Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 178/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 748/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der vollen, hilfsweise teilweisen Erwerbsminderung eines Versicherten (hier: Gesundheitsstörungen auf dem orthopädischen und dem neurologisch/psychiatrischen Gebiet).
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1951 geborene Kläger erlernte von 01.08.1966 bis 24.06.1969 den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns. Wegen zu geringen Verdienstes war er als Kraftfahrer, Lade- und Lagermeister schließlich von 1981 bis 1997 als Fernfahrer tätig. Von 1997 bis 2004 war er in dem von ihm gegründeten Transportunternehmen A. GmbH tätig und versicherungspflichtig als Fahrer und Geschäftsführer dieser GmbH. Nach Insolvenz folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2006 führt der Kläger selbständig einen Getränkevertrieb, nach eigenen Angaben in zeitlich geringem Umfang. Seit Juli 2006 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II.
Am 06.11.2006 beantragte der Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte beauftragte den Allgemeinmediziner Dr.H. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam am 10.01.2007 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Mit Bescheid vom 15.01.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. In seinem Widerspruch gab der Kläger an, er leide unter Schmerzen, Schwindel und einem ständigen Pfeifton im Ohr, eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, sein Leistungsvermögen lasse eine Erwerbstätigkeit nicht zu.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten von Dr.W. eingeholt. Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 05.09.2007:
Chronisches Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung mit Schwindelerscheinungen,
wiederkehrende Schulterbeschwerden beidseits ohne schwerwiegende Funktionsminderung,
geringgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke, beginnende Kniegelenksabnutzung rechts, geringgradige Fußdeformität,
depressives Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung,
Ohrgeräusche, Übergewicht.
Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne Arbeiten überwiegend oder ausschließlich in Zwangshaltungen, ohne Schicht- oder Akkordarbeit verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht, denn der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht, denn der Kläger habe die in abhängiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit freiwillig wegen besserer Verdienstmöglichkeiten aufgegeben. Ein Berufsschutz aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebe sich nicht.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Im Wesentlichen hat er vorgetragen, aufgrund der Vielzahl von Erkrankungen sei nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen täglich gegeben, weiter hat er ein Attest des ihn behandelnden Hausarztes Dr.F. vom 10.07.2008 vorgelegt, wonach der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit nennenswerten Umfanges nachzugehen.
Der Senat hat aktuelle Befundberichte für die Zeit ab 2007 eingeholt und den Orthopäden Dr.D. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 10.08.2009 folgende Diagnosen gestellt:
Mäßige Verschleißveränderungen der Wirbelsäule mit geringfügigem Funktionsdefizit ohne neurologische Störungen,
beginnende Hüftgelenksarthrose mit geringfügigem Funktionsdefizit,
Kniegelenksarthrose rechts.
Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ggf. unter Bevorzugung der Sitzposition verrichten. Nicht möglich seien ihm Tätigkeiten im ausschließlichen Stehen, das Steigen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen schwerer Lasten.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Orthopäden Dr.G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 14.12.2009 folgende Diagnosen gestellt:
Geringgradiges Funktionsdefizit im Bereich der gesamten Wirbelsäule, ohne neurologische Ausfallserscheinungen bei mäßiggradigen Verschleißzeichen (Einengung der Neuroforamina in der Halswirbelsäule, geringe Einengung des Spinalkanals in Höhe L5/S1 bei Intervertebralarthrose),
medialbetonte Gonarthrose rechts mit geringgradigem Funktionsdefizit,
initiale Verschleißzeichen in den Hüftgelenken, rechts ausgeprägter als links, ohne das Altersmaß überschreitende Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit,
subjektiv empfundenes Schwindelerlebnis, ohne neurologisches Korrelat,
Verschleißzeichen in den Fingergelenken, ohne wesentliche Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit.
Derzeit keine neurologische Ausfallssymptomatik.
