Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 2880/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4614/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. September 2010 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller sind unter Beachtung des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden; ferner liegen Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht vor. Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die von den Antragstellern erstrebte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt nicht Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschlüsse vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4211/05 ER-B - und 12. Dezember 2005 - L 7 SO 4756/05 ER-B - (beide m.w.N.)); erst dann ist zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, bestehen und hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O. (beide m.w.N.)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 11. August 2010 beantragt hatten, sind zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht gegeben. Viel spricht dafür, dass das Begehren der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz schon nicht mehr statthaft ist, weil der eingangs des vorliegenden Verfahrens beanstandete, Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2010 mittlerweile bindend geworden sein dürfte (§ 77 SGG). Zwar haben die Antragsteller gegen den ihnen am 6. Oktober 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 nochmals "Widerspruch" eingelegt; dieser Widerspruch, selbst wenn er - wogegen allerdings der Wortlaut des vorbezeichneten Schreibens vom 27. Oktober 2010 sprechen könnte - als bei der Antragsgegnerin im Sinne des § 91 Abs. 1 SGG erhobene Klage auszulegen wäre, dürfte indes, weil dort erst am 10. November 2010 eingegangen, nicht fristgemäß vorgebracht sein. Die am 25. Januar 2011 beim SG erhobene Klage (S 10 SO 321/11) könnte die für die Klageerhebung maßgebliche Monatsfrist des § 87 SGG erst recht nicht wahren, selbst wenn sich diese Klage sinngemäß auch gegen die vorbezeichneten Bescheide richten sollte. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller über den innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids einzulegenden Rechtsbehelf der Klage in der dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung belehrt (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 4, § 66 Abs. 1 SGG); auf diese Rechtsbehelfsbelehrung sind sie zudem in der Senatsverfügung vom 26. Oktober 2010 hingewiesen worden.
Wäre demgemäß die dem einstweiligen Rechtsschutzverlangen der Antragsteller zugrunde liegende ablehnende Verwaltungsentscheidung als zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden zu behandeln, würde es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlen; denn nur wenn noch Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris); ferner Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 38 f.). Die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung betrifft damit die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Begehrens auf eine einstweilige Anordnung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris); ebenso Landessozialgericht (LSG) für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - (juris); Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 14; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 39; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 102). Die Statthaftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens dürfte hier ernsthaften Zweifeln begegnen. Aber selbst wenn die Antragsteller hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG geltend machen könnten (vgl. hierzu ihr Schreiben vom 23. November 2010 an den Senat), muss ihr vorliegendes Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls auf der Begründetheitsebene im Rahmen der Prüfung der übrigen Anordnungsvoraussetzungen scheitern. Zumindest die Eilbedürftigkeit der Sache, also der Anordnungsgrund, ist nicht gegeben.
Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Behebung gegenwärtiger, also bestehender Notlagen. Demgemäß ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -, 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B - und 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B -; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris)). Eine derartige Eilbedürftigkeit haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO). Seit Einlegung der vorliegenden Beschwerde am 30. September 2010 haben sie sich mindestens zwei Mal zu längeren Verwandtenbesuchen überhaupt nicht an der von ihnen angegebenen Anschrift bei Schwester und Schwager der Antragstellerin zu 1 in der B.str. Str. 100 in Heilbronn aufgehalten. Aktenkundig sind insoweit die von den Antragstellern für die Zeit vom 28. Oktober bis 19. November 2010 angegebenen Besuche im Münsterland bei den Geschwistern und sonstigen Familienangehörigen (vgl. Schreiben vom 20. Dezember 2010) sowie die Abreise nach Italien zu der dort lebenden Tochter am 3. Dezember 2010 (vgl. Telefonnotiz der Geschäftsstelle vom 1. Dezember 2010); der Aufenthalt in Italien dauert - offenbar wegen eines zwischenzeitlich erlittenen Oberschenkelhalsbruchs des Antragstellers zu 2 - immer noch an, wie sich aus dem an das SG im Verfahren S 10 SO 321/11 gerichteten Schreiben der Antragstellerin zu 1 vom 17. Februar 2011 ergibt. Die Antragsteller haben sonach augenscheinlich Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt einschließlich der Krankenversorgung zumindest vorübergehend sicherzustellen und nutzen dies offenkundig auch. Unter diesen Umständen ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorausgesetzte Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht erkennbar.
Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren keines weiteren Eingehens auf den Anordnungsanspruch, insbesondere darauf, ob die Antragsteller - was die Antragsgegnerin erheblich in Zweifel zieht (vgl. Schriftsatz vom 6. Dezember 2010) - überhaupt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der B.str. Str. 100 in Heilbronn haben (vgl. hierzu §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und ob sie ihre Hilfebedürftigkeit (§§ 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 ff., 90 SGB XII) hinreichend glaubhaft gemacht haben. Den ihnen anlässlich des Außendienstbesuchs vom 2. Dezember 2010 vorgelegten Fragebogen wollten sie jedenfalls nicht erneut ausfüllen, obgleich der auf Anregung des Senats (vgl. Verfügungen vom 8., 14., 22. und 29. Oktober 2010) mit beiderseitigem Einverständnis durchgeführte Hausbesuch durch den Außendienst der Antragsgegnerin gerade dazu dienen sollte, die persönliche und wirtschaftliche Situation der Antragsteller nochmals abzuklären.
Sollten die Antragsteller, die sich ausweislich ihres Schreibens vom 20. Dezember 2010 nunmehr eine Wohnung suchen wollen, weiterhin der Auffassung sein, wegen Hilfebedürftigkeit sowie der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Antragsgegnerin derartige Leistungen beanspruchen zu können, bleibt es ihnen unbenommen, dort möglichst umgehend nach ihrer Rückkehr aus Italien einen entsprechenden Neu- bzw. Zugunstenantrag zu stellen, sofern ein solcher - was sie ggf. gegenüber der Antragsgegnerin möglichst im Rahmen einer persönlichen Vorsprache sowie insbesondere unter ergänzenden Darlegungen zu den hier unter den Beteiligten strittigen Anspruchsvoraussetzungen klarstellen sollten - nicht bereits in ihrem Schreiben vom 23. November 2010 an den Senat gesehen werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller sind unter Beachtung des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden; ferner liegen Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht vor. Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die von den Antragstellern erstrebte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt nicht Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschlüsse vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4211/05 ER-B - und 12. Dezember 2005 - L 7 SO 4756/05 ER-B - (beide m.w.N.)); erst dann ist zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, bestehen und hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O. (beide m.w.N.)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 11. August 2010 beantragt hatten, sind zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht gegeben. Viel spricht dafür, dass das Begehren der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz schon nicht mehr statthaft ist, weil der eingangs des vorliegenden Verfahrens beanstandete, Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2010 mittlerweile bindend geworden sein dürfte (§ 77 SGG). Zwar haben die Antragsteller gegen den ihnen am 6. Oktober 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 nochmals "Widerspruch" eingelegt; dieser Widerspruch, selbst wenn er - wogegen allerdings der Wortlaut des vorbezeichneten Schreibens vom 27. Oktober 2010 sprechen könnte - als bei der Antragsgegnerin im Sinne des § 91 Abs. 1 SGG erhobene Klage auszulegen wäre, dürfte indes, weil dort erst am 10. November 2010 eingegangen, nicht fristgemäß vorgebracht sein. Die am 25. Januar 2011 beim SG erhobene Klage (S 10 SO 321/11) könnte die für die Klageerhebung maßgebliche Monatsfrist des § 87 SGG erst recht nicht wahren, selbst wenn sich diese Klage sinngemäß auch gegen die vorbezeichneten Bescheide richten sollte. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller über den innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids einzulegenden Rechtsbehelf der Klage in der dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung belehrt (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 4, § 66 Abs. 1 SGG); auf diese Rechtsbehelfsbelehrung sind sie zudem in der Senatsverfügung vom 26. Oktober 2010 hingewiesen worden.
Wäre demgemäß die dem einstweiligen Rechtsschutzverlangen der Antragsteller zugrunde liegende ablehnende Verwaltungsentscheidung als zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden zu behandeln, würde es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlen; denn nur wenn noch Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris); ferner Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 38 f.). Die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung betrifft damit die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Begehrens auf eine einstweilige Anordnung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris); ebenso Landessozialgericht (LSG) für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - (juris); Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 14; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 39; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 102). Die Statthaftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens dürfte hier ernsthaften Zweifeln begegnen. Aber selbst wenn die Antragsteller hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG geltend machen könnten (vgl. hierzu ihr Schreiben vom 23. November 2010 an den Senat), muss ihr vorliegendes Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls auf der Begründetheitsebene im Rahmen der Prüfung der übrigen Anordnungsvoraussetzungen scheitern. Zumindest die Eilbedürftigkeit der Sache, also der Anordnungsgrund, ist nicht gegeben.
Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Behebung gegenwärtiger, also bestehender Notlagen. Demgemäß ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -, 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B - und 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B -; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris)). Eine derartige Eilbedürftigkeit haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO). Seit Einlegung der vorliegenden Beschwerde am 30. September 2010 haben sie sich mindestens zwei Mal zu längeren Verwandtenbesuchen überhaupt nicht an der von ihnen angegebenen Anschrift bei Schwester und Schwager der Antragstellerin zu 1 in der B.str. Str. 100 in Heilbronn aufgehalten. Aktenkundig sind insoweit die von den Antragstellern für die Zeit vom 28. Oktober bis 19. November 2010 angegebenen Besuche im Münsterland bei den Geschwistern und sonstigen Familienangehörigen (vgl. Schreiben vom 20. Dezember 2010) sowie die Abreise nach Italien zu der dort lebenden Tochter am 3. Dezember 2010 (vgl. Telefonnotiz der Geschäftsstelle vom 1. Dezember 2010); der Aufenthalt in Italien dauert - offenbar wegen eines zwischenzeitlich erlittenen Oberschenkelhalsbruchs des Antragstellers zu 2 - immer noch an, wie sich aus dem an das SG im Verfahren S 10 SO 321/11 gerichteten Schreiben der Antragstellerin zu 1 vom 17. Februar 2011 ergibt. Die Antragsteller haben sonach augenscheinlich Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt einschließlich der Krankenversorgung zumindest vorübergehend sicherzustellen und nutzen dies offenkundig auch. Unter diesen Umständen ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorausgesetzte Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht erkennbar.
Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren keines weiteren Eingehens auf den Anordnungsanspruch, insbesondere darauf, ob die Antragsteller - was die Antragsgegnerin erheblich in Zweifel zieht (vgl. Schriftsatz vom 6. Dezember 2010) - überhaupt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der B.str. Str. 100 in Heilbronn haben (vgl. hierzu §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und ob sie ihre Hilfebedürftigkeit (§§ 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 ff., 90 SGB XII) hinreichend glaubhaft gemacht haben. Den ihnen anlässlich des Außendienstbesuchs vom 2. Dezember 2010 vorgelegten Fragebogen wollten sie jedenfalls nicht erneut ausfüllen, obgleich der auf Anregung des Senats (vgl. Verfügungen vom 8., 14., 22. und 29. Oktober 2010) mit beiderseitigem Einverständnis durchgeführte Hausbesuch durch den Außendienst der Antragsgegnerin gerade dazu dienen sollte, die persönliche und wirtschaftliche Situation der Antragsteller nochmals abzuklären.
Sollten die Antragsteller, die sich ausweislich ihres Schreibens vom 20. Dezember 2010 nunmehr eine Wohnung suchen wollen, weiterhin der Auffassung sein, wegen Hilfebedürftigkeit sowie der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Antragsgegnerin derartige Leistungen beanspruchen zu können, bleibt es ihnen unbenommen, dort möglichst umgehend nach ihrer Rückkehr aus Italien einen entsprechenden Neu- bzw. Zugunstenantrag zu stellen, sofern ein solcher - was sie ggf. gegenüber der Antragsgegnerin möglichst im Rahmen einer persönlichen Vorsprache sowie insbesondere unter ergänzenden Darlegungen zu den hier unter den Beteiligten strittigen Anspruchsvoraussetzungen klarstellen sollten - nicht bereits in ihrem Schreiben vom 23. November 2010 an den Senat gesehen werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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