Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 877/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 275/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M zu bewilligen; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Juni 2009 gerichtete Klage ist bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht begründet, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Berücksichtigung der von dem Kläger in Irland bis 28. Mai bzw. 31. Mai 2009 zurückgelegten Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit iSv § 123 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) voraussetzte, dass der Kläger unmittelbar zuvor Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt hat (vgl Art. 67 Abs. 1 und Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern – VO 1408/71 -). Dies ist – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist – nicht der Fall. Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen auch kein Grenzgänger oder "unechter" Grenzgänger iSv Art. 71 VO 1408/71. Denn er war "letztendlich nach Irland übergesiedelt" (vgl. Schriftsatz vom 14. Juli 2010). Auch nach der seit 1. Mai 2010 geltenden und die VO 1408/71 ablösenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (VO 883/2004) gälte im Übrigen hinsichtlich des Erfordernisses einer unmittelbar zuvor in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeit nichts Anderes (vgl. Art. 61 Abs. 2 VO 883/2004)
Auch soweit sich der Kläger nunmehr zur Begründung seines Anspruchs auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützt und insoweit einen Beratungsfehler der Beklagten geltend macht, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn ungeachtet dessen, ob ein solcher Beratungsfehler überhaupt vorgelegen hat und ob durch einen etwaigen Beratungsfehler ein auszugleichender Schaden des Klägers eingetreten ist, besteht diesbezüglich kein Anspruch auf Alg ab 1. Juni 2009, und zwar schon deshalb nicht, weil dieser durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung der Beklagten dem Kläger wegen der genannten Rechtsvorschriften nicht zuerkannt werden kann. Dass der wirtschaftliche Nachteil durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann, ist aber eine der Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 mwN; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 V 12/99 R = SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Sofern der Kläger nunmehr einen Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) iVm § 839 Bürgerliches Gesetzbuch geltend machen wollte, wogegen allerdings seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. November 2010 sprechen, dass zunächst "primärer" Rechtsschutz hinsichtlich des Vorliegens eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Anspruch genommen werde, würde eine Entscheidung hierüber in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG -) und wäre nicht vom Sozialgericht zu treffen. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 202 SGG iVm § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Über die Erfolgsaussichten einer (etwaigen) Amtshaftungsklage war daher hier nicht zu befinden und ist auch vom Sozialgericht nicht befunden worden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M zu bewilligen; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Juni 2009 gerichtete Klage ist bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht begründet, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Berücksichtigung der von dem Kläger in Irland bis 28. Mai bzw. 31. Mai 2009 zurückgelegten Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit iSv § 123 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) voraussetzte, dass der Kläger unmittelbar zuvor Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt hat (vgl Art. 67 Abs. 1 und Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern – VO 1408/71 -). Dies ist – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist – nicht der Fall. Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen auch kein Grenzgänger oder "unechter" Grenzgänger iSv Art. 71 VO 1408/71. Denn er war "letztendlich nach Irland übergesiedelt" (vgl. Schriftsatz vom 14. Juli 2010). Auch nach der seit 1. Mai 2010 geltenden und die VO 1408/71 ablösenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (VO 883/2004) gälte im Übrigen hinsichtlich des Erfordernisses einer unmittelbar zuvor in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeit nichts Anderes (vgl. Art. 61 Abs. 2 VO 883/2004)
Auch soweit sich der Kläger nunmehr zur Begründung seines Anspruchs auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützt und insoweit einen Beratungsfehler der Beklagten geltend macht, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn ungeachtet dessen, ob ein solcher Beratungsfehler überhaupt vorgelegen hat und ob durch einen etwaigen Beratungsfehler ein auszugleichender Schaden des Klägers eingetreten ist, besteht diesbezüglich kein Anspruch auf Alg ab 1. Juni 2009, und zwar schon deshalb nicht, weil dieser durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung der Beklagten dem Kläger wegen der genannten Rechtsvorschriften nicht zuerkannt werden kann. Dass der wirtschaftliche Nachteil durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann, ist aber eine der Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 mwN; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 V 12/99 R = SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Sofern der Kläger nunmehr einen Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) iVm § 839 Bürgerliches Gesetzbuch geltend machen wollte, wogegen allerdings seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. November 2010 sprechen, dass zunächst "primärer" Rechtsschutz hinsichtlich des Vorliegens eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Anspruch genommen werde, würde eine Entscheidung hierüber in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG -) und wäre nicht vom Sozialgericht zu treffen. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 202 SGG iVm § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Über die Erfolgsaussichten einer (etwaigen) Amtshaftungsklage war daher hier nicht zu befinden und ist auch vom Sozialgericht nicht befunden worden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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