Der Kläger könne noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, hauptsächlich im Sitzen verrichten. Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen mit häufigen Bücken oder Treppensteigen seien zu vermeiden. Zu vermeiden seien ebenso Arbeiten auf Gerüsten, an laufenden Maschinen oder auf Leitern, ebenso Arbeiten im Freien.
Auf Antrag des Klägers ist weiter ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr.C. eingeholt worden. Dr.C. beschreibt in seinem Gutachten vom 01.06.2010 eine paranoide Persönlichkeitsstörung von querulatorischem Typ. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten verrichten. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich folgende Einschränkungen: Soziale Kontakte wie Publikumsverkehr seien zu vermeiden, keine Überwachungs- und Steuerungsfunktionen mit Entscheidungsspielraum, der Kläger könne nicht im Team oder in der Gruppe arbeiten, emotionale Anforderungen könnten nicht an ihn gestellt werden.
Der Kläger trägt vor, der allgemeine Arbeitsmarkt sei verschlossen, denn er müsse isoliert von anderen Mitarbeitern beschäftigt werden. Die im psychiatrischen Gutachten vom 01.06.2010 genannten Tätigkeitsfelder, wie Verwaltungstätigkeiten etc. könne der Kläger nicht verrichten, da die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in den 60er-Jahren durchlaufen worden sei und in der Folgezeit keinerlei kaufmännische Kenntnisse erworben oder entwickelt worden seien. Weiter trägt der Kläger vor, die permanent vorhandenen Schmerzen seien als glaubwürdig einzustufen.
Die Beklagte erklärte, bei Vorliegen einer wenigstens sechsstündigen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen seien die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2007 sowie den Bescheid vom 15.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf den Antrag vom 06.11.2006 hin zu gewähren, hilfsweise eine berufskundliche Stellungnahme zu der Frage einzuholen, ob die Tätigkeit des Warenaufmachers/in - Versand/Kommissioniers/in eine Einzelplatztätigkeit darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom
06.09.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung hat, denn er kann noch wenigstens sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht ebenfalls nicht, denn der Kläger kann auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Gemäß § 43 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorzugsweise im Sitzen bzw. im Wechselrhythmus zu verrichten. Nicht verrichtet werden können Tätigkeiten mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten im ausschließlichen Stehen, Heben und Tragen schwerer Lasten, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen mit Entscheidungsspielraum, Tätigkeiten mit häufigen Bücken, Tätigkeiten im Freien. Tätigkeiten im Team oder in der Gruppe kann der Kläger nicht mehr verrichten, ebenso keine Tätigkeiten mit Publikumsverkehr. Emotionale Anforderungen können an ihn nicht gestellt werden.
Zur Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die Feststellungen der Sachverständigen Dr.D., Dr.G., Dr.C. und den im SG-Verfahren gehörten Sachverständigen Dr.W ...
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Auf orthopädischem Gebiet liegen im Wesentlichen vor:
Mäßige Verschleißveränderungen der Wirbelsäule mit geringfügigem Funktionsdefizit ohne neurologische Störungen,
beginnende Hüftgelenksarthrose mit geringfügigem Funktionsdefizit,
Kniegelenksarthrose rechts.
Allerdings bedingen diese Behinderungen keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Dr.D. und Dr.G. führen aus, die orthopädischen Beschwerden bedingten lediglich eine Einschränkung des Bewegungs- und Stützsystems im o.g. Sinne. Nicht gefolgt wird insoweit dem Gutachten von Dr.G., der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten verrichten. Dr.D. und Dr.W. haben dargetan, der Kläger befinde sich in einem guten körperlichen Zustand. Ein Leidensdruck wegen der von dem Kläger geklagten Beschwerden erscheine wenig ausgeprägt. Insbesondere zeigten sich innerhalb und außerhalb der Untersuchungssituation unauffällige, nicht von Schmerzen gezeichnete Bewegungsabläufe. Dr.G. selbst hat dargetan, der Kläger verfüge über eine kräftige Muskulatur, auch wenn der Körper Verschleißzeichen durch schwere Arbeit erlitten habe. Er konstatiert, dass die Frage nach dem Leidensdruck zu stellen sei, da einerseits der Kläger angebe, dass er sich "die Treppe schon irgendwie hochquäle", andererseits aber keinerlei Behandlung stattfinde.
Auf nervenärztlichem Gebiet besteht eine paranoide Persönlichkeitsstörung vom querulatorischen Typus. Daneben bestehen Ohrgeräusche.
Auf nervenärztlichem Fachgebiet führen die Behinderungen zu folgenden qualitativen Einschränkungen: Tätigkeiten mit Überwachungs- oder Steuerungsfunktionen mit Entscheidungsspielräumen kann der Kläger nicht mehr verrichten, er kann nicht im Team oder in der Gruppe arbeiten. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr kann er ebenfalls nicht verrichten. Emotionale Anforderungen können an ihn nicht gestellt werden.
Die Gutachten der Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und sind unter Beachtung der vorliegenden Befunde erstellt worden. Die Einwendungen des Klägers können die vorliegenden Gutachten nicht entkräften. Der Kläger wendet ein, die Schmerzen würden nicht anerkannt. Nachvollziehbar legen die Sachverständigen dar, dass sehr wohl Schmerzen im orthopädischen Bereich vorliegen. Allerdings seien die von dem Kläger in diesem Ausmaß geschilderten Schmerzen nicht nachvollziehbar. Zum einen stünde diesen Schmerzen kein organisch-klinisches Korrelat gegenüber. Zum anderen sei angesichts einer fehlenden Behandlung der Leidensdruck nur sehr gering.
Sofern der Klägervertreter vorträgt, der Arbeitsmarkt sei für den Kläger verschlossen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. So hat das Bundessozialgericht in der erweiternden Auslegung des Begriffs der "Erwerbsminderung" entschieden, dass volle Erwerbsminderung auch dann besteht, wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95; Beschluss vom 27.02.2003 - B 13 RJ 215/02 B, jew. veröffentlicht in juris). Danach ist in Fällen, in denen zwar ein noch vollschichtiges bzw. sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, jedenfalls dann die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Grund dafür ist, dass der Arbeitsmarkt für solche überdurchschnittlich stark leistungsgeminderte Personen möglicherweise schlechthin keine Arbeitsstelle bereit hält. Die Frage, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw. eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles (BSG, Urteil vom 23.12.2006 - B 13 RJ 38/05 R -, veröffentlicht in juris).
Hier kann die Frage, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung durch die auf nervenärztlichem Fachgebiet erhobene Einschränkungen vorliegt, offen bleiben, denn dem Kläger können die Tätigkeiten als Warenaufmacher - Versand /Kommissionierer benannt werden. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um leichte Arbeiten in geschlossen Räumen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich (vgl. berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen vom 07.09.2010 an das Hessische Landessozialgericht in dem Verfahren L 5 R 333/09). Aus den dort beschriebenen Aufgaben wie dem Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen, Einwickeln, Einpacken von Waren, Preisauszeichnungen etc. ist ersichtlich, dass für diese Verrichtungen eine Zusammenarbeit in einem Team nicht erforderlich ist, der Kläger also mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen diese Arbeiten verrichten kann. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass der Kläger nur isoliert unter Vermeidung jeglicher sozialer Kontakte an einem "Einzelarbeitsplatz" Tätigkeiten verrichten könne, besteht nicht. Dr.C. hat lediglich dargelegt, dass die Fähigkeit, Tätigkeiten zu verrichten, die soziale Interaktion und Kommunikation erforderten, krankheitsbedingt deutlich beeinträchtigt sei. Der Kläger könne nicht im Team oder in einer Gruppe arbeiten. Eine Zusammenarbeit mit Kollegen und Publikumsverkehr müsse ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen war der Senat auch nicht gehalten, dem Antrag auf Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme zu der Frage nachzukommen, ob die oben beschriebenen Tätigkeiten "Einzelarbeitsplätze" seien. Darüber hinaus ist der Kläger nach eigenen Angaben ja durchaus zu Kontakten fähig, führt er doch nach wie vor in geringem Umfang einen Getränkevertrieb.
