Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 2483/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4051/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene bei der Beklagten in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.10.2007 familienversichert war.
Der Kläger war bis zum 31.10.2007 versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seine im Jahre 1960 geborene Ehefrau, die Beigeladene, sowie die beiden im Jahre 1989 und 1994 geborenen Kinder des Klägers wurden bei der Beklagten als familienversicherte Mitglieder geführt. Im Rahmen der jährlichen Bestandspflege legte der Kläger im November 2006 einen Einkommensfragebogen vor, nach dem seine Ehefrau im Jahr 2007 Einkommen in Höhe von 360 EUR monatlich aus Vermietung und Verpachtung habe. Im beigefügten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden Einnahmen aus Vermietung beim Kläger in Höhe von 7.894 EUR und bei der Beigeladenen in Höhe von 7.892 EUR aufgeführt.
Mit Bescheid vom 16.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Ehefrau des Klägers nur noch bis 28.02.2007 in der Familienversicherung versichert sei. Mit Ablauf des 28.02.2007 werde der Versicherungsschutz beendet. Die Beklagte bot dem Kläger eine freiwillige Versicherung seiner Ehefrau an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23.02.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er anführte, dass das so genannte Einkommen seiner Ehefrau in Reparaturkosten, Instandhaltungskosten, Bausparfinanzierungen usw. des Hauses fließe. Die Einkommensteuererklärung sei eine Fehleintragung und werde in der nächsten Steuererklärung abgeändert. Die Beklagte möge berücksichtigen, dass seine Frau nicht berufstätig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil das monatliche Gesamteinkommen in Höhe von 657,67 EUR (7.892 EUR: 12) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (350 EUR) übersteige.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 18.05.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, die Beklagte berücksichtige bei ihrer Entscheidung nicht, dass er im Innenverhältnis die Lasten aus dem vermieteten Grundbesitz allein zu tragen habe. Dazu gehörten die monatlichen Zahlungen an seinen Vater in Höhe der Hälfte der Mieteinnahmen. Im Steuerrecht sei es den Ehegatten gestattet gemeinsame Einkünfte aus Vermietung so aufzuteilen, dass jeder die Hälfte erhalte. Dazu hat er einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2006 vorgelegt, im dem ein Überschuss aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in A. und mehrerer Wohnungen und Räume in Gebäuden in Bad H. in Höhe von insgesamt 17.086 EUR angegeben wird. Er hat vorgetragen, die Mietverträge hätten er und seine Ehefrau als Vermieter geschlossen. Den Steuerbescheid für 2006 könne er nicht vorlegen, weil er nicht bestandskräftig sei. Er habe Einspruch dagegen erhoben. Das Haus in Bad H. sei ihm und der Beigeladenen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern übertragen worden. Sein Vater habe einen vertraglichen Anspruch auf einen Teil der Mieteinnahmen aus diesem Haus. Er überweise deshalb jährlich 9.172 EUR an seinen Vater. Das Finanzamt berücksichtige diesen Betrag als dauernde Last. Er und die Beigeladene hätten im Jahre 2006 einen Vertrag über die Verteilung der Einkünfte aus dem Grundvermögen aus dem Haus in Bad H. geschlossen. Danach stünden die Einkünfte aus der Vermietung dieses Objekts ihm alleine zu. Das Finanzamt habe diese Vereinbarung aber nicht anerkannt. Vielmehr habe es die Einkünfte entsprechend den Eigentumsverhältnissen dem Kläger und seiner Ehefrau je zur Hälfte zugerechnet. Das halte er nicht für richtig und habe deshalb Einspruch eingelegt. Zum Beleg seiner Ausführungen hat der Kläger den notariellen Übernahmevertrag über zwei Grundstücke in Bad H. vom 01.07.1993 sowie eines Nachtrags vom 16.11.1999 vorgelegt. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die beiden Grundstücke seien mit zwei Häusern bebaut. Im Haus Nr. 17 wohne er mit der Beigeladenen und den beiden Kindern. Das Haus habe eine weitere Wohnung, die mit der Hausnummer 17A gekennzeichnet sei. Darin wohne sein Vater. Außerdem gebe es das Haus Nr. 15, das vermietet sei. Daraus resultierten die Einnahmen. Der Kläger hat weiterhin eine schriftliche Vereinbarung mit der Beigeladenen datiert auf den 10.1.2006 vorgelegt, nach denen die Mieteinnahmen des Gebäudes Nr. 15 in Bad H. allein ihm zustehen. Er verpflichtete sich demgegenüber im Innenverhältnis, sämtliche Aufwendungen für die Gebäude mit den Nummern 15 und 17 allein zu tragen und die Beigeladene auch von Darlehensverpflichtungen betreffend diese beiden Häuser gegenüber Banken und Sparkassen freizustellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Einkommen entsprechend dem Einkommensteuerrecht zu bestimmen sei. Das Einkommensteuerrecht behandele die Beigeladene aber so, als habe sie im Jahr rund 7.800 EUR aus Vermietung erzielt.
