L 19 AS 1011/10 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 92/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1011/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.05.2010 - S 8 AS 92/09 - wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Kläger begehrt die Gewährung eines Betrags von 217,11 EUR.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG). Dem Rechtsstreit kommt vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen bereits hinreichend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG geklärt sind. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 26.01.2011 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.

Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B = juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Soweit der Kläger vorträgt, dass das Sozialgericht verkannt habe, dass bei ihm ein unabweisbarer, besonderer Bedarf aufgrund einer atypischen Bedarfslage bestanden habe, rügt er eine inhaltliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung, nicht aber das Aufstellen eines abstrakten, der Rechtsprechung des BVerfG oder BSG entgegenstehenden Rechtssatzes (vgl. zum Begriff der atypischen Bedarfslage in § 73 SGB XII: BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R = juris Rn 23f).

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht gerügt.

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Sozialgerichts vom 10.05.2010 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 SGG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved