Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1181/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 383/10 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2007 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 2) ab dem 1. Dezember 1992 in ihrer Beschäf-tigung beim Beigeladenen zu 3) der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht un-terliegt. Die Berufungen der Beigeladenen zu 2) und 3) werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in den Berufungsverfahren und im Zulassungsbe-schwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Kosten des sozialgerichtlichen Verfah-rens tragen die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen ha-ben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zum Sachverhalt verweist der Senat auf den Tatbestand seines Urteiles in dieser Sache vom 10. Juni 2009 (Aktenzeichen L 1 KR 615/07).
Gegen dieses Urteil haben die Beigeladene zu 2) und 3) zunächst eine Anhörungsrüge erhoben. In dieser haben sie u. a. vorgebracht, dass die Beigeladene zu 2) sich bereits zum 1. Dezember 1979 selbstständig gemacht habe. Ihr Ehemann, der Beigeladene zu 3) sei noch lange Jahre beim früheren gemeinsamen Arbeitgeber, der Firma V, abhängig beschäftigt geblieben. Die Beigeladene zu 2) arbeite ferner in einem Umfang, die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Grenzen bei weitem übersteige. Auf die hierzu eingereichte Tabelle wird ergänzend verwiesen. Sie habe ferner teilweise auf regelmäßige Gehaltszahlungen verzichtet oder erhebliche Verspä-tungen in Kauf genommen. Teilweise sei ihr Gehalt in Darlehensansprüche umgewandelt wor-den.
Das Bundessozialgericht hat auf die von den Beigeladenen zu 2) und 3) ferner erhobene Nicht-zulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 das vorgenannte Urteil des Senats wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung zurückverwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2007 abzuändern und festzustellen, dass die Versicherte A J ab dem 1. Dezember 1992 der Versicherungspflicht in der ge-setzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt,
ferner,
die Berufung der Beigeladenen zu 2) und des Beigeladenen zu 3) zurückzuweisen.
Die Beklagten stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 2) und 3) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
ferner,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Beigeladenen zu 2) und 3) haben keinen Erfolg, im Gegensatz zu der der Klägerin. Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Entscheidungs-gründe seines Urteiles vom 10. Juni 2009.
Das neue Vorbringen der Beigeladenen zu 2) und 3) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ob-wohl die Beigeladene zu 2) bis 1992 selbstständig tätig gewesen war, haben die Eheleute für die Zeit danach entschieden, dass das Unternehmen nunmehr (alleine) ein solches des Beigela-denen zu 3) sein sollte. Die langen Arbeitszeiten, Gehaltsverzicht und Darlehen sind bei Ar-beitsverhältnissen unter Familienangehörigen nicht unüblich und rechtfertigen nicht, von einem Überwiegen der Merkmale für Selbstständigkeit auszugehen (ständige Rechtsprechung des Senats).
Die Kostenentscheidung richtet sich für das gesamte Verfahren ab der Berufungseinlegung nach § 193 SGG. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist nicht (mehr) einschlägig, weil die Beigeladene zu 2) als Berufungsklägerin bzw. Beschwerdeführerin als Versicherte zum Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG gehört. Die Entscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Ent-scheidung entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zum Sachverhalt verweist der Senat auf den Tatbestand seines Urteiles in dieser Sache vom 10. Juni 2009 (Aktenzeichen L 1 KR 615/07).
Gegen dieses Urteil haben die Beigeladene zu 2) und 3) zunächst eine Anhörungsrüge erhoben. In dieser haben sie u. a. vorgebracht, dass die Beigeladene zu 2) sich bereits zum 1. Dezember 1979 selbstständig gemacht habe. Ihr Ehemann, der Beigeladene zu 3) sei noch lange Jahre beim früheren gemeinsamen Arbeitgeber, der Firma V, abhängig beschäftigt geblieben. Die Beigeladene zu 2) arbeite ferner in einem Umfang, die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Grenzen bei weitem übersteige. Auf die hierzu eingereichte Tabelle wird ergänzend verwiesen. Sie habe ferner teilweise auf regelmäßige Gehaltszahlungen verzichtet oder erhebliche Verspä-tungen in Kauf genommen. Teilweise sei ihr Gehalt in Darlehensansprüche umgewandelt wor-den.
Das Bundessozialgericht hat auf die von den Beigeladenen zu 2) und 3) ferner erhobene Nicht-zulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 das vorgenannte Urteil des Senats wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung zurückverwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2007 abzuändern und festzustellen, dass die Versicherte A J ab dem 1. Dezember 1992 der Versicherungspflicht in der ge-setzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt,
ferner,
die Berufung der Beigeladenen zu 2) und des Beigeladenen zu 3) zurückzuweisen.
Die Beklagten stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 2) und 3) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
ferner,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Beigeladenen zu 2) und 3) haben keinen Erfolg, im Gegensatz zu der der Klägerin. Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Entscheidungs-gründe seines Urteiles vom 10. Juni 2009.
Das neue Vorbringen der Beigeladenen zu 2) und 3) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ob-wohl die Beigeladene zu 2) bis 1992 selbstständig tätig gewesen war, haben die Eheleute für die Zeit danach entschieden, dass das Unternehmen nunmehr (alleine) ein solches des Beigela-denen zu 3) sein sollte. Die langen Arbeitszeiten, Gehaltsverzicht und Darlehen sind bei Ar-beitsverhältnissen unter Familienangehörigen nicht unüblich und rechtfertigen nicht, von einem Überwiegen der Merkmale für Selbstständigkeit auszugehen (ständige Rechtsprechung des Senats).
Die Kostenentscheidung richtet sich für das gesamte Verfahren ab der Berufungseinlegung nach § 193 SGG. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist nicht (mehr) einschlägig, weil die Beigeladene zu 2) als Berufungsklägerin bzw. Beschwerdeführerin als Versicherte zum Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG gehört. Die Entscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Ent-scheidung entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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