Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 142 AS 42405/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1119/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage vor dem Sozialgericht B gegen die Widerspruchsbescheide vom 27. Oktober 2009 zu bewilligen.
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben.
Zwar hat der Kläger seine Beschwerde am 21. Juni 2010 und damit nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses (12. Mai 2010) bei dem Landessozialgericht eingelegt (siehe § 173 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dem Kläger stand jedoch die Frist von ei-nem Jahr zur Verfügung, da die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss unrichtig ist (§ 66 Abs. 2 SGG). Eine Rechtsmittelbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie unvoll-ständig ist (BSGE 7, 16, 18). Die Rechtsmittelbelehrung ist unvollständig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde in elektronischer Form enthält (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Ur-teil vom 24. August 2010, L 28 AS 1953/08, Beschluss vom 27. Juli 2010, L 5 AS 1197/10 B ER, beide nicht veröffentlicht). Seit dem 01. November 2007 besteht aufgrund der Ersten Ver-ordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 11. Oktober 2007 (GVBl. S. 539) und der Zweiten Verordnung zur Ände-rung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 01. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Landessozi-algericht Berlin-Brandenburg in elektronischer Form. Auf diese Möglichkeit hätte in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 05. Mai 2010 hingewiesen werden müssen. § 66 Abs. 1 SGG nennt zwar nicht ausdrücklich die Form der Einlegung des Rechtsmittels, sondern fordert, dass der Beteiligte "über den Rechtsbehelf" belehrt wird. Dies bedeutet aber sprachlich mehr als die Bezeichnung des Rechtbehelfs und erfordert, dass die Beteiligten über die für sie wesentlichen Einzelheiten des Rechtsmittels unterrichtet werden (BSGE 1, 194, 195). Zu den wesentlichen Einzelheiten, über die die Beteiligten hätten belehrt werden müssen, gehört auch die für den Rechtsbehelf vorgeschriebene Form (ständige Rechtsprechung des BSG, erstmals BSGE 7, 16, 18). Die Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht deshalb vollständig, weil durch den Hinweis auf die schriftliche Beschwerdeeinlegung die elektronische Beschwerdeeinlegung als Unterfall der schriftlichen erfasst ist. Die elektronische Beschwerdeeinlegung kann nicht als Unterfall der schriftlichen angesehen werden. Dagegen spricht schon der Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGG. Darin ist von schriftlicher oder elektronischer Belehrung die Rede. Dies deutet darauf hin, dass die elektronische Rechtsbehelfseinlegung eine eigenständige Form neben der schriftlichen ist.
Da die Beschwerde fristgerecht erhoben ist, muss über eine Wiedereinsetzung in die Be-schwerdefrist gemäß § 67 SGG nicht (mehr) entschieden werden.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt ein Anspruch auf PKH voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 = SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Die PKH darf al-lerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden.
Hiernach besteht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren, weil die Klage bei summarischer Prüfung unzulässig ist und auch keine Wiedereinsetzung in die ver-säumte Klagefrist gemäß § 67 SGG zu gewähren ist. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend ist lediglich anzumer-ken, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger organisatorisch und gesundheitlich über-fordert sei, seine sozialgerichtlichen Angelegenheiten ordnungs- und fristgerecht zu erledigen. Vielmehr wurde der Klageschriftsatz nach der darauf enthaltenen Datumsangabe am 25. No-vember 2010 und damit noch innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG gefertigt. Aus dem Vorbringen des Klägers erschließt sich nicht, aus welchen konkreten Gründen er hätte verhindert sein können, die Klageschrift rechtzeitig abzusenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage vor dem Sozialgericht B gegen die Widerspruchsbescheide vom 27. Oktober 2009 zu bewilligen.
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben.
Zwar hat der Kläger seine Beschwerde am 21. Juni 2010 und damit nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses (12. Mai 2010) bei dem Landessozialgericht eingelegt (siehe § 173 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dem Kläger stand jedoch die Frist von ei-nem Jahr zur Verfügung, da die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss unrichtig ist (§ 66 Abs. 2 SGG). Eine Rechtsmittelbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie unvoll-ständig ist (BSGE 7, 16, 18). Die Rechtsmittelbelehrung ist unvollständig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde in elektronischer Form enthält (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Ur-teil vom 24. August 2010, L 28 AS 1953/08, Beschluss vom 27. Juli 2010, L 5 AS 1197/10 B ER, beide nicht veröffentlicht). Seit dem 01. November 2007 besteht aufgrund der Ersten Ver-ordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 11. Oktober 2007 (GVBl. S. 539) und der Zweiten Verordnung zur Ände-rung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 01. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Landessozi-algericht Berlin-Brandenburg in elektronischer Form. Auf diese Möglichkeit hätte in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 05. Mai 2010 hingewiesen werden müssen. § 66 Abs. 1 SGG nennt zwar nicht ausdrücklich die Form der Einlegung des Rechtsmittels, sondern fordert, dass der Beteiligte "über den Rechtsbehelf" belehrt wird. Dies bedeutet aber sprachlich mehr als die Bezeichnung des Rechtbehelfs und erfordert, dass die Beteiligten über die für sie wesentlichen Einzelheiten des Rechtsmittels unterrichtet werden (BSGE 1, 194, 195). Zu den wesentlichen Einzelheiten, über die die Beteiligten hätten belehrt werden müssen, gehört auch die für den Rechtsbehelf vorgeschriebene Form (ständige Rechtsprechung des BSG, erstmals BSGE 7, 16, 18). Die Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht deshalb vollständig, weil durch den Hinweis auf die schriftliche Beschwerdeeinlegung die elektronische Beschwerdeeinlegung als Unterfall der schriftlichen erfasst ist. Die elektronische Beschwerdeeinlegung kann nicht als Unterfall der schriftlichen angesehen werden. Dagegen spricht schon der Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGG. Darin ist von schriftlicher oder elektronischer Belehrung die Rede. Dies deutet darauf hin, dass die elektronische Rechtsbehelfseinlegung eine eigenständige Form neben der schriftlichen ist.
Da die Beschwerde fristgerecht erhoben ist, muss über eine Wiedereinsetzung in die Be-schwerdefrist gemäß § 67 SGG nicht (mehr) entschieden werden.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt ein Anspruch auf PKH voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 = SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Die PKH darf al-lerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden.
Hiernach besteht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren, weil die Klage bei summarischer Prüfung unzulässig ist und auch keine Wiedereinsetzung in die ver-säumte Klagefrist gemäß § 67 SGG zu gewähren ist. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend ist lediglich anzumer-ken, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger organisatorisch und gesundheitlich über-fordert sei, seine sozialgerichtlichen Angelegenheiten ordnungs- und fristgerecht zu erledigen. Vielmehr wurde der Klageschriftsatz nach der darauf enthaltenen Datumsangabe am 25. No-vember 2010 und damit noch innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG gefertigt. Aus dem Vorbringen des Klägers erschließt sich nicht, aus welchen konkreten Gründen er hätte verhindert sein können, die Klageschrift rechtzeitig abzusenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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