Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 3826/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3431/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 13.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 01.05.2008 streitig.
Die.1968 geborene Klägerin ist gelernte Friseurin und war als solche bis 1989 beschäftigt. Zwischen 1989 und 1997 war sie - unterbrochen durch eine kurze Zeit der Tätigkeit als Montagehelferin - in einem Fotolabor tätig. Nach Mutterschutz und der Geburt der Tochter 1997 bezog die Klägerin vom 25.05.2000 bis 19.05.2001 Arbeitslosengeld und nahm ab dem 01.09.2001 eine geringfügige Beschäftigung auf, in der sie nach eigenen Angaben bis Mai 2007 und dann wieder ab März 2008 beschäftigt war.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte erstmals am 30.04.2008 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.07.2008 mangels Mitwirkung ab, nachdem die von der Beklagten am 19.05.2008 übersandten Formblätter trotz Erinnerung nicht vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 15.09.2008 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Entscheidung vom 24.07.2008 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen, und kündigte an, die Rentenanträge in absehbarer Zeit nachzureichen.
In dem zusammen mit den Antragsunterlagen am 26.09.2008 vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums F. vom 03.07.2007 stellten Prof. Dr. F. und Dr. H. die Diagnose eines Hodgkin Lymphoms (mit Angabe der Erstdiagnose im Juni 2007). Unter "Verlauf und Therapie" bzw. "Aktueller Anamnese" war wiedergegeben worden, dass die Klägerin erstmalig im Dezember letzten Jahres (2006) etwas Husten gehabt habe und im Januar 2007 erstmalig Hautjucken aufgetreten sei. Im März 2007 sei eine Seitenstrangangina mit Lymphknotenschwellung links zervikal aufgetreten. Unter einer Antibiotika-Therapie sei der Lymphknoten abgeschwollen aber weiterhin vorhanden gewesen. Sie habe sich seit März 2007 vermehrt schlapp gefühlt, sei aber körperlich weiterhin bis zur aktuellen Vorstellung voll aktiv gewesen. Ebenfalls seit März würde gelegentlicher Nachtschweiß bestehen. Es sei zu einer Gewichtsabnahme von 3 kg innerhalb eines Jahres gekommen, es bestünden kein Fieber, keine Luftnot und auch keine gehäuften Infekte. Mit der Patientin und ihrem Ehemann sei ein ausführliches Gespräch über die Erkrankung, deren guter Prognose, den Therapiemöglichkeiten und den möglichen Nebenwirkungen der Therapie geführt worden. Man habe sich für die Einleitung einer Chemotherapie entschieden. Im Bericht von Prof. Dr. F. und Prof. Dr. W. vom 18.09.2008 wurde über ein sehr gutes Allgemeinbefinden der Klägerin berichtet, ohne B-Symptome und ohne Infekte. Die Klägerin wandere viel, ohne dabei Probleme zu haben. Im Rahmen der ambulanten Verlaufskontrolle habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv der Grunderkrankung ergeben. Unter Berücksichtigung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Z. vom 08.12.2008 (berufliches Leistungsvermögen: 6 Stunden und mehr) lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung vom 30.04.2008 mit Bescheid vom 05.01.2009 ab, da die Klägerin 6 Stunden arbeitstäglich leistungsfähig sei.
