Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 173 AS 30199/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 26/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever- fahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
Der Vorsitzende und Berichterstatter hat über die Beschwerde und den PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr einen Zuschuss für ihre Bekleidungsboutique iHv 4.150,- EUR zu gewähren, ist nicht begründet. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Anordnungsanspruch nach Maßgabe der insoweit in Betracht zu ziehenden §§ 16c Abs. 2, 16f Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Bei der Gewährung von Zuschüssen (und Darlehen) zur Beschaffung von Sachgütern für die Ausübung oder die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit gemäß § 16c Abs. 2 SGB II handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf den begehrten Zuschuss könnte daher überhaupt nur dann bestehen, wenn auf Seiten des Antragsgegners von einer entsprechenden Ermessensreduzierung auf Null, und zwar auch die Leistungsart "Zuschuss" betreffend, auszugehen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass jede andere Verwaltungsentscheidung als die Gewährung des begehrten Zuschusses ermessensfehlerhaft wäre, sind zur Überzeugung des Gerichts nach Aktenlage nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift.
Ungeachtet der zu fordernden – und hinsichtlich der begehrten Werbungskosten iHv 3.000,- EUR wegen der fehlenden Sachgütereigenschaft bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin selbst fehlenden - tatbestandlichen Voraussetzungen, ist im Übrigen zunächst zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach § 16c Abs. 2 SGB II im Regelfall als Darlehen gewährt werden, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist oder im Einzelfall die Gewährung eines Zuschusses zielführender ist (BT-Drs. 16/10810 S. 47). Weder nach Aktenlage noch aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Gewährung eines Zuschusses anstelle eines Darlehens für die Anschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich sind, zwingend erforderlich machen würde. Der Gewährung eines Darlehens stünde nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte zudem auch die bislang negative Erfolgsprognose iSv § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II entgegen. Dabei mag zutreffen, dass die Antragstellerin einstweilen einer Rückzahlungspflicht aus dem ihr von ihrem Schwager gewährten Darlehen nicht ausgesetzt ist. Dennoch ist bislang die Erwartung nicht gerechtfertigt, dass die selbständige Tätigkeit der Antragstellerin wirtschaftlich tragfähig ist. Denn dies setzte voraus, dass der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgaben deckt (vgl Thie in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 16c Rn 1). Nach der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Betriebsaufstellung der Steuerberatungsgesellschaft der Antragstellerin, die für den Zeitraum von Mai 2010 bis Oktober 2010 Verluste iHv 3.013,57 EUR bzw 18.930,17 EUR ausweist, lässt sich eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit nicht ersehen. Da auch für die Gewährung von Ermessensleistungen nach § 16f SGB II eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich ist, kann die Antragstellerin den geltend gemachten Zuschussanspruch auch auf diese Vorschrift nicht stützen. Gegenüber dem Antragsgegner besteht jedenfalls nur ein Anspruch auf Bescheidung des Antrags auf Gewährung des begehrten Zuschusses unter Ausübung fehlerfreien Ermessens. Dahinstehen kann, ob der Antragsgegner sein Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt hat. Selbst wenn der Antragsgegner eine Ermessensentscheidung nachzuholen hätte, in der auch die Grundsätze des § 14 SGB II, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den von der Antragstellerin gewünschten Inhalt haben wird. Deshalb kann auch dahinstehen, inwieweit bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen überhaupt zuerkannt werden können, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht mehr erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht erkennbar, so dass auch der diesbezüglich gestellte Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann. Das Sozialgericht hat bei dieser Sach- und Rechtslage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren mangels Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Gleiches gilt für die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Vorsitzende und Berichterstatter hat über die Beschwerde und den PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr einen Zuschuss für ihre Bekleidungsboutique iHv 4.150,- EUR zu gewähren, ist nicht begründet. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Anordnungsanspruch nach Maßgabe der insoweit in Betracht zu ziehenden §§ 16c Abs. 2, 16f Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Bei der Gewährung von Zuschüssen (und Darlehen) zur Beschaffung von Sachgütern für die Ausübung oder die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit gemäß § 16c Abs. 2 SGB II handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf den begehrten Zuschuss könnte daher überhaupt nur dann bestehen, wenn auf Seiten des Antragsgegners von einer entsprechenden Ermessensreduzierung auf Null, und zwar auch die Leistungsart "Zuschuss" betreffend, auszugehen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass jede andere Verwaltungsentscheidung als die Gewährung des begehrten Zuschusses ermessensfehlerhaft wäre, sind zur Überzeugung des Gerichts nach Aktenlage nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift.
Ungeachtet der zu fordernden – und hinsichtlich der begehrten Werbungskosten iHv 3.000,- EUR wegen der fehlenden Sachgütereigenschaft bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin selbst fehlenden - tatbestandlichen Voraussetzungen, ist im Übrigen zunächst zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach § 16c Abs. 2 SGB II im Regelfall als Darlehen gewährt werden, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist oder im Einzelfall die Gewährung eines Zuschusses zielführender ist (BT-Drs. 16/10810 S. 47). Weder nach Aktenlage noch aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Gewährung eines Zuschusses anstelle eines Darlehens für die Anschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich sind, zwingend erforderlich machen würde. Der Gewährung eines Darlehens stünde nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte zudem auch die bislang negative Erfolgsprognose iSv § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II entgegen. Dabei mag zutreffen, dass die Antragstellerin einstweilen einer Rückzahlungspflicht aus dem ihr von ihrem Schwager gewährten Darlehen nicht ausgesetzt ist. Dennoch ist bislang die Erwartung nicht gerechtfertigt, dass die selbständige Tätigkeit der Antragstellerin wirtschaftlich tragfähig ist. Denn dies setzte voraus, dass der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgaben deckt (vgl Thie in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 16c Rn 1). Nach der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Betriebsaufstellung der Steuerberatungsgesellschaft der Antragstellerin, die für den Zeitraum von Mai 2010 bis Oktober 2010 Verluste iHv 3.013,57 EUR bzw 18.930,17 EUR ausweist, lässt sich eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit nicht ersehen. Da auch für die Gewährung von Ermessensleistungen nach § 16f SGB II eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich ist, kann die Antragstellerin den geltend gemachten Zuschussanspruch auch auf diese Vorschrift nicht stützen. Gegenüber dem Antragsgegner besteht jedenfalls nur ein Anspruch auf Bescheidung des Antrags auf Gewährung des begehrten Zuschusses unter Ausübung fehlerfreien Ermessens. Dahinstehen kann, ob der Antragsgegner sein Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt hat. Selbst wenn der Antragsgegner eine Ermessensentscheidung nachzuholen hätte, in der auch die Grundsätze des § 14 SGB II, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den von der Antragstellerin gewünschten Inhalt haben wird. Deshalb kann auch dahinstehen, inwieweit bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen überhaupt zuerkannt werden können, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht mehr erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht erkennbar, so dass auch der diesbezüglich gestellte Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann. Das Sozialgericht hat bei dieser Sach- und Rechtslage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren mangels Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Gleiches gilt für die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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