Gemäß § 240 Abs.1 SGB VI haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit auf unter sechs Stunden gesunken ist, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Für die Prüfung, ob der - unter Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen - noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähige Kläger berufsunfähig ist, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufes maßgeblich. Dabei ist grundsätzlich der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beruf zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 19.04.1978 - 4 RJ 55/77, 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R, veröffentlicht in juris).
Der Kläger hat den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernt. Von diesem Beruf hat er sich jedoch nach eigenen Angaben freiwillig wegen besserer Verdienstmöglichkeiten gelöst. Dann war er als Lade- und Lagermeister sowie Fernfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Soweit der Kläger angibt, er habe die Qualifikation für die Zulassung im Güterverkehr von Ende Februar 1997 bis 08.03.1997 erworben, handelt es sich lediglich um eine Anlernzeit unter drei Monaten, im Ergebnis um eine ungelernte Tätigkeit. Anschließend war der Kläger versicherungspflichtig als Fahrer und Geschäftsführer im eigenen Transportunternehmen tätig. Auch hierfür hat der Kläger keine Berufsausbildung absolviert. Berufsunfähig ist jedoch auch nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten und der Zumutbarkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten hat das BSG ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach können die Berufe der Versicherten im Bereich der Arbeiter in Gruppen eingeteilt werden. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Danach werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, des Leitberufs des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernter Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildung von mindestens drei Monate bis zu zwei Jahren) und des unausgebildeten Arbeiters (Ungelernter) charakterisiert. Arbeiter sind grundsätzlich jeweils auf Tätigkeiten der gleichen oder nächst niedrigeren Stufe verweisbar (BSG Urteil vom 25.01.1994 - B 4 RA 35/93 - veröffentlicht in juris, Urteil vom 29.07.2004 aaO). Da der Kläger zuletzt versicherungspflichtig ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, kann er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1951 geborene Kläger erlernte von 01.08.1966 bis 24.06.1969 den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns. Wegen zu geringen Verdienstes war er als Kraftfahrer, Lade- und Lagermeister schließlich von 1981 bis 1997 als Fernfahrer tätig. Von 1997 bis 2004 war er in dem von ihm gegründeten Transportunternehmen A. GmbH tätig und versicherungspflichtig als Fahrer und Geschäftsführer dieser GmbH. Nach Insolvenz folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2006 führt der Kläger selbständig einen Getränkevertrieb, nach eigenen Angaben in zeitlich geringem Umfang. Seit Juli 2006 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II.
Am 06.11.2006 beantragte der Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte beauftragte den Allgemeinmediziner Dr.H. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam am 10.01.2007 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Mit Bescheid vom 15.01.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. In seinem Widerspruch gab der Kläger an, er leide unter Schmerzen, Schwindel und einem ständigen Pfeifton im Ohr, eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, sein Leistungsvermögen lasse eine Erwerbstätigkeit nicht zu.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten von Dr.W. eingeholt. Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 05.09.2007:
Chronisches Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung mit Schwindelerscheinungen,
wiederkehrende Schulterbeschwerden beidseits ohne schwerwiegende Funktionsminderung,
geringgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke, beginnende Kniegelenksabnutzung rechts, geringgradige Fußdeformität,
depressives Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung,
Ohrgeräusche, Übergewicht.
Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne Arbeiten überwiegend oder ausschließlich in Zwangshaltungen, ohne Schicht- oder Akkordarbeit verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht, denn der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht, denn der Kläger habe die in abhängiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit freiwillig wegen besserer Verdienstmöglichkeiten aufgegeben. Ein Berufsschutz aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebe sich nicht.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Im Wesentlichen hat er vorgetragen, aufgrund der Vielzahl von Erkrankungen sei nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen täglich gegeben, weiter hat er ein Attest des ihn behandelnden Hausarztes Dr.F. vom 10.07.2008 vorgelegt, wonach der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit nennenswerten Umfanges nachzugehen.
