Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AL 544/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 AL 204/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Anspruch auf Verzugszinsen bei verzögerter Auszahlung des durch Bescheid zuerkannten Vermittlungshonorars nach zunächst fehlgeschlagener Überweisung
1. Bei verzögerter Auszahlung des Vermittlungshonorars nach § 421g SGB III hat der Vermittler keinen Anspruch auf Verzugszinsen oder Prozesszinsen. Weder findet § 44 SGB I noch finden die §§ 288, 291 BGB ensprechende Anwendung (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.07.1992 - 7 RAr 98/90 - SozR 3-7610 § 291 Nr. 1).
2. Auch der sonstige Verzugsschaden (Mahnkosten) ist allenfalls amtshaftungsrechtlich durchsetzbar.
1. Bei verzögerter Auszahlung des Vermittlungshonorars nach § 421g SGB III hat der Vermittler keinen Anspruch auf Verzugszinsen oder Prozesszinsen. Weder findet § 44 SGB I noch finden die §§ 288, 291 BGB ensprechende Anwendung (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.07.1992 - 7 RAr 98/90 - SozR 3-7610 § 291 Nr. 1).
2. Auch der sonstige Verzugsschaden (Mahnkosten) ist allenfalls amtshaftungsrechtlich durchsetzbar.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 134,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Verzugszinsen sowie die Erstattung von Mahnkosten als Verzugsschaden.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt eine private Arbeitsvermittlung. Sie schloss am 29.08.2006 einen Vermittlungsvertrag mit dem arbeitslosen H -M K (im Folgenden: Arbeitsloser). Die Klägerin vermittelte den Arbeitslosen, für den die Beklagte am 05.07.2006 einen vom 04.07.2006 bis 03.10.2006 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt hatte, für die Zeit vom 04.09.2006 bis 03.03.2007 in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Verwalter mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bei der Firma B I. GmbH in D.
Am 19.10.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag (mit Datum vom 17.10.2006) auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421 g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diesem Antrag fügte sie den Vermittlungsvertrag, den Vermittlungsgutschein, den Anstellungsvertrag vom 04.09.2006, die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der B I GmbH vom 17.10.2006 und die Gewerbe-Anmeldung der Klägerin vom 18.12.2002 bei. Mit Bescheid vom 27.10.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde deren Vergütungsanspruch gegen den vermittelten Arbeitnehmer durch Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR erfüllen. Die Vergütung werde auf das angegebene Konto überwiesen. Mit Schreiben vom 03.04.2007 mahnte die Klägerin die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR an und forderte für die Zeit vom 27.11.2006 bis 03.04.2007 Verzugszinsen in Höhe von 26,28 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR. Die Gesamtforderung belaufe sich nunmehr auf 1.031,28 EUR zuzüglich 0,21 EUR Zinsen pro Tag. Mit Schreiben vom 02.01.2008 mahnte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR an und forderte für die Zeit vom 27.11.2006 bis 02.08.2008 Verzugszinsen in Höhe von 86,58 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR. Die Gesamtforderung betrage nunmehr 1.091,58 EUR zuzüglich 0,22 EUR Zinsen pro Tag aus 1.000,00 EUR.
Mit Schreiben vom 11.02.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Anweisung der ersten Rate sei zunächst aufgrund eines Datenfehlers nicht gebucht worden. Tatsächlich wurde der Betrag von 1.000,00 EUR dem Konto der Klägerin am 14.02.2008 gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 16.02.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten bis 28.02.2008 die Zahlung von insgesamt 138,00 EUR zuzüglich 0,04 EUR Zinsen pro Tag. Mit Bescheid vom 25.03.2008 entschied die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung von Geldleistungen vom 16.02.2008 und setzte die Höhe der Zinsen auf der Grundlage von § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf 30,00 EUR fest. Mit Schreiben vom 13.05.2008 teilte die Klägerin der Beklagten einen Zahlungseingang in Höhe von 30,00 EUR mit. Die offene Forderung belaufe sich aber auf 133,00 EUR. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung, aus der hervorging, dass die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet hatte. Am 28.05.2008 versandte die Beklagte eine Mehrfertigung des Bescheides vom 25.03.2008 an die Klägerin. Mit Schreiben vom 02.06.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, den Bescheid vom 25.03.2008 erstmals am 02.06.2008 erhalten zu haben.
Gegen den Bescheid vom 25.03.2008 legte die Klägerin bei der Beklagten am 09.06.2008 Widerspruch ein. § 44 SGB I sei nur für den Bezug von Sozialleistungen einschlägig und deshalb vorliegend nicht anwendbar. Der Vergütungsanspruch der Klägerin resultiere aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Es sei eine Forderung in Höhe von 134,83 EUR offen. Hinzu kämen Zinsen in Höhe von 3,00 EUR und weitere Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08.06.2008 aus 134,83 EUR. Dem Widerspruch war eine Forderungsaufstellung beigefügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines erfolge nach den Vorschriften des SGB III, so dass es sich um eine Sozialleistung handele. Deshalb sei für die Berechnung der Verzinsung § 44 SGB I heranzuziehen. Die Zahlung des Vermittlungsgutscheines sei am 01.11.2006 fällig gewesen, Verzinsungsbeginn sei deshalb der 01.12.2006. Die Verzinsung sei bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung vorzunehmen. Die Zahlung sei am 11.02.2008 erfolgt, so dass bis zum 31.01.2008 Zinsen angefallen seien. Die Zahlung sei mit vier vom Hundert zu verzinsen und der Höhe nach korrekt ermittelt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 15.07.2008 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Zahlung der ersten Rate mehrfach fernmündlich und schriftlich bei der Beklagten angemahnt. Erst am 14.02.2008 habe sie die Gutschrift von 1.000,00 EUR erhalten. Es ergebe sich ein Zahlungsverzug der Beklagten von mehr als 13 Monaten. Nach Abzug der Zinszahlung der Beklagten in Höhe von 30,00 EUR verbleibe eine offene Forderung von 134,83 EUR. Die Vermittlungsvergütung beruhe auf wirtschaftlicher Tätigkeit und stelle somit keine Sozialleistung dar. Da auch der vermittelte Arbeitslose für einen Verzugsschaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften aufkommen müsste, wenn nicht die Beklagte die Zahlung der Vergütung aufgrund Vermittlungsgutscheins übernommen hätte, könne für die Beklagte nichts anderes gelten. Wäre die Beklagte für den durch ihr Fehlverhalten entstandenen Verzugsschaden nicht verantwortlich, so wäre die Klägerin der Willkür der Beklagten ausgesetzt und in ihrer Existenz gefährdet.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Verzinsung richte sich nach § 44 SGB I.
Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 zu verurteilen, an die Klägerin 134,83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.03.2008 zu zahlen, hat das SG mit Urteil vom 17.09.2009 abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen und Erstattung von Mahnkosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen sowie für den geltend gemachten Verzugsschaden (Mahnkosten) kämen allein die §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB in Betracht. Der Anspruch der Klägerin auf die erste Rate der Vermittlungsvergütung für die Vermittlung des Arbeitslosen sei gemäß § 421 g Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 SGB III nach der sechswöchigen Beschäftigung des Arbeitslosen entstanden und fällig. Die Beklagte habe auch nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung geleistet. Gleichwohl könne die Klägerin von der Beklagten weder Verzugszinsen noch einen Verzugsschaden nach den vorgenannten Vorschriften des BGB verlangen, weil diese auf den Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers keine Anwendung fänden. Bei dem Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1). Entgegen der Ansicht des SG Duisburg (SG Duisburg, Urteil vom 07.07.2009 – S 33 AL 19/09 – juris) komme eine entsprechende Anwendung der Verzugsvorschriften des BGB nicht in Betracht. Diese seien nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts nicht anwendbar. Vielmehr regele das Sozialgesetzbuch die Verzinsung von Geldforderungen für seinen Anwendungsbereich abschließend. Ein Zinsanspruch bestehe deshalb nur, soweit er im Einzelfall im Sozialgesetzbuch selbst oder in einer spezialgesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgesehen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.11.1996 – 6 RKa 78/95 – juris, und Urteil vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2). Eine solche Regelung existiere für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte nicht. Insbesondere scheide auch eine Verzinsung nach § 44 SGB I aus, weil es sich bei dem Vermittlungshonorar um keine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I, sondern um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung handele (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1). Einer Abänderung der Entscheidung der Beklagten zulasten der Klägerin stehe allerdings das Verböserungsverbot entgegen. Soweit das SG Duisburg die Auffassung vertrete, die Nichtanwendung des § 44 SGB I auf den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers spreche ebenso für die entsprechende Anwendung der Verzugsvorschriften des BGB wie die Rechtsprechung des BSG, nach der es sich bei dem Vermittlungshonorar um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung handele, überzeuge dies nicht. Im SGB finde sich keine Regelung, nach welcher die Vorschriften des BGB über Verzugszinsen und die Erstattung eines Verzugsschadens griffen, soweit im Einzelfall § 44 SGB I keine Anwendung finde. Auch sei keine Gesetzeslücke erkennbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 421 g SGB III durch Gesetz vom 23.03.2002 (BGBl. I S. 1130) die Rechtsprechung des BSG, wonach das Sozialgesetzbuch die Verzinsung von Geldforderungen abschließend regele, gekannt habe. Dass er in Kenntnis dieser Rechtsprechung eine entsprechende Regelung über Verzugszinsen nicht getroffen habe, zeige, dass er offensichtlich nicht gewollt habe, dass das Vermittlungshonorar im Falle des Verzugs der Beklagten zu verzinsen sei. Auch aus der Tatsache, dass der Arbeitsvermittler wirtschaftlich tätig werde, folge nichts anderes. Denn dies ändere nichts an der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Vergütungsanspruchs des privaten Arbeitsvermittlers. Schließlich sehe die Kammer auch im Urteil des BSG vom 03.08.2006 (B 3 KR 7/06 R – BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3) keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Frage der Verzinsung von öffentlich-rechtlichen Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts. Zwischen dem Arbeitsvermittler und der Beklagten bestünden keinerlei vertragliche Beziehungen, die die Anwendung der Verzugsvorschriften rechtfertigen könnten. Die Berufung werde gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtsfrage, ob auf den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers die Verzugsvorschriften des BGB anzuwenden seien, sei bislang nicht geklärt.