Mit Urteil vom 03.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der Kläger sei insbesondere berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Ehefrau im eigenen Namen zu betreiben (BSG, Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 13/93 zitiert nach Juris). Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beigeladene sei in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2007 nicht mehr in der Familienversicherung des Klägers bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen, denn sie habe ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 350 EUR (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2007) erzielt. Das Gesamteinkommen sei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasse unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte seien insofern der Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten. Nicht von den Einkünften seien abzuziehen die außergewöhnlichen Belastungen, denn nach § 2 Abs. 3 und 4 EStG werde der Begriff der Summe der Einkünfte als Einkommen zuzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie Entlastungsbeträgen definiert. Als Einkommen des Familienmitglieds sei deshalb dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, das er nach dem Einkommensteuerrecht zu versteuern habe. Sofern zwei Familienmitglieder gemeinsam Einkommen aus Vermietung erzielten, so sei dieses Einkommen entsprechend des nach außen erkennbaren Verhältnisses der Eheleute zueinander zu verteilen, es sei denn das Einkommensteuerrecht sehe eine andere Verteilung vor. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dürfe die Krankenkasse den letzten Einkommensteuerbescheid zugrunde legen, sofern sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass in den Folgejahren eine Änderung eingetreten und die steuerrechtliche Situation für das laufende Jahr anders zu beurteilen sei. Nach diesen Kriterien habe die Beigeladene hier im Jahre 2007 ein Einkommen von mehr als 350 EUR monatlich erzielt. Nach dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 2005 habe sie in diesem Jahr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.892 EUR (monatlich durchschnittlich 657,67 EUR) gehabt. An diesem Einkommen habe sich bis 2007 nichts Wesentliches geändert. Nach ihrem eigenen Vortrag im Verwaltungsverfahren und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung seien sich die Eheleute seit der Übertragung durch die Eltern des Klägers darüber einig gewesen, dass dem Kläger die Einkünfte aus der Vermietung des zweiten Hauses in Bad H. im Innenverhältnis zur Verfügung stünden, damit er Investitionen tätigen und laufende Kredite bedienen könne. Diese Vereinbarung hätten sie Anfang 2006 schriftlich niedergelegt. Nach diesem Vertrag seien die Eheleute weiterhin Miteigentümer beider Häuser gewesen. Dem Kläger hätten die Einkünfte aus dem vermieteten Wohnhaus in Bad H. zur Verfügung gestanden, um die Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses zu decken und auf beider Namen abgeschlossene Kredite zu decken. Weder habe die Beigeladene ihre Stellung als Vermieterin des zweiten Wohnhauses noch ihr Eigentum daran verloren. Da sie kein weiteres Einkommen gehabt habe, habe sie auch von der Bedienung der Kredite freigestellt werden sollen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihr nach den Mietverträgen die Miete ebenso zustanden habe wie dem Kläger und sie insofern nach außen als Vermieterin der Wohnungen aufgetreten sei. Das gelte insbesondere, weil sie nach den Mitteilungen der Klägervertreterin auch die Verwaltung dieser Wohnungen tatsächlich übernommen gehabt habe. Entsprechend habe auch das Finanzamt die Einkünfte aus Miete je hälftig auf beide Eheleute verteilt. Insofern sei eine Änderung der Verhältnisse zwischen 2005 und 2007 nicht eingetreten. Die Miete für das Wohnhaus Nr. 15 in Bad H. sei deshalb der Beigeladenen zur Hälfte als Einkommen anzurechnen. Von diesem Einkommen sei die Belastung durch die Zahlungen an den Vater des Klägers nicht abzuziehen. Diese seien - auch nach dem Vortrag des Klägers - als außergewöhnliche Belastungen bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Belastungen minderten aber nach § 2 Abs. 3 EStG die Summe der Einkünfte nicht.
Gegen dieses ihm am 02.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.08.2008 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene Einkünfte im Jahr 2007 aus Vermietung und Verpachtung lediglich in Höhe von 2.545 EUR gehabt habe. Damit unterschreite sie die Grenze von 350 EUR monatlich. Lege man eine wirtschaftliche Betrachtung zugrunde und beziehe die Zahlungen an den Vater des Klägers in die Betrachtung ein, so habe sie im Jahr 2007 lediglich über ein Gesamteinkommen von -2.037 EUR verfügt. Bestehe der Sinn und Zweck des § 10 SGB V darin, dass im Grundsatz die Ehefrau familienversichert sei und nur in Ausnahmefällen davon ausgeschlossen sei, soweit sie über ein regelmäßiges Einkommen verfüge und daher in der Lage sei, ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zu tragen, könne nur eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Auslegung der Vorschrift nicht adäquate Folgen ausschließen. Daraus folge, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht alleine auf ein Jahr abgestellt werden könne, sondern auch die Aufwendungen für notwendige künftige Renovierungen in die Berechnung des Gesamteinkommens einzubeziehen seien. Das Eigentum an einer Immobilie, insbesondere an Gebäuden, die über 50 Jahre alt seien, führten nicht nur zu Einnahmen, sondern erforderten auch Renovierungs- und Erneuerungsarbeiten. Das bedeute, dass die Einnahmen zur Finanzierung künftiger Aufwendungen dienten. Daraus folge, dass die Betrachtung nur für jeweils ein Jahr nicht zur zutreffenden Aufteilung der Einkünfte führe. Denn das würde dazu führen, dass die Beigeladene zeitweise krankenversichert und zeitweise wieder familienversichert wäre. Dabei bliebe aber außer Betracht, dass sie wirtschaftlich betrachtet gerade im Hinblick auf die Kosten der Immobilien nicht in der Lage sei, sich dauerhaft selbst zu versichern. Hinzukomme in dem speziellen Fall, dass sein Vater infolge der getroffenen Nießbrauchsregelung ein Teil der Mieteinnahmen beanspruchen könne. Die steuerliche Beurteilung derartiger Zahlungen habe in der Vergangenheit in der Finanzrechtsprechung unterschiedlicher Beurteilung unterlegen. In den Jahren vor 2002 sei nur die Hälfte der Mieteinnahmen dem Kläger und seiner Frau zugerechnet worden. Bei dieser Sichtweise wäre die Beigeladene wohl in keinem Jahr selbst versicherungspflichtig gewesen. Aufgrund der geänderten steuerlichen Bewertung ab 2002 hätten er und seine Ehefrau die Mieteinnahmen zu 100 % versteuern müssen und die Zahlungen an seinen Vater seien als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen. Nach § 16 SGB IV blieben aber bei der Feststellung des Gesamteinkommens die Sonderausgaben außer Betracht. Die geänderte steuerliche Handhabung führe bei wörtlicher Auslegung in ertragsstarken Jahren zur Eigenversicherung. Wirtschaftlich stehe aber nur die Hälfte der Mieteinnahmen zur Verfügung und daraus seien die notwendigen Kosten für Reparaturen und Erneuerungen zu finanzieren. Bezogen auf die Einnahmen der Beigeladenen folge daraus, dass sie mit den ihr steuerlich zugerechneten Einkünften gerade nicht selbst in der Lage sei, die notwendigen Kosten für die Immobilien zu bestreiten. Sie könne daher auch nicht die Eigenversicherung finanzieren. Nur er verfüge über regelmäßige Einnahmen und müsste auch die zusätzlichen Kosten für die Krankenversicherung seiner Ehefrau mit übernehmen. Das widerspreche aber dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 SGB V. Die Wertungen im Steuerrecht seien daher in diesem Ausnahmefall entsprechend zu korrigieren.
