Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3912/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 820/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Befangenheitsgesuche gegen VRLSG S., RLSG B., RSG v. B. und RLSG W. werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Wegfall des Arbeitslosengelds II (Alg II) für drei Monate wegen einer Sanktion.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist Diplomdesigner (FH) im Fachbereich Design/Industrie. Er schloss am 29. April 2010 mit der Beschwerdegegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, während der Gültigkeitszeit dieser Eingliederungsvereinbarung (1. Mai bis 31. Oktober 2010) für jeden Kalendermonat jeweils mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber schriftliche Nachweise jeweils bis zum 5. des Folgemonats vorzulegen.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2010 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 359 EUR monatlich. Kosten für Unterkunft und Heizung fallen beim Beschwerdeführer, der bei seiner Mutter wohnt, nicht an.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 senkte die Beschwerdegegnerin die Regelleistung für die Monate August bis Oktober 2010 um 30 v.H. ab, weil der Beschwerdeführer für Mai 2010 ohne wichtigen Grund keine Nachweise über die geforderten Eigenbemühungen eingereicht habe. Ein deswegen beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) gestellter Eilantrag blieb ohne Erfolg (S 15 AS 2970/10 ER).
Mit Bescheid vom 19. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2010 senkte die Beschwerdegegnerin die Regelleistung für die Monate September bis November 2010 wegen fehlender Eigenbemühungen für Juni 2010 um 60 v.H. ab. Ein Eilantrag blieb ebenfalls erfolglos (S 15 AS 3727/10), ein Klageverfahren ist anhängig (S 15 AS 3628/10).
Mit Bescheid vom 16. September 2010 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das Alg II wegen wiederholter Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers für die Monate Oktober bis Dezember 2010 vollständig entfalle. Der Beschwerdeführer habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zum Nachweis von Eigenbemühungen für Juli 2010 nicht erfüllt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er auf Antrag in "angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen" erhalten könne.
Am 21. September 2010 hat der Beschwerdeführer beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt und auf sein Widerspruchsschreiben vom 17. September 2010 sowie fünf Bewerbungen vom 1. September 2010 auf Stellen von Sachbearbeitern im Verwaltungsbereich des Präsidialdienstes des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Er habe seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung auch ohne den Nachweis von Eigenbemühungen erfüllt. Den wichtigen Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die Nichterfüllung der Pflicht habe er durch die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung und rechtswidrige Arbeitsweisen der Agentur für Arbeit aufgezeigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2010 hat die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurückgewiesen. Bei den vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Bewerbungen auf Stellen im "höheren Verwaltungsdienst" handele es sich nicht um Bewerbungen, die eine erfolgreiche Integration versprächen bzw. eine Chance auf Einstellung böten. Auch insoweit hat der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 15 AS 4681/10 ER) und Klage erhoben (S 15 AS 4680/10).
Mit Beschluss vom 21. Februar 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Das als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verstehende Begehren sei bereits unzulässig, da sich der Widerspruch durch Bescheidung mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2010 und Erhebung der Klage dagegen erledigt habe. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die streitgegenständliche Absenkung sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe die in der Eingliederungsvereinbarung zulässigerweise und ausreichend klar vereinbarte Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen trotz ausreichender Rechtsfolgenbelehrung wiederholt nicht erfüllt. Auch Beginn, Dauer und Höhe der Absenkung seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die am 28. Februar 2011 eingelegte Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, die behauptete Sinnlosigkeit seiner Bewerbungen sei nicht gerechtfertigt. Zugleich hat er VRLSG Straub, RLSG Bolay, RSG von Berg und RLSG Waldeis wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen. II.
Die Befangenheitsgesuche des Beschwerdeführers sind unzulässig. Für ein Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der abgelehnte Richter für das Verfahren nicht oder nicht mehr zuständig ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10b m.w.N.). Keiner der hier abgelehnten Richter gehört dem zur Entscheidung berufenen 12. Senat an, eine Zuständigkeit der abgelehnten Richter ist damit nicht gegeben. Die unzulässigen Ablehnungsgesuche sind daher zu verwerfen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das SG hat den Antrag zu Recht bereits als unzulässig betrachtet. Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 2. November 2010 ergangen war und der Beschwerdeführer hiergegen Klage erhoben hatte, hat sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erledigt. Zwar kommt grundsätzlich eine Änderung des Antrags in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage entsprechend § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG in Betracht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2005 - L 2 B 9/03 KR ER - Breith 05, 437). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag jedoch unabhängig von dem vorliegenden Verfahren bereits gesondert gestellt (S 15 AS 4681/10 ER; vgl. Senatsbeschluss im Verfahren L 12 AS 821/11 ER-B), so dass sich eine entsprechende Auslegung des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags verbietet.Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Wegfall des Arbeitslosengelds II (Alg II) für drei Monate wegen einer Sanktion.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist Diplomdesigner (FH) im Fachbereich Design/Industrie. Er schloss am 29. April 2010 mit der Beschwerdegegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, während der Gültigkeitszeit dieser Eingliederungsvereinbarung (1. Mai bis 31. Oktober 2010) für jeden Kalendermonat jeweils mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber schriftliche Nachweise jeweils bis zum 5. des Folgemonats vorzulegen.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2010 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 359 EUR monatlich. Kosten für Unterkunft und Heizung fallen beim Beschwerdeführer, der bei seiner Mutter wohnt, nicht an.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 senkte die Beschwerdegegnerin die Regelleistung für die Monate August bis Oktober 2010 um 30 v.H. ab, weil der Beschwerdeführer für Mai 2010 ohne wichtigen Grund keine Nachweise über die geforderten Eigenbemühungen eingereicht habe. Ein deswegen beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) gestellter Eilantrag blieb ohne Erfolg (S 15 AS 2970/10 ER).
Mit Bescheid vom 19. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2010 senkte die Beschwerdegegnerin die Regelleistung für die Monate September bis November 2010 wegen fehlender Eigenbemühungen für Juni 2010 um 60 v.H. ab. Ein Eilantrag blieb ebenfalls erfolglos (S 15 AS 3727/10), ein Klageverfahren ist anhängig (S 15 AS 3628/10).
Mit Bescheid vom 16. September 2010 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das Alg II wegen wiederholter Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers für die Monate Oktober bis Dezember 2010 vollständig entfalle. Der Beschwerdeführer habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zum Nachweis von Eigenbemühungen für Juli 2010 nicht erfüllt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er auf Antrag in "angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen" erhalten könne.
Am 21. September 2010 hat der Beschwerdeführer beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt und auf sein Widerspruchsschreiben vom 17. September 2010 sowie fünf Bewerbungen vom 1. September 2010 auf Stellen von Sachbearbeitern im Verwaltungsbereich des Präsidialdienstes des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Er habe seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung auch ohne den Nachweis von Eigenbemühungen erfüllt. Den wichtigen Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die Nichterfüllung der Pflicht habe er durch die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung und rechtswidrige Arbeitsweisen der Agentur für Arbeit aufgezeigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2010 hat die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurückgewiesen. Bei den vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Bewerbungen auf Stellen im "höheren Verwaltungsdienst" handele es sich nicht um Bewerbungen, die eine erfolgreiche Integration versprächen bzw. eine Chance auf Einstellung böten. Auch insoweit hat der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 15 AS 4681/10 ER) und Klage erhoben (S 15 AS 4680/10).
Mit Beschluss vom 21. Februar 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Das als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verstehende Begehren sei bereits unzulässig, da sich der Widerspruch durch Bescheidung mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2010 und Erhebung der Klage dagegen erledigt habe. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die streitgegenständliche Absenkung sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe die in der Eingliederungsvereinbarung zulässigerweise und ausreichend klar vereinbarte Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen trotz ausreichender Rechtsfolgenbelehrung wiederholt nicht erfüllt. Auch Beginn, Dauer und Höhe der Absenkung seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die am 28. Februar 2011 eingelegte Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, die behauptete Sinnlosigkeit seiner Bewerbungen sei nicht gerechtfertigt. Zugleich hat er VRLSG Straub, RLSG Bolay, RSG von Berg und RLSG Waldeis wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen. II.
Die Befangenheitsgesuche des Beschwerdeführers sind unzulässig. Für ein Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der abgelehnte Richter für das Verfahren nicht oder nicht mehr zuständig ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10b m.w.N.). Keiner der hier abgelehnten Richter gehört dem zur Entscheidung berufenen 12. Senat an, eine Zuständigkeit der abgelehnten Richter ist damit nicht gegeben. Die unzulässigen Ablehnungsgesuche sind daher zu verwerfen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das SG hat den Antrag zu Recht bereits als unzulässig betrachtet. Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 2. November 2010 ergangen war und der Beschwerdeführer hiergegen Klage erhoben hatte, hat sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erledigt. Zwar kommt grundsätzlich eine Änderung des Antrags in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage entsprechend § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG in Betracht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2005 - L 2 B 9/03 KR ER - Breith 05, 437). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag jedoch unabhängig von dem vorliegenden Verfahren bereits gesondert gestellt (S 15 AS 4681/10 ER; vgl. Senatsbeschluss im Verfahren L 12 AS 821/11 ER-B), so dass sich eine entsprechende Auslegung des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags verbietet.Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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