Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 79/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 7/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 10/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Wunsch eines behinderten Kindes bzw dessen gesetzlicher Vertreter, eine schulgeldpflichtige Privatschule mit anthroposophischer Ausrichtung zu besuchen, begründet bei Zuweisung der Schulverwaltungsbehörde an die Staatliche Förderschule und gleicher Geeignetheit der Schulen grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. Dem steht der Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen gemäß § 2 SGB 12 entgegen.
2. Eine nach Waldorf-Lehrplan ausgerichtete Ausbildung stellt kein eigenes sozialhilferechtliches Element der Existenzsicherung mit daraus folgendem Anspruch auf Bedarfsdeckung dar.
3. Offen bleibt, ob im Rahmen gegebener Einzelfallgesichtspunkte behinderungsbedingt der (fortgesetzte) Besuch einer privaten Schule mit Waldorf-Pädagogik zum Erreichen einer angemessenen Schulbildung im Sinne § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 2 EinglVO erforderlich sein kann.
4. Besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen wegen bestehender Bedarfsdeckung durch Besuch der staatlichen Förderschule, kann aus § 9 Abs 2 SGB SGB 12 (Wunschrecht des Leistungsberechtigten) kein Anspruch hergeleitet werden.
2. Eine nach Waldorf-Lehrplan ausgerichtete Ausbildung stellt kein eigenes sozialhilferechtliches Element der Existenzsicherung mit daraus folgendem Anspruch auf Bedarfsdeckung dar.
3. Offen bleibt, ob im Rahmen gegebener Einzelfallgesichtspunkte behinderungsbedingt der (fortgesetzte) Besuch einer privaten Schule mit Waldorf-Pädagogik zum Erreichen einer angemessenen Schulbildung im Sinne § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 2 EinglVO erforderlich sein kann.
4. Besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen wegen bestehender Bedarfsdeckung durch Besuch der staatlichen Förderschule, kann aus § 9 Abs 2 SGB SGB 12 (Wunschrecht des Leistungsberechtigten) kein Anspruch hergeleitet werden.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von monatlich 303,92 Euro für den Besuch einer Privatschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur angemessenen Schulausbildung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem Rubinstein-Taybi-Syndrom mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser Aggressivität. Er lebt seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie (der Familie A.). Ab seinem 4. Lebensjahr besuchte der Kläger das integrative I.-Kinderhaus in A-Stadt. Bei bestehender Schulpflicht seit dem 1. August 2003 wurde der Kläger "aus pädagogischen Gründen und aufgrund seiner erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigungen" ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt.
Auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens des Sonderschullehrers HR., vorgelegt am 7. März 2005, stellte das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis am 22. März 2005 bzw. 31. Mai 2005 für den Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs einer Schule für Praktisch Bildbare fest und wies den Kläger nach Anhörung und Beratung der Eltern zur sonderpädagogischen Förderung ab 1. August 2005 der staatlichen MR.-Schule in A-Stadt zu. Auf den Wunsch der Pflegeeltern des Klägers, diesen statt in der staatlichen MR.-Schule in der privaten BM.-Schule beschulen zu lassen, veranlasste das Staatliche Schulamt eine Stellungnahme zum sonderpädagogischen Förderbedarf vom 4. April 2005 durch das integrative I.-Kinderhaus in A-Stadt. Hierin wurde durch die Leiterin des Kinderhauses, VNZ., die Einschätzung geteilt, dass der Kläger im Bereich "praktisch bildbar" beschult werden müsse. Weiter wird ausgeführt: "Wir denken, dass die BM.-Schule mit ihren Beschulungsmöglichkeiten einen entsprechenden Rahmen bieten könnte, der auch durch die Rhythmisierung seinen Erfahrungen im Kinderhaus entsprechen würde. Da sich sehr stark an allen Vorbildern orientiert, könnten die gewonnenen Fähigkeiten durch ein fehlendes Vorbild sehr schnell wieder verschwinden. Es wäre wünschenswert, wenn die Möglichkeit bekommen könnte, seine positive Entwicklung weiter auszubauen und zu festigen".
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 teilte das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis den Pflegeeltern des Klägers mit, vor dem Hintergrund der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 4. April 2005 könne der Kläger nicht der BM.-Schule zugewiesen werden. Aus der genannten Stellungnahme werde deutlich, dass zwar eine Beschulung in der BM.-Schule für den Kläger eine mögliche Beschulungsalternative sein könne; aus der Stellungnahme gehe jedoch nicht die zwingende Notwendigkeit der Zuweisung zu der genannten Schule hervor. Allerdings werde hiermit gestattet, dass der Kläger anstatt in der zuständigen MR.-Schule in der BM.-Schule beschult werde.
Der Kläger wurde am 1. August 2005 in die 1. Klasse der BM.-Schule in B-Stadt aufgenommen und am 5. September 2005 eingeschult. Der Kläger hat die Schule inzwischen verlassen und ist seit Beendigung der Herbstferien 2009 in eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe, das KN.-Heim B-Stadt, aufgenommen.
Bei der BM.-Schule handelt sich um eine Schule, an der nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik erzogen und unterrichtet wird. Träger ist der Verein für heilende Erziehung B-Stadt e.V., mit welchem die Pflegeeltern des Klägers für diesen einen Schulvertrag unter Vereinbarung eines monatlichen Schulgeldes in Höhe von 303,92 Euro abgeschlossen hatten; dieser Betrag entspricht einer ab 1. April 1999 zwischen dem Beklagten und dem Schulträger geschlossenen Kostenvereinbarung bezüglich des Schulgeldes für die dort zu Lasten des Beklagten beschulten Kinder im Rahmen vollstationärer Unterbringung. Der Verein für heilende Erziehung B-Stadt e.V. stellte im Namen des Klägers Antrag auf Übernahme des Schulgeldes bei dem Beklagten unter Hinweis darauf, dass die Höhe des Schulgeldes mit dem Beklagten generell abgesprochen sei. Durch Bescheid vom 22. Juni 2005 teilte der Beklagte dem Verein für heilende Erziehung B-Stadt e.V. mit, dass eine Kostenübernahme bezüglich eines Schulbesuchs des Klägers nicht in Betracht komme mangels Zuweisung durch das Staatliche Schulamt, da der sonderpädagogische Förderbedarf durch eine staatliche Sonderschule gedeckt werden könne. Der Kläger erhielt hiervon durch seine Pflegeeltern am 22. Juni 2005 eine Durchschrift.