Gegen das ihr am 29.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.10.2009 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, das SG sei nur ungenügend auf das notwendige Mahnverfahren eingegangen. Die Kosten hierfür seien durch die schuldhafte Nichtleistung der Beklagten verursacht worden. Die Durchführung des Mahnverfahrens sei von der Klägerin bewusst gewählt worden, weil es im Vergleich zu einer unter Umständen möglichen Leistungsklage bedeutend kostengünstiger sei. Es müsse – entgegen der Ansicht des SG – davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit nicht bedacht habe, dass die Beklagte ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die Beklagte sei Gesamtschuldnerin des zivilrechtlichen Maklervertrags (Hinweis auf SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003 – S 5 AL 60/02 – juris). Folglich müssten auch die Verzugsregelungen der §§ 280 ff. BGB zur Anwendung kommen. Weiterhin folge ein Anspruch der Klägerin – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handele oder nicht – aus der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000, L 200/35). Diese Richtlinie gelte gemäß Art. 2 nicht nur für den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen oder Verbrauchern und Unternehmen, sondern ausdrücklich auch für den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen. Sie werde unter anderem im BGB umgesetzt. Unter Zahlungsverzug sei die Nichteinhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist zu verstehen. Die Mitgliedstaaten hätten sich verpflichtet sicherzustellen, dass die in Art. 3 festgelegten Empfehlungen für Zinsen bei Zahlungsverzug Anwendung fänden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Vermittlungsgutscheinverfahrens bewusst die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr habe umgehen wollen. Es dürfe der Beklagten nicht ermöglicht werden, durch verzögerte Auszahlung von Honoraren ihre Wettbewerber auszuschalten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. September 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 133,61 EUR zuzüglich Zinsen aus einem Betrag von 134,83 EUR in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Sie trägt vor, ein gesetzlicher Schuldbeitritt der Beklagten zum Vermittlungsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem von ihm eingeschalteten Vermittler liege ebenso wenig vor wie ein Gesamtschuldverhältnis (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE, 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1). Ein von öffentlich-rechtlichen Normen überlagerter privatrechtlicher Anspruch ergebe sich nur im Verhältnis Vermittlungsmakler/Vermittelter. Diesen Anspruch könne der Makler allerdings nicht durchsetzen, weil die Vergütung nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III bis zu dem Zeitpunkt gestundet sei, in dem die Beklagte gezahlt habe. An die Stelle des privatrechtlichen Anspruchs trete die Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler. Im Rechtsverhältnis zur Beklagten sei der Vermittler Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs. Der Zinsanspruch könne daher nicht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden. Diese Vorschriften gälten nur für zivilrechtliche Ansprüche. Wegen § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III entstehe kein zivilrechtlicher Zahlungsverzug. Das Verhältnis zwischen Vermittlungsmakler und Beklagter sei öffentlich-rechtlicher Natur. Im Bereich des öffentlichen Rechts gelte aber der Grundsatz, dass Verzugszinsen nur dann zu zahlen seien, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder in vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich festgelegt sei. Eine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen existiere im Bereich des Sozialrechts nicht. Der Gesetzgeber habe die Verzinsungsregelungen hier vielmehr jeweils auf einzelne Ansprüche beschränkt, so dass – mangels Regelungslücke – auch die entsprechende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über Verzugszinsen ausscheide. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 44 Abs. 1 SGB I stützen, weil es sich bei dem Vergütungsanspruch nicht um einen Sozialleistungsanspruch, sondern um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung handele (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1). Dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Vermittler liege auch kein Rechtsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2000/35/EG zugrunde.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte – ohne Anerkennung einer bestehenden Rechtspflicht – verpflichtet hat, die Kosten für die Mahnungen vom 02.01.2008 und vom 16.02.2008 in Höhe von insgesamt 10,00 EUR als Verzugsschaden zu übernehmen. Die weiteren Rechtsverfolgungskosten für die Mahnung vom 03.04.2007 und für die Beantragung eines Mahnbescheids sind streitig geblieben.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, weil sie vom SG gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden ist und das LSG gemäß § 144 Abs. 3 SGG hieran gebunden ist.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 17.09.2009 die Klage abgewiesen. Über die mit Bescheid vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 festgesetzten Zinsen in Höhe von 30,00 EUR hinaus steht dem Kläger kein weiterer Anspruch zu. Allerdings findet sich auch für die von der Beklagten festgesetzten Zinsen keine materielle Rechtsgrundlage. Einer Abänderung der angefochtenen Bescheide steht jedoch das Verböserungsverbot entgegen.
Ausgehend von ihren Forderungsaufstellungen vom 16.02.2008, 13.05.2008 und 09.06.2008 begehrt die Klägerin unter Anwendung von § 367 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Zahlung eines Restbetrages aus der mit Bescheid vom 27.10.2006 zuerkannten Vergütung von 1.000,00 EUR sowie die Zahlung von Zinsen und Kosten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen gegen die Beklagte (I). Sie kann von der Beklagten auch nicht die Entrichtung von Kosten über den Teilvergleich hinaus verlangen (II). Ihr steht lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars als Hauptleistung zu. Letzterer Anspruch ist von der Beklagten mit der Überweisung vom 11.02.2008 erfüllt worden.
I. Eine Verzinsung kommt nicht in Betracht.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verzinsung aus § 44 Abs. 1 SGB I zu. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. § 44 Abs. 1 SGB I erfasst alle Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen (vgl. nur Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 44 Rn. 3, Stand März 2005).
Das Vermittlungshonorar aus § 421 g Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2007 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) beruht auf einem öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch der Klägerin (BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1 Rn. 15; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 571; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g Rn. 36 f., Stand August 2009; a.A. noch SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003 – S 5 AL 60/02 – juris Rn. 18). Es stellt keine Sozialleistung, sondern eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung dar (BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1 Rn. 21, und Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 421 g Rn. 23a, Stand Dezember 2009).
2. Eine analoge Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB I kommt nicht in Betracht (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 12 m.w.N., Stand 2008; wohl a.A., wenn nicht gar für eine unmittelbare Anwendung SG Hildesheim, Urteil vom 16.03.2009 – S 16 AL 4/09 – juris Rn. 49 ohne nähere Begründung).
a) Einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verzinsungsanspruch gibt es nicht (BSG, Urteil vom 18.12.1979 – 2 RU 3/79 – SozR 1200 § 44 Nr. 2 S. 8). § 44 Abs. 1 SGB I bezieht sich ausdrücklich nur auf Geldleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I. Bei anderen Ansprüchen bedarf es daher stets einer konkreten anderen Anspruchsgrundlage für die Verzinsung (Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 11; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 12 m.w.N., Stand Dezember 2010). Daran hat sich durch das Inkrafttreten von § 44 Abs. 1 SGB I grundsätzlich nichts geändert (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 Rn. 32). Denn im Gesetzgebungsverfahren war nicht zweifelhaft, dass nur diejenigen Ansprüche auf Geldleistungen zu verzinsen sind, die dem Einzelnen als Sozialleistungen zustehen (BSG, Urteil vom 18.12.1979 – 2 RU 3/79 – SozR 1200 § 44 Nr. 2 S. 8).
b) Bei Inkrafttreten der ersten Fassung von § 421 g SGB III durch Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002 (BGBl. I S. 1130) war dem Gesetzgeber die unter a) skizzierte Auffassung des BSG bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers einen Zinsanspruch im SGB III zu normieren. Es kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Ein einzelnes Gesetz kann immer nur dann und insoweit lückenhaft sein, als es eine Regelung vermissen lässt, die eine Frage betrifft, die nicht dem "rechtsfreien Raum" überlassen werden kann (so BSG, Urteil vom 24.04.1996 – 5/4 RA 37/94 – SozR 3-1200 § 44 Nr. 7 S. 23). Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil dem Arbeitsvermittler ein Amtshaftungsanspruch im Hinblick auf den geltend gemachten Verzugsschaden zustehen kann.
