L 8 AL 2088/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2240/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2088/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. März 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht aufgehoben und vom Kläger erbrachte Leistungen zurückgefordert hat.

Der am 1957 geborene Kläger war seit 09.04.1979 bei der Firma A. AG in N. als Lackschleifer versicherungspflichtig beschäftigt. Am 07.02.2000 zog er sich bei einem Verkehrsunfall multiple Prellungen und eine Halswirbelsäulendistorsion zu. Nach Ende der Lohnfortzahlung bezog er vom 25.04.2000 bis 15.08.2001 von der Krankenkasse Krankengeld. Vom 16.08.2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12.08.2002 erhielt er von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 23.08.2001 war dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen bescheinigt worden.

Den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die LVA Oberfranken und Mittelfranken mit Bescheid vom 25.03.2002 ab. Die zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (S 9 RJ 2418/02) nahm der Kläger zurück.

Am 25.07.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten ab 13.08.2002 Alhi und gab an, er lebe zusammen mit seiner am 03.08.1948 geborenen Ehefrau und seinem jüngsten, am 01.10.1990 geborenen Kind in einer Wohnung in einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Haus mit insgesamt drei Wohnungen. Zwei Wohnungen hätten sie vermietet (Mieteinnahmen 685 EUR monatlich); die monatliche Kreditbelastung belaufe sich auf 1250 EUR. Ferner erklärte er, er verfüge über ein Girokonto (Guthaben am 22.07.2002 2.042,43 EUR und ein Sparbuch (514,79 EUR). Hierzu legte er die Mietverträge vom 09.01.2001 und 21.03.2002 sowie weitere die Kosten des Hauses betreffende Unterlagen und das Schreiben der L-Bank vom 22.07.2002 mit den einzelnen Bedingungen für die vom Kläger und seiner Ehefrau aufgenommenen vier Baudarlehen vor. Die Beklagte, die eine jährliche Zinsbelastung von 7468,24 EUR errechnete, bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 30.07.2002 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 700 EUR (Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1) Alhi für die Zeit vom 13.08.2002 bis 12.08. 2003 in Höhe von 211,61 EUR (ab 01.01.2003 210 EUR) wöchentlich.

Am 16.07.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Fortzahlung von Alhi ab 13.08.2003 und gab hierzu - bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen hinsichtlich des Wohnhauses - an, er und seine Ehefrau hätten nun Mieteinnahmen in Höhe 925 EUR monatlich. Das Guthaben auf seinem Girokonto belaufe sich auf 200 EUR, während das Sparkonto bei der Sparkasse - nach Ausgaben für Heizöl und ein Auto - kein Guthaben mehr aufweise. Nach der von der Beklagten durchgeführten Berechnung, bei der sich ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag von 64,33 EUR ergab, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.08.2003 auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 680 EUR ( LG C, 1) Alhi für die Zeit vom 13.08.2003 bis 12.08.2004 in Höhe von 197,96 EUR wöchentlich. Wegen Ortsabwesenheit des Klägers hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.09. bis 07.09.2003 auf. Mit Bescheid vom 15.09.2003 wurde ihm Alhi ab 08.9.2003 wieder in unveränderter Höhe bewilligt. Ab 01.01.2004 bezog der Kläger Alhi in Höhe von 204,12 EUR und vom 13.08. bis 31.12.2004 in Höhe von 198,87 EUR wöchentlich. Vom 04.09. bis 10.09.2004 erhielt der Kläger wegen Ortsabwesenheit keine Leistungen. Mit Bescheid vom 20.09.2004 wurde dem Kläger Alhi ab 11.09.2004 weiterbewilligt.

Durch ein am 28.11.2005 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben teilte das Finanzamt M. der Beklagten mit, dass der Kläger am 03.02.2000 über die P bank in B. Geld angelegt gehabt habe und das dort bis zum 20.02.2003 bestehende Konto bei einem Stand von 39.540,05 EUR aufgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 21.12.2005 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 13.08.2002 bis 31.12.2004 und zur entsprechenden Erstattung der erhaltenen Leistungen einschließlich der von ihr zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge an. Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 25.01.2006 dahingehend, dass ihm von seinem Schwager S D (D.), wohnhaft in A. (T. ), im Jahre 2000 80.000 DM geliehen worden seien, da er beabsichtigt habe, sich selbständig zu machen und er sich nach entsprechenden Objekten umgesehen habe. Das Geld sei in dieser Zeit bei der P bank angelegt worden. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, habe er das Konto 2003 aufgelöst und seinem Schwager das Geld wieder zurückgezahlt. Hierzu übersandte der Kläger neben der ihn und seine Ehefrau als Kontoinhaber ausweisenden Kontoübersicht der P bank vom 24.09.2004 (Anlage von 64.000 DM am 04.02.2000, Auflösung des Kontos und Auszahlung von 39.540,05 EUR am 20.02.2003) handschriftliche, in t. Sprache abgefasste Erklärungen des Klägers und von D. (jeweils ohne Datum). In der Erklärung des Klägers heißt es, er habe von D. 80.000 DM erhalten. Die von ihm unterschriebene Bescheinigung händige er D. im Gegenzug für die 80.000 DM, die er von D. erhalten habe, aus. In der Erklärung von D. heißt es, er habe vom Kläger den Gegenwert von 80.000 DM in Euro zurückerhalten. Er habe keinerlei Rechte und Forderungen mehr an den Kläger.