Der Kläger erhob durch seine gesetzlichen Vertreter am 9. August 2005 Widerspruch unter Verweis darauf, dass die ausgewählte Schule die bestmögliche Förderung ermögliche. Es sei das gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII eingeräumte Ermessen zu beachten; es entstünden durch den Schulbesuch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 zurück mit der Begründung, das zuständige Staatliche Schulamt habe eine Zuweisung zur staatlichen MR.-Schule vorgenommen und lediglich gestattet, dass der Kläger die BM.-Schule besuche. Der Besuch dieser Schule sei jedoch behinderungsbedingt nicht notwendig.
Die hiergegen am 8. Mai 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen mit der Begründung, der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Übernahme der ihm entstandenen und entstehenden Kosten für den Besuch der BM.-Schule in B-Stadt. Unstreitig gehöre der Kläger zu den Personen, denen nach § 53 Abs. 1 SGB XII Eingliederungshilfe zu gewähren sei, da er durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt sei, an der Gesellschaft teilzuhaben. Darüber hinaus komme die Übernahme von Schulgeld auch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Betracht. Hiernach seien Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht blieben unberührt. Danach sei die Übernahme von Schulgeld möglich, habe im konkreten Fall jedoch aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII nicht erfolgen können; hiernach erhalte Sozialhilfe insbesondere nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen erhalte. Im vorliegenden Fall sei für den Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 54 Hessisches Schulgesetz festgestellt worden. Der Kläger müsse unstreitig eine Sonderschule für Praktisch Bildbare besuchen und sei dementsprechend der staatlichen Förderschule der MRS.-Schule in A-Stadt zugewiesen worden. Aus dem entsprechenden bestandskräftigen Bescheid des Schulamtes ergebe sich, dass der Kläger zugleich aber auch die private kostenpflichtige BM.-Schule besuchen könne. Der Kläger habe sich für letztere Möglichkeit entschieden. Die beiden Schulkonzepte seien bezüglich der Beschulung des Klägers und der inhaltlichen Ausgestaltung weitgehend gleich. Der hervorzuhebende Unterschied zwischen den beiden Schulen sei, dass es sich bei der privaten BM.-Schule um eine Schule mit Walldorfpädagogik und anthroposophischer Pädagogik handele. Der Vertreter des Klägers habe hierzu im Termin ausgeführt, dass dies den Pflegeeltern des Klägers besonders wichtig sei. Nähere Angaben habe er hierzu nicht gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass aufgrund der Behinderung des Klägers eine anthroposophische Schulbildung bzw. eine Schulbildung nach der Walldorfpädagogik nötig bzw. besonders geeignet sei. Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine angemessene Schulbildung seien aber nur dann geboten, wenn dem behinderten Leistungsberechtigten ohne die der Eingliederung dienenden Maßnahme durch den kostenfreien Besuch normaler Schulen das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich sei. Auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch einer Walldorfschule für ein behindertes Kind bestehe nicht, wenn der Besuch zwar wünschenswert sei, es aber genau so gut möglich sei, eine Regelschule/Grundschule mit den erforderlichen Mitteln zu besuchen. Gleiches gelte auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden Schule nicht möglich sei, eine staatliche Sonderschule aber zur Verfügung stehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die Kosten für die private BM.-Schule dann übernehme, wenn behinderte Kinder zugleich in der angeschlossenen stationären Einrichtung untergebracht seien. Der Kläger sei nämlich in dieser Einrichtung nicht untergebracht. Von einer Funktionseinheit zwischen Sonderschulausbildung als teilstationärer Maßnahme und Pflegefamilienunterbringung könne in der Regel wiederum nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei der Träger der Sozialhilfe in der Regel an die schulischen Entscheidungen gebunden. Die schulrechtlichen Vorschriften hätten Vorrang vor den Bestimmungen der Eingliederungshilfe. Im vorliegenden Fall liege eine Zuweisung des Klägers zur staatlichen MR.-Schule vor. Diese Entscheidung sei bestandskräftig und von den Vertretern des Klägers nicht angegriffen worden. Der Beklagte sei an diese Zuweisung gebunden; darüber hinaus werde es dem Kläger gestattet, die private Schule zu besuchen, wobei eine Zuweisung zu dieser Schule nicht erfolgt sei. Der Beklagte sei aufgrund der Gestattung nicht verpflichtet, die Schulkosten zu übernehmen. Er könne daher darauf verweisen, dass bezüglich der Leistungen nach dem SGB XII der Nachranggrundsatz bestehe, Leistungen also grundsätzlich nur erbracht würden, wenn sie erforderlich seien. Die Gestattung erlaube es den Vertretern des Klägers lediglich, den Kläger auf der privaten Schule überhaupt beschulen zu lassen. Schließlich bestehe keine Verpflichtung zur Kostenübernahme in jedem Fall, in welchem den Eltern ein Wahlrecht in irgendeiner Form eingeräumt werde. Es stünden vorliegend zwei gleich geeignete Beschulungsformen zur Auswahl, die sich qualitativ in der Art der Beschulung nicht unterschieden. Da keine Gründe bestünden, weshalb der Kläger besser in der BM.-Schule beschult werden könne als in der MR.-Schule, sei ein qualitativer Unterschied nicht zu erkennen.