In diesem Zusammenhang sei auch die zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarung von Bedeutung. Sie weise ihm sämtliche Einnahmen aber auch sämtliche Ausgaben zu. Diese Wertung sei auch für § 10 Abs. 1 SGB V von Bedeutung. Zu berücksichtigen sei hilfsweise, dass seine Ehefrau seit 01.09.2008 nicht mehr Vermieterin der Wohnungen in der B. Straße 15 sei. Ihr stünden daher ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen mehr zu. Dies habe auch Auswirkungen für die Bewertung der Versicherungsfolgen der Jahre vor 2008.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2008 und den Bescheid vom 16.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2007 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig. Insbesondere sei betreffend der Verteilung der Einnahmen aus Vermietung zutreffend an das Einkommensteuerrecht angeknüpft worden, welches auf die Stellung als Vermieter abstelle. Die Beigeladene sei im Jahr 2007 unstreitig Vermieterin der 4 Wohnungen im Gebäude B. Str. 15 sowie der Eigentumswohnung in A. gewesen. Eine "wirtschaftliche Betrachtung" widerspreche dem Wortlaut der Vorschriften des § 10 SGB V und des § 16 SGB IV. Diese knüpften u.a. an die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 1. Halbsatz, §§ 8, 9 sowie § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Anknüpfungspunkt sei daher die Stellung als Vermieter. Die im Rahmen dieser Vermieterstellung unstreitig zugeflossenen Mietzahlungen seien Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Nach Abzug der Werbungskosten ergäben sich die Einkünfte. Angesichts des Wortlauts der genannten Vorschriften könne auch der Vereinbarung des Klägers und der Beigeladenen über die Verteilung der Mieteinnahmen und der aus dem Eigentum resultierenden Verpflichtungen keine Bedeutung beigemessen werden. Das Sozialgericht habe auch zu Recht auf die zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides vom 16.02.2007 bekannten Tatsachen abgestellt. Im Nachgang bekannt gewordene Tatsachen könnten aufgrund der von der Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte es dem Kläger bzw. der Beigeladenen offen gestanden, bereits im Rahmen der dem Ausgangsbescheid zugrunde liegenden Bestandspflege mitzuteilen, dass im Jahr 2007 Renovierungsmaßnahmen erheblichen Umfangs anstünden. Nicht berücksichtigungsfähig seien in jedem Fall Werbungskosten, die nach dem Ende der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten entstanden seien, sowie Tatsachen, die sich erst nach dem Ende der Mitgliedschaft geändert hätten, wie die Umstellung der Mietverträge ab dem 01.09.2008. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Umstellung der Mietverträge ab dem 01.09.2008 Auswirkungen für die Zeit ab dem 01.03.2007 haben solle.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Klageakte des SG, sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klage war zulässig. Das Begehren des Klägers ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu werten (BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RK 1/94 -, veröffentlicht in juris; zur Statusentscheidung durch Verwaltungsakt vgl. unten). Auch wenn der Zeitraum, für den der Kläger die Feststellung der Familienversicherung seiner Ehefrau begehrt, abgeschlossen ist und in der Vergangenheit liegt, ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Der Kläger ist auch klagebefugt. Denn die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist trotz ihrer Ausgestaltung als eigene Versicherung des Familienangehörigen zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch und hängt in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser ab. Ihr Bestehen oder Nichtbestehen betrifft damit zugleich die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung. Die Familienversicherung ist daher auch ein eigenes Recht des Stammversicherten, so dass ihre Feststellung oder Ablehnung seine eigene Rechtsposition unmittelbar berührt und auch er die Befugnis hat, ihr Bestehen klären zu lassen (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 – m.w.N., veröffentlicht in Juris).
Die Klage war jedoch unbegründet. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte die Beendigung der Familienversicherung der Beigeladenen festgestellt. Es bedurfte im vorliegenden Fall auch dieser Verwaltungsentscheidung. Bei der Feststellung der Familienversicherung bzw. ihres Erlöschens wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt es sich um eine Statusentscheidung im Versicherungsrecht. § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RK 1/94 - und Urteil vom 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Dafür sprechen Gründe der Rechtssicherheit, denn das Ende der Familienversicherung mag sich zwar ohne Weiteres mit dem Ende der Mitgliedschaft des Stammversicherten ergeben; der Wegfall der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist indes nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem ist auch die Frist zum Beitritt in eine freiwillige Versicherung von der Beendigung der Familienversicherung abhängig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Die mit Bescheid der Beklagten vom 16.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2008 für die Zeit ab dem 01.03.2007 getroffene negative Statusentscheidung ist auch in der Sache rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Seine beigeladene Ehefrau war bei der Beklagten im hier streitigen Zeitraum nicht familienversichert.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern (in der Krankenversicherung) versichert, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet;
Streitig ist hier allein die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Diese ist hier für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Die monatliche Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug für das Jahre 2007 2.450 Euro (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 vom 02.12.2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 - SVBezGrG 2007 - BGBl. I S. 2742). Für den Begriff des Gesamteinkommens gilt die Legaldefinition des § 16 SGB IV. Danach ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dies sind alle Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Wie die Einkünfte im Einzelnen ermittelt werden, ergibt sich aus den die einzelnen Einkunftsarten betreffenden näheren Regelungen der §§ 13 bis 24a EStG. Hiervon zu unterscheiden ist der "Gesamtbetrag der Einkünfte", das ist die um den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG und den Land- und Forstwirtschaftsfreibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG verminderte Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das "Einkommen" ist der um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG). Das "zu versteuernde Einkommen" ist das um die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG und die sonstigen abzuziehenden Beträge verminderte Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG). Indem § 16 Halbsatz 1 SGB IV zur Bestimmung des Gesamteinkommens an einen ganz bestimmten im Einkommensteuergesetz näher definierten Begriff, nämlich den der "Summe der Einkünfte", anknüpft, verdeutlicht er zugleich, dass der sozialrechtliche Begriff "Gesamteinkommen" nicht identisch mit den steuerrechtlichen Begriffen "Gesamtbetrag der Einkünfte", "Einkommen" und "zu versteuerndes Einkommen" ist. Daraus folgt, dass die zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge das Gesamteinkommen nicht beeinflussen (Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 16 SGB IV Rn. 5). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne von § 10 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 16 SGB IV sind daher der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), Sonderausgaben (§§ 10 bis 10i EStG), außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 - 93c EStG), Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) nicht abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2004- B 12 KR 36/03 R -, veröffentlicht in Juris).
Die Nichtabzugsfähigkeit von Kinderfreibeträgen, Haushaltsfreibeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat schließt sich auch insoweit der zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 25.08.2004- B 12 KR 36/03 R -, veröffentlicht in Juris) an, in der ausgeführt wird: "Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 SGB V ist die Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Er löst die Frage, welchem Elternteil die Kinder versicherungsrechtlich zuzuordnen sind, wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist. Die Vorschrift lässt dabei den Ausschluss aus der Familienversicherung zunächst nur dann eintreten, wenn das Gesamteinkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) überschreitet und dieser damit nicht mehr dem Personenkreis zugehört, für den die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich besteht. Der Ausschluss hängt weiter davon ab, dass das Einkommen des privat versicherten Elternteils gleichzeitig höher ist als das Einkommen des gesetzlich Versicherten. Insofern geht das Gesetz in einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass der höher verdienende Elternteil den Barunterhalt der Kinder und damit auch dessen Krankenversicherung sicherzustellen hat (vgl. insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 10 Nr. 21). Der Zweck der Systemabgrenzung und des Schutzes der Solidargemeinschaft gebietet keine weiter gehende Differenzierung bei der Festlegung des Gesamteinkommens.
