Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 390/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3625/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit (BK) nach Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Durch seine Bevollmächtigten beantragte der 1949 geborene Kläger am 6. September 2004 u.a. die Anerkennung einer Schädigung des Rückens auf Grund schweren Hebens und Tragens als BK. Der Kläger war seit 7. September 1973 bei der B. U ... GmbH&CoKG in der Pressenschmiede als Hammerschmied tätig. Aus gesundheitlichen Gründen arbeitet er seit 1. Juli 2000 als Staplerfahrer in der Pressenschmiede. Die Tätigkeit als Hammerschmied ist beidhändig stehend mit langen Schmiedezangen durchgeführt worden. Das Höchstgewicht der zu bewegenden Teile hat 20 kg betragen, die Mehrzahl der Teile hatte ein Gewicht von bis zu 10 kg.
Im Wirbelsäulenfragebogen der Beklagten gab der Kläger an, seit über 20 Jahre Beschwerden im Bereich Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zu haben. Er gehe davon aus, dass diese Beschwerden auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien. Er arbeite zwar seit fünf Jahren als Staplerfahrer, sei davor aber 27 Jahre in der Pressenhalle als Schmiedearbeiter tätig gewesen. Ergänzend gab er an, pro Arbeitsschicht Gewichte (Akkordarbeit) 250 - 600mal, bei 27 kg schweren Gewichten bis 400mal gehoben zu haben. Auch seien schwere Teile zu tragen gewesen. Auch sei extreme Rumpfbeugehaltung eingenommen worden und er sei seit 2000/2001 als Staplerfahrer auch Ganzkörperschwingungen ausgesetzt. Unter dem 8. November 2004 nahm der Arbeitgeber Stellung zur Wirbelsäulenbelastung.
Der Präventionsdienst der Beklagten ging nach einer Arbeitsplatzbesichtigung in seinem Bericht vom 11. Oktober 2004 davon aus, dass bei beidseitigem Umsetzen die Mindestdruckkraft in der Lendenwirbelsäule (LWS) nach der BK 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nicht erreicht werde, eine Ermittlung der Belastung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell damit entbehrlich sei. Seit 2002 stehe der Kläger im Übrigen auffallend oft im Krankenstand; den Antrag auf Erwerbsminderungsrente habe er offenbar nach Kenntnis der möglichen Rentenhöhe zurückgezogen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2004 führte der Präventionsdienst aus, auch eine Belastung im Sinne der BK Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV sei nicht erkennbar. Bei der BK Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV seien aus anderem Anlass im Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Jahr 2001 Messungen beim Fahren eines Gabelstaplers durchgeführt worden. Die ermittelten Schwingbelastungsstärken hätten den in der Literatur angegebenen Grenzwert überschritten. Unter Berücksichtigung der Tätigkeitsaufnahme zum 1. Juli 2003 sei selbst unter Außerachtlassung der erheblichen Krankheitstage der Gesamtschwingungsdosisrichtwert nicht erreicht.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach den Nrn. 2108, 2109 und 2110 der Anlage 1 zur BKV ab. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass er während seiner Tätigkeit als Hammerschmied bzw. Staplerfahrer keiner relevanten Lenden- bzw. Halswirbelsäulenbelastung ausgesetzt gewesen sei. Er habe zwar zeitweise schwere Lasten heben und tragen müssen, doch nicht mit der arbeitsmedizinisch nötigen Regelmäßigkeit und Häufigkeit innerhalb der jeweiligen Arbeitsschichten. Auch die Schwingungsbelastung, der er als Staplerfahrer ausgesetzt gewesen sei, sei nicht ausreichend, um eine BK nach Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV zu verursachen.
Deswegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte vor, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien unzureichend ermittelt worden. Insbesondere habe er nur selten überhaupt mit einer Schmiedezange gearbeitet, sondern sei zu 90% seiner Tätigkeit mit Arbeiten an der Stauchmaschine beschäftigt gewesen.
Am 18. Mai 2005 wurden im Beisein des Klägers und seines Bevollmächtigten erneut mit dem Präventionsdienst Ermittlungen zu den zu verrichtenden Tätigkeiten durchgeführt. Neben der Korrektur des Beginns der Staplerfahrertätigkeit auf den 1. Januar 2000 ergaben die unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers durchgeführten Berechnungen, dass zwar gelegentlich Überschreitungen der Tagesbelastungsdosis bei den BK-Ziffern 2108 und 2110 vorgelegen haben, die Gesamtbelastungsdosis jedoch bei 0,60 liege und damit ein Gesamtbelastungsgrad nicht vorliege, mit dem die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auch auf die vom Klägerbevollmächtigten erhobenen weiteren Einwände gegen die der Berechnung zugrunde gelegten Lastgewichte abgestellt.
Dagegen hat der Kläger am 30. Januar 2006 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung erneut auf die angeblich mangelhafte Berechnung der im Rahmen der Arbeitstätigkeit vom Kläger zu versetzenden Lasten und Gewichte abgestellt. Es sei im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unzulässig, tägliche Arbeitsbelastungen von weniger als 5.500 Nh bei der Berechnung außen vor zu lassen, ebenso sei nicht auf eine Mindestdruckkraft von 3.200 Nh abzustellen.
Das SG hat den behandelnden Arzt des Klägers schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt (Dr. B. , Orthopäde, Auskunft vom 10. Mai 2005). Aus Anlass der BSG-Entscheidung im Verfahren B 2 U 4/06 R hat das SG die Beklagte aufgefordert, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die im Streit stehenden Berufskrankheiten erneut zu prüfen. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2008 ist die Beklagte zum Schluss gekommen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV lagen vor, nicht aber die der BK 2110. In der weiteren Stellungnahme vom 10. November 2008 hat die Beklagte unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. S. die Auffassung vertreten, die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BKen seien nicht erfüllt.
Im Auftrag des SG hat unter dem 19. Dezember 2009 Prof. Dr. O. ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten erstellt. Zusammenfassend führt er aus, an der LWS lägen altersentsprechende degenerative Erscheinungen vor, die nicht einer BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV zuzuordnen seien. Hinsichtlich der BK nach Nr. 2110 seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Erkrankungen des Klägers seien nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Auf Nachfrage des Klägervertreters hat Prof. Dr. O. im März 2010 ergänzend Stellung genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit die Feststellung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV im Streit stehe, sei ein Zusammenhang der bestehenden Veränderungen mit der beruflichen Tätigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich. Bei der BK nach Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV fehle es bereits an der haftungsbegründenden Kausalität. Im Übrigen liege auch insoweit kein belastungskonformes Schadensbild vor.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 2. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2010, eingegangen beim Landessozialgericht am 3. August 2010, Berufung eingelegt. Er hat die Arztbriefe des Dr. B. vom 24. Juni 2008, 30. April 2009, 2. Februar 2010, 14. Juli 2010, 15. Juli 2005, vom 25. Januar 2005 und den Arztbrief des Kreiskrankenhauses G. vom 13. Juli 1995 vorgelegt. Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 13. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Das Gericht hat Prof. Dr. O. sowie die Beklagte ergänzend befragt. Auf deren Stellungnahmen vom 2. und 3. Februar 2011 wird ergänzend Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht den Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der BKen nach Nrn. 2108 und 2110 abgelehnt.
Die Berufung des Klägers ist zwar nicht mehr innerhalb der Monatsfrist, die vom 3. Juli bis 2. August 2010, einem Montag) gelaufen war, eingelegt worden. Doch ist dem Kläger wegen Versäumnis der Berufungsfrist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 151 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Der Kläger ist über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids belehrt worden, § 66 Abs. 1 SGG. Nach §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGG begann deshalb die Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung des Gerichtsbescheids an den Klägerbevollmächtigten (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG) zu laufen, d.h. am 3. Juli 2010. Die Berufungsfrist endete gemäß §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt, d.h. am 2. August 2010. Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt, denn die Berufungsschrift ist erst am 3. August 2010 beim Landessozialgericht eingegangen.
Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 67 Abs. 1 SGG, zu gewähren, denn er war ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Ausweislich des Datums auf der Berufungsschrift (30. Juli 2010) und dem Poststempel auf dem Briefumschlag, in dem die Berufungsschrift versandt worden ist (30. Juli 2010) hat der Kläger noch innerhalb der laufenden Berufungsfrist, auch nicht am letzten Tag der Frist, den ordnungsgemäß frankierten Umschlag mit dem Berufungsschreiben zur Post aufgegeben. Der Kläger hat somit alles getan, damit der Berufungsschriftsatz das Landessozialgericht noch rechtzeitig erreicht. Seit dem Inkrafttreten der Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) müssen die Postunternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet mindestens zu 80% am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Postkunde auch nicht mit einer längeren Postlaufzeit rechnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 67 Rn. 6a unter Verweis auf BGH vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 == BB 04, 1594; für Postlaufzeiten von einem Tag auch BGH vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10). Darüber hinaus hat die Deutsche Post AG auf ihrer homepage (www.deutschepost.de/postlaufzeiten) für den Postleitzahlbereich 74 , in dem der Kläger wohnt und in dem auch der Brief aufgegeben worden ist, eine "E+1-Quote" (Auslieferung einen Tag nach Einlieferung) von 94,1% ausgewiesen, so dass sich der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt darauf verlassen konnte, dass das am 30. Juli 2010 aufgegebene Schriftstück am Samstag, 31. Juli 2010 oder jedenfalls spätestens am Montag, 2. August 2010 und damit noch innerhalb der Berufungsfrist, beim Landessozialgericht eingeht. Das Risiko der verspäteten Postzustellung hat er daher nicht zu tragen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da eine BK nach Nr. 2108 oder 2110 nicht festzustellen ist. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VII).
Nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV können als BK anerkannt werden bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Unter Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV sind aufgeführt bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Anerkennung der Erkrankungen des Klägers als Berufskrankheiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil bandscheibenbedingte Erkrankungen beim Kläger nicht vorliegen. Unter bandscheibenbedingten Erkrankungen sind solche zu verstehen, die mit einer Bandscheibenschädigung in ursächlicher Wechselbeziehung stehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 480). Wie Prof. Dr. O. in seinem Gutachten für das SG nach gründlicher - radiologischer - Untersuchung ausgeführt hat, besteht im Bereich der Lendenwirbelsäule als für die BK Nrn. 2108 und 2110 maßgeblichem Zielorgan, eine Spondylose Grad II Lendenwirbelkörper (LWK) 2, 4 und 5 und III von LWK 5. Daneben bestehen deutliche Spondylarthrosen Grad I in L 2/3 und L 3/4 und Grad II in L 4/5 und L 5/S 1. Wie Prof. Dr. O. weiter schlüssig, insbesondere unter Berücksichtigung seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom März 2010 und der ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht vom Februar 2011, ausgeführt hat, liegen jedoch keine altersvorauseilenden, belastungsinduzierten Degenerationen vor. Insbesondere der thorakolumbale Übergang präsentiert sich ohne diese, die Zwischenwirbelräume der Lendenwirbelsäule sind allesamt normal weit, es gibt keinen Anhalt für eine Osteochondrose und keinen Hinweis auf einen Aufbrauch der Bandscheibenfächer. Vor allem der Abschnitt der Wirbelsäule (thorakolumbal), der bei einer beruflich bedingten Veränderung besonders erfasst sein müsste, präsentiert sich ohne dem Alter vorauseilende Anzeichen einer Degeneration. Dies hat Prof. Dr. O. anhand der nachgereichten Berechnungen nach Hurxthal anschaulich und überzeugend dargelegt. Damit ist ein belastungskonformes Schadensbild nicht festzustellen. Damit deckt sich sein Befund mit den Ausführungen des Beratungsarztes Dr. S. vom Oktober 2008, der keinen Anhaltspunkt für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule gesehen hat.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2108 oder 2110 der Anlage 1 zur BKV erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit (BK) nach Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Durch seine Bevollmächtigten beantragte der 1949 geborene Kläger am 6. September 2004 u.a. die Anerkennung einer Schädigung des Rückens auf Grund schweren Hebens und Tragens als BK. Der Kläger war seit 7. September 1973 bei der B. U ... GmbH&CoKG in der Pressenschmiede als Hammerschmied tätig. Aus gesundheitlichen Gründen arbeitet er seit 1. Juli 2000 als Staplerfahrer in der Pressenschmiede. Die Tätigkeit als Hammerschmied ist beidhändig stehend mit langen Schmiedezangen durchgeführt worden. Das Höchstgewicht der zu bewegenden Teile hat 20 kg betragen, die Mehrzahl der Teile hatte ein Gewicht von bis zu 10 kg.