Gegen das am 5. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter am 18. Dezember 2008 Berufung eingelegt mit der Begründung, das sozialgerichtliche Urteil könne keinen Bestand haben; der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers bestehe nicht in einer angemessenen Schulbildung, sondern in der Hilfe zur angemessenen Schulbildung - also der Übernahme von Schulgeld -. Der Kläger erhalte das für den Besuch der BM.-Schule erforderliche Schulgeld von niemand anderem. Die Begründung, die Sozialhilfe greife nur nachrangig ein und der Bedarf des Klägers könne von anderen vorrangig Verpflichteten gedeckt werden, trage das angefochtene Urteil nicht. Die Gestattung des Staatlichen Schulamtes, auch die BM.-Schule in B-Stadt zu besuchen, sei gegenüber der verfügten Zuweisung an die MR.-Schule in A-Stadt nicht weniger gewichtig. Die Zuweisung und die eingeräumte Möglichkeit, trotz der Zuweisung eine andere Schule zu besuchen, stünden gleichwertig nebeneinander. Von dieser eingeräumten Möglichkeit hätten die Eltern des Klägers aus wohlverstandenem Interesse des Klägers Gebrauch gemacht und den Kläger an der BM.-Schule in B-Stadt angemeldet. Die darin liegende Konkretisierung der Entscheidung der staatlichen Schulbehörde sei für den Beklagten verbindlich. Das gewährte Wahlrecht werde jedoch dadurch ausgeschlossen, dass nur derjenige von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen könne, der es auch selbst bezahlen könne. Somit zwinge der Beklagte den Kläger zum Besuch einer bestimmten Schule, einer Form der Schulbildung also, die das Staatliche Schulamt dem Kläger gerade nicht als verbindlich vorschreibe. Aus der Sicht des Klägers könne das Wahlrecht der Eltern allenfalls dann eingeschränkt werden, wenn deren Entscheidung von der Allgemeinheit deutlich mehr Aufwand erfordere als der Besuch einer öffentlichen Schule. Hier habe das angefochtene Urteil vielmehr die Haltung des Beklagten akzeptiert, die darauf hinauslaufe, dass die Allgemeinheit Finanzierungsmittel zu Lasten behinderter Schülerinnen und Schüler einspare. Die Auffassung im angefochtenen Urteil führe dazu, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Form von Schuldgeld für eine private Ersatzschule durch einen behinderten Schüler praktisch ausgeschlossen werde und damit die gesetzliche Bestimmung leer laufe. Schließlich hätten die Eltern des Klägers dargelegt, warum sie für ihren Sohn den Besuch der BM.-Schule für zielführend gehalten hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Schulgeld in Höhe von monatlich 303,92 Euro für den Besuch der BM.-Schule in B-Stadt zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung der angefochtenen Entscheidung und trägt im Übrigen vor, es sei dem Sozialhilfeträger nicht möglich, Leistungen zu erbringen, wenn das Staatliche Schulamt den Leistungsberechtigten einer anderen, staatlich anerkannten und nicht kostenpflichtigen Schule zugewiesen habe. Es sei erstinstanzlich festgestellt worden, dass sowohl an der MR.-Schule als auch an der BM.-Schule geeignete Fördermaßnahmen für den Kläger bestünden, so dass dieser auch an der MRS.-Schule habe beschult werden können. Es sei den Pflegeeltern kein Wahlrecht eingeräumt worden, sondern es liege eine eindeutige Zuweisung des Schulamtes zur MR.-Schule vor sowie lediglich eine Gestattung, auch die BM.-Schule zu besuchen, sofern zuvor eine Regelung mit dem Sozialhilfeträger habe getroffen werden können. Eine Wahlfreiheit im schulrechtlichen Sinne habe damit nicht vorgelegen, da eine Zuweisung zur MR.-Schule erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Schulgeldes für den Besuch der BM-Schule in Höhe von monatlich 303,92 Euro durch den Beklagten hat. Durch die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit infolge Zuweisung des Schulamtes, die staatliche MR.-Schule, eine schulgeldfreie Förderschule zu besuchen, ist dem Kläger im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Weg zu einer angemessenen Schulbildung eröffnet gewesen. Ein eingliederungshilferechtlicher Bedarf des Klägers zum Erhalt einer angemessenen Schulbildung dergestalt, dass der Beklagte durch Übernahme des monatlichen Schulgeldes den Besuch der privaten BM-Schule zu ermöglichen hätte, hat nach der erfolgten Zuweisung nicht bestanden.
Der Kläger ist anspruchsberechtigt im Sinne der Eingliederungshilfe. Aufgrund seines multiplen Krankheitsbildes infolge des Rubinstein-Taybi-Syndroms mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung gehört der Kläger zum Kreis der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII eingliederungshilfeberechtigten Personen mit einer Behinderung im Sinne § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Dies ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Feststellungen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Was unter dem Begriff "angemessene Schulbildung" zu verstehen ist, wird im Rahmen des SGB XII nicht definiert; jedoch bestimmt § 12 Nr. 2 der nach § 60 SGB XII ergangenen Eingliederungshilfeverordnung in der Fassung des Art. 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, 3022, 3059), dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicher Weise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Nach Prüfung und Feststellung eines für den Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne des Besuches einer Schule für praktisch Bildbare hat das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 22. März 2005 und 31. Mai 2005 die Zuweisung des Klägers ab 1. August 2005 zur MR.-Schule in A-Stadt vorgenommen. An diese schulrechtliche Einstufung ist der Sozialhilfeträger gebunden (so auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 28. April 2005 - 5 C 20.04: BVerwGE 123, 316 zur Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz BSHG -). Die zuständige Schulbehörde übt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 60 Abs. 4, 61, 66 des Hessischen Schulgesetzes das schulrechtliche Bestimmungsrecht aus. Zwar hat das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis auf den Antrag der Pflegeeltern des Klägers, diesen stattdessen in der mit waldorfpädagogischer Ausrichtung privat geführten BM-Schule beschulen zu lassen, mit Schreiben vom 26. Juli 2005 verfügt, dass dem Kläger der Besuch der privaten BM-Schule gestattet werde; dies steht jedoch schon dem Wortlaut nach einer Zuweisung mit dem Charakter der Verbindlichkeit nicht gleich. Vielmehr hat das Staatliche Schulamt in dem genannten Schreiben vom 26. Juli 2005 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger der BM-Schule nicht zugewiesen werden könne, da aus der Stellungnahme der seitherigen Fördereinrichtung - des I.-Kinderhauses - zwar der Besuch der gewünschten Schule als mögliche Beschulungsalternative hervorgehe, nicht allerdings die zwingende Notwendigkeit einer entsprechenden Zuweisung. Diese Feststellungen sind von dem Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter rechtlich nicht angegriffen worden und damit in Bestandskraft erwachsen. Der Regelungsgehalt der schulrechtlichen Verfügung ist – wie schon das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - nach dem gegebenen Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass die Zuweisung des Klägers zur MR.-Schule aufrecht erhalten wird, jedoch daneben der Besuch der BM-Schule auf Wunsch der Pflegeeltern des Klägers ebenfalls zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht gestattet wird. Dass beide Schulen zur Erfüllung des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, wie ihn der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes benötigt, geeignet sind und damit dem gesetzlichen Erfordernis einer geeigneten Schulbildung gerecht zu werden vermögen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht in Übereinstimmung hiermit nach den getroffenen Feststellungen des Staatlichen Schulamtes, insbesondere aufgrund des beigezogenen sonderpädagogischen Gutachtens vom 7. März 2005, betreffend den Kläger auch zur Überzeugung des Senats fest.
