L 3 AS 4347/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1145/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4347/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Höhe der Heizkostennachzahlung an den Kläger streitig.

Der Kläger, der im laufenden Leistungsbezug der Beklagten steht, bewohnt zusammen mit seiner Mutter eine Wohnung. Mit Schreiben vom 22.09.2005 hatte er zu den Unterkunftskosten angegeben, er beteilige sich - neben der anteiligen Kaltmiete - zur Hälfte an den sonstigen Unterkunftskosten; er trage monatlich Heizkosten i.H.v. 45 EUR, Abwasserkosten i.H.v. 2,50 EUR und Müllgebühren i.H.v. 4,70 EUR. Heizkosten fielen in der Weise an, dass die Wärmespeicher der elektrischen Heizung nachts zum Nachttarif (Schwachlast - NT) aufgefüllt würden.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger laufende Leistungen, wobei sie als Heizkosten monatliche Stromkosten von 45 EUR zugrunde legte und hiervon einen Abschlag für die Zubereitung von Warmwasser in Höhe von 6,53 EUR vornahm, so dass ein Betrag von monatlich 38,47 EUR als Heizkostenanteil zur Auszahlung kam.

Am 17.10.2008 beantragte der Kläger die weitere Übernahme von Heizkosten. Beigefügt war eine Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens für den Abrechnungszeitraum vom 02.08.2007 bis 01.08.2008. Für diesen Zeitraum war ein Verbrauch im Tarif Normallast von 2.186 KWh und im Tarif Schwachlast (NT) von 9.851 KWh angegeben. Die Kosten für den Stromverbrauch im Tarif Schwachlast (NT) betrugen danach netto 1.034,96 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Mit Bescheid vom 01.12.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Mietnebenkostennachzahlung in Höhe von 75,80 EUR.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er könne nicht nachvollziehen, dass ihm 45,00 EUR im Monat für Heizkosten erstattet würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der laufenden Bewilligung der Leistungen seien die vom Kläger erklärten Mietnebenkosten, also auch die Aufwendungen für die Heizung in Höhe von 45,00 EUR pro Monat berücksichtigt worden. Hiervon sei die Pauschale für die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht worden, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits durch die Regelleistung abgedeckt seien. Nach der Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens entfielen auf den den Heizkosten zurechenbaren Tarif NT Kosten in Höhe insgesamt 1.231,60 EUR (reine Verbrauchskosten, Stromsteuer, Grundpreis und Umsatzsteuer). Da die Wohnung vom Kläger und seiner Mutter gemeinsam genutzt werde, seien die Heizkosten nach Kopfanteilen aufzuteilen, so dass im Abrechnungszeitraum auf den Kläger Heizkosten in Höhe von 615,80 EUR entfallen seien. Im Abrechnungszeitraum seien bereits 12 mal 45,00 EUR an Abschlagszahlungen mit einem Gesamtbetrag von 540,00 EUR erfolgt, die von den Kosten in Höhe von 615,80 EUR in Abzug zu bringen seien. Es ergebe sich somit ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 75,80 EUR.

Hiergegen hat der Kläger am 05.03.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Anfragen des SG, in welcher Weise das Warmwasser aufbereitet werde, hat der Kläger nicht beantwortet.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2010 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine höhere Kostenübernahme hinsichtlich der Nebenkostennachzahlung zu. Als Kosten der Heizung seien - entsprechend der Mitteilung des Klägers im Schreiben vom 22.09.2005 - nur die Kosten für den Nachttarif zuzüglich der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Die Beklagte habe den Nachzahlungsbetrag zutreffend in der Weise ermittelt, dass sie von den auf den Kläger entfallenden hälftigen Kosten die bereits erfolgten Abschlagszahlungen abgezogen habe. Dem Gerichtsbescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dieser könne mit der Berufung angefochten werden.

Gegen den am 06.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.09.2010 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 01. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2009 höhere Heizkosten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht ist.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.

So ist es im vorliegenden Fall. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 01.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2009 über die Nachzahlung von Heizkosten. Die in der Klageschrift vom 03.03.2009 gestellten Feststellungs- und Auskunftsanträge sind letztlich auch darauf gerichtet, die Beklagte zur Gewährung höherer Leistungen zu verurteilen.

Eine Bezifferung des klägerischen Antrags ist - bereits im Widerspruchsschreiben - lediglich in der Weise erfolgt, dass der Kläger vorgetragen hat, er könne "nicht nachvollziehen, dass ihm monatlich 45,00 EUR an Heizkosten" erstattet würden. Ihm sind zwar Heizkosten in Höhe von monatlich 45,00 EUR bewilligt, tatsächlich als monatliche Abschlagszahlungen für die Kosten der Heizung jedoch nur 38,77 EUR ausbezahlt worden. Der Kläger hat sich damit sinngemäß gegen den Abzug der Pauschale für Allgemeinstrom in Höhe von monatlich 6,53 EUR gewandt. Dagegen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die Nachzahlung aufgrund der Heizkostenabrechnung zu niedrig bemessen sei. Die Beschwer des Klägers beträgt damit 78,36 EUR (12 mal 6,53 EUR). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger höhere Heizkosten bzw. höhere Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum zustehen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht.

Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, wonach es einer Zulassung nicht bedarf, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei einer Heizkostennachzahlung um laufende Leistungen handelt, da der Nachzahlungszeitraum nicht länger als ein Jahr ist.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids wird zwar ausgeführt, dieser könne mit der Berufung angefochten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, die allein die Berufung erwähnt, stellt jedoch noch keine Berufungszulassung dar. Die Berufungszulassung muss sich vielmehr eindeutig aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (BSG Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - NZS 1999,. 156; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 144 Rdnr. 40). Weder der Tenor noch die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids enthalten Ausführungen zur Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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