Im Wirbelsäulenfragebogen der Beklagten gab der Kläger an, seit über 20 Jahre Beschwerden im Bereich Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zu haben. Er gehe davon aus, dass diese Beschwerden auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien. Er arbeite zwar seit fünf Jahren als Staplerfahrer, sei davor aber 27 Jahre in der Pressenhalle als Schmiedearbeiter tätig gewesen. Ergänzend gab er an, pro Arbeitsschicht Gewichte (Akkordarbeit) 250 - 600mal, bei 27 kg schweren Gewichten bis 400mal gehoben zu haben. Auch seien schwere Teile zu tragen gewesen. Auch sei extreme Rumpfbeugehaltung eingenommen worden und er sei seit 2000/2001 als Staplerfahrer auch Ganzkörperschwingungen ausgesetzt. Unter dem 8. November 2004 nahm der Arbeitgeber Stellung zur Wirbelsäulenbelastung.
Der Präventionsdienst der Beklagten ging nach einer Arbeitsplatzbesichtigung in seinem Bericht vom 11. Oktober 2004 davon aus, dass bei beidseitigem Umsetzen die Mindestdruckkraft in der Lendenwirbelsäule (LWS) nach der BK 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nicht erreicht werde, eine Ermittlung der Belastung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell damit entbehrlich sei. Seit 2002 stehe der Kläger im Übrigen auffallend oft im Krankenstand; den Antrag auf Erwerbsminderungsrente habe er offenbar nach Kenntnis der möglichen Rentenhöhe zurückgezogen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2004 führte der Präventionsdienst aus, auch eine Belastung im Sinne der BK Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV sei nicht erkennbar. Bei der BK Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV seien aus anderem Anlass im Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Jahr 2001 Messungen beim Fahren eines Gabelstaplers durchgeführt worden. Die ermittelten Schwingbelastungsstärken hätten den in der Literatur angegebenen Grenzwert überschritten. Unter Berücksichtigung der Tätigkeitsaufnahme zum 1. Juli 2003 sei selbst unter Außerachtlassung der erheblichen Krankheitstage der Gesamtschwingungsdosisrichtwert nicht erreicht.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach den Nrn. 2108, 2109 und 2110 der Anlage 1 zur BKV ab. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass er während seiner Tätigkeit als Hammerschmied bzw. Staplerfahrer keiner relevanten Lenden- bzw. Halswirbelsäulenbelastung ausgesetzt gewesen sei. Er habe zwar zeitweise schwere Lasten heben und tragen müssen, doch nicht mit der arbeitsmedizinisch nötigen Regelmäßigkeit und Häufigkeit innerhalb der jeweiligen Arbeitsschichten. Auch die Schwingungsbelastung, der er als Staplerfahrer ausgesetzt gewesen sei, sei nicht ausreichend, um eine BK nach Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV zu verursachen.
Deswegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte vor, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien unzureichend ermittelt worden. Insbesondere habe er nur selten überhaupt mit einer Schmiedezange gearbeitet, sondern sei zu 90% seiner Tätigkeit mit Arbeiten an der Stauchmaschine beschäftigt gewesen.