Beide Schulen sind damit im Fall des Klägers geeignete Förderschulen zur Erfüllung des besonderen sonderpädagogischen Bedarfs. Sie sind gleichermaßen geeignet, dem Kläger eine angemessene Schulbildung zu vermitteln. Soweit der Kläger zum Schulbesuch generell zusätzlich Maßnahmen der Eingliederungshilfe benötigt - etwa die Bewilligung eines Integrationshelfers, wie bereits geschehen - ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens und von Wahl und Art der besuchten Schule aufgrund der konkret gegebenen medizinischen Sachlage unabhängig. Von dieser Einschätzung abweichende Gesichtspunkte oder Umstände sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus dem dokumentierten medizinischen Sachverhalt ersichtlich. Die auf der Grundlage von Waldorfpädagogik mit anthroposophischer Ausrichtung geführte BM.-Schule ist damit im Ergebnis zwar geeignet, dem Kläger eine angemessene Schuldbildung zu vermitteln, hierzu jedoch nicht erforderlich, weil der sonderpädagogische besondere Förderbedarf bereits durch Zuweisung zu der kostenfreien MR.-Schule erfüllt worden ist. Nur wenn feststeht, dass eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemein vorgehaltenen kostenfreien Beschulungsmöglichkeiten nicht zu erlangen ist, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht kommen (vgl. hierzu auch VGH Hessen, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 zu § 35a Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII -). Der durch den Besuch der gewünschten Privatschule entstehende Kostenaufwand kann nur übernommen werden, wenn im konkreten Fall eine angemessene Schulbildung anders nicht erreicht werden kann, weil andernfalls der Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII entgegensteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 L 20 B 168/08 SO ER - Juris -).
Vorliegend sind keine hinreichenden oder gar zwingenden Gründe dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Kläger der Besuch der von Waldorf-Pädagogik geprägten und unter anthroposophischer Ausrichtung geführten privaten BM.-Schule gerade zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlich gewesen wäre; insbesondere medizinische Gründe hierfür oder für die Unzumutbarkeit, die MR.-Schule zu besuchen, sind konkret nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere weder aus dem beigezogenen und im Wege des Urkundsbeweises zu würdigenden sonderpädagogischen Gutachten vom 7. März 2005, erstellt für das Staatliche Schulamt durch den Sonderschullehrer ST., noch aus der auf Veranlassung des Staatlichen Schulamtes auf die Eingabe der Pflegeeltern des Klägers veranlasste Stellungnahme der Leiterin der bisherigen Fördereinrichtung, des I.-Kinderhauses – VNZ. -, erstellt am 4. April 2005. Diese besagt lediglich, "dass die BM.-Schule mit ihren Beschulungsmöglichkeiten einen entsprechenden Rahmen bieten könnte, der auch durch die Rhythmisierung seinen Erfahrungen im Kinderhaus entsprechen würde.". Dem ist nicht zu entnehmen, dass die gewünschte Privatschule als bestmögliche und einzig geeignete Fördereinrichtung zu bewerten wäre oder eine Erziehung und Beschulung des Klägers nach Waldorf-Pädagogik geboten sei. Mag auch der Wunsch der Pflegeeltern des Klägers, den Kläger nach besonderen Waldorf-Grundsätzen unterrichten und erziehen zu lassen, angesichts dessen multipler gesundheitsbedingter Einschränkungen nachvollziehbar erscheinen, so kann dieser Wunsch nicht als sozialhilferechtlich geschützt gelten. Den besonderen pädagogischen Gesichtspunkten einer nach Waldorf-Lehrplan gestalteten Beschulung und Ausbildung kommt nicht ein eigenes elementares, dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Existenzsicherung entsprechendes Gewicht zu, welches für sich genommen im Sinne einer elementaren Bedarfsdeckung anspruchsbegründend wäre (so auch bereits BVerwG vom 13. August 1992: 5 C 70/88, NVWZ 1993, 691).
Der Schulgeldkostenaufwand stellt vorliegend auch keinen behinderungsbedingten Aufwand im Sinne § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfeverordndung dar, weil nach den durch das Staatliche Schulamt getroffenen Feststellungen sonderpädagogischer Förderbedarf nicht in der Erforderlichkeit des Lernens nach Waldorf-Lehrplan festgestellt ist, sondern im Rahmen des Förderbedarfs für praktisch Bildbare. Dieser Förderbedarf konnte durch den Besuch der MR.-Schule erfüllt werden. Ob zur Erlangung angemessener Schulbildung im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 60 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfeverordnung im Einzelfall objektive Umstände (zum Beispiel räumliche Entfernung zum Wohnort) oder außergewöhnliche gewichtige persönliche Gründe dafür vorhanden sein können, dass die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule bzw. einer Schule mit Waldorf-Pädagogik als erforderliche Maßnahme zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erfolgen hätte, und welche dies im Einzelfall sein könnten, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Zu denken wäre - insbesondere bei multipler Behinderung des Antragstellers - etwa an den Umstand gleichzeitiger und unterstützend wirkender Beschulung von Geschwisterkindern in derselben Schule oder eine bereits langjährig erfolgte Erziehung unter Waldorfgrundsätzen bzw. in einer anthroposophischen Einrichtung, die dann abgebrochen werden müsste (vgl. hierzu z. B. Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen vom 26. März 2010, L 8 SO 45/10 B ER - Juris) oder etwa an einen ansonsten behinderungsbedingt unzumutbaren Schul- und Ortswechsel oder Einrichtungswechsel, der einer angemessenen Schulbildung entgegenstehen könnte. Entsprechende besondere Umstände sind im Fall des Klägers nicht gegeben; insbesondere ist der Kläger nicht zuvor bereits in der BM.-Schule oder einer anderen Waldorf-Einrichtung oder anthroposophisch orientierten Einrichtung erzogen und ausgebildet worden, sondern in dem durch Montessori-Pädagogik geprägten Kinderhaus. Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts in der Entscheidung vom 18. August 2010 (L 6 SO 5/10); der in der genannten Entscheidung betroffene Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sieben Schulbesuchsjahre in der privaten Waldorfschule absolviert.
Ist somit der Besuch der BM.-Schule keine für eine angemessene Schulbildung des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erforderliche Maßnahme, stellt sich die Frage eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts und damit verbunden nach einer Angemessenheit des Kostenaufwandes bzw. der Frage einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit entstehender Kosten im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII nicht.
