Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1679/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4128/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die im Versorgungsausgleich seiner zweiten Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften nach deren Tod zurückzuübertragen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) bewilligte dem am 1929 geborenen Kläger ab 1. Juli 1989 vorgezogenes Altersruhegeld, jetzt Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (im Folgenden einheitlich Altersrente), zunächst ohne Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleichs (seit 19. März 1981 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 12. Februar 1981 - 1 F 343/80 -) auf die erste Ehefrau des Klägers H. S. (im Folgenden H.S.) übertragenen Rentenanwartschaften (Bescheid vom 5. Mai 1989, geändert durch Bescheid vom 4. August 1989). Nachdem H.S. einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hatte, stellte die Beklagte ab 1. Dezember 1991 die dem Kläger bewilligte Altersrente neu fest und minderte die Altersrente wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs (Bescheid vom 6. September 1991).
Am 10. Juli 1981 heiratete der Kläger die am 1933 geborene J. S. (im Folgenden J.S.). Diese Ehe wurde durch insoweit seit dem 26. August 2005 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2005 geschieden. Vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten wurden Rentenanwartschaften in Höhe von EUR 87,96 monatlich bezogen auf den 31. Dezember 2004 auf das Konto der J.S. bei der Beklagten übertragen. J.S. bezog seit dem 1. Mai 1993 Altersrente für Frauen, ab 1. November 2005 unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften. Die Beklagte stellte die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab 1. November 2005 neu fest und minderte sie wegen des weiteren durchgeführten Versorgungsausgleichs um 3,3663 Entgeltpunkte (Bescheid vom 10. Oktober 2005).
J.S. verstarb am 26. August 2009. Der Kläger begehrte daraufhin, den insoweit durchgeführten Versorgungsausgleich wieder rückgängig zu machen und ihm entsprechend höhere Altersrente zu zahlen (Schreiben vom 5. November 2009). Die Beklagte lehnte es ab, die Kürzung um die (auf J.S.) übertragene Rentenanwartschaft rückgängig zu machen, weil J.S. mehr als 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen habe (Bescheid vom 2. Februar 2010). Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010). Unter Verweis auf §§ 32 und 37 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VersAusglG) führte sie zur Begründung aus, nach Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 26. August 2005 sei unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften an J.S. ab 1. November 2005 Altersrente für Frauen gezahlt worden. Die verstorbene Ausgleichsberechtigte (J.S.) habe mithin mehr als 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen, so dass die Voraussetzungen für eine ungeminderte Zahlung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht erfüllt seien.
Der Kläger erhob am 29. März 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Die im Gesetz vorgesehene Frist von 36 Monaten sei willkürlich, unmoralisch und ungesetzlich. Die berechtigten Ansprüche der J.S. seien durch ihren Tod erloschen.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruch entgegen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2010 ab. Auch das SG verwies zur Begründung darauf, dass die ausgleichsberechtigte J.S. in der Zeit vom 1. November 2005 bis zu ihrem Tod am 26. August 2009 eine Altersrente für Frauen aus den ihr übertragenen Anwartschaften von mehr als 36 Monaten bezogen habe, so dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleiches nicht vorlägen.
Der Kläger hat am 1. September 2010 gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und wiederum geltend gemacht, die gesetzliche Regelung sei willkürlich, ungerecht und eine Enteignung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2009 Altersrente ohne Abschlag der im Wege des Versorgungsausgleiches auf seine zweite Ehefrau J. S. übertragenen Rentenanwartschaften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2010 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die im Versorgungsausgleich auf J.S. übertragenen Rentenanwartschaften auf ihn zurückübertragen werden.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) u.a. aus den Entgeltpunkten. Bei den Entgeltpunkten sind u.a. auch Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 3 SGB VI). Da zu Gunsten der J.S. Rentenanwartschaften des Klägers im Versorgungsausgleich durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2005 übertragen worden waren, hatte die Beklagte zu Recht die dem Kläger bewilligte Altersrente entsprechend gemindert.
Diese Minderung ist nach dem Tod der ausgleichsberechtigten J.S. nicht rückgängig zu machen. Denn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG sind nicht gegeben. Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird nach § 37 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (Satz 1). Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen (Satz 2). Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nach Absatz 1 nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. J.S. hat aus den ihr im durchgeführten Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften knapp 46 Monate, nämlich vom 1. November 2005 bis 26. August 2009, mithin mehr als 36 Monate Leistungen bezogen.
§ 37 Abs. 2 VersAusglG ist nach Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. § 37 VersAusglG ersetzt § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), der ebenfalls eine entsprechende Ausschlussregelung, allerdings auf der Grundlage einer anderen Berechnung (§ 4 Abs. 2 VAHRG), enthielt. Als geringfügig galten danach Leistungen, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer Altersvollrente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht überstiegen. Zu dieser Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass es u.a. nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen (Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -). Entsprechendes gilt auch für die Nachfolgeregelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG. Soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten und Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen führt, handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -). Im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften verbleiben grundsätzlich bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -). Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfällt nur dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -). Dementsprechend ist § 37 Abs. 2 VersAusglG - wie § 4 Abs. 2 VAHRG - eine Sonderregelung zur Vermeidung unbilliger Härten und damit nur eine Ausnahmevorschrift, so dass es daher nicht als unzumutbar angesehen werden kann, dass ein "Rückausgleich" nur unter engen Voraussetzungen erfolgt (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -). Eine unbillige Härte kann damit nur dann gegeben sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nur relativ geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenanwartschaften erhalten hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -). Die Auffassung des Gesetzgebers, eine nachträgliche Anpassung sei nur gerechtfertigt, wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine oder nur geringe Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 76), ist deshalb sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die im Versorgungsausgleich seiner zweiten Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften nach deren Tod zurückzuübertragen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) bewilligte dem am 1929 geborenen Kläger ab 1. Juli 1989 vorgezogenes Altersruhegeld, jetzt Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (im Folgenden einheitlich Altersrente), zunächst ohne Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleichs (seit 19. März 1981 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 12. Februar 1981 - 1 F 343/80 -) auf die erste Ehefrau des Klägers H. S. (im Folgenden H.S.) übertragenen Rentenanwartschaften (Bescheid vom 5. Mai 1989, geändert durch Bescheid vom 4. August 1989). Nachdem H.S. einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hatte, stellte die Beklagte ab 1. Dezember 1991 die dem Kläger bewilligte Altersrente neu fest und minderte die Altersrente wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs (Bescheid vom 6. September 1991).