Mit Bescheid vom 08.02.2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi (Bescheid vom 30.07.2002, Bescheide vom 18.08., 15.09.2003 und vom 20.09.2004) für die Zeit vom 13.08.2002 bis 31.12.2004 ganz auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Alhi in Höhe von 25.139,89 EUR einschließlich der in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 4.356,63 EUR (3.929,25 EUR und 427,38 EUR). Der Kläger habe während des Bezuges von Alhi über ein Vermögen von ca. 39.540,05 EUR verfügt, sei somit nicht bedürftig gewesen und habe deshalb keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Die Bewilligung von Alhi sei wegen grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflicht, Erzielung von Einkommen oder Vermögen, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe bzw. weil er gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch weggefallen sei, aufzuheben.

Dagegen legte der Kläger am 20.02.2006 Widerspruch ein und machte geltend, er habe den Betrag in Höhe von ca. 39.540,05 EUR im Jahre 2000 von seinem Schwager geliehen, um sich selbständig zu machen. Die geplante Selbständigkeit sei jedoch nicht zustande gekommen, so dass er den Betrag im Jahr 2003 wieder an seinen Schwager zurückbezahlt habe. Er habe von dem Geld keinerlei Ausgaben getätigt (wie zum Beispiel Begleichung seiner Schulden in Höhe von ca. 170.000 EUR), da das Geld nicht ihm gehört habe. Mit Bescheid vom 22.06.2006 änderte die Beklagte den angegriffenen Bescheid ab und hob (nur noch) die Bewilligung von Alhi ab 13.08.2003 ganz auf, weil die für den Kläger und seine Ehefrau bis 12.08.2003 geltende Freibetragsgrenze (23.400+28.080=51.480 EUR) nicht überschritten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers (im Übrigen) zurück. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi sei ab 13.08.2003 zurückzunehmen gewesen, da der Kläger und seine Ehefrau über ein Guthaben von 39.540,05 EUR bei der P bank verfügt hätten und der Kläger dieses Vermögen bei der Antragstellung nicht angegeben habe. Ihm habe klar sein müssen, dass diese Angaben unrichtig gewesen seien und somit keine zutreffende Entscheidung über die von Bedürftigkeit abhängige Alhi habe getroffen werden können. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der Geldanlage habe es sich nicht um sein Vermögen, sondern um Vermögen seines Schwagers gehandelt. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens - der maßgebende Freibetrag habe ab 13.08. 2003 nur noch 20.200 EUR betragen - hätte der Kläger in der Zeit vom 13.08.2003 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Die Bewilligung sei mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und weil er auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Alhi gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) und - bezogen auf die Versicherungsbeiträge - aus § 335 Abs. 1 SGB III.