Schließlich wird durch die dieser Art erfolgte Auslegung und Ausgestaltung des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB XII das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, welches grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt, einschließlich des Rechts, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff.). Insoweit beinhaltet jedoch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine leistungsrechtliche Dimension im Sinne der Begründung eines unmittelbaren Leistungsanspruchs oder eines Leistungsanspruchs kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; begründet ist vielmehr die abwehrrechtliche Bedeutung des Elternrechts in der Form, dass Erziehungsberechtigte das Recht haben, staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken (so auch BVerwG vom 13. August 1992, 5 C 70/88 - Juris -). Dementsprechend bietet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Anspruch darauf, dass pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen in ihrer jeweiligen philosophischen oder pädagogischen Ausrichtung derart existenzielle Bedeutung erhalten, dass ihre Nachrangigkeit gegenüber kostenlosen staatlichen Bildungsangeboten zu verneinen wäre.
Schließlich kann der Anspruch auf Kostenübernahme des Schulgeldes für den Besuch der BM.-Schule auch nicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, worin dem Staat die Pflicht auferlegt wird, das private Ersatzschulwesen zu schützen (vgl. BVerfGE 75,40); diese Pflicht zielt auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Privatschulwesens ab in Gestalt der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40, 68), nicht jedoch auf das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule (kostenfrei) zu wählen (so auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Entscheidung der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von monatlich 303,92 Euro für den Besuch einer Privatschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur angemessenen Schulausbildung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem Rubinstein-Taybi-Syndrom mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser Aggressivität. Er lebt seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie (der Familie A.). Ab seinem 4. Lebensjahr besuchte der Kläger das integrative I.-Kinderhaus in A-Stadt. Bei bestehender Schulpflicht seit dem 1. August 2003 wurde der Kläger "aus pädagogischen Gründen und aufgrund seiner erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigungen" ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt.
Auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens des Sonderschullehrers HR., vorgelegt am 7. März 2005, stellte das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis am 22. März 2005 bzw. 31. Mai 2005 für den Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs einer Schule für Praktisch Bildbare fest und wies den Kläger nach Anhörung und Beratung der Eltern zur sonderpädagogischen Förderung ab 1. August 2005 der staatlichen MR.-Schule in A-Stadt zu. Auf den Wunsch der Pflegeeltern des Klägers, diesen statt in der staatlichen MR.-Schule in der privaten BM.-Schule beschulen zu lassen, veranlasste das Staatliche Schulamt eine Stellungnahme zum sonderpädagogischen Förderbedarf vom 4. April 2005 durch das integrative I.-Kinderhaus in A-Stadt. Hierin wurde durch die Leiterin des Kinderhauses, VNZ., die Einschätzung geteilt, dass der Kläger im Bereich "praktisch bildbar" beschult werden müsse. Weiter wird ausgeführt: "Wir denken, dass die BM.-Schule mit ihren Beschulungsmöglichkeiten einen entsprechenden Rahmen bieten könnte, der auch durch die Rhythmisierung seinen Erfahrungen im Kinderhaus entsprechen würde. Da sich sehr stark an allen Vorbildern orientiert, könnten die gewonnenen Fähigkeiten durch ein fehlendes Vorbild sehr schnell wieder verschwinden. Es wäre wünschenswert, wenn die Möglichkeit bekommen könnte, seine positive Entwicklung weiter auszubauen und zu festigen".
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 teilte das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis den Pflegeeltern des Klägers mit, vor dem Hintergrund der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 4. April 2005 könne der Kläger nicht der BM.-Schule zugewiesen werden. Aus der genannten Stellungnahme werde deutlich, dass zwar eine Beschulung in der BM.-Schule für den Kläger eine mögliche Beschulungsalternative sein könne; aus der Stellungnahme gehe jedoch nicht die zwingende Notwendigkeit der Zuweisung zu der genannten Schule hervor. Allerdings werde hiermit gestattet, dass der Kläger anstatt in der zuständigen MR.-Schule in der BM.-Schule beschult werde.
Der Kläger wurde am 1. August 2005 in die 1. Klasse der BM.-Schule in B-Stadt aufgenommen und am 5. September 2005 eingeschult. Der Kläger hat die Schule inzwischen verlassen und ist seit Beendigung der Herbstferien 2009 in eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe, das KN.-Heim B-Stadt, aufgenommen.
Bei der BM.-Schule handelt sich um eine Schule, an der nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik erzogen und unterrichtet wird. Träger ist der Verein für heilende Erziehung B-Stadt e.V., mit welchem die Pflegeeltern des Klägers für diesen einen Schulvertrag unter Vereinbarung eines monatlichen Schulgeldes in Höhe von 303,92 Euro abgeschlossen hatten; dieser Betrag entspricht einer ab 1. April 1999 zwischen dem Beklagten und dem Schulträger geschlossenen Kostenvereinbarung bezüglich des Schulgeldes für die dort zu Lasten des Beklagten beschulten Kinder im Rahmen vollstationärer Unterbringung. Der Verein für heilende Erziehung B-Stadt e.V. stellte im Namen des Klägers Antrag auf Übernahme des Schulgeldes bei dem Beklagten unter Hinweis darauf, dass die Höhe des Schulgeldes mit dem Beklagten generell abgesprochen sei. Durch Bescheid vom 22. Juni 2005 teilte der Beklagte dem Verein für heilende Erziehung B-Stadt e.V. mit, dass eine Kostenübernahme bezüglich eines Schulbesuchs des Klägers nicht in Betracht komme mangels Zuweisung durch das Staatliche Schulamt, da der sonderpädagogische Förderbedarf durch eine staatliche Sonderschule gedeckt werden könne. Der Kläger erhielt hiervon durch seine Pflegeeltern am 22. Juni 2005 eine Durchschrift.
Der Kläger erhob durch seine gesetzlichen Vertreter am 9. August 2005 Widerspruch unter Verweis darauf, dass die ausgewählte Schule die bestmögliche Förderung ermögliche. Es sei das gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII eingeräumte Ermessen zu beachten; es entstünden durch den Schulbesuch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 zurück mit der Begründung, das zuständige Staatliche Schulamt habe eine Zuweisung zur staatlichen MR.-Schule vorgenommen und lediglich gestattet, dass der Kläger die BM.-Schule besuche. Der Besuch dieser Schule sei jedoch behinderungsbedingt nicht notwendig.