Die Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte i.S. des Steuerrechts in § 16 SGB IV vermeidet eine starre Anknüpfung an absolute Bruttoeinnahmen, indem sie z.B. bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Abzug von Werbungskosten zulässt. Das Gesetz verfährt insofern beim Zugang zur Familienversicherung trotz eigenen (Gesamt )Einkommens oder beim Ausschluss aus der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB V wegen des hohen (Gesamt-)Einkommens eines nicht gesetzlich versicherten Elternteils flexibler als z.B. bei der Begründung von Versicherungs- und Beitragspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung, wo auf das Bruttoarbeitsentgelt abgestellt wird. Es stellt auf diese Weise - teilweise typisierend und pauschalierend - sicher, dass zur Erzielung von Einkünften getätigter Aufwand zunächst in Abzug gebracht wird und beschränkt damit den Ausschluss aus der Familienversicherung nach Maßgabe eines begrenzten Netto-Prinzips.
Eine noch weitergehende Berücksichtigung das Gesamteinkommen mindernder Aufwendungen und Ausgaben hält der Senat dagegen nicht für verfassungsrechtlich geboten (vgl. BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S. 102 zur Nichtberücksichtigung der Zahl der Kinder bzw der Freibeträge beim Ausschluss aus der Familienversicherung). Soweit steuerrechtlich bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten ein Sparer-Freibetrag berücksichtigt wird, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 (BSGE 91, 83, 87 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) auf gewisse Ungereimtheiten der geltenden Regelung hingewiesen. Er hat ausgeführt, dass teilweise keine Übereinstimmung zwischen dem Zugang zur Familienversicherung und dem Beitragsrecht besteht, dass durch die Berücksichtigung des Sparer-Freibetrages bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Zugang zur Familienversicherung erleichtert wird, und dies in abgeschwächter Form auch gilt, seit der Sparer-Freibetrag herabgesetzt worden ist (ab 2000); er hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung diese Ungereimtheiten nicht auflösen kann (vgl. BSGE 91, 83, 87 f. = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2). Sie rühren auch vorliegend daher, dass das Sozialversicherungsrecht in § 16 SGB IV zur Bestimmung des Gesamteinkommens auf die Regelungen des Steuerrechts Bezug nimmt, erscheinen jedoch im Rahmen der Familienversicherung als einem klassischen Phänomen der Massenverwaltung jedenfalls aus Gründen der Praktikabilität vertretbar.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Verstoß des § 10 Abs. 3 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG selbst dort verneint, wo Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt werden. Es hat darauf hingewiesen, dass punktuelle gesetzliche Benachteiligungen hinzunehmen sind, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (BVerfG SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 S 6). Erst recht liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vor, soweit aus den oben genannten Gründen nicht sämtliche steuerlich relevanten Freibeträge auch bei der Bestimmung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden".
Dementsprechend greifen auch die Einwände des Klägers nicht durch. Der Gesetzgeber hat in nicht zu beanstandender Weise die steuerliche Wertung für die Beurteilung der maßgeblichen Gesamteinkünfte für die Familienversicherung zugrunde gelegt. Dies schließt die vom Kläger bevorzugte wirtschaftliche Betrachtungsweise aus. Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass für die Zurechnung der Mieteinkünfte maßgeblich ist, dass die Beigeladene auch im Jahr 2007 Vermieterin - der in ihrem Miteigentum stehenden – Wohnungen war. Wenn sie ihren Mietanteil im Innenverhältnis dem Kläger überlässt, ändert dies, wie sich auch aus der steuerlichen Bewertung zuletzt im Steuerbescheid für das Jahr 2007 - ergibt, nichts daran, dass sie diese Mieteinkünfte erzielt. Die Überlassung dieser Einkünfte ggf. auch im Wege der Vorausabtretung, stellt sich als steuer- und sozialrechtlich irrelevante Einkommensverwendung dar.
Auf der Grundlage dieser Rechtslage hat die Beklagte anhand der Angaben des Klägers im Überprüfungsbogen vom 27.11.2006 und dem hierzu vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 das maßgebliche Einkommen damit zutreffend ermittelt. Dieses lag monatlich über 350,- EUR (2.450 EUR: 7), so dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorlagen. Dies galt auch für die hier streitige Zeit ab dem 01.03.2007. Hieran ändert nichts, dass der Kläger vorgetragen hat, dass die Einnahmen der Beigeladenen im Jahre 2007 tatsächlich wesentlich geringer gewesen seien, und einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 nachgereicht hat. Denn bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht - und um eine derartige Entscheidung handelt es sich wie dargelegt - ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt (Peters in: Kasseler Komm, § 10 SGB V RdNr. 19). Diese erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen. Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verläuft als angenommen. Die Änderung kann zwar Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Beurteilung sein (BSG, Urteil vom 07.12.2000 B 10 KR 3/99 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris). Auch dann bestand z.B. rückblickend - für solche Zeiträume keine Familienversicherung, zu deren Beginn – ggf. anhand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - absehbar war, dass die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt würden (BSG, Urteil vom 07.12.2000 B 10 KR 3/99 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).
Offenbleiben kann, ob in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem eine – negative – Statusentscheidung durch einen feststellenden Verwaltungsakt erfolgt ist, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Prognoseentscheidung insoweit auf den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen ist. Denn weder Anfang 2007 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt vor Oktober 2007 war abzusehen, dass die Einnahmen in den Monaten Februar bis Oktober 2007 anders als die Einkünfte, die in den Vorjahren erzielt worden waren, und entgegen der Schätzung des Klägers im Überprüfungsbogen unter 350,- EUR liegen würden. Ausweislich der vorgelegten Anlage zur Einkommensteuererklärung 2007 (LSG-Akte S. 24) wurden die wesentlichen Investitionen erst ab Oktober 2007 getätigt. Allein möglicherweise bereits beabsichtigte Investitionen stellen noch keine verlässliche Grundlage für eine der Statusfeststellung dienenden Prognose dar.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene bei der Beklagten in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.10.2007 familienversichert war.
