L 3 U 47/11 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 98 U 398/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 47/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 04. Oktober 2010, mit welchem ein vorläufiger Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro festgesetzt worden ist. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Anhö-rungsrüge erhoben.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in den Fällen, in denen Ge-bühren, die sich nach dem Streitwert richten und die mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift fällig sind, durch das Gericht der Wert für die Gebührenfestsetzung sogleich ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig festzusetzen. Die Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streit-wertes durch den Beschluss des SG vom 04. Oktober 2010 ist – worauf das SG zu-treffend hingewiesen hat - nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unstatthaft (so schon zur Rechtslage vor der Neuregelung des GKG: Beschluss des Brandenburgischen Ober-landesgerichts vom 07. Juli 1999 - 9 WF 114/99 -, in MDR 2000, 174). Statthaft ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erst gegen die endgültige (Gebühren-)Streitwertfestsetzung (vgl. Dörndörfer in Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum GKG und JVEG, 2007, Randnr. 2 zu § 63 GKG), die nach Beendi-gung des Verfahrens erfolgt.

Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da dieses Rechtsmittel nach § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG in den die Instanz abschließenden Hauptsacheentscheidungen (Urteil oder Ge-richtsbescheid) statthaft ist.

Nichts anderes gilt bezüglich der gleichzeitig erhobenen Anhörungsrüge. Abgesehen davon, dass bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Anhörung der Beteiligten nicht erforderlich ist und somit schon von Gesetzes wegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeschlossen sein dürfte, handelt es sich bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung nicht um eine Endentschei-dung, die allein mit der Anhörungsrüge nach § 178a SGG angegriffen werden kann (vgl. § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Endentscheidung wird erst mit der – be-schwerdefähigen – endgültigen Festsetzung des Streitwertes getroffen.

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Schwierigkeiten bezüglich der Zahlung der anfallenden Gerichtskosten beruft, steht es ihr frei, unter Darlegung und Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage Ratenzahlung oder Stundung bei der Justizkasse zu beantragen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Absatz 8 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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