L 1 SF 22/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 22/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Richterin L ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Gründe:

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 48 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht – hier der beschließende Senat (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG) – auch zu entscheiden, ob ein Richter von Gesetzes wegen nach § 41 ZPO ausgeschossen ist. Hier liegt der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 4 ZPO vor. Die Richterin war in diesem Rechts-streit bereits Prozessbevollmächtigte des Klägers. Sie ist zwar in der Vollmachtsurkunde vom 3. März 2009 nicht in der Liste der im einzelnen aufgeführten Rechtsanwälte der Kanzlei D aufgeführt ist. Sie ist jedoch als Unterbevollmächtigte aufgetreten, indem sie Schriftsätze an das Gericht unterschrieben hat.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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