Am 13.07.2006 erhob der Kläger Klage zum SG. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 21.03.2007 machte der Kläger nähere Angaben. D. , der in S. arbeite, habe in den Urlaub in T. immer Geld mitgebracht. So sei es auch mit dem Geld gewesen, das er ihm ausgeliehen habe. D. habe ihm insgesamt 80.000 DM geliehen, wovon er nur 64.000 DM bei der P bank angelegt habe, weil er einen Teil des Geldes behalten und ausgegeben habe. Das Geld sei ihm von D. bar übergeben worden. Er habe im Jahr 2001 Geschäftsräume für einen kleinen Lebensmittelladen gesucht, weil er die schwere Arbeit bei der Firma A. AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe verrichten können und sich deshalb habe selbständig machen wollen. Hierzu legte er die sich auf die Anmietung von Geschäftsräumen beziehende, als Schreiben verfaßte Annonce vom 05.11.2001 vor, das von der Steuerberaterin verfasst worden sei. Er habe jedoch nicht die passenden Räume gefunden, so dass er sein Vorhaben aufgegeben habe. 2003 habe er während seines Urlaubs in T. das Konto bei der P bank aufgelöst und D. 39.540,05 EUR zurückgegeben. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die bereits der Beklagten vorgelegten schriftlichen Bestätigungen. Diese seien ausgestellt worden, nachdem die Beklagte entsprechende Unterlagen angefordert habe. Innerhalb der Familie seien schriftliche Bestätigungen unüblich. Das werde per Handschlag und in die Hand gemacht. Er habe der Beklagten nicht gesagt, dass er sich habe selbständig machen wollen, weil ihn niemand gefragt habe. Er habe sich das Geld auch nicht im Hinblick auf ein etwa konkret anzumietendes Ladenlokal von D. geliehen, sondern um überhaupt die Möglichkeit zu haben, sich selbständig zu machen und etwas zu finden, mit dem er sich habe selbständig machen können.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Vermögen allein durch Auflösung des Anlagekontos ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sei. Dem entsprechenden Vorbringen des Klägers könne nicht gefolgt werden und die von ihm im Erörterungstermin vorgelegten Bestätigungen nicht als zureichender Beweis gewertet werden. Finanzielle Transaktionen in dieser Größenordnung dürften deutlicher zu machen sein, zumal die Bestätigungen wohl nicht einmal ein Datum enthielten. Im Übrigen sei seitens des Klägers nicht die Rede von einer geplanten Selbständigkeit gewesen. Dass er sich habe selbständig habe machen wollen und dass das Guthaben nicht ihm gehöre, sei vom Kläger erst nach einer beantragten Fristverlängerung im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebracht worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2007 hob das SG die angegriffenen Bescheide auf. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 13.08.2003 seien nicht erfüllt, da die für den Kläger und seine Ehefrau ab diesem Zeitpunkt geltenden Freibeträge von insgesamt 20.2000 EUR nicht überschritten gewesen seien und daher Bedürftigkeit vorgelegen habe. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum (ab August 2003) noch nennenswerte Vermögenswerte besessen habe, nachdem er sein Konto bei der P bank bereits am 20.02.2003 aufgelöst gehabt habe. Der Kläger habe glaubhaft und unwiderlegt geltend gemacht, dass das von ihm in den Jahren 2000 bis 2003 angelegte Geld nur von D. geliehen gewesen sei. Die Angaben, die der Kläger im Erörterungstermin gemacht habe, seien glaubhaft und überzeugend. Insbesondere sei zu beachten, dass die am 20.02.2003 erfolgte Auflösung des Kontos vor jedweder Aktivität der Beklagten erfolgt sei; die Anhörungsmitteilung habe der Kläger erst im Jahre 2005 erhalten. Der Kläger habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass er mit dem Guthaben bei der P bank - wenn es ihm gehört hätte - ebenso seine Baudarlehen getilgt hätte wie er es mit der im September 2005 von der Firma A. AG erhaltenen Abfindung getan habe.

Dagegen hat die Beklagte am 25.04.2007 Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Aufhebung ihrer Bescheide wendet. Sie macht geltend, das SG habe die Angaben des Klägers, dass es sich bei dem angelegten Geld um geliehenes Geld handele, das mit einem Rückzahlungsanspruch seines Schwagers belastet sei, zu Unrecht für glaubhaft gehalten. Das SG habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur verdeckten Treuhand nicht beachtet. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis bestand, sei nach der Entscheidung des BSG vom 24.05.2006 (B 11 a AL 7/05) ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gelte entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich Stand halten müsse. Die vom Kläger vorgelegten undatierten - auf jeden Fall nach seinen Angaben nachträglich ausgestellten - Erklärungen in t. Sprache genügten einem solchen Fremdvergleich nicht. Die Erklärungen des Klägers hierzu, wonach er das geliehene Geld nicht zur Bestreitung des Unterhalts verwendet habe, weil es ihm ja nicht gehört habe und andererseits, dass er von den geliehenen 80.000 DM sofort 16.000 DM für den privaten Verbrauch ausgegeben habe, würden sich widersprechen und belegten, dass der Kläger offenbar über das Geld nach Gutdünken habe verfügen können. Entgegen der Auffassung des SG könne ein echtes Treuhand-/Darlehensverhältnis hier gerade nicht festgestellt werden. Dies gehe nach der Rechtsprechung des BSG zu Lasten des Klägers. Er könne dann aber auch nicht mit einem aus diesem Verhältnis abgeleiteten Rückzahlungsanspruch des Schwagers seine Vermögenslosigkeit plausibel machen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er habe in der Zeit vom 13.08.2003 bis 31.12.2004 nicht zu Unrecht Alhi erhalten, da er bedürftig gewesen sei. Er habe kein Vermögen gehabt, das den Freibetrag überstiegen hätte. Der bei der P bank angelegte Betrag sei ihm lediglich leihweise zum Zwecke der damals geplanten Selbständigmachung zur Verfügung gestellt worden. Als klar gewesen sei, dass diese sich nicht realisieren lasse, sei nach Auflösung des Kontos im Februar 2003 - Monate vor der entsprechenden Antragstellung und weit über zwei Jahre vor seiner Anhörung im Dezember 2005 - das Geld an seinen Schwager zurückgegeben worden. Er habe sich am 20.02.2003 bei der P bank in A. das Geld auszahlen lassen und habe es am nächsten, spätestens am übernächsten Tag seinem Schwager in dessen Wohnung in ihrem gemeinsamen Heimatort E. zurückgegeben. D. sei in S. tätig, halte sich aber mindestens drei Monate im Jahr daheim auf.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, bei dem Konto habe es sich um ein Festgeldkonto gehandelt. Zugang zum Konto hätten nur seine Ehefrau und er gehabt, sonst habe niemand Vollmacht für das Konto gehabt. Nach Ablauf der fest vereinbarten Anlagezeiten habe er jeweils telefonisch die Anlagezeit zu dem aktuellen Zinssatz verlängert. Er habe sich bereits vor Jahresbeginn 2000 mit dem Gedanken getragen, sich selbstständig zu machen. Im Urlaub in T. habe er mit seinem Schwager, der in S. selbst ein Geschäft betreibe, über seine Absicht gesprochen und dieser habe ihm deshalb das Geld zur Verfügung gestellt. Das Treffen in T. sei nicht vorher verabredet gewesen. Er habe einmal jährlich in T. Urlaub gemacht. Sein Schwager habe aus S. Bargeld mitgebracht, das er - der Kläger - im Jahre 2000 in T. gegen DM umgetauscht und nach Deutschland mitgenommen habe. Dort habe er es bei der Filiale der P bank in M. auf dem Festgeldkonto angelegt. Es sei richtig, dass er von den 80.000 DM im Jahr 2000 16.000 DM verbraucht habe. Wozu er diesen Betrag benötigt habe, wisse er nicht mehr. Er habe in der Bankfiliale in M. kein Geld abgehoben, dies wäre aber möglich gewesen. In der Familie sei es üblich, dass man sich gegenseitig unterstütze. Deshalb habe sein Schwager ihm das Geld gegeben. Ein konkretes Objekt sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Aussicht gewesen. Er habe, ähnlich wie sein Schwager in S. , ein Lebensmittelgeschäft mit türkischen Spezialitäten eröffnen wollen. Der Kläger verweist hierzu auf vorgelegte Fotografien, die eine Theke mit Lebensmitteln, wie eingelegte Paprika, Oliven etc., zeigen. Weiter habe er sich noch keine Gedanken gemacht gehabt. Über einen Rückzahlungszeitraum habe er mit seinem Schwager nicht gesprochen. Auch sonst sei mit dem Schwager nichts abgesprochen gewesen.