Der Senat hat aktuelle Befundberichte für die Zeit ab 2007 eingeholt und den Orthopäden Dr.D. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 10.08.2009 folgende Diagnosen gestellt:
Mäßige Verschleißveränderungen der Wirbelsäule mit geringfügigem Funktionsdefizit ohne neurologische Störungen,
beginnende Hüftgelenksarthrose mit geringfügigem Funktionsdefizit,
Kniegelenksarthrose rechts.
Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ggf. unter Bevorzugung der Sitzposition verrichten. Nicht möglich seien ihm Tätigkeiten im ausschließlichen Stehen, das Steigen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen schwerer Lasten.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Orthopäden Dr.G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 14.12.2009 folgende Diagnosen gestellt:
Geringgradiges Funktionsdefizit im Bereich der gesamten Wirbelsäule, ohne neurologische Ausfallserscheinungen bei mäßiggradigen Verschleißzeichen (Einengung der Neuroforamina in der Halswirbelsäule, geringe Einengung des Spinalkanals in Höhe L5/S1 bei Intervertebralarthrose),
medialbetonte Gonarthrose rechts mit geringgradigem Funktionsdefizit,
initiale Verschleißzeichen in den Hüftgelenken, rechts ausgeprägter als links, ohne das Altersmaß überschreitende Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit,
subjektiv empfundenes Schwindelerlebnis, ohne neurologisches Korrelat,
Verschleißzeichen in den Fingergelenken, ohne wesentliche Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit.
Derzeit keine neurologische Ausfallssymptomatik.
Der Kläger könne noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, hauptsächlich im Sitzen verrichten. Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen mit häufigen Bücken oder Treppensteigen seien zu vermeiden. Zu vermeiden seien ebenso Arbeiten auf Gerüsten, an laufenden Maschinen oder auf Leitern, ebenso Arbeiten im Freien.
Auf Antrag des Klägers ist weiter ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr.C. eingeholt worden. Dr.C. beschreibt in seinem Gutachten vom 01.06.2010 eine paranoide Persönlichkeitsstörung von querulatorischem Typ. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten verrichten. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich folgende Einschränkungen: Soziale Kontakte wie Publikumsverkehr seien zu vermeiden, keine Überwachungs- und Steuerungsfunktionen mit Entscheidungsspielraum, der Kläger könne nicht im Team oder in der Gruppe arbeiten, emotionale Anforderungen könnten nicht an ihn gestellt werden.
Der Kläger trägt vor, der allgemeine Arbeitsmarkt sei verschlossen, denn er müsse isoliert von anderen Mitarbeitern beschäftigt werden. Die im psychiatrischen Gutachten vom 01.06.2010 genannten Tätigkeitsfelder, wie Verwaltungstätigkeiten etc. könne der Kläger nicht verrichten, da die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in den 60er-Jahren durchlaufen worden sei und in der Folgezeit keinerlei kaufmännische Kenntnisse erworben oder entwickelt worden seien. Weiter trägt der Kläger vor, die permanent vorhandenen Schmerzen seien als glaubwürdig einzustufen.
Die Beklagte erklärte, bei Vorliegen einer wenigstens sechsstündigen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen seien die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2007 sowie den Bescheid vom 15.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf den Antrag vom 06.11.2006 hin zu gewähren, hilfsweise eine berufskundliche Stellungnahme zu der Frage einzuholen, ob die Tätigkeit des Warenaufmachers/in - Versand/Kommissioniers/in eine Einzelplatztätigkeit darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom
06.09.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung hat, denn er kann noch wenigstens sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht ebenfalls nicht, denn der Kläger kann auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Gemäß § 43 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorzugsweise im Sitzen bzw. im Wechselrhythmus zu verrichten. Nicht verrichtet werden können Tätigkeiten mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten im ausschließlichen Stehen, Heben und Tragen schwerer Lasten, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen mit Entscheidungsspielraum, Tätigkeiten mit häufigen Bücken, Tätigkeiten im Freien. Tätigkeiten im Team oder in der Gruppe kann der Kläger nicht mehr verrichten, ebenso keine Tätigkeiten mit Publikumsverkehr. Emotionale Anforderungen können an ihn nicht gestellt werden.