Die hiergegen am 8. Mai 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen mit der Begründung, der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Übernahme der ihm entstandenen und entstehenden Kosten für den Besuch der BM.-Schule in B-Stadt. Unstreitig gehöre der Kläger zu den Personen, denen nach § 53 Abs. 1 SGB XII Eingliederungshilfe zu gewähren sei, da er durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt sei, an der Gesellschaft teilzuhaben. Darüber hinaus komme die Übernahme von Schulgeld auch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Betracht. Hiernach seien Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht blieben unberührt. Danach sei die Übernahme von Schulgeld möglich, habe im konkreten Fall jedoch aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII nicht erfolgen können; hiernach erhalte Sozialhilfe insbesondere nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen erhalte. Im vorliegenden Fall sei für den Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 54 Hessisches Schulgesetz festgestellt worden. Der Kläger müsse unstreitig eine Sonderschule für Praktisch Bildbare besuchen und sei dementsprechend der staatlichen Förderschule der MRS.-Schule in A-Stadt zugewiesen worden. Aus dem entsprechenden bestandskräftigen Bescheid des Schulamtes ergebe sich, dass der Kläger zugleich aber auch die private kostenpflichtige BM.-Schule besuchen könne. Der Kläger habe sich für letztere Möglichkeit entschieden. Die beiden Schulkonzepte seien bezüglich der Beschulung des Klägers und der inhaltlichen Ausgestaltung weitgehend gleich. Der hervorzuhebende Unterschied zwischen den beiden Schulen sei, dass es sich bei der privaten BM.-Schule um eine Schule mit Walldorfpädagogik und anthroposophischer Pädagogik handele. Der Vertreter des Klägers habe hierzu im Termin ausgeführt, dass dies den Pflegeeltern des Klägers besonders wichtig sei. Nähere Angaben habe er hierzu nicht gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass aufgrund der Behinderung des Klägers eine anthroposophische Schulbildung bzw. eine Schulbildung nach der Walldorfpädagogik nötig bzw. besonders geeignet sei. Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine angemessene Schulbildung seien aber nur dann geboten, wenn dem behinderten Leistungsberechtigten ohne die der Eingliederung dienenden Maßnahme durch den kostenfreien Besuch normaler Schulen das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich sei. Auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch einer Walldorfschule für ein behindertes Kind bestehe nicht, wenn der Besuch zwar wünschenswert sei, es aber genau so gut möglich sei, eine Regelschule/Grundschule mit den erforderlichen Mitteln zu besuchen. Gleiches gelte auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden Schule nicht möglich sei, eine staatliche Sonderschule aber zur Verfügung stehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die Kosten für die private BM.-Schule dann übernehme, wenn behinderte Kinder zugleich in der angeschlossenen stationären Einrichtung untergebracht seien. Der Kläger sei nämlich in dieser Einrichtung nicht untergebracht. Von einer Funktionseinheit zwischen Sonderschulausbildung als teilstationärer Maßnahme und Pflegefamilienunterbringung könne in der Regel wiederum nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei der Träger der Sozialhilfe in der Regel an die schulischen Entscheidungen gebunden. Die schulrechtlichen Vorschriften hätten Vorrang vor den Bestimmungen der Eingliederungshilfe. Im vorliegenden Fall liege eine Zuweisung des Klägers zur staatlichen MR.-Schule vor. Diese Entscheidung sei bestandskräftig und von den Vertretern des Klägers nicht angegriffen worden. Der Beklagte sei an diese Zuweisung gebunden; darüber hinaus werde es dem Kläger gestattet, die private Schule zu besuchen, wobei eine Zuweisung zu dieser Schule nicht erfolgt sei. Der Beklagte sei aufgrund der Gestattung nicht verpflichtet, die Schulkosten zu übernehmen. Er könne daher darauf verweisen, dass bezüglich der Leistungen nach dem SGB XII der Nachranggrundsatz bestehe, Leistungen also grundsätzlich nur erbracht würden, wenn sie erforderlich seien. Die Gestattung erlaube es den Vertretern des Klägers lediglich, den Kläger auf der privaten Schule überhaupt beschulen zu lassen. Schließlich bestehe keine Verpflichtung zur Kostenübernahme in jedem Fall, in welchem den Eltern ein Wahlrecht in irgendeiner Form eingeräumt werde. Es stünden vorliegend zwei gleich geeignete Beschulungsformen zur Auswahl, die sich qualitativ in der Art der Beschulung nicht unterschieden. Da keine Gründe bestünden, weshalb der Kläger besser in der BM.-Schule beschult werden könne als in der MR.-Schule, sei ein qualitativer Unterschied nicht zu erkennen.
Gegen das am 5. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter am 18. Dezember 2008 Berufung eingelegt mit der Begründung, das sozialgerichtliche Urteil könne keinen Bestand haben; der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers bestehe nicht in einer angemessenen Schulbildung, sondern in der Hilfe zur angemessenen Schulbildung - also der Übernahme von Schulgeld -. Der Kläger erhalte das für den Besuch der BM.-Schule erforderliche Schulgeld von niemand anderem. Die Begründung, die Sozialhilfe greife nur nachrangig ein und der Bedarf des Klägers könne von anderen vorrangig Verpflichteten gedeckt werden, trage das angefochtene Urteil nicht. Die Gestattung des Staatlichen Schulamtes, auch die BM.-Schule in B-Stadt zu besuchen, sei gegenüber der verfügten Zuweisung an die MR.-Schule in A-Stadt nicht weniger gewichtig. Die Zuweisung und die eingeräumte Möglichkeit, trotz der Zuweisung eine andere Schule zu besuchen, stünden gleichwertig nebeneinander. Von dieser eingeräumten Möglichkeit hätten die Eltern des Klägers aus wohlverstandenem Interesse des Klägers Gebrauch gemacht und den Kläger an der BM.-Schule in B-Stadt angemeldet. Die darin liegende Konkretisierung der Entscheidung der staatlichen Schulbehörde sei für den Beklagten verbindlich. Das gewährte Wahlrecht werde jedoch dadurch ausgeschlossen, dass nur derjenige von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen könne, der es auch selbst bezahlen könne. Somit zwinge der Beklagte den Kläger zum Besuch einer bestimmten Schule, einer Form der Schulbildung also, die das Staatliche Schulamt dem Kläger gerade nicht als verbindlich vorschreibe. Aus der Sicht des Klägers könne das Wahlrecht der Eltern allenfalls dann eingeschränkt werden, wenn deren Entscheidung von der Allgemeinheit deutlich mehr Aufwand erfordere als der Besuch einer öffentlichen Schule. Hier habe das angefochtene Urteil vielmehr die Haltung des Beklagten akzeptiert, die darauf hinauslaufe, dass die Allgemeinheit Finanzierungsmittel zu Lasten behinderter Schülerinnen und Schüler einspare. Die Auffassung im angefochtenen Urteil führe dazu, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Form von Schuldgeld für eine private Ersatzschule durch einen behinderten Schüler praktisch ausgeschlossen werde und damit die gesetzliche Bestimmung leer laufe. Schließlich hätten die Eltern des Klägers dargelegt, warum sie für ihren Sohn den Besuch der BM.-Schule für zielführend gehalten hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Schulgeld in Höhe von monatlich 303,92 Euro für den Besuch der BM.