Der Kläger war bis zum 31.10.2007 versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seine im Jahre 1960 geborene Ehefrau, die Beigeladene, sowie die beiden im Jahre 1989 und 1994 geborenen Kinder des Klägers wurden bei der Beklagten als familienversicherte Mitglieder geführt. Im Rahmen der jährlichen Bestandspflege legte der Kläger im November 2006 einen Einkommensfragebogen vor, nach dem seine Ehefrau im Jahr 2007 Einkommen in Höhe von 360 EUR monatlich aus Vermietung und Verpachtung habe. Im beigefügten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden Einnahmen aus Vermietung beim Kläger in Höhe von 7.894 EUR und bei der Beigeladenen in Höhe von 7.892 EUR aufgeführt.
Mit Bescheid vom 16.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Ehefrau des Klägers nur noch bis 28.02.2007 in der Familienversicherung versichert sei. Mit Ablauf des 28.02.2007 werde der Versicherungsschutz beendet. Die Beklagte bot dem Kläger eine freiwillige Versicherung seiner Ehefrau an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23.02.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er anführte, dass das so genannte Einkommen seiner Ehefrau in Reparaturkosten, Instandhaltungskosten, Bausparfinanzierungen usw. des Hauses fließe. Die Einkommensteuererklärung sei eine Fehleintragung und werde in der nächsten Steuererklärung abgeändert. Die Beklagte möge berücksichtigen, dass seine Frau nicht berufstätig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil das monatliche Gesamteinkommen in Höhe von 657,67 EUR (7.892 EUR: 12) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (350 EUR) übersteige.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 18.05.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, die Beklagte berücksichtige bei ihrer Entscheidung nicht, dass er im Innenverhältnis die Lasten aus dem vermieteten Grundbesitz allein zu tragen habe. Dazu gehörten die monatlichen Zahlungen an seinen Vater in Höhe der Hälfte der Mieteinnahmen. Im Steuerrecht sei es den Ehegatten gestattet gemeinsame Einkünfte aus Vermietung so aufzuteilen, dass jeder die Hälfte erhalte. Dazu hat er einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2006 vorgelegt, im dem ein Überschuss aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in A. und mehrerer Wohnungen und Räume in Gebäuden in Bad H. in Höhe von insgesamt 17.086 EUR angegeben wird. Er hat vorgetragen, die Mietverträge hätten er und seine Ehefrau als Vermieter geschlossen. Den Steuerbescheid für 2006 könne er nicht vorlegen, weil er nicht bestandskräftig sei. Er habe Einspruch dagegen erhoben. Das Haus in Bad H. sei ihm und der Beigeladenen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern übertragen worden. Sein Vater habe einen vertraglichen Anspruch auf einen Teil der Mieteinnahmen aus diesem Haus. Er überweise deshalb jährlich 9.172 EUR an seinen Vater. Das Finanzamt berücksichtige diesen Betrag als dauernde Last. Er und die Beigeladene hätten im Jahre 2006 einen Vertrag über die Verteilung der Einkünfte aus dem Grundvermögen aus dem Haus in Bad H. geschlossen. Danach stünden die Einkünfte aus der Vermietung dieses Objekts ihm alleine zu. Das Finanzamt habe diese Vereinbarung aber nicht anerkannt. Vielmehr habe es die Einkünfte entsprechend den Eigentumsverhältnissen dem Kläger und seiner Ehefrau je zur Hälfte zugerechnet. Das halte er nicht für richtig und habe deshalb Einspruch eingelegt. Zum Beleg seiner Ausführungen hat der Kläger den notariellen Übernahmevertrag über zwei Grundstücke in Bad H. vom 01.07.1993 sowie eines Nachtrags vom 16.11.1999 vorgelegt. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die beiden Grundstücke seien mit zwei Häusern bebaut. Im Haus Nr. 17 wohne er mit der Beigeladenen und den beiden Kindern. Das Haus habe eine weitere Wohnung, die mit der Hausnummer 17A gekennzeichnet sei. Darin wohne sein Vater. Außerdem gebe es das Haus Nr. 15, das vermietet sei. Daraus resultierten die Einnahmen. Der Kläger hat weiterhin eine schriftliche Vereinbarung mit der Beigeladenen datiert auf den 10.1.2006 vorgelegt, nach denen die Mieteinnahmen des Gebäudes Nr. 15 in Bad H. allein ihm zustehen. Er verpflichtete sich demgegenüber im Innenverhältnis, sämtliche Aufwendungen für die Gebäude mit den Nummern 15 und 17 allein zu tragen und die Beigeladene auch von Darlehensverpflichtungen betreffend diese beiden Häuser gegenüber Banken und Sparkassen freizustellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Einkommen entsprechend dem Einkommensteuerrecht zu bestimmen sei. Das Einkommensteuerrecht behandele die Beigeladene aber so, als habe sie im Jahr rund 7.800 EUR aus Vermietung erzielt.
