L 18 AS 12/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 2256/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 12/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. November 2010 verlautbarte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen, die sich (nur) gegen die in dem angefochtenen Beschluss verlautbarte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist nicht begründet.

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) iH eines monatlichen Gesamtbetrages von 776,48 EUR zu zahlen, hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Von dem geltend gemachten Gesamtleistungsbetrag, der den bis einschließlich Mai 2010 gezahlten Gesamtleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) entspricht, entfallen auf KdU 337,48 EUR. Insoweit fehlte es für die begehrte gerichtliche Anordnung bereits an einem Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Denn eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerinnen war und ist nicht zu besorgen. Sie bewohnen weiterhin ungekündigt die im Rubrum bezeichnete Unterkunft, so dass wegen der KdU ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar war und ist.

Gleiches gilt für die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Regelleistungen, die sich bis 31. Dezember 2010 auf 359,- EUR (Antragstellerin zu 1.) bzw. 251,- EUR (Antragstellerin zu 2.) monatlich beliefen, zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende iHv 43,- EUR monatlich. Der sich hieraus errechnende Gesamtbedarf ohne KdU war durch das tatsächliche Einkommen der Antragstellerinnen gedeckt, das einstweilen auch einzusetzen war, soweit es nach den Vorschriften des SGB II geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Die Antragstellerin zu 1) bezog nämlich die ihr für die Zeit ab 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 bewilligten Leistungen nach dem SGB II iHv monatlich 449,51 EUR und daneben Einkommen aus einer Beschäftigung iHv (netto) 72,- EUR monatlich. Hinzu kommt das Kindergeld für die Antragstellerin zu 2) iHv 184,- EUR monatlich, woraus sich ein tatsächlich verfügbarer Gesamtbetrag von 705,51 EUR errechnet. Hierbei ist das Sparvermögen der Antragstellerin zu 2) und deren Erbschaft noch gar nicht berücksichtigt. Die Existenzsicherung der Antragstellerinnen war und ist damit auch ohne den Erlass einer gerichtlichen Anordnung gesichert, ohne dass es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens darauf angekommen wäre, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Erbschaft der Antragstellerin zu 2) als Einkommen zu berücksichtigen ist. Wegen dieser nicht entscheidungserheblichen Streitfrage konnte daher auch keine PKH-Bewilligung erfolgen.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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