Zur Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die Feststellungen der Sachverständigen Dr.D., Dr.G., Dr.C. und den im SG-Verfahren gehörten Sachverständigen Dr.W ...
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Auf orthopädischem Gebiet liegen im Wesentlichen vor:
Mäßige Verschleißveränderungen der Wirbelsäule mit geringfügigem Funktionsdefizit ohne neurologische Störungen,
beginnende Hüftgelenksarthrose mit geringfügigem Funktionsdefizit,
Kniegelenksarthrose rechts.
Allerdings bedingen diese Behinderungen keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Dr.D. und Dr.G. führen aus, die orthopädischen Beschwerden bedingten lediglich eine Einschränkung des Bewegungs- und Stützsystems im o.g. Sinne. Nicht gefolgt wird insoweit dem Gutachten von Dr.G., der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten verrichten. Dr.D. und Dr.W. haben dargetan, der Kläger befinde sich in einem guten körperlichen Zustand. Ein Leidensdruck wegen der von dem Kläger geklagten Beschwerden erscheine wenig ausgeprägt. Insbesondere zeigten sich innerhalb und außerhalb der Untersuchungssituation unauffällige, nicht von Schmerzen gezeichnete Bewegungsabläufe. Dr.G. selbst hat dargetan, der Kläger verfüge über eine kräftige Muskulatur, auch wenn der Körper Verschleißzeichen durch schwere Arbeit erlitten habe. Er konstatiert, dass die Frage nach dem Leidensdruck zu stellen sei, da einerseits der Kläger angebe, dass er sich "die Treppe schon irgendwie hochquäle", andererseits aber keinerlei Behandlung stattfinde.
Auf nervenärztlichem Gebiet besteht eine paranoide Persönlichkeitsstörung vom querulatorischen Typus. Daneben bestehen Ohrgeräusche.
Auf nervenärztlichem Fachgebiet führen die Behinderungen zu folgenden qualitativen Einschränkungen: Tätigkeiten mit Überwachungs- oder Steuerungsfunktionen mit Entscheidungsspielräumen kann der Kläger nicht mehr verrichten, er kann nicht im Team oder in der Gruppe arbeiten. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr kann er ebenfalls nicht verrichten. Emotionale Anforderungen können an ihn nicht gestellt werden.
Die Gutachten der Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und sind unter Beachtung der vorliegenden Befunde erstellt worden. Die Einwendungen des Klägers können die vorliegenden Gutachten nicht entkräften. Der Kläger wendet ein, die Schmerzen würden nicht anerkannt. Nachvollziehbar legen die Sachverständigen dar, dass sehr wohl Schmerzen im orthopädischen Bereich vorliegen. Allerdings seien die von dem Kläger in diesem Ausmaß geschilderten Schmerzen nicht nachvollziehbar. Zum einen stünde diesen Schmerzen kein organisch-klinisches Korrelat gegenüber. Zum anderen sei angesichts einer fehlenden Behandlung der Leidensdruck nur sehr gering.
Sofern der Klägervertreter vorträgt, der Arbeitsmarkt sei für den Kläger verschlossen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. So hat das Bundessozialgericht in der erweiternden Auslegung des Begriffs der "Erwerbsminderung" entschieden, dass volle Erwerbsminderung auch dann besteht, wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95; Beschluss vom 27.02.2003 - B 13 RJ 215/02 B, jew. veröffentlicht in juris). Danach ist in Fällen, in denen zwar ein noch vollschichtiges bzw. sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, jedenfalls dann die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Grund dafür ist, dass der Arbeitsmarkt für solche überdurchschnittlich stark leistungsgeminderte Personen möglicherweise schlechthin keine Arbeitsstelle bereit hält. Die Frage, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw. eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles (BSG, Urteil vom 23.12.2006 - B 13 RJ 38/05 R -, veröffentlicht in juris).