Auf Veranlassung des Senats hat der Kläger den Bericht des Kreiskrankenhauses M. über seine stationäre Behandlung vom 07.02. bis 15.02.2000 (Diagnosen: Multiple Prellungen, HWS-Distorsion; Verkehrsunfall am 07.02.2000) übersandt.

Der Senat hat zunächst die vom Kläger im Termin vor dem SG am 21.03.2007 vorgelegten Bestätigungen in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Ferner hat er die SG-Akten S 9 RJ 2418/02 und S 10 SB 2676/05 beigezogen. Außerdem hat der Senat von der A. AG in N. die schriftliche Auskunft vom 07.09.2010 eingeholt. Darin heißt es, dass Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei zum 30.09.2005 auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten beendet worden. Vor dem Arbeitsgericht Heilbronn (4 Ca 78/05) sei zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen worden, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2005 ende und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 12.000 EUR erhalte. Zudem hat der Senat von U S (S.) vom Lohnsteuerhilfeverein Hilo e.V. in H. die schriftliche Auskunft vom 10.11.2010 eingeholt. Diese hat angegeben, das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 05.11.2001 sei von ihr - im Rahmen ihrer Tätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein - angefertigt worden. Der Kläger habe sie gebeten, das Schreiben nach seinen Vorgaben aufzusetzen, da er nicht in der Lage sei, das Schreiben selbst zu verfassen. Was mit diesem Schreiben weiter geschehen sollte, sei ihr nicht bekannt. Sie hatte deswegen auch keinen weiteren Kontakt mit dem Kläger. Ergänzend hat sie mitgeteilt, den Zeitpunkt der Anfertigung des Schreibens könne sie nicht mehr feststellen, vermutlich sei es am 05.11.2001 gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten des SG S 9 RJ 2418/02 und S 10 SB 2676/05 und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 13.08.2003 bis 31.12.2004 zu Recht zurückgenommen und die Erstattung der erbrachten Leistungen verlangt.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 08.02.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.06.2006 (Widerspruchsbescheid vom 22.06.2006), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 13.08.2003 bis 31.12.2004 aufgehoben und die Erstattung der erbrachten Leistungen einschließlich der gezahlten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangt hat. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass der betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu Unrecht ergangen sei, weil er im streitigen Zeitraum bedürftig gewesen sei und deshalb Anspruch auf Alhi gehabt habe.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor der (ursprünglichen ) Rücknahmeentscheidung vom 08.02.2006 - wie in § 24 Abs. 1 SGB X vorgesehen - angehört worden.

Die Entscheidung der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Alhi, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des bis 31.12.2004 geltenden und daher hier maßgeblichen § 190 Abs. 1 SGB III nicht allesamt erfüllt waren. Der Kläger war nämlich nicht bedürftig (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III aF). Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die erfolgte Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen sind ebenfalls erfüllt.

Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III aF war der Arbeitslose bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig in diesem Sinne war nach § 193 Abs. 2 SGB III aF ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt war. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedürftigkeit waren die auf der Grundlage des § 206 Nr. 1 SGB III aF seit 01.01.2002 anzuwendenden Regelungen der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) vom 13.12.2001 (BGBl I 3734).

Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisierte § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiVO 2002 idF vom 23.12.2002, wonach der Vermögensfreibetrag für den Arbeitslosen und seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ab 01.01.2003 nur noch 200 EUR (zuvor 520 EUR) je vollendetem Lebensjahr betrug. Nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiVO in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung galt § 1 Abs. 2 AlhiVO alter Fassung - mithin der frühere Vermögensfreibetrag von 520 EUR je Lebensjahr - für die laufende Bewilligung, also hier bis 12.08.2003, weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi im Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.12.2002 vorgelegen hatten. Dies war hier der Fall. Dem Kläger (46 Jahre) und seiner Ehefrau (55 Jahre) standen somit erst ab dem neuen, am 13.08.2003 beginnenden Bewilligungsabschnitt nur noch ein Vermögensfreibetrag in Höhe von insgesamt 20.200 EUR zu. Das zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigende Vermögen des Klägers bestand auch in dem Gegenwert (Bargeld, andere Anlage) des bereits am 20.02.2003 vom Konto bei der P bank abgehobenem Betrages von 39.540,05 EUR, so dass der Vermögensfreibetrag um mehr als 19.000 EUR überschritten war.

Der Betrag von 39.540,05 EUR wurde - wie vom Kläger angeben - am 20.02.2003 an ihn bar ausgezahlt. Seine Berechtigung zur Abhebung folgt aus der Kontoübersicht der P bank vom 24.09.2004, die der Kläger vorgelegt hat und die ihn und seine Ehefrau als Inhaber des Anlagekontos ausweist. Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger am 20.02.2003 über ein Barvermögen von 39.540,05 EUR verfügt hat.

Soweit der Kläger geltend macht, der Anlagebetrag habe nicht ihm, sondern seinem Schwager gehört, der ihm Anfang 2000 80.0000 DM "geliehen" habe, trifft diese rechtliche Einordnung nicht zu. Ein Darlehensvertrag (§ 488 BGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag - in der Regel zur freien Verwendung - zur Verfügung stellt. Das bedeutet, dass der Darlehensbetrag - hier nach Angaben des Klägers Bargeld in Höhe von 80.000 DM - Teil des Vermögens des Darlehensnehmers wird. Dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, das Darlehen zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen. Der Rückzahlungsanspruch ist lediglich schuldrechtlicher Natur und hindert den Erwerb des Eigentums (durch Einigung und Übergabe) am darlehensweise zur Verfügung gestellten Bargeld nicht. Daraus folgt weiter, dass der Kläger nach Einzahlung des Bargeldes auf das auf ihn und seine Ehefrau angelegte Konto bei der P bank auch Inhaber (Gläubiger) des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der Bank geworden ist.

Allerdings reicht es vorliegend nicht aus, dass feststeht, dass am 20.02.2003 weitere 39.540,05 EUR zum Vermögen des Klägers gehört haben. Vielmehr ist erforderlich, dass der Kläger auch noch zum hier maßgeblichen Stichtag (13.08.2003) nicht bedürftig war. Dies bejaht der Senat.

Allerdings ist zu beachten, dass grundsätzlich die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alhi, mithin auch die fehlende Bedürftigkeit des Klägers am 13.08.2003, zu beweisen hat. Hier liegen jedoch bedeutsame Umstände vor, die dazu führen, dass die Beklagte unter erleichterten Beweisanforderungen ihrer Beweislast für die von ihr grundsätzlich zu beweisenden Tatsachen nachkommen konnte.

Eine Beweislastumkehr ist für bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, in denen etwa der Gegner der beweisbelasteten Partei den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. insgesamt BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6; auch BSG SozR 4-1500 § 128 Nr.5), also etwa in Konstellationen, in denen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht mehr aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe des Betroffenen vorliegt. Die in arbeitsförderungsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Senate des Bundessozialgerichts haben dies vor allem bei unterlassenen Angaben zu Vermögenswerten bei der Antragstellung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) angenommen (BSGE 96, 238, 245 f. = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R; BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 13/06 R - und B 11a AL 19/06 R; BSG, Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 21/06 R; BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R). Nach diesen Grundsätzen liegen Umstände vor, die eine Beweiserleichterung, wenn auch keine Beweislastumkehr, begründen.

Der Kläger hat unvollständige und damit unwahre Angaben bei der Antragstellung gemacht und außerdem in der Folge unglaubhafte Erklärungen über die allein in seinem Wissen stehenden Vorgänge abgegeben.

Abgesehen davon, dass der Kläger am 20.02.2003 den an ihn nachweislich ausgezahlten Betrag von 39.540,05 EUR in seinem Besitz hatte und die weitere Verwendung dieses Betrages in seine Sphäre und nicht die der Beklagten fällt, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Stellung des Antrages auf Alhi vom 25.07.2002 nicht angegeben hat, dass er und seine Ehefrau Inhaber des betreffenden Bankguthabens sind. Hierzu wäre er aber gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet gewesen, da er alle Tatsachen (wahrheitsgemäß) anzugeben hatte, die für den Anspruch auf Alhi erheblich waren. Hierzu gehören - wie dem Kläger auch zweifellos bekannt war - alle vorhandenen Vermögenswerte. Seine Angaben im Antrag vom 25.07.2002 waren daher unrichtig.

Dass dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 13.08.2002 bis 12.08.2003 Alhi zustand, weil der für ihn und seine Ehefrau noch bis 12.08.2003 geltende Freibetrag von 51.480 EUR nicht überschritten war, enthob ihn nicht, den bei der P bank angelegten Vermögensbetrag anzugeben. Die Nichtangabe dieses Kontoguthabens im Antrag auf Alhi führt zu entsprechenden Mitwirkungspflichten bzw. Obliegenheiten des Klägers bei der Aufklärung des Verbleibs des ausgezahlten Anlagebetrages. Auch wenn man von keiner Beweislastumkehr zu seinen Ungunsten ausgeht, ist bei dieser Fallkonstellation zumindest eine nachvollziehbare und plausible Erklärung für den Verbleib des Guthabens erforderlich. Eine solche Erklärung ist vom Kläger im Laufe des Verfahrens nicht gegeben worden. Die nach der Anhörung des Klägers erfolgten Erklärungsversuche für den Verbleib des ausgezahlten Betrages sind gerade nicht glaubhaft.

Der Senat hält das Vorbringen des Klägers, er habe nach der Auflösung des Anlagekontos am 20.02.2003 den ihm ausgezahlten Betrag in Höhe von 39.540,05 EUR zur Rückzahlung des Darlehens an D. verwendet, daher für nicht glaubhaft. Er geht vielmehr davon aus, dass dieser am 20.02.2003 unzweifelhaft dem Kläger gehörende Betrag auch am 13.08.2003 noch zu seinem Vermögen - sei es in Form von Bargeld oder in anderen Vermögenswerten - gehört hat. Der Senat war deshalb davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers im maßgebenden Antrag vom 16.07.2003 unvollständig und falsch waren, weil den Freibetrag überschreitende Vermögenswerte noch vorhanden gewesen sind.

