S 20 SO 143/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 143/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten eines (erwarteten) Eigenanteils in Höhe von 230,00 EUR für eine (bevorstehende) Zahnbehandlung sowie des Eigenanteils in Höhe von 636,00 EUR für zwei Hörgeräte, insgesamt 866,00 EUR.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 80 (Merkzeichen G). Er ist bei der AOK Rheinland/Hamburg gesetzlich krankenversichert. Von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bezieht er eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 844,25 EUR (Stand: Juli 2010).

Am 03.09.2010 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den errechneten Eigenanteil einer geplanten Zahnbehandlung in Höhe von "rd. 230,00 EUR" sowie für den Eigenanteil für zwei Hörgeräte in Höhe von 636,00 EUR. Die Hörgeräteversorgung war bereits abgeschlossen; mit dem Hörgerätakustiker hatte der Kläger vereinbart, den Eigenanteil ab 01.10.2010 in monatlichen Raten von 106,00 EUR zu bezahlen. Er machte geltend, das Geld für die Eigenanteile fehle ihm, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können.

Durch Bescheid vom 08.09.2010 lehnte die Beklagte den Kostenübernahnmeantrag ab mit der Begründung, bei den beantragten Leistungen handele es sich um solche der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es bestehe kein Anspruch auf Sozialhilfegewährung für die Kosten, die über die höchstmöglichen Leistungen der Krankenkasse hinaus gingen. Mehrkosten, die durch die Krankenkasse nicht abgedeckt seien, könnten nicht im Rahmen der Krankenhilfe gewährt werden; diese seien vom Kläger selbst zu tragen.

Den dagegen am 13.09.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 04.11.2010 Klage erhoben, ohne diese - trotz gerichtlichen Hinweises - zu begründen.

Der Kläger beantragt im Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verurteilen, ihm den Eigenanteil zur Zahnbehandlung von rund 230,00 EUR und den Eigenanteil an der Hörgeräteversorgung in Höhe von 866,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers bei der AOK Rheinland/Hamburg. Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seien deckungsgleich mit denjenigen, die der Kläger als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse erhalten könne. Soweit diese keine Leistungen für die Inanspruchnahme bestimmter medizinischer Versorgungen zu erbringen habe, könnten diese Leistungen auch nicht als Krankenhilfe nach dem SGB XII gewährt werden. Das Sozialhilferecht enthalte keine Regelung mehr, nach der es dem Sozialhilfeträger möglich wäre, im Einzelfall weitere Leistungen - etwa für Zahnersatz oder Hörgeräte - zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Er hat eine Viertelstunde vor Beginn des Termins telefonisch mitgeteilt, dass er erkrankt sei und an dem Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne. Zugleich hat er - ausdrücklich auch per E-Mail - sein Einverständnis erklärt, dass in seiner Abwesenheit entschieden werden könne.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Eigenanteile zur Zahnbehandlung und an der Hörgeräteversorgung in Höhe von insgesamt 866,00 EUR.

Als dauerhaft erwerbsgeminderte Person gehört der Kläger zum Kreis der Berechtigten, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben (§ 41 Abs. 1 SGB XII), soweit sie sozialhilfebedürftig sind (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Gemäß § 48 Satz 1 SGB XII werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erbracht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass u.a. die Hilfe bei Krankheit gem. § 48 SGB XII Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Aus diesen Regelungen folgt, dass gesetzlich krankenversicherte Personen - wie der Kläger - keinen über die Leistungen der GKV hinausgehenden sozialhilferechtlichen Anspruch auf Krankenhilfe haben. Und soweit gesetzlich krankenversicherte Personen Hilfe bei Krankheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII beanspruchen können, ist dieser Anspruch auf den Leistungsumfang der GKV begrenzt. Deshalb können Eigenanteile, die von den Patienten im Rahmen der GKV zu leisten sind, wie z.B. die Praxisgebühr, nicht zu Lasten der Sozialhilfe beansprucht werden. Gleiches gilt für Eigenanteile zur Zahnbehandlung, falls solche überhaupt anfallen. Die Leistungen der GKV sind auf das Maß des Notwendigen beschränkt. Wünschen Patienten Leistungen die dieses Maß überschreiten, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Dies ergibt sich ausdrücklich für die Zahnersatzversorgung aus § 56 Abs. 4 SGB V und für die Hörgeräteversorgung aus § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Soweit der Kläger einen Eigenanteil für die Zahnbehandlung begehrt, hat er diese Kosten nicht näher substanziiert. Er hat lediglich mitgeteilt, der Zahnarzt habe einen Eigenanteil von "rund 230,00 EUR" errechnet. Wie dieser Eigenanteil zustande kommt und ob er insbesondere deshalb anfällt, weil die Zahnersatzversorgung das Maß des Notwendigen überschreitet, hat der Kläger nicht dargelegt. Hinsichtlich des Eigenanteils von 636,00 EUR für die Versorgung von zwei Hörgeräten steht jedenfalls fest, dass es sich hierbei um Mehrkosten handelt, die anfallen, weil die vom Kläger gewählte Versorgung das Maß des Notwendigen überschreitet. Denn nach den einschlägigen Verträgen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker, der auch der vom Kläger in Anspruch genommene Hörgeräteakustiker angehört, sind die Hörgeräteakustiker vertraglich verpflichtet, den Versicherten mindestens zwei eigenanteilsfreie Hörgeräte anzubieten, die den angemessenen Ausgleich des individuellen Hörverlustes gewährleisten. Dadurch ist sichergestellt, dass jeder GKV-Versicherte eine ausreichende angemessene Hörgeräteversorgung zum Ausgleich seines Hörverlustes erhält, ohne dafür einen Eigenanteil zahlen zu müssen. Wählt er allerdings einen darüber hinausgehenden Hörgerätestandard, so muss er die Mehrkosten dafür selbst tragen. Darüber wird er, wie sich aus den Rahmenverträgen zwischen den Krankenkassen und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker ergibt, vom Hörgeräteakustiker aufgeklärt; ggf. hat er eine entsprechende Mehrkostenvereinbarung zu unterschreiben. Wenn der Kläger daher statt einer Regelversorgung eine Optimalversorgung gewählt hat, kann er die Mehrkosten nicht aus Mitteln der Sozialhilfe beanspruchen.

Der Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile ist unabhängig von den vorstehenden Darlegungen auch deshalb unbegründet, weil die Bedürftigkeit des Klägers hierfür nicht nachgewiesen ist. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass die Kosten des Eigenanteils für den Zahnersatz noch nicht feststehen und hinsichtlich des Eigenanteils an den zwei Hörgeräten mit dem Hörgeräteakustiker eine Ratenzahlungsvereinbarung über sechs Raten à 106,00 EUR getroffen worden ist. Dem Berechnungsbogen der Beklagten, die dem (im Parallelverfahren S 20 SO 142/10 streitbefangenen) Bescheid vom 09.08.2010 beigefügt war, ist zu entnehmen, dass das einzusetzende Einkommen des Klägers aus der Erwerbsminderungsrente seinen sozialhilferechtlichen Bedarf um 100,82 EUR übersteigt. Im Hinblick darauf ist es dem Kläger zuzumuten, mit dem Hörgeräteakustiker eine geänderte Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, die es ihm ermöglicht, die Raten für die Hörgerätemehrkosten aus dem eigenen sozialhilferechtlich nicht geschützten Einkommen zu bestreiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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