Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 284/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1479/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Meldeaufforderung streitig.
Nachdem der 1972 geborene Kläger, der von der Beklagten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, einer Meldeaufforderung zum 15.12.2009 nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 15.12.2009 zu einer Vorsprache am 07.01.2010 bei ihr eingeladen, um über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 01.01.2010, bei der Beklagten am 07.01.2010 und beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 14.01.2010 eingegangen, Klage (S 15 AS 247/10). Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2010 abgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 hat die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 18.01.2010 Klage zum SG erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 hat das SG die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit im Sinne des § 94 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei bereits ein Verfahren anhängig, dessen Rechtshängigkeit bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft fortbestehe. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens sei daher ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig.
Gegen den am 26.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Gerichtsbescheid sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Wird zunächst nur gegen den Ausgangsbescheid Klage erhoben und ergeht erst während des Gerichtsverfahrens der Widerspruchsbescheid, so wird dieser gemäß § 96 SGG in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen, und zwar auch dann, wenn er den Widerspruch vollständig als unbegründet zurückweist und damit den ursprünglichen Bescheid nicht abändert, da der Widerspruchsbescheid gemäß § 95 SGG dem Verwaltungsakt die entscheidende Gestalt gibt (Hk-SGG/Binder, § 96 Rn. 11). Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Widerspruchsbescheid ist deshalb bereits kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 247/10 und des anschließenden Berufungsverfahrens geworden. Deshalb ist eine erneute Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides unzulässig, und zwar auch nach Abschluss jenes Verfahrens, da dann die Rechtskraft jener Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung einer erneuten Entscheidung entgegensteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 141 Rn. 6a m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Meldeaufforderung streitig.
Nachdem der 1972 geborene Kläger, der von der Beklagten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, einer Meldeaufforderung zum 15.12.2009 nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 15.12.2009 zu einer Vorsprache am 07.01.2010 bei ihr eingeladen, um über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 01.01.2010, bei der Beklagten am 07.01.2010 und beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 14.01.2010 eingegangen, Klage (S 15 AS 247/10). Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2010 abgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 hat die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 18.01.2010 Klage zum SG erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 hat das SG die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit im Sinne des § 94 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei bereits ein Verfahren anhängig, dessen Rechtshängigkeit bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft fortbestehe. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens sei daher ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig.
Gegen den am 26.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Gerichtsbescheid sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Wird zunächst nur gegen den Ausgangsbescheid Klage erhoben und ergeht erst während des Gerichtsverfahrens der Widerspruchsbescheid, so wird dieser gemäß § 96 SGG in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen, und zwar auch dann, wenn er den Widerspruch vollständig als unbegründet zurückweist und damit den ursprünglichen Bescheid nicht abändert, da der Widerspruchsbescheid gemäß § 95 SGG dem Verwaltungsakt die entscheidende Gestalt gibt (Hk-SGG/Binder, § 96 Rn. 11). Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Widerspruchsbescheid ist deshalb bereits kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 247/10 und des anschließenden Berufungsverfahrens geworden. Deshalb ist eine erneute Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides unzulässig, und zwar auch nach Abschluss jenes Verfahrens, da dann die Rechtskraft jener Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung einer erneuten Entscheidung entgegensteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 141 Rn. 6a m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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