Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 5676/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richterin Dr. H. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richterin Dr. H. in dem Rechtsstreit S 17 AL 6873/06 ist unbegründet. Die von der Klägerin zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände erfüllen nicht den Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ab-lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gege-ben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, un-vernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsäch-lich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvor-eingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330 ,335; Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen. Die Klägerin stützt ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen auf den Vortrag, die abgelehnte Richterin habe "ohne jegliche Beratung mit den Schöffen" ihre einfache Unkenntnis bzw. das Unterlassen einer Überprüfung der Unterlagen ihres Ehemannes als grob fahrlässig gewertet. Der Senat vermochte sich bereits nicht davon zu überzeugen, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2010 ist ein entsprechender Hinweis der Vorsitzenden nicht vermerkt; eine Berichtigung des Protokolls ist nach Aktenlage seitens der Klägerin nicht beantragt worden. Zudem hat die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung vom 18. Januar 2011 erklärt, sie habe keine abschließende Wertung über die Frage der groben Fahrlässigkeit vorgenommen. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Äußerung in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die anwaltlich vertretene Klägerin zu der ihr am 24. Januar 2011 übersandten dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin keine Stellungnahme abgegeben hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine sachliche Meinungsäußerung über die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts grundsätzlich keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - L 13 AL 1222/10 - nicht veröffentlicht). Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn das richterliche Handeln auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. dazu u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2010 8 B 54/10 - veröffentlicht in Juris m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 60 Rdnr. 8j m.w.N.). Derartige Gründe liegen hier ersichtlich nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Soweit die Klägerin zur weiteren Begründung des Ablehnungsgesuchs ausführt, die abgelehnte Richterin habe verkannt, dass "das nicht Schnüffeln der Unterlagen des Ehemanns durch die Ehefrau" nicht grob fahrlässig sein könne, handelt es sich offenkundig um Vortrag zur Begründung der Hauptsache und nicht um die Darlegung von Gründen, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigen könnten.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richterin Dr. H. in dem Rechtsstreit S 17 AL 6873/06 ist unbegründet. Die von der Klägerin zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände erfüllen nicht den Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ab-lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gege-ben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, un-vernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsäch-lich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvor-eingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330 ,335; Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen. Die Klägerin stützt ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen auf den Vortrag, die abgelehnte Richterin habe "ohne jegliche Beratung mit den Schöffen" ihre einfache Unkenntnis bzw. das Unterlassen einer Überprüfung der Unterlagen ihres Ehemannes als grob fahrlässig gewertet. Der Senat vermochte sich bereits nicht davon zu überzeugen, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2010 ist ein entsprechender Hinweis der Vorsitzenden nicht vermerkt; eine Berichtigung des Protokolls ist nach Aktenlage seitens der Klägerin nicht beantragt worden. Zudem hat die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung vom 18. Januar 2011 erklärt, sie habe keine abschließende Wertung über die Frage der groben Fahrlässigkeit vorgenommen. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Äußerung in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die anwaltlich vertretene Klägerin zu der ihr am 24. Januar 2011 übersandten dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin keine Stellungnahme abgegeben hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine sachliche Meinungsäußerung über die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts grundsätzlich keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - L 13 AL 1222/10 - nicht veröffentlicht). Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn das richterliche Handeln auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. dazu u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2010 8 B 54/10 - veröffentlicht in Juris m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 60 Rdnr. 8j m.w.N.). Derartige Gründe liegen hier ersichtlich nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Soweit die Klägerin zur weiteren Begründung des Ablehnungsgesuchs ausführt, die abgelehnte Richterin habe verkannt, dass "das nicht Schnüffeln der Unterlagen des Ehemanns durch die Ehefrau" nicht grob fahrlässig sein könne, handelt es sich offenkundig um Vortrag zur Begründung der Hauptsache und nicht um die Darlegung von Gründen, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigen könnten.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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