 AL 1463/07 kommt nun - auch wenn das Verfahren S 14 AL 2744/05 wieder betrieben wird (nun S 14 AL 2655/10) - auch eine Verbindung des Berufungsverfahrens mit dem erstinstanzlichen Verfahren S 14 AL 2655/10 nicht mehr in Betracht; eine instanzübergreifende Verbindung ist nämlich ausgeschlossen.
Auch dass das SG den Tatbestand seines Urteils nicht vollständig gefasst hatte, macht das Urteil vom 25. Februar 2010 nicht rechtswidrig, ungültig oder unbeachtlich. Vielmehr kann dieser Mangel in einem Verfahren nach § 139 SGG - worauf auch das SG den Kläger hingewiesen hat - beseitigt werden. An einer solchen Tatbestandsergänzung hat der Kläger bislang aber nicht mitgewirkt.
Dass dem Kläger die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010 zunächst nicht übersandt worden war, macht das Urteil des SG ebenfalls nicht rechtswidrig, ungültig oder unbeachtlich; dem Kläger wurde die Niederschrift am 12. Juni 2010 zugestellt.
Soweit der Kläger vorbringt, das SG habe verschiedene Rechtsanträge - so sein Gesuch um Verweisung an das SG Magdeburg (dazu siehe oben), sein Gesuch um Verbindung des Verfahrens zum Rechtsstreit S 14 AL 2744/05 (dazu siehe oben) oder sein Gesuch, das persönliche Erscheinen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - nicht durch Beschluss entschieden, wird weder das Urteil des SG dadurch rechtswidrig, ungültig oder unbeachtlich, noch ist dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Zwar kann nach § 111 Abs. 1 SGG das persönliche Erscheinen angeordnet werden, doch stellt das Gesetz diese Anordnung in das Ermessen des Vorsitzenden. Dieser hat - worauf er auch den Kläger hingewiesen hat - das Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten und insoweit ohne Ermessenfehler von einer entsprechenden Anordnung nach § 111 Abs. 1 SGG abgesehen. Soweit im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) die Übernahme von Fahrtkosten möglich wäre, hat der Kläger - trotz eines Hinweises des SG - weder Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, noch einen entsprechenden Antrag gestellt. Damit war das SG nicht verpflichtet, über diese Fragen einen Beschluss zu erlassen.
In der Sache folgt der Senat den Ausführungen des SG und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit absehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur ergänzend sei ausgeführt, dass sich das Bemessungsentgelt des Klägers für die Leistungszeiträume im Jahr 2004 nach § 132 Abs. 4 SGB III in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) bzw. § 133 Abs. 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (BGBl I S. 1648) richtet. Der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ist am 1. Oktober 2002 entstanden; später hat der Kläger - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, denn er hat danach zu keinem Zeitpunkt mehr die Anwartschaftszeit von 12 Monaten erreicht. Damit war als Bemessungsentgelt nach § 132 Abs. 4 SGB III, § 133 Abs. 1 SGB III mindestens der Betrag maßgeblich, der der noch bis zum Beginn des Übergangsgeldbezugs ab dem 29. Januar 2001 gezahlten Arbeitslosenhilfe (850,00 DM = 434,64 Euro) zugrunde lag. Das aus der Beschäftigung bei der Spedition B. und dem Krankengeld unter Anwendung des § 132 SGB III in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGBl I S. 1983) berechnete Bemessungsentgelt erreicht diesen Betrag nicht. Auch nach § 133 Abs. 3 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (BGBl I S. 1648) kann ein höheres Bemessungsentgelt nicht begründet werden, denn der Kläger hat in den letzten drei Jahren vor Entstehen des Anspruchs - also vor dem 1. Oktober 2002 - mehr als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt zurückgelegt (vgl. dazu die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des SG vom 14. Dezember 2006 im Verfahren S 14 AL 647/06), denn der Kläger war vom 6. August 2001 bis zum 31. August 2002, mithin also mehr als 39 Wochen, versicherungspflichtig und gegen Entgelt bei der Spedition B. beschäftigt gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligte ist die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Arbeitslosengeldes streitig.