Die Behauptung des Klägers, es habe sich um das Geld aus einem Darlehen seines Schwagers gehandelt, ist ungereimt und die Ausführungen hierzu sind vage und wenig lebensnah gewesen. Um der Gefahr des Missbrauchs von Steuermitteln entgegen zu wirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BSG vom 17.06.2010 - B 14 AS 4609/R zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. z.B. BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten: Zinsanspruch und Rückzahlungsanspruch) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann (BSG Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.) Nicht erforderlich ist nach der genannten Entscheidung des BSG, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) also auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entspricht.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht für den Senat fest, dass ein zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und D. nicht abgeschlossen worden ist. Dem steht zwar nicht entgegen, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliegt. Die in § 488 Abs. 1 BGB neben der Verpflichtung zur Darlehensgewährung genannten weiteren Vertragspflichten (Zinszahlung und Rückzahlung), die für einen Darlehensvertrag von wesentlicher Bedeutung sind, wurden vom Kläger jedoch zu keiner Zeit erwähnt. Weder hat er vorgebracht, dass ihm D. den Betrag von 80.000 DM zinsfrei zur Verfügung gestellt hat noch hat er irgendwelche Angaben zu den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten (Zeitpunkt, Art und Ort) gemacht. Die vom Kläger nach seiner Anhörung durch die Beklagte am 25.01.2006 vorgelegten, nachträglich angefertigten Erklärungen sind insoweit ohne jede Aussagekraft. Völlig ungereimt und lebensfremd ist, dass nach Angaben des Klägers vor dem Senat über einen bestimmten Zeitraum für die Rückzahlung überhaupt nicht gesprochen worden ist und keinerlei Abrede darüber getroffen worden sein soll, wem die auf dem Festgeldkonto anfallenden Zinsen zugutekommen. Bei seiner Anhörung vor dem SG hat der Kläger angegeben, der Schwager habe im wesentlichen sein Geld vollständig zurückerhalten; danach wären die Zinserträge beim Kläger verblieben und sein Schwager, der selbst auch Geschäftsmann sein soll, hätte auf unbestimmte Zeit auf unverzinstes Kapital verzichtet. Nicht nachvollziehbar ist ebenso, dass der Schwager, dem als Geschäftsmann kaufmännisches Denken nicht fremd sein dürfte, einen nicht unwesentlichen Geldbetrag seinem Verwandten zur Verfügung stellt, obgleich zu diesem Zeitpunkt außer der Geschäftsidee überhaupt noch nicht bekannt ist, welches konkrete Unternehmen in Aussicht steht und die Erwartung rechtfertigt, dass das Geld gut investiert und nicht verloren ist. Ein konkretes Objekt war nach Angaben des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Es ist aber auch zwischen Verwandten völlig unüblich, einen Betrag - geschweige denn in einer Höhe von 80.000 DM - darlehensweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich ein Bedarf hierfür noch nicht einmal ansatzweise abzeichnet. Besonders deutlich wird dies auch dadurch, dass die Anlage in Höhe von ohnehin nur noch 64.000 DM bei der P bank bereits am 04.02.2000 erfolgt ist, der Kläger aber erst - wie sich aus den Angaben von S. gegenüber dem Senat ergibt - am 05.11.2001 eine Anzeige aufsetzen ließ, in dem er sein Interesse für die Anmietung eines Ladenlokals zum Ausdruck brachte. Zwischen dem Zeitpunkt der Geldanlage am 04.02.2000 (und damit dem spätest denkbaren Zeitpunkt der behaupteten Darlehensgewährung durch D.) und dem genannten Schreiben vom 05.11.2001 liegen ca. 1 Jahr und 9 Monate und damit ein Zeitraum, der es nach Überzeugung des Senats ausschließt, dass ein Zusammenhang zwischen Geldzufluss und der angeblich beabsichtigten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit besteht. Dazu kommt, dass der Kläger selbst auf Nachfrage des Senats die von ihm oder seinem Schwager kalkulierten Kostenansätze nicht benennen konnte, die für den angeblichen Darlehensbetrag von 80.000 DM maßgebend waren. Vielmehr hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass eine planvolle Beschäftigung mit der angeblichen Absicht der Selbstständigkeit nicht stattgefunden hat, wie der Kläger vor dem Senat mit der Einlassung, sich keine weiteren Gedanken gemacht zu haben, auch eingeräumt hat. Der Kläger hat die nahe liegende Kostenansätze wie z.B. Kautionzahlungen für Miete/Pacht oder Vorleistungen für Warenlieferungen auf Frage, wofür das Geld und die Höhe des Betrages gedacht war, nicht zur Sprache gebracht. Dies wertet der Senat als weiteres Indiz dafür, dass ein Darlehen für eine ernsthaft verfolgte Selbstständigkeit nicht im Raum stand. Dagegen spricht auch, dass das Geld als Festgeld angelegt worden ist, was einer Verwendung als Geschäftskonto völlig entgegensteht. Selbst wenn das Geld erst später in ein Geschäftskonto hätte transferiert werden sollen, spricht die Festgeldanlage gegen die behauptete Verwendung als Gründungsdarlehen. Wenn ein für das beabsichtigte Unternehmen geeignetes Objekt gefunden worden wäre, hätte das Risiko bestanden, dass die Anschubfinanzierung aus dem gerade aktuell nicht verfügbaren Festgeld nicht hätte bestritten werden können. Die Anlageform spricht daher auch gegen die behauptete Darlehensgewährung zur Geschäftsgründung. Schließlich hat der Kläger vor dem Senat einen nicht glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Er hat Fragen nur zögernd und vage beantwortet, wie z.B. die, ob er Eigentümer von Grundstücken in T. ist oder war bzw. was die Verwendung der 16.000 DM betrifft. Wenig überzeugend war seine Einlassung, er könne sich nicht mehr erinnern, wofür er im Jahre 2000 die 16.000 DM verwendet habe. Die Höhe des Betrages legt eine größere Anschaffung nahe, an die man sich gerade im Zusammenhang mit den Umständen, wie er zu dem Geld gekommen sein will, auch nach längerer Zeit noch erinnert. Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck schließt der Senat, dass auch der behauptete Vorgang um die Abzweigung von 16.000 DM aus dem angeblichen Darlehensbetrag von 80.000 DM nicht der Wahrheit entspricht und der Kläger über einen solchen Betrag im Jahre 2000 nicht verfügt hatte. Insgesamt hat der Kläger auf den Senat keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Vor diesem Hintergrund war für den Senat ohne Belang, dass die Ermittlungen des Senats keinen Aufschluss über eine anderweitige Herkunft des am 04.02.2000 angelegten Geldbetrages ergeben haben. Bei den vom Kläger erzielten, durch die Kontoauszüge der P bank nachgewiesenen Guthabenzinsen vom 8 % , 7,5 %, 10 %, 8,5 % und 5 % bei Laufzeiten bis April 2002 ist der Einwand des Klägers, eigenes Geld hätte er eher zur Finanzierung seines Wohnhauses verwendet, nicht überzeugend, denn bei hoher Verzinsung kann eine Geldanlage anstelle der Verwendung des Geldbetrages für den Schuldendienst durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, zumal wenn die Kreditzinsen, zu deren Höhe der Kläger keine Angaben gemacht hat, niedriger sind.