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Verzinsung aus §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2).
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Einer Mahnung bedarf es im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB nicht.
Die Argumentation, § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III verhindere den Eintritt von Verzug, vermag nicht zu überzeugen (so aber Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 421 g Rn. 23a, Stand Dezember 2009). Nach dieser Bestimmung ist die Vergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421 g gezahlt hat. § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III schützt allerdings ausschließlich den Arbeitslosen, nicht die Beklagte. Die Fälligkeit des Vermittlungshonorars richtet sich daher nach § 421 g Abs. 2 Satz 2 SGB III (vgl. hierzu BT-Drucksache 15/3674 S. 10 zu Nr. 17 b cc).
Eine direkte Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs. 2 und 3 BGB kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen. Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte ist jedoch öffentlich-rechtlicher Natur.
4. Es besteht ferner kein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung in analoger Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB (a.A. SG Duisburg, Urteil vom 07.07.2009 – S 33 AL 19/09 – juris Rn. 19-20; für eine analoge Anwendung von § 291 BGB Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 421 g Rn. 23a, Stand Dezember 2009).
a) Forderungen aus dem Bereich des SGB III unterliegen nicht der Verzinsung nach den Vorschriften des BGB, auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung. Dies hat das BSG ausdrücklich für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung von zu Unrecht gemäß § 128 a Arbeitsförderungsgesetz (jetzt: § 147 a SGB III) erstattetem Arbeitslosengeld entschieden (BSG, Urteil vom 23.07.1992 – 7 RAr 98/90 – SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 S. 5 f.; Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 147 a Rn. 103). Daran ist für den Bereich der Arbeitsförderung im Grundsatz festzuhalten. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die Verwaltung ihre Aufgaben grundsätzlich rechtmäßig erfüllt. Dies gilt auch für die Erfüllung des Vergütungsanspruchs des privaten Arbeitsvermittlers. Dass der Gesetzgeber für Ausnahmefälle – wie zum Beispiel den hier vorliegenden Buchungsfehler – keine ausdrückliche Regelung im SGB III aufgenommen hat, obliegt seinem Gestaltungsspielraum.
b) Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BSG zum Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen im Bereich der Vergütungsforderungen zugelassener Leistungserbringer (zu Prozesszinsen siehe BSG, Urteil vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 Rn. 47, und BSG, Urteil vom 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 R – BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 Rn. 19-25; zu Verzugszinsen siehe BSG, Urteil vom 03.08.2006 – B 3 KR 7/06 R – BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 Rn. 19-23, und BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 8/09 R – SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 Rn. 14). Dort ist das BSG zwar von seiner ursprünglichen Auffassung abgerückt, in den in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsgebieten sei für Verzugs- und Prozesszinsen kein Raum (Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 Rn. 141). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Vergütungsforderungen im Recht der Leistungserbringung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stets auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Insoweit besteht ein wesentlicher struktureller Unterschied zu Forderungen, die im Bereich des SGB III entstehen können. Insbesondere der Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers beruht nicht auf einem Vertrag mit der Beklagten, sondern auf einem gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch (BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1 Rn. 15; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 571; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g Rn. 36 f., Stand August 2009). Zudem sieht das SGB III im Bereich der Regelungen zur privaten Arbeitsvermittlung keine § 69 Satz 3 SGB V (in der bis 31.03.2007 geltenden Fassung) vergleichbare Regelung vor, wonach das BGB entsprechende Anwendung findet. § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist mangels öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen Klägerin und Beklagter ebenfalls nicht einschlägig.
5. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte ist nicht dazu in der Lage, den von der Klägerin begehrten Zustand im Wege einer rechtmäßigen Diensthandlung herbeizuführen. Andernfalls würde sie den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Handlungsspielraum überschreiten. Schadensersatzansprüche können ausschließlich im Wege der Amtshaftung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 14 m.w.N., Stand Dezember 2010; siehe auch BSG, Urteil vom 23.07.1992 – 7 RAr 98/90 – SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 S. 7).
6. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RL) ist vorliegend nicht eröffnet.
Die RL bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf Verträge. So ist in den Erwägungen für den Erlass der RL die Rede davon, Zahlungsverzug stelle einen Vertragsbruch dar (Abs. 16); in Abs. 19 wird ausgeführt, der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser RL verboten sein. Auch der Begriff Geschäftsverkehr in Art. 2 Nr. 1 RL setzt einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger voraus. Dafür spricht auch die Übergangsregelung in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b RL, nach der die Mitgliedstaaten Verträge, die vor dem 08.08.2002 geschlossen worden sind, bei der Umsetzung dieser RL ausnehmen können. Zudem ist in den Erwägungen (Abs. 13) ausgeführt, dass die RL auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt ist und weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen erfasst.
II. Auch für die Geltendmachung weiterer Rechtsverfolgungskosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
1. Soweit die Klägerin die Kosten für das Mahnschreiben vom 03.04.2007 begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen eventuellen Verzugsschadensanspruch handelt, der allenfalls im Wege des Amtshaftungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbar ist. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er an einem Amtshaftungsanspruch nicht festhalte. Zudem dürfte es hierfür auch nach zivilrechtlichen Vorschriften keine Anspruchsgrundlage geben (arg. e § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB).