Der 1960 geborene Kläger (geschieden, Lohnsteuerklasse 1) bezog von der Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 2000 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 850,00 DM. Im Jahr 2001 begann der Kläger dann eine Umschulung zum IT-Systemelektroniker, für die er in der Zeit vom 29. Januar bis 31. Oktober 2001 von der LVA Baden-Württemberg Übergangsgeld (ungekürztes Regelentgelt kalendertäglich: 123,05 DM) bezog. Ab dem 6. August 2001 war er zunächst aushilfsweise, dann in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2002 in Vollzeit als Kraftfahrer für Getränketransporte bei der Firma Fr. B. Speditions-Gesellschaft mbH tätig. Vom 22. Juni 2002 bis 30. September 2002 bezog der Kläger Krankengeld (ungekürztes Regelentgelt kalendertäglich: 61,72 Euro).
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2003 für die Zeit ab 1. Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 422,98 Euro. Hiergegen erhob der Kläger beim SG Karlsruhe Klage (S 14 AL 248/03, nach Wiederanrufung S 14 AL 647/06, dazu siehe unten) mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld anstelle von Arbeitslosenhilfe zu verurteilen.
Vom 24. Oktober 2002 bis zum 17. Juni 2004 befand sich der Kläger in Haft. Nach seiner Haftentlassung beantragte dieser mit Wirkung zum 21. Juni 2004 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 bewilligte die Beklagte (Agentur für Arbeit Balingen) ihm ab dem 21. Juni 2004 Arbeitslosengeld für 300 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 425,00 Euro. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers brachten die Beteiligten im Hinblick auf das vor dem SG Karlsruhe noch anhängige Gerichtsverfahren zum Ruhen.
Vom 7. August bis 31. Oktober 2004 bezog der Kläger Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt für 60,71 Euro und vom 26. Januar 2005 bis zum 23. Februar 2005 Übergangsgeld, ebenfalls nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt für 60,71 Euro.
Auf seinen erneuten Antrag vom 21. Oktober 2004 hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 12. November 2004 Arbeitslosengeld ab dem 1. November 2004 für 253 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 425,00 Euro. Mit Bescheid vom 2. Januar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 Euro in unveränderter Leistungshöhe fort. In der Zeit vom 26. Januar bis 23. Februar 2005 nahm der Kläger dann an einer medizinischen Rehabilitation teil und bezog in diesem Zeitraum von der LVA Baden-Württemberg Übergangsgeld nach einem Regelentgelt von kalendertäglich 60,71 Euro. Im Anschluss bezog er von der Beklagten für die Zeit vom 24. Februar bis 29. November 2005 erneut Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 Euro (Bescheid vom 7. März 2005).
Mit seinem bereits gegen den Bescheid vom 12. November 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach seiner Haftentlassung im Juni 2004 sei von der Beklagten eine falsche Berufsklasse eingetragen worden. Vor der Inhaftierung sei er zuletzt als Kraftfahrer tätig gewesen. Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei zugrunde zu legen, mindestens jedoch seine abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenschlosser. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 als unzulässig, weil es sich bei der Eintragung einer Berufsklasse nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine rein innerorganisatorische Regelung im Rahmen der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung handele. Hiergegen erhob der Kläger im Juli 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 14 AL 2744/05) und beantragte zunächst (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2005 zu verurteilen, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs ab dem 1. November 2004 seine Ausbildung zum Maschinenschlosser zugrunde zu legen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2005 erweiterte der Kläger den Klageantrag und begehrte die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Leistungszeitraum 1. bis 23. Oktober 2002 und ab Juni 2004 bis ins Jahr 2005 hinein unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung als Maschinenschlosser. Die Beklagte habe das Arbeitslosengeld insoweit für den gesamten Leistungszeitraum unter Berücksichtigung von Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni bis 1. November 2004 und vom 26. Januar bis 23. Februar 2005 vollständig neu zu berechnen. Auf Antrag der Beteiligten ordnete die Kammer mit Beschluss vom 23. November 2006 das Ruhen des Verfahrens an.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 verurteilte das SG die Beklagte im Verfahren S 14 AL 647/06 - unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 20. Januar 2003 -, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 23. Oktober 2002 Arbeitslosengeld (anstatt Arbeitslosenhilfe) zu gewähren. In Ausführung des Urteils bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 23. Oktober 2002, mit weiterem Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 für den Zeitraum 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 und mit Änderungsbescheid vom 15. Januar 2007 auch für die Zeit ab 1. November 2004 Arbeitslosengeld jeweils nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 434,64 Euro. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 15. Januar 2007 gewährte sie dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 25. Januar 2005 und vom 24. Februar bis 12. August 2005 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 62,09 Euro. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligte sie dem Kläger schließlich Arbeitslosengeld nach dem gleichen Bemessungsentgelt auch für die Zeit vom 13. August 2004 bis 29. November 2004 unter Verrechnung mit Erstattungsansprüchen des Grundsicherungsträgers. Die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit mehreren Widerspruchsbescheiden vom 26. Februar 2007 zurück.