Den am 09.02.2009 eingegangenen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte der Klägerin damit, dass es nicht um die Frage der Leistungsfähigkeit in aktueller Hinsicht ginge, sondern um die Rechtsfrage, ob in dem Zeitraum ab der Erstdiagnose und damit einige Monate vor dem Juni 2007 bis zum Ende der Chemotherapie und einige Monate danach eine Leistungsminderung bestanden habe. Nach Stellung der Erstdiagnose und der Feststellung dahingehend, dass eine karzinogene Erkrankung vorgelegen habe, sei es im Hinblick auf den Heilungserfolg unmöglich gewesen, vollkommen unmöglich aus medizinischer Sicht, auf einen Rentenantrag hinzuweisen. Dies wäre zusätzlich zur Diagnose ein derartiger Schock gewesen, dass ein Gesundungs- und Heilungsprozess gefährdet gewesen wäre. Aus diesen Gründen habe ein Rentenantrag nicht gestellt werden können. Demgemäß sei an eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu denken. Der Bevollmächtigte schlug vor, ausgehend von einem Leistungsfall im Dezember 2006 ab 01.06.2007 bis zum Ablauf des Monats April 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren. Mit Verfügung vom 26.06.2009, zur Post gegeben am 29.06.2009, wies die Beklagte darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht komme, wenn eine Frist oder ein Termin ohne Verschulden versäumt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine Wiedereinsetzung komme auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bevollmächtigten nicht in Betracht. Anhaltspunkte für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor. Bei diesem Sachverhalt könne offen bleiben, ob in zurückliegenden Zeiten vor der Antragstellung eine Erwerbsminderung vorgelegen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es nicht darauf ankäme, ob zur Zeit der akuten Erkrankung eine Leistungsminderung im rentenrechtlichen Sinn bestanden habe, weil eine Rentenzahlung aufgrund einer Leistungsminderung im Dezember 2006 ab Juni 2007 nach § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht in Betracht komme. Denn danach begännen Versicherungsrenten nur dann mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt worden seien. Bei einer späteren Antragstellung werde die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt werde. Der Rentenantrag sei erstmalig im April 2008 gestellt worden. Eine frühere Antragstellung könne sich auch nicht aufgrund einer Wiedereinsetzung oder einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 31.07.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) F. erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages daran festgehalten, dass ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Stellung eines Rentenantrages zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rente sei. Daher scheide eine Gewährung von Rente für eine Zeit vor Antragstellung abweichend von der in § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorgesehenen Regelung aus. Bei Antragstellung sei die Klägerin mindestens 6 Stunden arbeitstäglich leistungsfähig gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dergestalt, dass der Antrag bereits mit Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Juni 2007 oder früher gestellt worden sei, scheide aus, weil eine Wiedereinsetzung bei Ausschlussfristen nicht möglich sei. Eine Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung wäre lediglich über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu erreichen. Für eine hierfür erforderliche Pflichtverletzung des Versicherungsträgers lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den am 17.07.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.07.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass es in der Tat nur um einen Rentenanspruch bis April 2008 gehe. Sie sei an einem Hodgkin Lymphom und somit lebensbedrohlich erkrankt gewesen. Ihr Bevollmächtigter weist darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit und die Gesamtsituation der Klägerin mit 100%-iger Sicherheit beurteilt werden könne, weil die Klägerin seit Jahren bekannt sei und in der Kanzlei arbeite. Wenn er als Fachmann der Klägerin und Mitarbeiterin rate, sofort einen Rentenantrag zu stellen, dann sei und bleibe der Heilungserfolg gefährdet und darüber gebe es nichts zu diskutieren. Jeder Mediziner, der mit Krebserkrankten zu tun habe, würde den hier eingenommenen Standpunkt bestätigen, ohne Probleme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 13. Juli 2010 sowie den Bescheid vom 05. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bis April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die, ihrer Ansicht nach überzeugenden, Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2008 geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente für die Zeit bis April 2008 und die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, soweit sie Leistungen vor Antragstellung begehrt. Nachdem die Beklagte mit der am 29.06.2009 zur Post gegebenen Verfügung des Sachbearbeiters der Beklagten vom 26.09.2009 hierüber ablehnend entschieden hatte und welche der Senat deshalb auch als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertet, ist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2009 auch das für das Klageverfahren erforderliche Vorverfahren gemäß § 78 SGG abgeschlossen. Der Zulässigkeit der Klage steht eine Verfristung des Widerspruchs (laut Bevollmächtigtem ist der Bescheid vom 05.01.2009 am 08.01.2009 bekanntgegeben worden, der Widerspruch aber erst am 09.02.2009 per Fax eingegangen) nicht entgegen, nachdem sich die Beklagte auf die Verfristung nicht berufen und in der Sache entschieden hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 84 Rz 7).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung - § 43 Abs. 1 und Abs.2 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil es für die Zeit, für die die Klägerin diese Rente geltend macht (ausschließlich für die Zeit vor dem 01.05.2008), an einer rechtzeitigen Antragstellung fehlt (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) und eine rechtzeitige Antragstellung auch nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 27 SGB X nachgeholt oder einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden kann, weil es insoweit bereits an einer der Beklagten zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung mangelt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass die Klägerin ausgehend von einem unterstellten Eintritt eines Leistungsfalles mit Stellung der Erstdiagnose und Einleitung der Chemotherapie im Juli 2007 (Bericht Prof. Dr. F., Dr. H. vom 03.07.2007: Die Klägerin sei " aber körperlich [bis zur aktuellen Vorstellung] voll aktiv gewesen") und deren Abschluss im Dezember 2007 (vgl. der Bericht von Prof. Dr. F. und Prof. Dr. W. vom 18.09.2008) nach den Berichten der behandelnden Ärzte jedenfalls im April 2008 wieder sechs Stunden arbeitstäglich leistungsfähig und damit auch nicht (mehr) erwerbsgemindert war. Nach ihren Angaben war sie bereits ab März - wie zuvor - in geringfügigem Umfang wieder beschäftigt. Etwas anderes hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Trotz Aufforderung durch das SG liegt bis zum Ende der mündlichen Verhandlung weder eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor, noch wurden Ärzte benannt oder Befunde vorgelegt, die anderes bestätigen oder nahelegen. Auf die Einschätzung des Bevollmächtigten kommt es mangels medizinischer Sachkunde insoweit nicht an.