Mit Urteil vom 03.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der Kläger sei insbesondere berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Ehefrau im eigenen Namen zu betreiben (BSG, Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 13/93 zitiert nach Juris). Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beigeladene sei in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2007 nicht mehr in der Familienversicherung des Klägers bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen, denn sie habe ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 350 EUR (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2007) erzielt. Das Gesamteinkommen sei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasse unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte seien insofern der Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten. Nicht von den Einkünften seien abzuziehen die außergewöhnlichen Belastungen, denn nach § 2 Abs. 3 und 4 EStG werde der Begriff der Summe der Einkünfte als Einkommen zuzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie Entlastungsbeträgen definiert. Als Einkommen des Familienmitglieds sei deshalb dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, das er nach dem Einkommensteuerrecht zu versteuern habe. Sofern zwei Familienmitglieder gemeinsam Einkommen aus Vermietung erzielten, so sei dieses Einkommen entsprechend des nach außen erkennbaren Verhältnisses der Eheleute zueinander zu verteilen, es sei denn das Einkommensteuerrecht sehe eine andere Verteilung vor. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dürfe die Krankenkasse den letzten Einkommensteuerbescheid zugrunde legen, sofern sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass in den Folgejahren eine Änderung eingetreten und die steuerrechtliche Situation für das laufende Jahr anders zu beurteilen sei. Nach diesen Kriterien habe die Beigeladene hier im Jahre 2007 ein Einkommen von mehr als 350 EUR monatlich erzielt. Nach dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 2005 habe sie in diesem Jahr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.892 EUR (monatlich durchschnittlich 657,67 EUR) gehabt. An diesem Einkommen habe sich bis 2007 nichts Wesentliches geändert. Nach ihrem eigenen Vortrag im Verwaltungsverfahren und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung seien sich die Eheleute seit der Übertragung durch die Eltern des Klägers darüber einig gewesen, dass dem Kläger die Einkünfte aus der Vermietung des zweiten Hauses in Bad H. im Innenverhältnis zur Verfügung stünden, damit er Investitionen tätigen und laufende Kredite bedienen könne. Diese Vereinbarung hätten sie Anfang 2006 schriftlich niedergelegt. Nach diesem Vertrag seien die Eheleute weiterhin Miteigentümer beider Häuser gewesen. Dem Kläger hätten die Einkünfte aus dem vermieteten Wohnhaus in Bad H. zur Verfügung gestanden, um die Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses zu decken und auf beider Namen abgeschlossene Kredite zu decken. Weder habe die Beigeladene ihre Stellung als Vermieterin des zweiten Wohnhauses noch ihr Eigentum daran verloren. Da sie kein weiteres Einkommen gehabt habe, habe sie auch von der Bedienung der Kredite freigestellt werden sollen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihr nach den Mietverträgen die Miete ebenso zustanden habe wie dem Kläger und sie insofern nach außen als Vermieterin der Wohnungen aufgetreten sei. Das gelte insbesondere, weil sie nach den Mitteilungen der Klägervertreterin auch die Verwaltung dieser Wohnungen tatsächlich übernommen gehabt habe. Entsprechend habe auch das Finanzamt die Einkünfte aus Miete je hälftig auf beide Eheleute verteilt. Insofern sei eine Änderung der Verhältnisse zwischen 2005 und 2007 nicht eingetreten. Die Miete für das Wohnhaus Nr. 15 in Bad H. sei deshalb der Beigeladenen zur Hälfte als Einkommen anzurechnen. Von diesem Einkommen sei die Belastung durch die Zahlungen an den Vater des Klägers nicht abzuziehen. Diese seien - auch nach dem Vortrag des Klägers - als außergewöhnliche Belastungen bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Belastungen minderten aber nach § 2 Abs. 3 EStG die Summe der Einkünfte nicht.
Gegen dieses ihm am 02.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.08.2008 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene Einkünfte im Jahr 2007 aus Vermietung und Verpachtung lediglich in Höhe von 2.545 EUR gehabt habe. Damit unterschreite sie die Grenze von 350 EUR monatlich. Lege man eine wirtschaftliche Betrachtung zugrunde und beziehe die Zahlungen an den Vater des Klägers in die Betrachtung ein, so habe sie im Jahr 2007 lediglich über ein Gesamteinkommen von -2.037 EUR verfügt. Bestehe der Sinn und Zweck des § 10 SGB V darin, dass im Grundsatz die Ehefrau familienversichert sei und nur in Ausnahmefällen davon ausgeschlossen sei, soweit sie über ein regelmäßiges Einkommen verfüge und daher in der Lage sei, ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zu tragen, könne nur eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Auslegung der Vorschrift nicht adäquate Folgen ausschließen. Daraus folge, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht alleine auf ein Jahr abgestellt werden könne, sondern auch die Aufwendungen für notwendige künftige Renovierungen in die Berechnung des Gesamteinkommens einzubeziehen seien. Das Eigentum an einer Immobilie, insbesondere an Gebäuden, die über 50 Jahre alt seien, führten nicht nur zu Einnahmen, sondern erforderten auch Renovierungs- und Erneuerungsarbeiten. Das bedeute, dass die Einnahmen zur Finanzierung künftiger Aufwendungen dienten. Daraus folge, dass die Betrachtung nur für jeweils ein Jahr nicht zur zutreffenden Aufteilung der Einkünfte führe. Denn das würde dazu führen, dass die Beigeladene zeitweise krankenversichert und zeitweise wieder familienversichert wäre. Dabei bliebe aber außer Betracht, dass sie wirtschaftlich betrachtet gerade im Hinblick auf die Kosten der Immobilien nicht in der Lage sei, sich dauerhaft selbst zu versichern. Hinzukomme in dem speziellen Fall, dass sein Vater infolge der getroffenen Nießbrauchsregelung ein Teil der Mieteinnahmen beanspruchen könne. Die steuerliche Beurteilung derartiger Zahlungen habe in der Vergangenheit in der Finanzrechtsprechung unterschiedlicher Beurteilung unterlegen. In den Jahren vor 2002 sei nur die Hälfte der Mieteinnahmen dem Kläger und seiner Frau zugerechnet worden. Bei dieser Sichtweise wäre die Beigeladene wohl in keinem Jahr selbst versicherungspflichtig gewesen. Aufgrund der geänderten steuerlichen Bewertung ab 2002 hätten er und seine Ehefrau die Mieteinnahmen zu 100 % versteuern müssen und die Zahlungen an seinen Vater seien als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen. Nach § 16 SGB IV blieben aber bei der Feststellung des Gesamteinkommens die Sonderausgaben außer Betracht. Die geänderte steuerliche Handhabung führe bei wörtlicher Auslegung in ertragsstarken Jahren zur Eigenversicherung. Wirtschaftlich stehe aber nur die Hälfte der Mieteinnahmen zur Verfügung und daraus seien die notwendigen Kosten für Reparaturen und Erneuerungen zu finanzieren. Bezogen auf die Einnahmen der Beigeladenen folge daraus, dass sie mit den ihr steuerlich zugerechneten Einkünften gerade nicht selbst in der Lage sei, die notwendigen Kosten für die Immobilien zu bestreiten. Sie könne daher auch nicht die Eigenversicherung finanzieren. Nur er verfüge über regelmäßige Einnahmen und müsste auch die zusätzlichen Kosten für die Krankenversicherung seiner Ehefrau mit übernehmen. Das widerspreche aber dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 SGB V. Die Wertungen im Steuerrecht seien daher in diesem Ausnahmefall entsprechend zu korrigieren.