Am 18. Mai 2005 wurden im Beisein des Klägers und seines Bevollmächtigten erneut mit dem Präventionsdienst Ermittlungen zu den zu verrichtenden Tätigkeiten durchgeführt. Neben der Korrektur des Beginns der Staplerfahrertätigkeit auf den 1. Januar 2000 ergaben die unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers durchgeführten Berechnungen, dass zwar gelegentlich Überschreitungen der Tagesbelastungsdosis bei den BK-Ziffern 2108 und 2110 vorgelegen haben, die Gesamtbelastungsdosis jedoch bei 0,60 liege und damit ein Gesamtbelastungsgrad nicht vorliege, mit dem die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auch auf die vom Klägerbevollmächtigten erhobenen weiteren Einwände gegen die der Berechnung zugrunde gelegten Lastgewichte abgestellt.
Dagegen hat der Kläger am 30. Januar 2006 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung erneut auf die angeblich mangelhafte Berechnung der im Rahmen der Arbeitstätigkeit vom Kläger zu versetzenden Lasten und Gewichte abgestellt. Es sei im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unzulässig, tägliche Arbeitsbelastungen von weniger als 5.500 Nh bei der Berechnung außen vor zu lassen, ebenso sei nicht auf eine Mindestdruckkraft von 3.200 Nh abzustellen.
Das SG hat den behandelnden Arzt des Klägers schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt (Dr. B. , Orthopäde, Auskunft vom 10. Mai 2005). Aus Anlass der BSG-Entscheidung im Verfahren B 2 U 4/06 R hat das SG die Beklagte aufgefordert, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die im Streit stehenden Berufskrankheiten erneut zu prüfen. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2008 ist die Beklagte zum Schluss gekommen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV lagen vor, nicht aber die der BK 2110. In der weiteren Stellungnahme vom 10. November 2008 hat die Beklagte unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. S. die Auffassung vertreten, die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BKen seien nicht erfüllt.
Im Auftrag des SG hat unter dem 19. Dezember 2009 Prof. Dr. O. ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten erstellt. Zusammenfassend führt er aus, an der LWS lägen altersentsprechende degenerative Erscheinungen vor, die nicht einer BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV zuzuordnen seien. Hinsichtlich der BK nach Nr. 2110 seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Erkrankungen des Klägers seien nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Auf Nachfrage des Klägervertreters hat Prof. Dr. O. im März 2010 ergänzend Stellung genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit die Feststellung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV im Streit stehe, sei ein Zusammenhang der bestehenden Veränderungen mit der beruflichen Tätigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich. Bei der BK nach Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV fehle es bereits an der haftungsbegründenden Kausalität. Im Übrigen liege auch insoweit kein belastungskonformes Schadensbild vor.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 2. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2010, eingegangen beim Landessozialgericht am 3. August 2010, Berufung eingelegt. Er hat die Arztbriefe des Dr. B. vom 24. Juni 2008, 30. April 2009, 2. Februar 2010, 14. Juli 2010, 15. Juli 2005, vom 25. Januar 2005 und den Arztbrief des Kreiskrankenhauses G. vom 13. Juli 1995 vorgelegt. Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 13. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Das Gericht hat Prof. Dr. O. sowie die Beklagte ergänzend befragt. Auf deren Stellungnahmen vom 2. und 3. Februar 2011 wird ergänzend Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht den Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der BKen nach Nrn. 2108 und 2110 abgelehnt.
Die Berufung des Klägers ist zwar nicht mehr innerhalb der Monatsfrist, die vom 3. Juli bis 2. August 2010, einem Montag) gelaufen war, eingelegt worden. Doch ist dem Kläger wegen Versäumnis der Berufungsfrist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 151 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Der Kläger ist über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids belehrt worden, § 66 Abs. 1 SGG. Nach §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGG begann deshalb die Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung des Gerichtsbescheids an den Klägerbevollmächtigten (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG) zu laufen, d.h. am 3. Juli 2010. Die Berufungsfrist endete gemäß §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt, d.h. am 2. August 2010. Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt, denn die Berufungsschrift ist erst am 3. August 2010 beim Landessozialgericht eingegangen.
Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 67 Abs. 1 SGG, zu gewähren, denn er war ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Ausweislich des Datums auf der Berufungsschrift (30. Juli 2010) und dem Poststempel auf dem Briefumschlag, in dem die Berufungsschrift versandt worden ist (30. Juli 2010) hat der Kläger noch innerhalb der laufenden Berufungsfrist, auch nicht am letzten Tag der Frist, den ordnungsgemäß frankierten Umschlag mit dem Berufungsschreiben zur Post aufgegeben. Der Kläger hat somit alles getan, damit der Berufungsschriftsatz das Landessozialgericht noch rechtzeitig erreicht. Seit dem Inkrafttreten der Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) müssen die Postunternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet mindestens zu 80% am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Postkunde auch nicht mit einer längeren Postlaufzeit rechnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 67 Rn. 6a unter Verweis auf BGH vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 == BB 04, 1594; für Postlaufzeiten von einem Tag auch BGH vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10). Darüber hinaus hat die Deutsche Post AG auf ihrer homepage (www.deutschepost.de/postlaufzeiten) für den Postleitzahlbereich 74 , in dem der Kläger wohnt und in dem auch der Brief aufgegeben worden ist, eine "E+1-Quote" (Auslieferung einen Tag nach Einlieferung) von 94,1% ausgewiesen, so dass sich der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt darauf verlassen konnte, dass das am 30. Juli 2010 aufgegebene Schriftstück am Samstag, 31. Juli 2010 oder jedenfalls spätestens am Montag, 2. August 2010 und damit noch innerhalb der Berufungsfrist, beim Landessozialgericht eingeht. Das Risiko der verspäteten Postzustellung hat er daher nicht zu tragen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da eine BK nach Nr. 2108 oder 2110 nicht festzustellen ist. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VII).
Nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV können als BK anerkannt werden bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Unter Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV sind aufgeführt bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Anerkennung der Erkrankungen des Klägers als Berufskrankheiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil bandscheibenbedingte Erkrankungen beim Kläger nicht vorliegen. Unter bandscheibenbedingten Erkrankungen sind solche zu verstehen, die mit einer Bandscheibenschädigung in ursächlicher Wechselbeziehung stehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 480). Wie Prof. Dr. O. in seinem Gutachten für das SG nach gründlicher - radiologischer - Untersuchung ausgeführt hat, besteht im Bereich der Lendenwirbelsäule als für die BK Nrn. 2108 und 2110 maßgeblichem Zielorgan, eine Spondylose Grad II Lendenwirbelkörper (LWK) 2, 4 und 5 und III von LWK 5. Daneben bestehen deutliche Spondylarthrosen Grad I in L 2/3 und L 3/4 und Grad II in L 4/5 und L 5/S 1. Wie Prof. Dr. O. weiter schlüssig, insbesondere unter Berücksichtigung seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom März 2010 und der ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht vom Februar 2011, ausgeführt hat, liegen jedoch keine altersvorauseilenden, belastungsinduzierten Degenerationen vor. Insbesondere der thorakolumbale Übergang präsentiert sich ohne diese, die Zwischenwirbelräume der Lendenwirbelsäule sind allesamt normal weit, es gibt keinen Anhalt für eine Osteochondrose und keinen Hinweis auf einen Aufbrauch der Bandscheibenfächer. Vor allem der Abschnitt der Wirbelsäule (thorakolumbal), der bei einer beruflich bedingten Veränderung besonders erfasst sein müsste, präsentiert sich ohne dem Alter vorauseilende Anzeichen einer Degeneration. Dies hat Prof. Dr. O. anhand der nachgereichten Berechnungen nach Hurxthal anschaulich und überzeugend dargelegt. Damit ist ein belastungskonformes Schadensbild nicht festzustellen. Damit deckt sich sein Befund mit den Ausführungen des Beratungsarztes Dr. S. vom Oktober 2008, der keinen Anhaltspunkt für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule gesehen hat.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2108 oder 2110 der Anlage 1 zur BKV erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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