Unabhängig von den Ausführungen des SG scheitert der erstmals mit Fax vom 23.06.2009 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon daran, dass der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, wie es § 27 Abs. 2 S. 1 SGB X verlangt. Die Klägerin behauptet insoweit, die Diagnose der Krebserkrankung habe einer sofortigen Antragstellung aufgrund der mit einer solchen in Zusammenhang stehenden Gefährdung des Heilungsprozesses entgegengestanden. Abgesehen davon, dass diese Einlassung schon deshalb wenig zu überzeugen vermag, weil im von der Klägerin vorgelegten Befundbericht des Universitätsklinikums F. vom 03.07.2007 - also unmittelbar nachdem die Diagnose gestellt worden war - festgehalten worden war, dass sowohl mit der Patientin als auch mit dem Ehemann ein ausführliches Gespräch über die Erkrankung und deren guter Prognose geführt worden war, und - darüber hinaus - bei Antragstellung auf Wiedereinsetzung entgegen § 27 Abs. 2 S. 2 SGB X Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages auch nicht glaubhaft gemacht wurden, war die Chemotherapie mit Abschluss des 8. und letzten Zyklus bereits im Dezember 2007 abgeschlossen. Nach dem Bericht von Prof. Dr. F. und Prof. Dr. W. konnte am 22.01.2008 ein unauffälliges FDG-PET ohne Nachweis von vitalem Tumorgewebe erstellt werden. Trotz der offensichtlichen Bestätigung der eingangs gestellten guten Prognose am 22.01.2008 wurden der Rentenantrag aber erst am 30.04.2008 und der Antrag auf Wiedereinsetzung am 23.06.2009 gestellt. Damit ist weder der Rentenantrag noch der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 27 Abs. 2 SGB X gestellt worden. Dies gilt umso mehr als die Klägerin nach eigenen Angaben ihre vor der Erkrankung ausgeübte Beschäftigung bereits im März 2008 wieder aufgenommen hat.
Sofern die Klägerin von dem von ihr mandatierten Rentenberater über die Voraussetzungen eines Rentenanspruches und das Erfordernis einer Antragstellung - aus welchen Gründen auch immer - falsch beraten worden sein sollte, kann dies nicht zu Ansprüchen gegen die Beklagte sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen gegen den Bevollmächtigten bzw. dessen Haftpflichtversicherung führen. Hierfür wäre im Übrigen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die hier nur grundsätzlich in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 28 SGB X für eine Rückwirkung der Antragstellung nicht erfüllt sind. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht und deshalb von der Stellung eines Rentenantrages abgesehen, noch wurde eine solche Leistung versagt oder deren Erstattung verlangt. Darüber hinaus kommt aufgrund der von der Klägerin zuvor und seit September 2001 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung eine andere Sozialleistung, derentwegen sie auf eine Rentenantragstellung hätte verzichten können, nicht in Betracht (ein -grundsätzlich nachrangiger - Anspruch auf Krankengeld bestand schon nicht, weil die Klägerin gemäß § 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch versicherungsfrei gewesen ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG hat der Senat unter Hintanstellung von Bedenken abgesehen.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 01.05.2008 streitig.
