Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 21/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 365/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. November 2010 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M K bewilligt. Es werden zu zahlende Monatsraten in Höhe von jeweils 45,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der – bedürftigen - Klägerin ist begründet. Ihr ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin K zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt einer auf Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006 gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die ausreichende Erfolgsaussicht ist hier schon deshalb zu bejahen, weil die maßgebliche Antragsfrist für die Insg-Gewährung nach § 324 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) davon abhängt, wann das maßgebende Insolvenzereignis i.S.v. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III eingetreten ist. Entgegen der Auffassung des SG kann erst durch weitere Sachermittlungen, ggf. auch eine Vernehmung des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin P W, abschließend geklärt werden, ob – worauf sich die Beklagte und auch das SG in dem angefochtenen Beschluss stützen – tatsächlich bereits am 1. Mai 2007 das Insolvenzereignis des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III mit der dann daraus folgenden Sperrwirkung für etwaige zeitlich danach liegende Insolvenztatbestände (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 3) eingetreten war. Denn dies setzt neben der durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zu klärenden vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit kumulativ voraus, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam, wobei für letzteres der objektive Anschein der Masseunzulänglichkeit ausreicht (vgl BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R – juris). Da hier jedoch nach wohl unveränderter Sachlage zeitlich später, nämlich mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 (- 35 IN 777/08 -), das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist, könnte sich gezeigt haben, dass ein Anschein für Masseunzulänglichkeit zum Zeitpunkt der angeblichen vollständigen Betriebseinstellung am 1. Mai 2007 objektiv gerade nicht bestand (vgl. Knodel in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 183 Rn 47). Wäre auf den Eröffnungsbeschluss abzustellen, wäre der am 24. September 2008 gestellte Insg-Antrag der Klägerin nicht verfristet.
Es waren gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Klägerin zu zahlende Monatsraten i.H.v. jeweils 45,- festzusetzen. Diese errechnen sich wie folgt:
Nettoeinkommen 1.082,12 EUR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 700,00 EUR Summe 1.782,17 EUR Erwerbsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO 180,00 EUR Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO 395,00 EUR Summe 575,00 EUR 1.079,15 EUR 1.654,15 EUR 128,00 EUR
Die maßgebende PKH- Rate bei einem einzusetzenden Einkommen bis 150,- EUR beläuft sich auf monatlich 45,- EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Eine Kostenentscheidung im PKH- Beschwerdeverfahren hat kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der – bedürftigen - Klägerin ist begründet. Ihr ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin K zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt einer auf Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006 gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die ausreichende Erfolgsaussicht ist hier schon deshalb zu bejahen, weil die maßgebliche Antragsfrist für die Insg-Gewährung nach § 324 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) davon abhängt, wann das maßgebende Insolvenzereignis i.S.v. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III eingetreten ist. Entgegen der Auffassung des SG kann erst durch weitere Sachermittlungen, ggf. auch eine Vernehmung des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin P W, abschließend geklärt werden, ob – worauf sich die Beklagte und auch das SG in dem angefochtenen Beschluss stützen – tatsächlich bereits am 1. Mai 2007 das Insolvenzereignis des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III mit der dann daraus folgenden Sperrwirkung für etwaige zeitlich danach liegende Insolvenztatbestände (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 3) eingetreten war. Denn dies setzt neben der durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zu klärenden vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit kumulativ voraus, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam, wobei für letzteres der objektive Anschein der Masseunzulänglichkeit ausreicht (vgl BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R – juris). Da hier jedoch nach wohl unveränderter Sachlage zeitlich später, nämlich mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 (- 35 IN 777/08 -), das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist, könnte sich gezeigt haben, dass ein Anschein für Masseunzulänglichkeit zum Zeitpunkt der angeblichen vollständigen Betriebseinstellung am 1. Mai 2007 objektiv gerade nicht bestand (vgl. Knodel in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 183 Rn 47). Wäre auf den Eröffnungsbeschluss abzustellen, wäre der am 24. September 2008 gestellte Insg-Antrag der Klägerin nicht verfristet.
Es waren gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Klägerin zu zahlende Monatsraten i.H.v. jeweils 45,- festzusetzen. Diese errechnen sich wie folgt:
Nettoeinkommen 1.082,12 EUR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 700,00 EUR Summe 1.782,17 EUR Erwerbsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO 180,00 EUR Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO 395,00 EUR Summe 575,00 EUR 1.079,15 EUR 1.654,15 EUR 128,00 EUR
Die maßgebende PKH- Rate bei einem einzusetzenden Einkommen bis 150,- EUR beläuft sich auf monatlich 45,- EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Eine Kostenentscheidung im PKH- Beschwerdeverfahren hat kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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