In diesem Zusammenhang sei auch die zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarung von Bedeutung. Sie weise ihm sämtliche Einnahmen aber auch sämtliche Ausgaben zu. Diese Wertung sei auch für § 10 Abs. 1 SGB V von Bedeutung. Zu berücksichtigen sei hilfsweise, dass seine Ehefrau seit 01.09.2008 nicht mehr Vermieterin der Wohnungen in der B. Straße 15 sei. Ihr stünden daher ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen mehr zu. Dies habe auch Auswirkungen für die Bewertung der Versicherungsfolgen der Jahre vor 2008.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2008 und den Bescheid vom 16.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2007 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig. Insbesondere sei betreffend der Verteilung der Einnahmen aus Vermietung zutreffend an das Einkommensteuerrecht angeknüpft worden, welches auf die Stellung als Vermieter abstelle. Die Beigeladene sei im Jahr 2007 unstreitig Vermieterin der 4 Wohnungen im Gebäude B. Str. 15 sowie der Eigentumswohnung in A. gewesen. Eine "wirtschaftliche Betrachtung" widerspreche dem Wortlaut der Vorschriften des § 10 SGB V und des § 16 SGB IV. Diese knüpften u.a. an die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 1. Halbsatz, §§ 8, 9 sowie § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Anknüpfungspunkt sei daher die Stellung als Vermieter. Die im Rahmen dieser Vermieterstellung unstreitig zugeflossenen Mietzahlungen seien Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Nach Abzug der Werbungskosten ergäben sich die Einkünfte. Angesichts des Wortlauts der genannten Vorschriften könne auch der Vereinbarung des Klägers und der Beigeladenen über die Verteilung der Mieteinnahmen und der aus dem Eigentum resultierenden Verpflichtungen keine Bedeutung beigemessen werden. Das Sozialgericht habe auch zu Recht auf die zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides vom 16.02.2007 bekannten Tatsachen abgestellt. Im Nachgang bekannt gewordene Tatsachen könnten aufgrund der von der Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte es dem Kläger bzw. der Beigeladenen offen gestanden, bereits im Rahmen der dem Ausgangsbescheid zugrunde liegenden Bestandspflege mitzuteilen, dass im Jahr 2007 Renovierungsmaßnahmen erheblichen Umfangs anstünden. Nicht berücksichtigungsfähig seien in jedem Fall Werbungskosten, die nach dem Ende der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten entstanden seien, sowie Tatsachen, die sich erst nach dem Ende der Mitgliedschaft geändert hätten, wie die Umstellung der Mietverträge ab dem 01.09.2008. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Umstellung der Mietverträge ab dem 01.09.2008 Auswirkungen für die Zeit ab dem 01.03.2007 haben solle.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Klageakte des SG, sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klage war zulässig. Das Begehren des Klägers ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu werten (BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RK 1/94 -, veröffentlicht in juris; zur Statusentscheidung durch Verwaltungsakt vgl. unten). Auch wenn der Zeitraum, für den der Kläger die Feststellung der Familienversicherung seiner Ehefrau begehrt, abgeschlossen ist und in der Vergangenheit liegt, ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Der Kläger ist auch klagebefugt. Denn die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist trotz ihrer Ausgestaltung als eigene Versicherung des Familienangehörigen zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch und hängt in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser ab. Ihr Bestehen oder Nichtbestehen betrifft damit zugleich die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung. Die Familienversicherung ist daher auch ein eigenes Recht des Stammversicherten, so dass ihre Feststellung oder Ablehnung seine eigene Rechtsposition unmittelbar berührt und auch er die Befugnis hat, ihr Bestehen klären zu lassen (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 – m.w.N., veröffentlicht in Juris).
Die Klage war jedoch unbegründet. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte die Beendigung der Familienversicherung der Beigeladenen festgestellt. Es bedurfte im vorliegenden Fall auch dieser Verwaltungsentscheidung. Bei der Feststellung der Familienversicherung bzw. ihres Erlöschens wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt es sich um eine Statusentscheidung im Versicherungsrecht. § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995 - 4 RK 1/94 - und Urteil vom 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Dafür sprechen Gründe der Rechtssicherheit, denn das Ende der Familienversicherung mag sich zwar ohne Weiteres mit dem Ende der Mitgliedschaft des Stammversicherten ergeben; der Wegfall der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist indes nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem ist auch die Frist zum Beitritt in eine freiwillige Versicherung von der Beendigung der Familienversicherung abhängig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Die mit Bescheid der Beklagten vom 16.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2008 für die Zeit ab dem 01.03.2007 getroffene negative Statusentscheidung ist auch in der Sache rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Seine beigeladene Ehefrau war bei der Beklagten im hier streitigen Zeitraum nicht familienversichert.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern (in der Krankenversicherung) versichert, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet;
Streitig ist hier allein die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Diese ist hier für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Die monatliche Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug für das Jahre 2007 2.450 Euro (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 vom 02.12.2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 - SVBezGrG 2007 - BGBl. I S. 2742). Für den Begriff des Gesamteinkommens gilt die Legaldefinition des § 16 SGB IV. Danach ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dies sind alle Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Wie die Einkünfte im Einzelnen ermittelt werden, ergibt sich aus den die einzelnen Einkunftsarten betreffenden näheren Regelungen der §§ 13 bis 24a EStG. Hiervon zu unterscheiden ist der "Gesamtbetrag der Einkünfte", das ist die um den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG und den Land- und Forstwirtschaftsfreibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG verminderte Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das "Einkommen" ist der um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG). Das "zu versteuernde Einkommen" ist das um die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG und die sonstigen abzuziehenden Beträge verminderte Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG). Indem § 16 Halbsatz 1 SGB IV zur Bestimmung des Gesamteinkommens an einen ganz bestimmten im Einkommensteuergesetz näher definierten Begriff, nämlich den der "Summe der Einkünfte", anknüpft, verdeutlicht er zugleich, dass der sozialrechtliche Begriff "Gesamteinkommen" nicht identisch mit den steuerrechtlichen Begriffen "Gesamtbetrag der Einkünfte", "Einkommen" und "zu versteuerndes Einkommen" ist. Daraus folgt, dass die zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge das Gesamteinkommen nicht beeinflussen (Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 16 SGB IV Rn. 5). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne von § 10 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 16 SGB IV sind daher der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), Sonderausgaben (§§ 10 bis 10i EStG), außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 - 93c EStG), Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) nicht abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2004- B 12 KR 36/03 R -, veröffentlicht in Juris).
Die Nichtabzugsfähigkeit von Kinderfreibeträgen, Haushaltsfreibeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat schließt sich auch insoweit der zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 25.08.2004- B 12 KR 36/03 R -, veröffentlicht in Juris) an, in der ausgeführt wird: "Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 SGB V ist die Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Er löst die Frage, welchem Elternteil die Kinder versicherungsrechtlich zuzuordnen sind, wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist. Die Vorschrift lässt dabei den Ausschluss aus der Familienversicherung zunächst nur dann eintreten, wenn das Gesamteinkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) überschreitet und dieser damit nicht mehr dem Personenkreis zugehört, für den die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich besteht. Der Ausschluss hängt weiter davon ab, dass das Einkommen des privat versicherten Elternteils gleichzeitig höher ist als das Einkommen des gesetzlich Versicherten. Insofern geht das Gesetz in einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass der höher verdienende Elternteil den Barunterhalt der Kinder und damit auch dessen Krankenversicherung sicherzustellen hat (vgl. insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 10 Nr. 21). Der Zweck der Systemabgrenzung und des Schutzes der Solidargemeinschaft gebietet keine weiter gehende Differenzierung bei der Festlegung des Gesamteinkommens.