Am 10. Juli 1981 heiratete der Kläger die am 1933 geborene J. S. (im Folgenden J.S.). Diese Ehe wurde durch insoweit seit dem 26. August 2005 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2005 geschieden. Vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten wurden Rentenanwartschaften in Höhe von EUR 87,96 monatlich bezogen auf den 31. Dezember 2004 auf das Konto der J.S. bei der Beklagten übertragen. J.S. bezog seit dem 1. Mai 1993 Altersrente für Frauen, ab 1. November 2005 unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften. Die Beklagte stellte die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab 1. November 2005 neu fest und minderte sie wegen des weiteren durchgeführten Versorgungsausgleichs um 3,3663 Entgeltpunkte (Bescheid vom 10. Oktober 2005).
J.S. verstarb am 26. August 2009. Der Kläger begehrte daraufhin, den insoweit durchgeführten Versorgungsausgleich wieder rückgängig zu machen und ihm entsprechend höhere Altersrente zu zahlen (Schreiben vom 5. November 2009). Die Beklagte lehnte es ab, die Kürzung um die (auf J.S.) übertragene Rentenanwartschaft rückgängig zu machen, weil J.S. mehr als 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen habe (Bescheid vom 2. Februar 2010). Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010). Unter Verweis auf §§ 32 und 37 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VersAusglG) führte sie zur Begründung aus, nach Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 26. August 2005 sei unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften an J.S. ab 1. November 2005 Altersrente für Frauen gezahlt worden. Die verstorbene Ausgleichsberechtigte (J.S.) habe mithin mehr als 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen, so dass die Voraussetzungen für eine ungeminderte Zahlung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht erfüllt seien.
Der Kläger erhob am 29. März 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Die im Gesetz vorgesehene Frist von 36 Monaten sei willkürlich, unmoralisch und ungesetzlich. Die berechtigten Ansprüche der J.S. seien durch ihren Tod erloschen.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruch entgegen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2010 ab. Auch das SG verwies zur Begründung darauf, dass die ausgleichsberechtigte J.S. in der Zeit vom 1. November 2005 bis zu ihrem Tod am 26. August 2009 eine Altersrente für Frauen aus den ihr übertragenen Anwartschaften von mehr als 36 Monaten bezogen habe, so dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleiches nicht vorlägen.
Der Kläger hat am 1. September 2010 gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und wiederum geltend gemacht, die gesetzliche Regelung sei willkürlich, ungerecht und eine Enteignung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2009 Altersrente ohne Abschlag der im Wege des Versorgungsausgleiches auf seine zweite Ehefrau J. S. übertragenen Rentenanwartschaften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2010 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die im Versorgungsausgleich auf J.S. übertragenen Rentenanwartschaften auf ihn zurückübertragen werden.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) u.a. aus den Entgeltpunkten. Bei den Entgeltpunkten sind u.a. auch Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 3 SGB VI). Da zu Gunsten der J.S. Rentenanwartschaften des Klägers im Versorgungsausgleich durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2005 übertragen worden waren, hatte die Beklagte zu Recht die dem Kläger bewilligte Altersrente entsprechend gemindert.
Diese Minderung ist nach dem Tod der ausgleichsberechtigten J.S. nicht rückgängig zu machen. Denn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG sind nicht gegeben. Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird nach § 37 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (Satz 1). Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen (Satz 2). Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nach Absatz 1 nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. J.S. hat aus den ihr im durchgeführten Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften knapp 46 Monate, nämlich vom 1. November 2005 bis 26. August 2009, mithin mehr als 36 Monate Leistungen bezogen.
§ 37 Abs. 2 VersAusglG ist nach Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. § 37 VersAusglG ersetzt § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), der ebenfalls eine entsprechende Ausschlussregelung, allerdings auf der Grundlage einer anderen Berechnung (§ 4 Abs. 2 VAHRG), enthielt. Als geringfügig galten danach Leistungen, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer Altersvollrente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht überstiegen. Zu dieser Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass es u.a. nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen (Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -). Entsprechendes gilt auch für die Nachfolgeregelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG. Soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten und Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen führt, handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -). Im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften verbleiben grundsätzlich bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -). Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfällt nur dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -). Dementsprechend ist § 37 Abs. 2 VersAusglG - wie § 4 Abs. 2 VAHRG - eine Sonderregelung zur Vermeidung unbilliger Härten und damit nur eine Ausnahmevorschrift, so dass es daher nicht als unzumutbar angesehen werden kann, dass ein "Rückausgleich" nur unter engen Voraussetzungen erfolgt (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -). Eine unbillige Härte kann damit nur dann gegeben sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nur relativ geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenanwartschaften erhalten hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -). Die Auffassung des Gesetzgebers, eine nachträgliche Anpassung sei nur gerechtfertigt, wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine oder nur geringe Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 76), ist deshalb sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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