2. Soweit die Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids zur Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche begehrt, steht dem der eindeutige Wortlaut von § 182 a SGG entgegen. Danach kommt die Durchführung eines Mahnverfahrens ausschließlich in Bezug auf Ansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Betracht. Nur in diesem Fall ist eine Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG eröffnet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Hierbei ist der Teilvergleich nicht zu berücksichtigen, da es dabei nur um die Abgeltung bloß eventuell amtshaftungsrechtlich zu verfolgender Rechtsverfolgungskosten geht, die als solche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind und als sozialrechtliche Ansprüche hätten erfolglos bleiben müssen.
IV. Der Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
V. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 134,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Verzugszinsen sowie die Erstattung von Mahnkosten als Verzugsschaden.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt eine private Arbeitsvermittlung. Sie schloss am 29.08.2006 einen Vermittlungsvertrag mit dem arbeitslosen H -M K (im Folgenden: Arbeitsloser). Die Klägerin vermittelte den Arbeitslosen, für den die Beklagte am 05.07.2006 einen vom 04.07.2006 bis 03.10.2006 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt hatte, für die Zeit vom 04.09.2006 bis 03.03.2007 in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Verwalter mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bei der Firma B I. GmbH in D.
Am 19.10.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag (mit Datum vom 17.10.2006) auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421 g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diesem Antrag fügte sie den Vermittlungsvertrag, den Vermittlungsgutschein, den Anstellungsvertrag vom 04.09.2006, die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der B I GmbH vom 17.10.2006 und die Gewerbe-Anmeldung der Klägerin vom 18.12.2002 bei. Mit Bescheid vom 27.10.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde deren Vergütungsanspruch gegen den vermittelten Arbeitnehmer durch Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR erfüllen. Die Vergütung werde auf das angegebene Konto überwiesen. Mit Schreiben vom 03.04.2007 mahnte die Klägerin die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR an und forderte für die Zeit vom 27.11.2006 bis 03.04.2007 Verzugszinsen in Höhe von 26,28 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR. Die Gesamtforderung belaufe sich nunmehr auf 1.031,28 EUR zuzüglich 0,21 EUR Zinsen pro Tag. Mit Schreiben vom 02.01.2008 mahnte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR an und forderte für die Zeit vom 27.11.2006 bis 02.08.2008 Verzugszinsen in Höhe von 86,58 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR. Die Gesamtforderung betrage nunmehr 1.091,58 EUR zuzüglich 0,22 EUR Zinsen pro Tag aus 1.000,00 EUR.
Mit Schreiben vom 11.02.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Anweisung der ersten Rate sei zunächst aufgrund eines Datenfehlers nicht gebucht worden. Tatsächlich wurde der Betrag von 1.000,00 EUR dem Konto der Klägerin am 14.02.2008 gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 16.02.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten bis 28.02.2008 die Zahlung von insgesamt 138,00 EUR zuzüglich 0,04 EUR Zinsen pro Tag. Mit Bescheid vom 25.03.2008 entschied die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung von Geldleistungen vom 16.02.2008 und setzte die Höhe der Zinsen auf der Grundlage von § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf 30,00 EUR fest. Mit Schreiben vom 13.05.2008 teilte die Klägerin der Beklagten einen Zahlungseingang in Höhe von 30,00 EUR mit. Die offene Forderung belaufe sich aber auf 133,00 EUR. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung, aus der hervorging, dass die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet hatte. Am 28.05.2008 versandte die Beklagte eine Mehrfertigung des Bescheides vom 25.03.2008 an die Klägerin. Mit Schreiben vom 02.06.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, den Bescheid vom 25.03.2008 erstmals am 02.06.2008 erhalten zu haben.
Gegen den Bescheid vom 25.03.2008 legte die Klägerin bei der Beklagten am 09.06.2008 Widerspruch ein. § 44 SGB I sei nur für den Bezug von Sozialleistungen einschlägig und deshalb vorliegend nicht anwendbar. Der Vergütungsanspruch der Klägerin resultiere aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Es sei eine Forderung in Höhe von 134,83 EUR offen. Hinzu kämen Zinsen in Höhe von 3,00 EUR und weitere Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08.06.2008 aus 134,83 EUR. Dem Widerspruch war eine Forderungsaufstellung beigefügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines erfolge nach den Vorschriften des SGB III, so dass es sich um eine Sozialleistung handele. Deshalb sei für die Berechnung der Verzinsung § 44 SGB I heranzuziehen. Die Zahlung des Vermittlungsgutscheines sei am 01.11.2006 fällig gewesen, Verzinsungsbeginn sei deshalb der 01.12.2006. Die Verzinsung sei bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung vorzunehmen. Die Zahlung sei am 11.02.2008 erfolgt, so dass bis zum 31.01.2008 Zinsen angefallen seien. Die Zahlung sei mit vier vom Hundert zu verzinsen und der Höhe nach korrekt ermittelt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 15.07.2008 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Zahlung der ersten Rate mehrfach fernmündlich und schriftlich bei der Beklagten angemahnt. Erst am 14.02.2008 habe sie die Gutschrift von 1.000,00 EUR erhalten. Es ergebe sich ein Zahlungsverzug der Beklagten von mehr als 13 Monaten. Nach Abzug der Zinszahlung der Beklagten in Höhe von 30,00 EUR verbleibe eine offene Forderung von 134,83 EUR. Die Vermittlungsvergütung beruhe auf wirtschaftlicher Tätigkeit und stelle somit keine Sozialleistung dar. Da auch der vermittelte Arbeitslose für einen Verzugsschaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften aufkommen müsste, wenn nicht die Beklagte die Zahlung der Vergütung aufgrund Vermittlungsgutscheins übernommen hätte, könne für die Beklagte nichts anderes gelten. Wäre die Beklagte für den durch ihr Fehlverhalten entstandenen Verzugsschaden nicht verantwortlich, so wäre die Klägerin der Willkür der Beklagten ausgesetzt und in ihrer Existenz gefährdet.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Verzinsung richte sich nach § 44 SGB I.
Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 zu verurteilen, an die Klägerin 134,83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.03.2008 zu zahlen, hat das SG mit Urteil vom 17.09.2009 abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen und Erstattung von Mahnkosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen sowie für den geltend gemachten Verzugsschaden (Mahnkosten) kämen allein die §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB in Betracht. Der Anspruch der Klägerin auf die erste Rate der Vermittlungsvergütung für die Vermittlung des Arbeitslosen sei gemäß § 421 g Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 SGB III nach der sechswöchigen Beschäftigung des Arbeitslosen entstanden und fällig. Die Beklagte habe auch nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung geleistet. Gleichwohl könne die Klägerin von der Beklagten weder Verzugszinsen noch einen Verzugsschaden nach den vorgenannten Vorschriften des BGB verlangen, weil diese auf den Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers keine Anwendung fänden. Bei dem Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1). Entgegen der Ansicht des SG Duisburg (SG Duisburg, Urteil vom 07.07.2009 – S 33 AL 19/09 – juris) komme eine entsprechende Anwendung der Verzugsvorschriften des BGB nicht in Betracht. Diese seien nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts nicht anwendbar. Vielmehr regele das Sozialgesetzbuch die Verzinsung von Geldforderungen für seinen Anwendungsbereich abschließend. Ein Zinsanspruch bestehe deshalb nur, soweit er im Einzelfall im Sozialgesetzbuch selbst oder in einer spezialgesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgesehen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.11.1996 – 6 RKa 78/95 – juris, und Urteil vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2). Eine solche Regelung existiere für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte nicht. Insbesondere scheide auch eine Verzinsung nach § 44 SGB I aus, weil es sich bei dem Vermittlungshonorar um keine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I, sondern um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung handele (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1). Einer Abänderung der Entscheidung der Beklagten zulasten der Klägerin stehe allerdings das Verböserungsverbot entgegen. Soweit das SG Duisburg die Auffassung vertrete, die Nichtanwendung des § 44 SGB I auf den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers spreche ebenso für die entsprechende Anwendung der Verzugsvorschriften des BGB wie die Rechtsprechung des BSG, nach der es sich bei dem Vermittlungshonorar um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung handele, überzeuge dies nicht. Im SGB finde sich keine Regelung, nach welcher die Vorschriften des BGB über Verzugszinsen und die Erstattung eines Verzugsschadens griffen, soweit im Einzelfall § 44 SGB I keine Anwendung finde. Auch sei keine Gesetzeslücke erkennbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 421 g SGB III durch Gesetz vom 23.03.2002 (BGBl. I S. 1130) die Rechtsprechung des BSG, wonach das Sozialgesetzbuch die Verzinsung von Geldforderungen abschließend regele, gekannt habe. Dass er in Kenntnis dieser Rechtsprechung eine entsprechende Regelung über Verzugszinsen nicht getroffen habe, zeige, dass er offensichtlich nicht gewollt habe, dass das Vermittlungshonorar im Falle des Verzugs der Beklagten zu verzinsen sei. Auch aus der Tatsache, dass der Arbeitsvermittler wirtschaftlich tätig werde, folge nichts anderes. Denn dies ändere nichts an der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Vergütungsanspruchs des privaten Arbeitsvermittlers. Schließlich sehe die Kammer auch im Urteil des BSG vom 03.08.2006 (B 3 KR 7/06 R – BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3) keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Frage der Verzinsung von öffentlich-rechtlichen Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts. Zwischen dem Arbeitsvermittler und der Beklagten bestünden keinerlei vertragliche Beziehungen, die die Anwendung der Verzugsvorschriften rechtfertigen könnten. Die Berufung werde gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtsfrage, ob auf den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers die Verzugsvorschriften des BGB anzuwenden seien, sei bislang nicht geklärt.
Gegen das ihr am 29.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.10.2009 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, das SG sei nur ungenügend auf das notwendige Mahnverfahren eingegangen. Die Kosten hierfür seien durch die schuldhafte Nichtleistung der Beklagten verursacht worden. Die Durchführung des Mahnverfahrens sei von der Klägerin bewusst gewählt worden, weil es im Vergleich zu einer unter Umständen möglichen Leistungsklage bedeutend kostengünstiger sei. Es müsse – entgegen der Ansicht des SG – davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit nicht bedacht habe, dass die Beklagte ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die Beklagte sei Gesamtschuldnerin des zivilrechtlichen Maklervertrags (Hinweis auf SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003 – S 5 AL 60/02 – juris). Folglich müssten auch die Verzugsregelungen der §§ 280 ff. BGB zur Anwendung kommen. Weiterhin folge ein Anspruch der Klägerin – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handele oder nicht – aus der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000, L 200/35). Diese Richtlinie gelte gemäß Art. 2 nicht nur für den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen oder Verbrauchern und Unternehmen, sondern ausdrücklich auch für den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen. Sie werde unter anderem im BGB umgesetzt. Unter Zahlungsverzug sei die Nichteinhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist zu verstehen. Die Mitgliedstaaten hätten sich verpflichtet sicherzustellen, dass die in Art. 3 festgelegten Empfehlungen für Zinsen bei Zahlungsverzug Anwendung fänden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Vermittlungsgutscheinverfahrens bewusst die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr habe umgehen wollen. Es dürfe der Beklagten nicht ermöglicht werden, durch verzögerte Auszahlung von Honoraren ihre Wettbewerber auszuschalten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. September 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 133,61 EUR zuzüglich Zinsen aus einem Betrag von 134,83 EUR in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Sie trägt vor, ein gesetzlicher Schuldbeitritt der Beklagten zum Vermittlungsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem von ihm eingeschalteten Vermittler liege ebenso wenig vor wie ein Gesamtschuldverhältnis (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE, 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1). Ein