Am 22. März 2007 hat der Kläger hiergegen beim SG Karlsruhe Klage erhoben (S 14 AL 1463/07) und vorgetragen, er habe eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert, die er im Juni 1979 mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen habe. Diese berufliche Qualifikation habe die Beklagte bei der Bemessung des Arbeitslosengelds zu berücksichtigen. Die Klage richte sich nicht gegen die Bescheide, die im ruhenden Verfahren S 14 AL 2744/05 angefochten worden seien, sondern gegen die Bescheide, die diese Bescheide infolge der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom Dezember 2006 aufheben würden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2010 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die Klage größtenteils unzulässig, im Übrigen unbegründet sei. Das SG sei auch nach dem Umzug des Klägers nach Hö. (PLZ 39xxx) für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG begründete Gerichtsstand in Karlsruhe bleibe auch nach dem Fortzug des Klägers aus dem Gerichtsbezirk bestehen. Denn die Zuständigkeit werde durch eine nach Rechtshängigkeit der Klage eintretende Veränderung nicht mehr berührt. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger mit ihr höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. November 2004 bis 29. November 2005 begehre. Der Klage stehe insoweit die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Denn die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. November 2004 bis 29. November 2005 sei bereits Gegenstand einer vor dem SG anhängigen Klage, nämlich des ruhenden Verfahrens S 14 AL 2744/05. Mit der damaligen Klage habe der Kläger zwar unmittelbar zunächst nur den Bescheid vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2005 (Arbeitslosengeldzeitraum 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004) angefochten. Die weiteren Bewilligungsbescheide vom 2. Januar 2005 und 7. März 2005 seien jedoch gemäß § 86 SGG in das damalige Widerspruchsverfahren und die Änderungsbescheide vom 15. Januar 2007 und 22. Januar 2007 gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das Klageverfahren miteinbezogen worden und damit ebenfalls Streitgegenstand dieser Klage. Soweit der Kläger darüber hinaus auch für die Zeit vom 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 höheres Arbeitslosengeld beanspruche, sei die Klage unbegründet. Der insoweit angefochtene (Änderungs-) Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 sei rechtmäßig. Der Kläger habe für den streitigen Zeitraum 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs richte sich nach §§ 129 ff. SGB III. Danach betrage das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die ein Kind haben, 67 Prozent und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem sog. Bemessungsentgelt ergebe. Von der Grundregel, dass das Bemessungsentgelt durch Teilen des erzielten Entgelts durch die Anzahl der Wochen, für die es gezahlt worden sei, zu errechnen sei, sei dabei u.a. dann abzuweichen, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. In diesem Fall sei Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist (§ 133 Abs. 1 SGB III). Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe die Beklagte der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 zu Recht ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 434,64 Euro zugrunde gelegt. Für die Bemessung des Arbeitslosengelds sei auf das Bemessungsentgelt der vom Kläger bis zuletzt in das Jahr 2000 bezogenen Arbeitslosenhilfe abzustellen. Dieses habe nach den rechtskräftigen Feststellungen des SG Reutlingen im Urteil vom 23. Oktober 2002 für die Zeit ab 1. Juli 2000 850,00 DM betragen. Denn das Bemessungsentgelt, das sich im Bemessungszeitraum aus dem bei der Firma B. Spedition erzielten Entgelt (nach der Arbeitsbescheinigung vom 10. Oktober 2002 für die Zeit vom 6. August 2001 bis 21. Juni 2002 insgesamt 15.709,59 Euro) und aus dem ungekürzten Regelentgelt des bezogenen Krankengeldes (nach Bescheinigung vom 21. Oktober 2002 in der Zeit vom 22. Juni 2002 bis 30. September 2002 kalendertäglich 61,22 Euro) errechne, sei für den Kläger ungünstiger. Das wöchentlich Bemessungsentgelt würde danach nämlich nur 364,03 Euro (21.892,81 Gesamtentgelt: 60,14 Arbeitswochen) betragen. Demgegenüber könne der Kläger nicht verlangen, das Bemessungsentgelt nach seiner beruflichen Qualifikation als Maschinenschlosser zu berechnen. Denn eine solche abstrakte Bestimmung des Bemessungsentgelts sehe das Gesetz nur vor, wenn kein zeitnaher Bemessungszeitraum mit ausreichenden Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden sei. Die Voraussetzungen für eine abstrakte Ermittlung des Bemessungsentgelts seien im Streitfall nicht erfüllt. Denn der Kläger habe in den letzten drei Jahren vor Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über 45 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt und weitere 15 Wochen mit Anspruch auf Krankengeld gehabt. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld sei nämlich bereits mit seiner Arbeitslosmeldung am 1. Oktober 2002 entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten nach der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2006 (S 14 AL 647/06) sämtliche Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs vorgelegen. Demgegenüber sei mit der erneuten Arbeitslosmeldung im Juni 2004 kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. Denn der Kläger sei in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2002 und seinem erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld am 21. Juni 2004 lediglich 305 Tage versicherungspflichtig gewesen. Er habe somit die Anwartschaftszeit von 12 Monaten für einen neuen Arbeitslosengeldanspruch (§ 123 SGB III) nicht erfüllt. Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21. Juni 2004 bis 6. August 2004 habe es sich demnach um eine Fortbewilligung aus dem bereits im Oktober 2002 entstandenen Stammrecht gehandelt. Es bleibe daher der Bemessungszeitraum maßgeblich, der der ersten Bewilligung zu Grunde gelegen habe (BSG vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 34/98 R - juris; BSG vom 11. Juni 1987 - 7 Rar 40/86 - SozR 4100 § 117 Nr. 19). In diesem Zeitraum sei jedoch für insgesamt über 60 Wochen versicherungspflichtiges Entgelt festzustellen, so dass eine abstrakte Berechnung des Bemessungsentgelts nach dem tarifliche Arbeitsentgelt eines Maschinenschlossers ausscheide.
Nachdem das Urteil ihm am 5. Mai 2010 zugestellt worden war, hat der Kläger sich an das SG gewandt und mitgeteilt, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010 sei ihm nicht zugestellt worden. Weiterhin sei das übersandte Urteil nicht das Papier wert, auf welchem es gedruckt sei, da es nicht vollständig sei. Da die Seite 5 des Urteils nicht vollständig sei, liege ein deutlicher Formfehler vor, der das vorhandene Urteil ungültig werden lasse. Hinzu komme, dass die Verbindung des Verfahrens zum Verfahren S 14 AL 1463/07 nicht vorgenommen worden sei und dass über diverse ordnungsgemäße Rechtsanträge, z.B. die Abgabe der Rechtssache an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige SG, nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei. Allein aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Entscheidung nicht erfolgt sei und andere Schriftsätze unbeachtet geblieben seien. Des Weiteren beantrage er die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens S 14 AL 2744/05 (nach Wiederanrufung: S 14 AL 2655/10) und die Zusammenziehung der Rechtssachen S 14 AL 2744/05 und S 14 AL 1463/07.
Das SG hat dem Kläger die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 übersandt (zugestellt am 12. Juni 2010) und den Kläger darauf hingewiesen, dass das Fehlen der letzten Sätze des Tatbestandes das Urteil nicht ungültig oder gar nichtig werden lasse. Insoweit könne das Urteil ergänzt werden. Voraussetzung für eine Urteilsergänzung sei allerdings, dass der Kläger die übersandte Ausfertigung des Urteils im Original vorlege. Eine solche Tatbestandsergänzung ist bislang nicht erfolgt.
Gegen das ihm am 5. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juni 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass das SG entgegen dem von ihm gestellten Antrag das Verfahren (S 14 AL 1463/07) nicht mit dem Verfahren S 14 Al 2744/05 verbunden habe. Auch seien in anderen Rechtssachen Akten an die Agentur für Arbeit Balingen, welche die erste Bearbeitungsstelle des Widerspruchs gegen die Leistungsbescheide vom Juni 2004 gewesen sei, weitergeleitet worden, ohne dass diese Stelle Akteneinsicht hätte nehmen müssen. Gleichzeitig sei die Rechtskraft des Urteils zu prüfen, da das Urteil nicht vollständig sei. Zunächst fehle die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010, auch sei der Tatbestand nicht vollständig, da auf Seite 5 des Urteils der Absatz "Auf Nachfrage der Kammer, welche Bescheide im Unterschied zu dem ruhenden Verfahren S 14 Al 2744/05 (Antrag auf Wideraufnahme und Zusammenzug liegt dem Postversandstück bei) angefochten würden, ..." unterbrochen sei, wodurch ein eindeutiger Formfehler vorliege.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 sowie die Bescheide vom 15. Januar 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs für die Zeit vom 21. Juni bis 6. August 2004, 1. November 2004 bis 25. Januar 2005, vom 24. Februar 2005 bis 12. August 2005 sowie vom 13. August bis 29. November 2005 seine Ausbildung zum Maschinenschlosser zugrunde zu legen.
Des Weiteren beantragt der Kläger, das weitere Verfahren über die Berufung an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt abzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Akten des LSG, des SG sowie den von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte, nachdem die Beteiligten darauf hingewiesen und gehört wurden, nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Der Kläger hat sich auf die ihm am 21. Dezember 2010 zugestellte Anhörung hin nicht gemeldet, die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt; die Anhörung der Beteiligten hat damit keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen. Denn der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich; er übt das ihm eingeräumte Ermessen entsprechend aus.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Auch wenn der Kläger nach Erhebung der Klage (22. März 2007) am 1. April 2008 aus dem Gerichtsbezirk des SG Karlsruhe nach Hö. verzogen ist, war das SG weiterhin für die bereits anhängige Klage örtlich zuständig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 98 Satz 1 SGG und § 17 Abs.1 Satz 1 GVG). Eine Verweisung an ein anderes SG (hier: SG Magdeburg) kam auch auf den Antrag des Klägers hin nicht in Betracht. Dementsprechend hat das SG auch in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 entschieden; eines gesonderten Beschlusses bedurfte es nicht (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Da für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der SG alleine das LSG berufen ist, in dessen Gerichtsbezirk liegt, ist alleine das LSG Baden-Württemberg für die Entscheidungen über Berufungen gegen die Urteile der baden-württembergischen SG örtlich zuständig (§§ 29 Abs. 1, 57 Abs. 1, 98 SGG). Damit konnte der Rechtsstreit auch nicht im Berufungsverfahren an das LSG Sachsen-Anhalt verwiesen werden; der entsprechende Antrag des Klägers war somit zurückzuweisen.
Das SG war auch nicht verpflichtet, den vorliegenden Rechtsstreit nach § 113 SGG mit dem damals ruhenden Verfahren S 14 AL 2744/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Denn zunächst steht eine solche Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG im Ermessen des Gerichts, zum Anderen wären durch eine Verbindung der Verfahren, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Klagen nicht zulässig bzw. begründet geworden. Denn auch nach der Verbindung hätte diesen Klagen die schon vorhandene Rechtshängigkeit bzw. die materielle Rechtslage entgegengestanden. War das Gericht nicht verpflichtet, die Rechtsstreite zu verbinden, musste es auch keinen Beschluss hierüber erlassen; das Gesetz sieht in § 113 Abs. 1 SGG einen Beschluss nur für den Fall der Verbindung von Rechtsstreiten vor, nicht dagegen bei der Nichtverbindung. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens S 14 AL 1463/07 kommt nun - auch wenn das Verfahren S 14 AL 2744/05 wieder betrieben wird (nun S 14 AL 2655/10) - auch eine Verbindung des Berufungsverfahrens mit dem erstinstanzlichen Verfahren S 14 AL 2655/10 nicht mehr in Betracht; eine instanzübergreifende Verbindung ist nämlich ausgeschlossen.
Auch dass das SG den Tatbestand seines Urteils nicht vollständig gefasst hatte, macht das Urteil vom 25. Februar 2010 nicht rechtswidrig, ungültig oder unbeachtlich. Vielmehr kann dieser Mangel in einem Verfahren nach § 139 SGG - worauf auch das SG den Kläger hingewiesen hat - beseitigt werden. An einer solchen Tatbestandsergänzung hat der Kläger bislang aber nicht mitgewirkt.
Dass dem Kläger die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010 zunächst nicht übersandt worden war, macht das Urteil des SG ebenfalls nicht rechtswidrig, ungültig oder unbeachtlich; dem Kläger wurde die Niederschrift am 12. Juni 2010 zugestellt.
Soweit der Kläger vorbringt, das SG habe verschiedene Rechtsanträge - so sein Gesuch um Verweisung an das SG Magdeburg (dazu siehe oben), sein Gesuch um Verbindung des Verfahrens zum Rechtsstreit S 14 AL 2744/05 (dazu siehe oben) oder sein Gesuch, das persönliche Erscheinen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - nicht durch Beschluss entschieden, wird weder das Urteil des SG dadurch rechtswidrig, ungültig oder unbeachtlich, noch ist dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Zwar kann nach § 111 Abs. 1 SGG das persönliche Erscheinen angeordnet werden, doch stellt das Gesetz diese Anordnung in das Ermessen des Vorsitzenden. Dieser hat - worauf er auch den Kläger hingewiesen hat - das Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten und insoweit ohne Ermessenfehler von einer entsprechenden Anordnung nach § 111 Abs. 1 SGG abgesehen. Soweit im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) die Übernahme von Fahrtkosten möglich wäre, hat der Kläger - trotz eines Hinweises des SG - weder Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, noch einen entsprechenden Antrag gestellt. Damit war das SG nicht verpflichtet, über diese Fragen einen Beschluss zu erlassen.
In der Sache folgt der Senat den Ausführungen des SG und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit absehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur ergänzend sei ausgeführt, dass sich das Bemessungsentgelt des Klägers für die Leistungszeiträume im Jahr 2004 nach § 132 Abs. 4 SGB III in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) bzw. § 133 Abs. 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (BGBl I S. 1648) richtet. Der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ist am 1. Oktober 2002 entstanden; später hat der Kläger - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, denn er hat danach zu keinem Zeitpunkt mehr die Anwartschaftszeit von 12 Monaten erreicht. Damit war als Bemessungsentgelt nach § 132 Abs. 4 SGB III, § 133 Abs. 1 SGB III mindestens der Betrag maßgeblich, der der noch bis zum Beginn des Übergangsgeldbezugs ab dem 29. Januar 2001 gezahlten Arbeitslosenhilfe (850,00 DM = 434,64 Euro) zugrunde lag. Das aus der Beschäftigung bei der Spedition B. und dem Krankengeld unter Anwendung des § 132 SGB III in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGBl I S. 1983) berechnete Bemessungsentgelt erreicht diesen Betrag nicht. Auch nach § 133 Abs. 3 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (BGBl I S. 1648) kann ein höheres Bemessungsentgelt nicht begründet werden, denn der Kläger hat in den letzten drei Jahren vor Entstehen des Anspruchs - also vor dem 1. Oktober 2002 - mehr als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt zurückgelegt (vgl. dazu die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des SG vom 14. Dezember 2006 im Verfahren S 14 AL 647/06), denn der Kläger war vom 6. August 2001 bis zum 31. August 2002, mithin also mehr als 39 Wochen, versicherungspflichtig und gegen Entgelt bei der Spedition B. beschäftigt gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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