Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 1009/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 108/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Hat ein Gutachten nach § 109 SGG in einem Rechtsstreit um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich gefördert, so ist es in der Regel sachgerecht, die Gutachtenkosten in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.
Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 21. Januar 2011 geändert und die der Klägerin durch die Einholung des Gutachtens von Dr. RT. entstandenen Kosten in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet.
Die Kosten für die Einholung des Gutachtens waren in vollem Umfang gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen. Zwar ist eine nur teilweise Kostenübernahme nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand in der Regel nicht sachgerecht (so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 109 Rdnr. 16a, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier, denn in der Hauptsache war zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente als einheitlicher Gegenstand streitig. Die Einholung des Gutachtens Dr. RT. hat die vergleichsweise Erledigung des gesamten Rechtsstreits gefördert, auch wenn für die Zeit vor dem 1. November 2007 keine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wird, denn insoweit hält die Klägerin (bei verständiger Auslegung des in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2009 geschlossenen Vergleichs) an ihrem ursprünglichen auf einen früheren Rentenbeginn gerichteten Klagebegehren zumindest nicht mehr fest. Auch der Bezirksrevisor als Vertreter des Antragsgegners hat in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010 hervorgehoben, dass das Gutachten Dr. RT. "letztlich auch maßgeblich zur unstreitigen Beilegung des Rechtsstreits in der Hauptsache" beigetragen hat und ist deshalb dem Kostenübernahmeantrag nicht entgegengetreten.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Übernahme nur eines Teils (der Hälfte) der Gutachtenskosten nach § 109 SGG auf die Staatskasse weder sachgerecht noch angemessen, denn die Einholung des Gutachtens war insgesamt zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, so dass der in der Sozialgerichtsbarkeit bestehende Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens einschließlich der Kosten für notwendige Ermittlungen (z. B. Sachverständigengutachten) für den in § 183 SGG genannten Personenkreis durchgreifen muss. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon, in welchem Umfang eine Klage letztlich erfolgreich war.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet.
Die Kosten für die Einholung des Gutachtens waren in vollem Umfang gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen. Zwar ist eine nur teilweise Kostenübernahme nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand in der Regel nicht sachgerecht (so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 109 Rdnr. 16a, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier, denn in der Hauptsache war zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente als einheitlicher Gegenstand streitig. Die Einholung des Gutachtens Dr. RT. hat die vergleichsweise Erledigung des gesamten Rechtsstreits gefördert, auch wenn für die Zeit vor dem 1. November 2007 keine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wird, denn insoweit hält die Klägerin (bei verständiger Auslegung des in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2009 geschlossenen Vergleichs) an ihrem ursprünglichen auf einen früheren Rentenbeginn gerichteten Klagebegehren zumindest nicht mehr fest. Auch der Bezirksrevisor als Vertreter des Antragsgegners hat in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010 hervorgehoben, dass das Gutachten Dr. RT. "letztlich auch maßgeblich zur unstreitigen Beilegung des Rechtsstreits in der Hauptsache" beigetragen hat und ist deshalb dem Kostenübernahmeantrag nicht entgegengetreten.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Übernahme nur eines Teils (der Hälfte) der Gutachtenskosten nach § 109 SGG auf die Staatskasse weder sachgerecht noch angemessen, denn die Einholung des Gutachtens war insgesamt zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, so dass der in der Sozialgerichtsbarkeit bestehende Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens einschließlich der Kosten für notwendige Ermittlungen (z. B. Sachverständigengutachten) für den in § 183 SGG genannten Personenkreis durchgreifen muss. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon, in welchem Umfang eine Klage letztlich erfolgreich war.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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