Die.1968 geborene Klägerin ist gelernte Friseurin und war als solche bis 1989 beschäftigt. Zwischen 1989 und 1997 war sie - unterbrochen durch eine kurze Zeit der Tätigkeit als Montagehelferin - in einem Fotolabor tätig. Nach Mutterschutz und der Geburt der Tochter 1997 bezog die Klägerin vom 25.05.2000 bis 19.05.2001 Arbeitslosengeld und nahm ab dem 01.09.2001 eine geringfügige Beschäftigung auf, in der sie nach eigenen Angaben bis Mai 2007 und dann wieder ab März 2008 beschäftigt war.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte erstmals am 30.04.2008 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.07.2008 mangels Mitwirkung ab, nachdem die von der Beklagten am 19.05.2008 übersandten Formblätter trotz Erinnerung nicht vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 15.09.2008 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Entscheidung vom 24.07.2008 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen, und kündigte an, die Rentenanträge in absehbarer Zeit nachzureichen.
In dem zusammen mit den Antragsunterlagen am 26.09.2008 vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums F. vom 03.07.2007 stellten Prof. Dr. F. und Dr. H. die Diagnose eines Hodgkin Lymphoms (mit Angabe der Erstdiagnose im Juni 2007). Unter "Verlauf und Therapie" bzw. "Aktueller Anamnese" war wiedergegeben worden, dass die Klägerin erstmalig im Dezember letzten Jahres (2006) etwas Husten gehabt habe und im Januar 2007 erstmalig Hautjucken aufgetreten sei. Im März 2007 sei eine Seitenstrangangina mit Lymphknotenschwellung links zervikal aufgetreten. Unter einer Antibiotika-Therapie sei der Lymphknoten abgeschwollen aber weiterhin vorhanden gewesen. Sie habe sich seit März 2007 vermehrt schlapp gefühlt, sei aber körperlich weiterhin bis zur aktuellen Vorstellung voll aktiv gewesen. Ebenfalls seit März würde gelegentlicher Nachtschweiß bestehen. Es sei zu einer Gewichtsabnahme von 3 kg innerhalb eines Jahres gekommen, es bestünden kein Fieber, keine Luftnot und auch keine gehäuften Infekte. Mit der Patientin und ihrem Ehemann sei ein ausführliches Gespräch über die Erkrankung, deren guter Prognose, den Therapiemöglichkeiten und den möglichen Nebenwirkungen der Therapie geführt worden. Man habe sich für die Einleitung einer Chemotherapie entschieden. Im Bericht von Prof. Dr. F. und Prof. Dr. W. vom 18.09.2008 wurde über ein sehr gutes Allgemeinbefinden der Klägerin berichtet, ohne B-Symptome und ohne Infekte. Die Klägerin wandere viel, ohne dabei Probleme zu haben. Im Rahmen der ambulanten Verlaufskontrolle habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv der Grunderkrankung ergeben. Unter Berücksichtigung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Z. vom 08.12.2008 (berufliches Leistungsvermögen: 6 Stunden und mehr) lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung vom 30.04.2008 mit Bescheid vom 05.01.2009 ab, da die Klägerin 6 Stunden arbeitstäglich leistungsfähig sei.