-Schule in B-Stadt zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung der angefochtenen Entscheidung und trägt im Übrigen vor, es sei dem Sozialhilfeträger nicht möglich, Leistungen zu erbringen, wenn das Staatliche Schulamt den Leistungsberechtigten einer anderen, staatlich anerkannten und nicht kostenpflichtigen Schule zugewiesen habe. Es sei erstinstanzlich festgestellt worden, dass sowohl an der MR.-Schule als auch an der BM.-Schule geeignete Fördermaßnahmen für den Kläger bestünden, so dass dieser auch an der MRS.-Schule habe beschult werden können. Es sei den Pflegeeltern kein Wahlrecht eingeräumt worden, sondern es liege eine eindeutige Zuweisung des Schulamtes zur MR.-Schule vor sowie lediglich eine Gestattung, auch die BM.-Schule zu besuchen, sofern zuvor eine Regelung mit dem Sozialhilfeträger habe getroffen werden können. Eine Wahlfreiheit im schulrechtlichen Sinne habe damit nicht vorgelegen, da eine Zuweisung zur MR.-Schule erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Schulgeldes für den Besuch der BM-Schule in Höhe von monatlich 303,92 Euro durch den Beklagten hat. Durch die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit infolge Zuweisung des Schulamtes, die staatliche MR.-Schule, eine schulgeldfreie Förderschule zu besuchen, ist dem Kläger im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Weg zu einer angemessenen Schulbildung eröffnet gewesen. Ein eingliederungshilferechtlicher Bedarf des Klägers zum Erhalt einer angemessenen Schulbildung dergestalt, dass der Beklagte durch Übernahme des monatlichen Schulgeldes den Besuch der privaten BM-Schule zu ermöglichen hätte, hat nach der erfolgten Zuweisung nicht bestanden.
Der Kläger ist anspruchsberechtigt im Sinne der Eingliederungshilfe. Aufgrund seines multiplen Krankheitsbildes infolge des Rubinstein-Taybi-Syndroms mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung gehört der Kläger zum Kreis der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII eingliederungshilfeberechtigten Personen mit einer Behinderung im Sinne § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Dies ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Feststellungen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Was unter dem Begriff "angemessene Schulbildung" zu verstehen ist, wird im Rahmen des SGB XII nicht definiert; jedoch bestimmt § 12 Nr. 2 der nach § 60 SGB XII ergangenen Eingliederungshilfeverordnung in der Fassung des Art. 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, 3022, 3059), dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicher Weise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Nach Prüfung und Feststellung eines für den Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne des Besuches einer Schule für praktisch Bildbare hat das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 22. März 2005 und 31. Mai 2005 die Zuweisung des Klägers ab 1. August 2005 zur MR.-Schule in A-Stadt vorgenommen. An diese schulrechtliche Einstufung ist der Sozialhilfeträger gebunden (so auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 28. April 2005 - 5 C 20.04: BVerwGE 123, 316 zur Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz BSHG -). Die zuständige Schulbehörde übt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 60 Abs. 4, 61, 66 des Hessischen Schulgesetzes das schulrechtliche Bestimmungsrecht aus. Zwar hat das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt und den S-Kreis auf den Antrag der Pflegeeltern des Klägers, diesen stattdessen in der mit waldorfpädagogischer Ausrichtung privat geführten BM-Schule beschulen zu lassen, mit Schreiben vom 26. Juli 2005 verfügt, dass dem Kläger der Besuch der privaten BM-Schule gestattet werde; dies steht jedoch schon dem Wortlaut nach einer Zuweisung mit dem Charakter der Verbindlichkeit nicht gleich. Vielmehr hat das Staatliche Schulamt in dem genannten Schreiben vom 26. Juli 2005 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger der BM-Schule nicht zugewiesen werden könne, da aus der Stellungnahme der seitherigen Fördereinrichtung - des I.-Kinderhauses - zwar der Besuch der gewünschten Schule als mögliche Beschulungsalternative hervorgehe, nicht allerdings die zwingende Notwendigkeit einer entsprechenden Zuweisung. Diese Feststellungen sind von dem Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter rechtlich nicht angegriffen worden und damit in Bestandskraft erwachsen. Der Regelungsgehalt der schulrechtlichen Verfügung ist – wie schon das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - nach dem gegebenen Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass die Zuweisung des Klägers zur MR.-Schule aufrecht erhalten wird, jedoch daneben der Besuch der BM-Schule auf Wunsch der Pflegeeltern des Klägers ebenfalls zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht gestattet wird. Dass beide Schulen zur Erfüllung des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, wie ihn der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes benötigt, geeignet sind und damit dem gesetzlichen Erfordernis einer geeigneten Schulbildung gerecht zu werden vermögen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht in Übereinstimmung hiermit nach den getroffenen Feststellungen des Staatlichen Schulamtes, insbesondere aufgrund des beigezogenen sonderpädagogischen Gutachtens vom 7. März 2005, betreffend den Kläger auch zur Überzeugung des Senats fest.
Beide Schulen sind damit im Fall des Klägers geeignete Förderschulen zur Erfüllung des besonderen sonderpädagogischen Bedarfs. Sie sind gleichermaßen geeignet, dem Kläger eine angemessene Schulbildung zu vermitteln. Soweit der Kläger zum Schulbesuch generell zusätzlich Maßnahmen der Eingliederungshilfe benötigt - etwa die Bewilligung eines Integrationshelfers, wie bereits geschehen - ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens und von Wahl und Art der besuchten Schule aufgrund der konkret gegebenen medizinischen Sachlage unabhängig. Von dieser Einschätzung abweichende Gesichtspunkte oder Umstände sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus dem dokumentierten medizinischen Sachverhalt ersichtlich. Die auf der Grundlage von Waldorfpädagogik mit anthroposophischer Ausrichtung geführte BM.-Schule ist damit im Ergebnis zwar geeignet, dem Kläger eine angemessene Schuldbildung zu vermitteln, hierzu jedoch nicht erforderlich, weil der sonderpädagogische besondere Förderbedarf bereits durch Zuweisung zu der kostenfreien MR.-Schule erfüllt worden ist. Nur wenn feststeht, dass eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemein vorgehaltenen kostenfreien Beschulungsmöglichkeiten nicht zu erlangen ist, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht kommen (vgl. hierzu auch VGH Hessen, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 zu § 35a Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII -). Der durch den Besuch der gewünschten Privatschule entstehende Kostenaufwand kann nur übernommen werden, wenn im konkreten Fall eine angemessene Schulbildung anders nicht erreicht werden kann, weil andernfalls der Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII entgegensteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 L 20 B 168/08 SO ER - Juris -).