Hier kann die Frage, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung durch die auf nervenärztlichem Fachgebiet erhobene Einschränkungen vorliegt, offen bleiben, denn dem Kläger können die Tätigkeiten als Warenaufmacher - Versand /Kommissionierer benannt werden. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um leichte Arbeiten in geschlossen Räumen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich (vgl. berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen vom 07.09.2010 an das Hessische Landessozialgericht in dem Verfahren L 5 R 333/09). Aus den dort beschriebenen Aufgaben wie dem Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen, Einwickeln, Einpacken von Waren, Preisauszeichnungen etc. ist ersichtlich, dass für diese Verrichtungen eine Zusammenarbeit in einem Team nicht erforderlich ist, der Kläger also mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen diese Arbeiten verrichten kann. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass der Kläger nur isoliert unter Vermeidung jeglicher sozialer Kontakte an einem "Einzelarbeitsplatz" Tätigkeiten verrichten könne, besteht nicht. Dr.C. hat lediglich dargelegt, dass die Fähigkeit, Tätigkeiten zu verrichten, die soziale Interaktion und Kommunikation erforderten, krankheitsbedingt deutlich beeinträchtigt sei. Der Kläger könne nicht im Team oder in einer Gruppe arbeiten. Eine Zusammenarbeit mit Kollegen und Publikumsverkehr müsse ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen war der Senat auch nicht gehalten, dem Antrag auf Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme zu der Frage nachzukommen, ob die oben beschriebenen Tätigkeiten "Einzelarbeitsplätze" seien. Darüber hinaus ist der Kläger nach eigenen Angaben ja durchaus zu Kontakten fähig, führt er doch nach wie vor in geringem Umfang einen Getränkevertrieb.
Gemäß § 240 Abs.1 SGB VI haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit auf unter sechs Stunden gesunken ist, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Für die Prüfung, ob der - unter Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen - noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähige Kläger berufsunfähig ist, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufes maßgeblich. Dabei ist grundsätzlich der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beruf zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 19.04.1978 - 4 RJ 55/77, 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R, veröffentlicht in juris).
Der Kläger hat den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernt. Von diesem Beruf hat er sich jedoch nach eigenen Angaben freiwillig wegen besserer Verdienstmöglichkeiten gelöst. Dann war er als Lade- und Lagermeister sowie Fernfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Soweit der Kläger angibt, er habe die Qualifikation für die Zulassung im Güterverkehr von Ende Februar 1997 bis 08.03.1997 erworben, handelt es sich lediglich um eine Anlernzeit unter drei Monaten, im Ergebnis um eine ungelernte Tätigkeit. Anschließend war der Kläger versicherungspflichtig als Fahrer und Geschäftsführer im eigenen Transportunternehmen tätig. Auch hierfür hat der Kläger keine Berufsausbildung absolviert. Berufsunfähig ist jedoch auch nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten und der Zumutbarkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten hat das BSG ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach können die Berufe der Versicherten im Bereich der Arbeiter in Gruppen eingeteilt werden. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Danach werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, des Leitberufs des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernter Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildung von mindestens drei Monate bis zu zwei Jahren) und des unausgebildeten Arbeiters (Ungelernter) charakterisiert. Arbeiter sind grundsätzlich jeweils auf Tätigkeiten der gleichen oder nächst niedrigeren Stufe verweisbar (BSG Urteil vom 25.01.1994 - B 4 RA 35/93 - veröffentlicht in juris, Urteil vom 29.07.2004 aaO). Da der Kläger zuletzt versicherungspflichtig ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, kann er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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