L 23 SO 178/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 206/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 178/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2010wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Untätigkeitsklage abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

a) Für den Zeitraum 26. Januar 2009 bis 28. Juni 2009 besteht schon deswegen kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da der (vollständige) Antrag auf Prozesskostenhilfe erst am 29. Juni 2009 beim Sozialgericht Berlin eingegangen ist. Eine Ausdehnung der Rückwirkung über den Zeitpunkt des Antragseinganges hinaus ist unzulässig, denn dies würde dem Antragsprinzip, das auch dem PKH-Verfahren zugrunde liegt, widersprechen (vgl. BGH vom 30. September 1981 - Az: IVb ZR 694/80 - Juris).

b) In dem Zeitraum vom 29. Juni 2009 bis zum Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides am 22. Februar 2010 hatte die Untätigkeitsklage zwar Aussicht auf Erfolg, denn • die Frist des § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war abgelaufen und • ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung war nicht ersichtlich.

Allerdings sind in diesem abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum keine außergerichtlichen Kosten der Prozessführung entstanden, die der Kläger nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen hätte zahlen können. Die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte hat ihr Mandat bereits vor PKH-Antragstellung niedergelegt. Ein anderer Prozessbevollmächtigter war ersichtlich noch nicht beauftragt. Die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen Kosten der Prozessführung beschränkten sich somit allenfalls auf Briefpapier, Porto etc., die der Kläger aus seinem Einkommen (Regelsatz) hat aufbringen können.

c) Ab dem 22. Februar 2010 besteht keine (weitere) Aussicht auf Erfolg mehr, da der Beklagte mit Erteilung des Widerspruchsbescheides ein volles Anerkenntnis abgegeben hat. Entgegen seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 liegt im Fall einer Untätigkeitsklage ein Anerkenntnis durch den Erlass des begehrten Bescheides dann vor, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelaufen ist und

ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt (vgl. z.B. Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2010 - Az: L 2 SF 342/09 E, Juris Rn 15). Diese Voraussetzungen liegen - wie bereits ausgeführt - hier vor, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Rechtschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung der Klage fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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