Dass der Kläger bereits am 04.02.2000 die Absicht hatte, sich - aus gesundheitlichen Gründen - selbständig zu machen, ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil er zu der Zeit noch bei der Firma A. AG beschäftigt und auch noch nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Erst nach dem am 07.02.2000 erlittenen Verkehrsunfall, bei dem er sich multiple Prellungen und eine Halswirbelsäulendistorsion zuzog und deshalb bis 15.02.2000 stationär behandelt werden musste, war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 15.08.2001 von der Krankenkasse Krankengeld. Vor dem 07.02.2000 - so die Angaben seiner Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung vom 13.01.2001 - war der Kläger zuletzt vom 02.01.1997 bis 24.10.1997 längerfristig arbeitsunfähig erkrankt. Dafür, dass er die schwere Arbeit bei der Firma A. AG nicht mehr habe verrichten können und sich deshalb habe selbstständig machen wollen, gibt es in der Zeit bis 07.02.2000 noch keinen Anhaltspunkt. Im Hinblick auf die erst nach dem Verkehrsunfall möglicherweise eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stellte sich die Frage der Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit in der Zeit von 1998 bis 07.02.2000 gerade nicht. Jedenfalls gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Dies wird unterstrichen durch die Angabe des Klägers gegenüber dem SG am 21.03.2007, dass er (erst) im Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen Geschäftsräume für einen kleinen Lebensmittelladen gesucht habe. Eine Darlehensgewährung durch D. spätestens am 04.02.2000 wird dadurch nicht erklärt.

Diente aber die Kontoauflösung am 20.02.2003 nicht der behaupteten, aber unglaubhaften Darlehensrückzahlung, ist der Verbleib des Vermögens ungeklärt. Weder sind Umstände vorgetragen noch ersichtlich, dass der Geldbetrag verbraucht wurde bzw. hierfür kein anderer, gleichwertiger Vermögensgegenstand erworben wurde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an seiner bisherigen Einlassung festgehalten, obgleich ihm mögliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung entgegengehalten wurden. Sofern der Kläger durch den ursprünglichen, bis zur Erstbewilligung zurückreichenden Erstattungszeitraum, in dem das Guthaben bei der P bank noch bestand, möglicherweise zu seinem unglaubhaften Vorbringen im Widerspruchsverfahren veranlasst worden sein könnte, hatte er damit Gelegenheit dies zu berichtigen. Es hätte nahe gelegen, diesen Vortrag aufzugeben mit dem nachvollziehbaren Hinweis, dass dies eine Reaktion auf die rechtswidrige Aufhebung und Rückforderung von Leistungen bis zum 17.08.2003, dem die Beklagte schließlich mit Abhilfebescheid vom 22.06.2006 auch Rechnung getragen hat, gewesen sei. Wenn der Kläger trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und unter dem hieraus zu gewinnenden Eindruck, dass eine aus diesen Gründen erfolgte Änderung im Vorbringen unschädlich für seine Glaubwürdigkeit wäre, keine andere Verwendung des Vermögens aus dem 2003 aufgelösten Guthaben angegeben hat, spricht dies dafür, dass die tatsächliche Verwendung des Geldbetrages trotzdem zur Überschreitung des Freibetrags geführt hat. Damit ist zur Überzeugung des Senats die fehlende Bedürftigkeit unter den der Beklagten zuzubilligenden erleichterten Beweisanforderungen nachgewiesen.

Das Recht und auch die Pflicht der Beklagten zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für den hier streitigen Zeitraum folgt aus § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach war die Bewilligung von Alhi - ohne das eine Ermessenentscheidung getroffen werden musste - für die Vergangenheit (13.08.2003 bis 31.12.2004) zurückzunehmen, weil der Kläger in dem von ihm am 16.07.2003 gestellten Antrag auf Alhi die Frage nach (weiterem) Vermögen - wie schon im Antrag vom 25.07.2002 - wahrheitswidrig zumindest grob fahrlässig verneint hat. Der Senat geht davon aus, dass er seinerzeit noch im Besitz des aus der Auszahlung von 39.540,05 EUR am 20.02.2003 resultierenden Vermögenswertes war. Eine einleuchtende Erklärung für den Verbleib des Geldbetrages hat der Kläger nicht angegeben. Dies geht, wie ausgeführt, zu seinen Lasten.

Der Erstattungsanspruch der Beklagten gründet sich auf § 50 Abs. 1 SGB X. Er beläuft sich - wie von der Beklagten zutreffend errechnet und vom Kläger auch nicht beanstandet - auf 14.157,46 EUR.

Der Erstattungsanspruch der Beklagten erstreckt sich gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 und § 335 Abs. 5 SGB III auch auf die von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1691,50 EUR (1450,82 EUR und 240,68 EUR).

Dass in § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III seit 01.01.2005 nur noch von Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld und nicht mehr - wie noch bis 31.12.2004 - auch von Bezieher von Arbeitslosenhilfe die Rede ist, ändert hieran nichts. Zwar ist der entsprechende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erst am 08.02.2006, mithin unter der Geltung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III in seiner ab 01.01.2005 geltenden Fassung ergangen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu aber am 07.10.2009 in den Revisionsverfahren B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R entschieden, dass für Bezieher von Arbeitslosenhilfe auch nach dem 01.01.2005 eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge besteht. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung des BSG an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dem Hilfsantrag des Klägers auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen.
Rechtskraft
Aus
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