von öffentlich-rechtlichen Normen überlagerter privatrechtlicher Anspruch ergebe sich nur im Verhältnis Vermittlungsmakler/Vermittelter. Diesen Anspruch könne der Makler allerdings nicht durchsetzen, weil die Vergütung nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III bis zu dem Zeitpunkt gestundet sei, in dem die Beklagte gezahlt habe. An die Stelle des privatrechtlichen Anspruchs trete die Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler. Im Rechtsverhältnis zur Beklagten sei der Vermittler Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs. Der Zinsanspruch könne daher nicht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden. Diese Vorschriften gälten nur für zivilrechtliche Ansprüche. Wegen § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III entstehe kein zivilrechtlicher Zahlungsverzug. Das Verhältnis zwischen Vermittlungsmakler und Beklagter sei öffentlich-rechtlicher Natur. Im Bereich des öffentlichen Rechts gelte aber der Grundsatz, dass Verzugszinsen nur dann zu zahlen seien, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder in vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich festgelegt sei. Eine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen existiere im Bereich des Sozialrechts nicht. Der Gesetzgeber habe die Verzinsungsregelungen hier vielmehr jeweils auf einzelne Ansprüche beschränkt, so dass – mangels Regelungslücke – auch die entsprechende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über Verzugszinsen ausscheide. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 44 Abs. 1 SGB I stützen, weil es sich bei dem Vergütungsanspruch nicht um einen Sozialleistungsanspruch, sondern um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung handele (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1). Dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Vermittler liege auch kein Rechtsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2000/35/EG zugrunde.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte – ohne Anerkennung einer bestehenden Rechtspflicht – verpflichtet hat, die Kosten für die Mahnungen vom 02.01.2008 und vom 16.02.2008 in Höhe von insgesamt 10,00 EUR als Verzugsschaden zu übernehmen. Die weiteren Rechtsverfolgungskosten für die Mahnung vom 03.04.2007 und für die Beantragung eines Mahnbescheids sind streitig geblieben.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, weil sie vom SG gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden ist und das LSG gemäß § 144 Abs. 3 SGG hieran gebunden ist.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 17.09.2009 die Klage abgewiesen. Über die mit Bescheid vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 festgesetzten Zinsen in Höhe von 30,00 EUR hinaus steht dem Kläger kein weiterer Anspruch zu. Allerdings findet sich auch für die von der Beklagten festgesetzten Zinsen keine materielle Rechtsgrundlage. Einer Abänderung der angefochtenen Bescheide steht jedoch das Verböserungsverbot entgegen.
Ausgehend von ihren Forderungsaufstellungen vom 16.02.2008, 13.05.2008 und 09.06.2008 begehrt die Klägerin unter Anwendung von § 367 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Zahlung eines Restbetrages aus der mit Bescheid vom 27.10.2006 zuerkannten Vergütung von 1.000,00 EUR sowie die Zahlung von Zinsen und Kosten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen gegen die Beklagte (I). Sie kann von der Beklagten auch nicht die Entrichtung von Kosten über den Teilvergleich hinaus verlangen (II). Ihr steht lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars als Hauptleistung zu. Letzterer Anspruch ist von der Beklagten mit der Überweisung vom 11.02.2008 erfüllt worden.
I. Eine Verzinsung kommt nicht in Betracht.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verzinsung aus § 44 Abs. 1 SGB I zu. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. § 44 Abs. 1 SGB I erfasst alle Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen (vgl. nur Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 44 Rn. 3, Stand März 2005).
Das Vermittlungshonorar aus § 421 g Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2007 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) beruht auf einem öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch der Klägerin (BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1 Rn. 15; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 571; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g Rn. 36 f., Stand August 2009; a.A. noch SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003 – S 5 AL 60/02 – juris Rn. 18). Es stellt keine Sozialleistung, sondern eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung dar (BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1 Rn. 21, und Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 421 g Rn. 23a, Stand Dezember 2009).
2. Eine analoge Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB I kommt nicht in Betracht (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 12 m.w.N., Stand 2008; wohl a.A., wenn nicht gar für eine unmittelbare Anwendung SG Hildesheim, Urteil vom 16.03.2009 – S 16 AL 4/09 – juris Rn. 49 ohne nähere Begründung).
a) Einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verzinsungsanspruch gibt es nicht (BSG, Urteil vom 18.12.1979 – 2 RU 3/79 – SozR 1200 § 44 Nr. 2 S. 8). § 44 Abs. 1 SGB I bezieht sich ausdrücklich nur auf Geldleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I. Bei anderen Ansprüchen bedarf es daher stets einer konkreten anderen Anspruchsgrundlage für die Verzinsung (Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 11; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 12 m.w.N., Stand Dezember 2010). Daran hat sich durch das Inkrafttreten von § 44 Abs. 1 SGB I grundsätzlich nichts geändert (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 Rn. 32). Denn im Gesetzgebungsverfahren war nicht zweifelhaft, dass nur diejenigen Ansprüche auf Geldleistungen zu verzinsen sind, die dem Einzelnen als Sozialleistungen zustehen (BSG, Urteil vom 18.12.1979 – 2 RU 3/79 – SozR 1200 § 44 Nr. 2 S. 8).
b) Bei Inkrafttreten der ersten Fassung von § 421 g SGB III durch Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002 (BGBl. I S. 1130) war dem Gesetzgeber die unter a) skizzierte Auffassung des BSG bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers einen Zinsanspruch im SGB III zu normieren. Es kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Ein einzelnes Gesetz kann immer nur dann und insoweit lückenhaft sein, als es eine Regelung vermissen lässt, die eine Frage betrifft, die nicht dem "rechtsfreien Raum" überlassen werden kann (so BSG, Urteil vom 24.04.1996 – 5/4 RA 37/94 – SozR 3-1200 § 44 Nr. 7 S. 23). Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil dem Arbeitsvermittler ein Amtshaftungsanspruch im Hinblick auf den geltend gemachten Verzugsschaden zustehen kann.
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Verzinsung aus §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2).
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Einer Mahnung bedarf es im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB nicht.
Die Argumentation, § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III verhindere den Eintritt von Verzug, vermag nicht zu überzeugen (so aber Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 421 g Rn. 23a, Stand Dezember 2009). Nach dieser Bestimmung ist die Vergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421 g gezahlt hat. § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III schützt allerdings ausschließlich den Arbeitslosen, nicht die Beklagte. Die Fälligkeit des Vermittlungshonorars richtet sich daher nach § 421 g Abs. 2 Satz 2 SGB III (vgl. hierzu BT-Drucksache 15/3674 S. 10 zu Nr. 17 b cc).
Eine direkte Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs. 2 und 3 BGB kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen. Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte ist jedoch öffentlich-rechtlicher Natur.
4. Es besteht ferner kein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung in analoger Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB (a.A. SG Duisburg, Urteil vom 07.07.2009 – S 33 AL 19/09 – juris Rn. 19-20; für eine analoge Anwendung von § 291 BGB Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 421 g Rn. 23a, Stand Dezember 2009).
a) Forderungen aus dem Bereich des SGB III unterliegen nicht der Verzinsung nach den Vorschriften des BGB, auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung. Dies hat das BSG ausdrücklich für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung von zu Unrecht gemäß § 128 a Arbeitsförderungsgesetz (jetzt: § 147 a SGB III) erstattetem Arbeitslosengeld entschieden (BSG, Urteil vom 23.07.1992 – 7 RAr 98/90 – SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 S. 5 f.; Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 147 a Rn. 103). Daran ist für den Bereich der Arbeitsförderung im Grundsatz festzuhalten. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die Verwaltung ihre Aufgaben grundsätzlich rechtmäßig erfüllt. Dies gilt auch für die Erfüllung des Vergütungsanspruchs des privaten Arbeitsvermittlers. Dass der Gesetzgeber für Ausnahmefälle – wie zum Beispiel den hier vorliegenden Buchungsfehler – keine ausdrückliche Regelung im SGB III aufgenommen hat, obliegt seinem Gestaltungsspielraum.
b) Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BSG zum Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen im Bereich der Vergütungsforderungen zugelassener Leistungserbringer (zu Prozesszinsen siehe BSG, Urteil vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 Rn. 47, und BSG, Urteil vom 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 R – BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 Rn. 19-25; zu Verzugszinsen siehe BSG, Urteil vom 03.08.2006 – B 3 KR 7/06 R – BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 Rn. 19-23, und BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 8/09 R – SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 Rn. 14). Dort ist das BSG zwar von seiner ursprünglichen Auffassung abgerückt, in den in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsgebieten sei für Verzugs- und Prozesszinsen kein Raum (Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 Rn. 141). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Vergütungsforderungen im Recht der Leistungserbringung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stets auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Insoweit besteht ein wesentlicher struktureller Unterschied zu Forderungen, die im Bereich des SGB III entstehen können. Insbesondere der Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers beruht nicht auf einem Vertrag mit der Beklagten, sondern auf einem gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch (BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 56/05 R – SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1 Rn. 15; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 571; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g Rn. 36 f., Stand August 2009). Zudem sieht das SGB III im Bereich der Regelungen zur privaten Arbeitsvermittlung keine § 69 Satz 3 SGB V (in der bis 31.03.2007 geltenden Fassung) vergleichbare Regelung vor, wonach das BGB entsprechende Anwendung findet. § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist mangels öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen Klägerin und Beklagter ebenfalls nicht einschlägig.
5. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte ist nicht dazu in der Lage, den von der Klägerin begehrten Zustand im Wege einer rechtmäßigen Diensthandlung herbeizuführen. Andernfalls würde sie den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Handlungsspielraum überschreiten. Schadensersatzansprüche können ausschließlich im Wege der Amtshaftung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 14 m.w.N., Stand Dezember 2010; siehe auch BSG, Urteil vom 23.07.1992 – 7 RAr 98/90 – SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 S. 7).
6. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RL) ist vorliegend nicht eröffnet.
Die RL bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf Verträge. So ist in den Erwägungen für den Erlass der RL die Rede davon, Zahlungsverzug stelle einen Vertragsbruch dar (Abs. 16); in Abs. 19 wird ausgeführt, der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser RL verboten sein. Auch der Begriff Geschäftsverkehr in Art. 2 Nr. 1 RL setzt einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger voraus. Dafür spricht auch die Übergangsregelung in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b RL, nach der die Mitgliedstaaten Verträge, die vor dem 08.08.2002 geschlossen worden sind, bei der Umsetzung dieser RL ausnehmen können. Zudem ist in den Erwägungen (Abs. 13) ausgeführt, dass die RL auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt ist und weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen erfasst.
II. Auch für die Geltendmachung weiterer Rechtsverfolgungskosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
1. Soweit die Klägerin die Kosten für das Mahnschreiben vom 03.04.2007 begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen eventuellen Verzugsschadensanspruch handelt, der allenfalls im Wege des Amtshaftungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbar ist. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er an einem Amtshaftungsanspruch nicht festhalte. Zudem dürfte es hierfür auch nach zivilrechtlichen Vorschriften keine Anspruchsgrundlage geben (arg. e § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB).
2. Soweit die Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids zur Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche begehrt, steht dem der eindeutige Wortlaut von § 182 a SGG entgegen. Danach kommt die Durchführung eines Mahnverfahrens ausschließlich in Bezug auf Ansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Betracht. Nur in diesem Fall ist eine Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG eröffnet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Hierbei ist der Teilvergleich nicht zu berücksichtigen, da es dabei nur um die Abgeltung bloß eventuell amtshaftungsrechtlich zu verfolgender Rechtsverfolgungskosten geht, die als solche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind und als sozialrechtliche Ansprüche hätten erfolglos bleiben müssen.
IV. Der Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
V. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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