Die Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte i.S. des Steuerrechts in § 16 SGB IV vermeidet eine starre Anknüpfung an absolute Bruttoeinnahmen, indem sie z.B. bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Abzug von Werbungskosten zulässt. Das Gesetz verfährt insofern beim Zugang zur Familienversicherung trotz eigenen (Gesamt )Einkommens oder beim Ausschluss aus der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB V wegen des hohen (Gesamt-)Einkommens eines nicht gesetzlich versicherten Elternteils flexibler als z.B. bei der Begründung von Versicherungs- und Beitragspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung, wo auf das Bruttoarbeitsentgelt abgestellt wird. Es stellt auf diese Weise - teilweise typisierend und pauschalierend - sicher, dass zur Erzielung von Einkünften getätigter Aufwand zunächst in Abzug gebracht wird und beschränkt damit den Ausschluss aus der Familienversicherung nach Maßgabe eines begrenzten Netto-Prinzips.
Eine noch weitergehende Berücksichtigung das Gesamteinkommen mindernder Aufwendungen und Ausgaben hält der Senat dagegen nicht für verfassungsrechtlich geboten (vgl. BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S. 102 zur Nichtberücksichtigung der Zahl der Kinder bzw der Freibeträge beim Ausschluss aus der Familienversicherung). Soweit steuerrechtlich bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten ein Sparer-Freibetrag berücksichtigt wird, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 (BSGE 91, 83, 87 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) auf gewisse Ungereimtheiten der geltenden Regelung hingewiesen. Er hat ausgeführt, dass teilweise keine Übereinstimmung zwischen dem Zugang zur Familienversicherung und dem Beitragsrecht besteht, dass durch die Berücksichtigung des Sparer-Freibetrages bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Zugang zur Familienversicherung erleichtert wird, und dies in abgeschwächter Form auch gilt, seit der Sparer-Freibetrag herabgesetzt worden ist (ab 2000); er hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung diese Ungereimtheiten nicht auflösen kann (vgl. BSGE 91, 83, 87 f. = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2). Sie rühren auch vorliegend daher, dass das Sozialversicherungsrecht in § 16 SGB IV zur Bestimmung des Gesamteinkommens auf die Regelungen des Steuerrechts Bezug nimmt, erscheinen jedoch im Rahmen der Familienversicherung als einem klassischen Phänomen der Massenverwaltung jedenfalls aus Gründen der Praktikabilität vertretbar.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Verstoß des § 10 Abs. 3 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG selbst dort verneint, wo Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt werden. Es hat darauf hingewiesen, dass punktuelle gesetzliche Benachteiligungen hinzunehmen sind, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (BVerfG SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 S 6). Erst recht liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vor, soweit aus den oben genannten Gründen nicht sämtliche steuerlich relevanten Freibeträge auch bei der Bestimmung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden".
Dementsprechend greifen auch die Einwände des Klägers nicht durch. Der Gesetzgeber hat in nicht zu beanstandender Weise die steuerliche Wertung für die Beurteilung der maßgeblichen Gesamteinkünfte für die Familienversicherung zugrunde gelegt. Dies schließt die vom Kläger bevorzugte wirtschaftliche Betrachtungsweise aus. Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass für die Zurechnung der Mieteinkünfte maßgeblich ist, dass die Beigeladene auch im Jahr 2007 Vermieterin - der in ihrem Miteigentum stehenden – Wohnungen war. Wenn sie ihren Mietanteil im Innenverhältnis dem Kläger überlässt, ändert dies, wie sich auch aus der steuerlichen Bewertung zuletzt im Steuerbescheid für das Jahr 2007 - ergibt, nichts daran, dass sie diese Mieteinkünfte erzielt. Die Überlassung dieser Einkünfte ggf. auch im Wege der Vorausabtretung, stellt sich als steuer- und sozialrechtlich irrelevante Einkommensverwendung dar.
Auf der Grundlage dieser Rechtslage hat die Beklagte anhand der Angaben des Klägers im Überprüfungsbogen vom 27.11.2006 und dem hierzu vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 das maßgebliche Einkommen damit zutreffend ermittelt. Dieses lag monatlich über 350,- EUR (2.450 EUR: 7), so dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorlagen. Dies galt auch für die hier streitige Zeit ab dem 01.03.2007. Hieran ändert nichts, dass der Kläger vorgetragen hat, dass die Einnahmen der Beigeladenen im Jahre 2007 tatsächlich wesentlich geringer gewesen seien, und einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 nachgereicht hat. Denn bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht - und um eine derartige Entscheidung handelt es sich wie dargelegt - ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt (Peters in: Kasseler Komm, § 10 SGB V RdNr. 19). Diese erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen. Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verläuft als angenommen. Die Änderung kann zwar Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Beurteilung sein (BSG, Urteil vom 07.12.2000 B 10 KR 3/99 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris). Auch dann bestand z.B. rückblickend - für solche Zeiträume keine Familienversicherung, zu deren Beginn – ggf. anhand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - absehbar war, dass die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt würden (BSG, Urteil vom 07.12.2000 B 10 KR 3/99 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).
Offenbleiben kann, ob in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem eine – negative – Statusentscheidung durch einen feststellenden Verwaltungsakt erfolgt ist, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Prognoseentscheidung insoweit auf den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen ist. Denn weder Anfang 2007 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt vor Oktober 2007 war abzusehen, dass die Einnahmen in den Monaten Februar bis Oktober 2007 anders als die Einkünfte, die in den Vorjahren erzielt worden waren, und entgegen der Schätzung des Klägers im Überprüfungsbogen unter 350,- EUR liegen würden. Ausweislich der vorgelegten Anlage zur Einkommensteuererklärung 2007 (LSG-Akte S. 24) wurden die wesentlichen Investitionen erst ab Oktober 2007 getätigt. Allein möglicherweise bereits beabsichtigte Investitionen stellen noch keine verlässliche Grundlage für eine der Statusfeststellung dienenden Prognose dar.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved