Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 282/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1478/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Meldeaufforderung streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld (Alg) II) von der Beklagten. Nachdem er einer Einladung zum 29.07.2009 ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben vom 20.08.2009 zu einem Termin am 16.09.2009 um 8.00 Uhr in die Räume der Beklagten eingeladen, um über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld II nochmals um 10 v.H. der für ihn maßgebenden Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt werde, wenn er ohne wichtigen Grund dieser erneuten Einladung nicht Folge leiste. Der Kläger erschien zu dem Termin am 16.09.2009 ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Bescheid vom 05.11.2009 senkte die Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 monatlich um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab.
Mit Schreiben vom 01.12.2009, das als "Folgeeinladung" überschrieben ist, wurde der Kläger zum 15.12.2009 erneut von der Beklagten eingeladen, um über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation zu sprechen.
Hiergegen hat der Kläger am 15.12.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 15 AS 312/10 geführt worden ist. Gegen den in jenem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt (L 3 AS 1481/10).
Am 12.01.2010 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2010 erneut Klage zum SG erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 hat das SG die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit im Sinne des § 94 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig abgewiesen. Über den Streitgegenstand dieses Verfahrens sei bereits ein weiteres Verfahren (S 15 AS 312/10) anhängig. Solange jenes Verfahren noch anhängig sei, sei gem. §202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig.
Gegen den am 26.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt mit der Begründung, der Gerichtsbescheid sei ihm nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Wird zunächst nur gegen den Ausgangsbescheid Klage erhoben und ergeht erst während des Gerichtsverfahrens der Widerspruchsbescheid, so wird dieser gemäß § 96 SGG in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen, und zwar auch dann, wenn er den Widerspruch vollständig als unbegründet zurückweist und damit den ursprünglichen Bescheid nicht abändert, da der Widerspruchsbescheid gemäß § 95 SGG dem Verwaltungsakt die entscheidende Gestalt gibt (Hk-SGG/Binder, § 96 Rdnr.11). Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Widerspruchsbescheid ist deshalb bereits kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 312/10 und des anschließenden Berufungsverfahrens L 3 AS 1481/10 geworden. Deshalb ist eine erneute Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides unzulässig, und zwar auch nach Abschluss jenes Verfahrens, da dann die Rechtskraft jener Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung einer erneuten Entscheidung entgegensteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 141 Rn. 6a m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Meldeaufforderung streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld (Alg) II) von der Beklagten. Nachdem er einer Einladung zum 29.07.2009 ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben vom 20.08.2009 zu einem Termin am 16.09.2009 um 8.00 Uhr in die Räume der Beklagten eingeladen, um über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld II nochmals um 10 v.H. der für ihn maßgebenden Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt werde, wenn er ohne wichtigen Grund dieser erneuten Einladung nicht Folge leiste. Der Kläger erschien zu dem Termin am 16.09.2009 ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Bescheid vom 05.11.2009 senkte die Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 monatlich um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab.
Mit Schreiben vom 01.12.2009, das als "Folgeeinladung" überschrieben ist, wurde der Kläger zum 15.12.2009 erneut von der Beklagten eingeladen, um über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation zu sprechen.
Hiergegen hat der Kläger am 15.12.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 15 AS 312/10 geführt worden ist. Gegen den in jenem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt (L 3 AS 1481/10).
Am 12.01.2010 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2010 erneut Klage zum SG erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 hat das SG die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit im Sinne des § 94 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig abgewiesen. Über den Streitgegenstand dieses Verfahrens sei bereits ein weiteres Verfahren (S 15 AS 312/10) anhängig. Solange jenes Verfahren noch anhängig sei, sei gem. §202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig.
Gegen den am 26.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt mit der Begründung, der Gerichtsbescheid sei ihm nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Wird zunächst nur gegen den Ausgangsbescheid Klage erhoben und ergeht erst während des Gerichtsverfahrens der Widerspruchsbescheid, so wird dieser gemäß § 96 SGG in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen, und zwar auch dann, wenn er den Widerspruch vollständig als unbegründet zurückweist und damit den ursprünglichen Bescheid nicht abändert, da der Widerspruchsbescheid gemäß § 95 SGG dem Verwaltungsakt die entscheidende Gestalt gibt (Hk-SGG/Binder, § 96 Rdnr.11). Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Widerspruchsbescheid ist deshalb bereits kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 312/10 und des anschließenden Berufungsverfahrens L 3 AS 1481/10 geworden. Deshalb ist eine erneute Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides unzulässig, und zwar auch nach Abschluss jenes Verfahrens, da dann die Rechtskraft jener Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung einer erneuten Entscheidung entgegensteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 141 Rn. 6a m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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