Den am 09.02.2009 eingegangenen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte der Klägerin damit, dass es nicht um die Frage der Leistungsfähigkeit in aktueller Hinsicht ginge, sondern um die Rechtsfrage, ob in dem Zeitraum ab der Erstdiagnose und damit einige Monate vor dem Juni 2007 bis zum Ende der Chemotherapie und einige Monate danach eine Leistungsminderung bestanden habe. Nach Stellung der Erstdiagnose und der Feststellung dahingehend, dass eine karzinogene Erkrankung vorgelegen habe, sei es im Hinblick auf den Heilungserfolg unmöglich gewesen, vollkommen unmöglich aus medizinischer Sicht, auf einen Rentenantrag hinzuweisen. Dies wäre zusätzlich zur Diagnose ein derartiger Schock gewesen, dass ein Gesundungs- und Heilungsprozess gefährdet gewesen wäre. Aus diesen Gründen habe ein Rentenantrag nicht gestellt werden können. Demgemäß sei an eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu denken. Der Bevollmächtigte schlug vor, ausgehend von einem Leistungsfall im Dezember 2006 ab 01.06.2007 bis zum Ablauf des Monats April 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren. Mit Verfügung vom 26.06.2009, zur Post gegeben am 29.06.2009, wies die Beklagte darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht komme, wenn eine Frist oder ein Termin ohne Verschulden versäumt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine Wiedereinsetzung komme auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bevollmächtigten nicht in Betracht. Anhaltspunkte für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor. Bei diesem Sachverhalt könne offen bleiben, ob in zurückliegenden Zeiten vor der Antragstellung eine Erwerbsminderung vorgelegen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es nicht darauf ankäme, ob zur Zeit der akuten Erkrankung eine Leistungsminderung im rentenrechtlichen Sinn bestanden habe, weil eine Rentenzahlung aufgrund einer Leistungsminderung im Dezember 2006 ab Juni 2007 nach § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht in Betracht komme. Denn danach begännen Versicherungsrenten nur dann mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt worden seien. Bei einer späteren Antragstellung werde die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt werde. Der Rentenantrag sei erstmalig im April 2008 gestellt worden. Eine frühere Antragstellung könne sich auch nicht aufgrund einer Wiedereinsetzung oder einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 31.07.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) F. erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages daran festgehalten, dass ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Stellung eines Rentenantrages zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rente sei. Daher scheide eine Gewährung von Rente für eine Zeit vor Antragstellung abweichend von der in § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorgesehenen Regelung aus. Bei Antragstellung sei die Klägerin mindestens 6 Stunden arbeitstäglich leistungsfähig gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dergestalt, dass der Antrag bereits mit Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Juni 2007 oder früher gestellt worden sei, scheide aus, weil eine Wiedereinsetzung bei Ausschlussfristen nicht möglich sei. Eine Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung wäre lediglich über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu erreichen. Für eine hierfür erforderliche Pflichtverletzung des Versicherungsträgers lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den am 17.07.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.07.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass es in der Tat nur um einen Rentenanspruch bis April 2008 gehe. Sie sei an einem Hodgkin Lymphom und somit lebensbedrohlich erkrankt gewesen. Ihr Bevollmächtigter weist darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit und die Gesamtsituation der Klägerin mit 100%-iger Sicherheit beurteilt werden könne, weil die Klägerin seit Jahren bekannt sei und in der Kanzlei arbeite. Wenn er als Fachmann der Klägerin und Mitarbeiterin rate, sofort einen Rentenantrag zu stellen, dann sei und bleibe der Heilungserfolg gefährdet und darüber gebe es nichts zu diskutieren. Jeder Mediziner, der mit Krebserkrankten zu tun habe, würde den hier eingenommenen Standpunkt bestätigen, ohne Probleme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 13. Juli 2010 sowie den Bescheid vom 05. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bis April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die, ihrer Ansicht nach überzeugenden, Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2008 geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente für die Zeit bis April 2008 und die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, soweit sie Leistungen vor Antragstellung begehrt. Nachdem die Beklagte mit der am 29.06.2009 zur Post gegebenen Verfügung des Sachbearbeiters der Beklagten vom 26.09.2009 hierüber ablehnend entschieden hatte und welche der Senat deshalb auch als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertet, ist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2009 auch das für das Klageverfahren erforderliche Vorverfahren gemäß § 78 SGG abgeschlossen. Der Zulässigkeit der Klage steht eine Verfristung des Widerspruchs (laut Bevollmächtigtem ist der Bescheid vom 05.01.2009 am 08.01.2009 bekanntgegeben worden, der Widerspruch aber erst am 09.02.2009 per Fax eingegangen) nicht entgegen, nachdem sich die Beklagte auf die Verfristung nicht berufen und in der Sache entschieden hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 84 Rz 7).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung - § 43 Abs. 1 und Abs.2 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil es für die Zeit, für die die Klägerin diese Rente geltend macht (ausschließlich für die Zeit vor dem 01.05.2008), an einer rechtzeitigen Antragstellung fehlt (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) und eine rechtzeitige Antragstellung auch nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 27 SGB X nachgeholt oder einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden kann, weil es insoweit bereits an einer der Beklagten zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung mangelt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass die Klägerin ausgehend von einem unterstellten Eintritt eines Leistungsfalles mit Stellung der Erstdiagnose und Einleitung der Chemotherapie im Juli 2007 (Bericht Prof. Dr. F., Dr. H. vom 03.07.2007: Die Klägerin sei " aber körperlich [bis zur aktuellen Vorstellung] voll aktiv gewesen") und deren Abschluss im Dezember 2007 (vgl. der Bericht von Prof. Dr. F. und Prof. Dr. W. vom 18.09.2008) nach den Berichten der behandelnden Ärzte jedenfalls im April 2008 wieder sechs Stunden arbeitstäglich leistungsfähig und damit auch nicht (mehr) erwerbsgemindert war. Nach ihren Angaben war sie bereits ab März - wie zuvor - in geringfügigem Umfang wieder beschäftigt. Etwas anderes hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Trotz Aufforderung durch das SG liegt bis zum Ende der mündlichen Verhandlung weder eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor, noch wurden Ärzte benannt oder Befunde vorgelegt, die anderes bestätigen oder nahelegen. Auf die Einschätzung des Bevollmächtigten kommt es mangels medizinischer Sachkunde insoweit nicht an.
Unabhängig von den Ausführungen des SG scheitert der erstmals mit Fax vom 23.06.2009 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon daran, dass der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, wie es § 27 Abs. 2 S. 1 SGB X verlangt. Die Klägerin behauptet insoweit, die Diagnose der Krebserkrankung habe einer sofortigen Antragstellung aufgrund der mit einer solchen in Zusammenhang stehenden Gefährdung des Heilungsprozesses entgegengestanden. Abgesehen davon, dass diese Einlassung schon deshalb wenig zu überzeugen vermag, weil im von der Klägerin vorgelegten Befundbericht des Universitätsklinikums F. vom 03.07.2007 - also unmittelbar nachdem die Diagnose gestellt worden war - festgehalten worden war, dass sowohl mit der Patientin als auch mit dem Ehemann ein ausführliches Gespräch über die Erkrankung und deren guter Prognose geführt worden war, und - darüber hinaus - bei Antragstellung auf Wiedereinsetzung entgegen § 27 Abs. 2 S. 2 SGB X Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages auch nicht glaubhaft gemacht wurden, war die Chemotherapie mit Abschluss des 8. und letzten Zyklus bereits im Dezember 2007 abgeschlossen. Nach dem Bericht von Prof. Dr. F. und Prof. Dr. W. konnte am 22.01.2008 ein unauffälliges FDG-PET ohne Nachweis von vitalem Tumorgewebe erstellt werden. Trotz der offensichtlichen Bestätigung der eingangs gestellten guten Prognose am 22.01.2008 wurden der Rentenantrag aber erst am 30.04.2008 und der Antrag auf Wiedereinsetzung am 23.06.2009 gestellt. Damit ist weder der Rentenantrag noch der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 27 Abs. 2 SGB X gestellt worden. Dies gilt umso mehr als die Klägerin nach eigenen Angaben ihre vor der Erkrankung ausgeübte Beschäftigung bereits im März 2008 wieder aufgenommen hat.
Sofern die Klägerin von dem von ihr mandatierten Rentenberater über die Voraussetzungen eines Rentenanspruches und das Erfordernis einer Antragstellung - aus welchen Gründen auch immer - falsch beraten worden sein sollte, kann dies nicht zu Ansprüchen gegen die Beklagte sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen gegen den Bevollmächtigten bzw. dessen Haftpflichtversicherung führen. Hierfür wäre im Übrigen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die hier nur grundsätzlich in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 28 SGB X für eine Rückwirkung der Antragstellung nicht erfüllt sind. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht und deshalb von der Stellung eines Rentenantrages abgesehen, noch wurde eine solche Leistung versagt oder deren Erstattung verlangt. Darüber hinaus kommt aufgrund der von der Klägerin zuvor und seit September 2001 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung eine andere Sozialleistung, derentwegen sie auf eine Rentenantragstellung hätte verzichten können, nicht in Betracht (ein -grundsätzlich nachrangiger - Anspruch auf Krankengeld bestand schon nicht, weil die Klägerin gemäß § 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch versicherungsfrei gewesen ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG hat der Senat unter Hintanstellung von Bedenken abgesehen.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
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