Vorliegend sind keine hinreichenden oder gar zwingenden Gründe dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Kläger der Besuch der von Waldorf-Pädagogik geprägten und unter anthroposophischer Ausrichtung geführten privaten BM.-Schule gerade zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlich gewesen wäre; insbesondere medizinische Gründe hierfür oder für die Unzumutbarkeit, die MR.-Schule zu besuchen, sind konkret nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere weder aus dem beigezogenen und im Wege des Urkundsbeweises zu würdigenden sonderpädagogischen Gutachten vom 7. März 2005, erstellt für das Staatliche Schulamt durch den Sonderschullehrer ST., noch aus der auf Veranlassung des Staatlichen Schulamtes auf die Eingabe der Pflegeeltern des Klägers veranlasste Stellungnahme der Leiterin der bisherigen Fördereinrichtung, des I.-Kinderhauses – VNZ. -, erstellt am 4. April 2005. Diese besagt lediglich, "dass die BM.-Schule mit ihren Beschulungsmöglichkeiten einen entsprechenden Rahmen bieten könnte, der auch durch die Rhythmisierung seinen Erfahrungen im Kinderhaus entsprechen würde.". Dem ist nicht zu entnehmen, dass die gewünschte Privatschule als bestmögliche und einzig geeignete Fördereinrichtung zu bewerten wäre oder eine Erziehung und Beschulung des Klägers nach Waldorf-Pädagogik geboten sei. Mag auch der Wunsch der Pflegeeltern des Klägers, den Kläger nach besonderen Waldorf-Grundsätzen unterrichten und erziehen zu lassen, angesichts dessen multipler gesundheitsbedingter Einschränkungen nachvollziehbar erscheinen, so kann dieser Wunsch nicht als sozialhilferechtlich geschützt gelten. Den besonderen pädagogischen Gesichtspunkten einer nach Waldorf-Lehrplan gestalteten Beschulung und Ausbildung kommt nicht ein eigenes elementares, dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Existenzsicherung entsprechendes Gewicht zu, welches für sich genommen im Sinne einer elementaren Bedarfsdeckung anspruchsbegründend wäre (so auch bereits BVerwG vom 13. August 1992: 5 C 70/88, NVWZ 1993, 691).
Der Schulgeldkostenaufwand stellt vorliegend auch keinen behinderungsbedingten Aufwand im Sinne § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfeverordndung dar, weil nach den durch das Staatliche Schulamt getroffenen Feststellungen sonderpädagogischer Förderbedarf nicht in der Erforderlichkeit des Lernens nach Waldorf-Lehrplan festgestellt ist, sondern im Rahmen des Förderbedarfs für praktisch Bildbare. Dieser Förderbedarf konnte durch den Besuch der MR.-Schule erfüllt werden. Ob zur Erlangung angemessener Schulbildung im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 60 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfeverordnung im Einzelfall objektive Umstände (zum Beispiel räumliche Entfernung zum Wohnort) oder außergewöhnliche gewichtige persönliche Gründe dafür vorhanden sein können, dass die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule bzw. einer Schule mit Waldorf-Pädagogik als erforderliche Maßnahme zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erfolgen hätte, und welche dies im Einzelfall sein könnten, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Zu denken wäre - insbesondere bei multipler Behinderung des Antragstellers - etwa an den Umstand gleichzeitiger und unterstützend wirkender Beschulung von Geschwisterkindern in derselben Schule oder eine bereits langjährig erfolgte Erziehung unter Waldorfgrundsätzen bzw. in einer anthroposophischen Einrichtung, die dann abgebrochen werden müsste (vgl. hierzu z. B. Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen vom 26. März 2010, L 8 SO 45/10 B ER - Juris) oder etwa an einen ansonsten behinderungsbedingt unzumutbaren Schul- und Ortswechsel oder Einrichtungswechsel, der einer angemessenen Schulbildung entgegenstehen könnte. Entsprechende besondere Umstände sind im Fall des Klägers nicht gegeben; insbesondere ist der Kläger nicht zuvor bereits in der BM.-Schule oder einer anderen Waldorf-Einrichtung oder anthroposophisch orientierten Einrichtung erzogen und ausgebildet worden, sondern in dem durch Montessori-Pädagogik geprägten Kinderhaus. Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts in der Entscheidung vom 18. August 2010 (L 6 SO 5/10); der in der genannten Entscheidung betroffene Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sieben Schulbesuchsjahre in der privaten Waldorfschule absolviert.
Ist somit der Besuch der BM.-Schule keine für eine angemessene Schulbildung des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erforderliche Maßnahme, stellt sich die Frage eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts und damit verbunden nach einer Angemessenheit des Kostenaufwandes bzw. der Frage einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit entstehender Kosten im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII nicht.
Schließlich wird durch die dieser Art erfolgte Auslegung und Ausgestaltung des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB XII das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, welches grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt, einschließlich des Rechts, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff.). Insoweit beinhaltet jedoch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine leistungsrechtliche Dimension im Sinne der Begründung eines unmittelbaren Leistungsanspruchs oder eines Leistungsanspruchs kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; begründet ist vielmehr die abwehrrechtliche Bedeutung des Elternrechts in der Form, dass Erziehungsberechtigte das Recht haben, staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken (so auch BVerwG vom 13. August 1992, 5 C 70/88 - Juris -). Dementsprechend bietet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Anspruch darauf, dass pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen in ihrer jeweiligen philosophischen oder pädagogischen Ausrichtung derart existenzielle Bedeutung erhalten, dass ihre Nachrangigkeit gegenüber kostenlosen staatlichen Bildungsangeboten zu verneinen wäre.
Schließlich kann der Anspruch auf Kostenübernahme des Schulgeldes für den Besuch der BM.-Schule auch nicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, worin dem Staat die Pflicht auferlegt wird, das private Ersatzschulwesen zu schützen (vgl. BVerfGE 75,40); diese Pflicht zielt auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Privatschulwesens ab in Gestalt der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40, 68), nicht jedoch auf das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule (kostenfrei) zu wählen (so auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Entscheidung der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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