Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 5121/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4429/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bewerbungskosten.
Die Klägerin bezieht ab 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten.
Die Klägerin beantragte am 18. April 2007 bei der Beklagten die Übernahme von Bewerbungskosten für acht Bewerbungen und legte eine Bewerbungsliste vor, in der jeweils Name und Sitz des Arbeitgebers, die Tätigkeit und das Bewerbungsdatum verzeichnet sind. Sie fügte ihrem Antrag drei Bewerbungsanschreiben an das Hofgut H. vom 21. Januar 2007, an die Firma E. P. M. KG vom 21. Januar 2007 und die Firma K. T. GmbH vom 25. Januar 2007 sowie zwei E-Mail-Ausdrucke über Bewerbungen an die E-Mail-Adressen b.@ ...de und I.@ ...de bei. Weiterhin reichte sie Belege über den Erwerb von Postwertzeichen in Höhe von 4,35 EUR, über Kopierkosten in Höhe von 5,60 EUR und über den Kauf von drei Bewerbungsmappen in Höhe von 3 EUR ein. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2007 der Klägerin Bewerbungskosten in Höhe von 15 EUR. Zur Begründung führte sie aus, dass nur schriftliche Bewerbungen berücksichtigt werden könnten und zudem ein Nachweis in Form eines Anschreibens erforderlich sei.
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und beantragt, die Kosten für alle acht nachgewiesenen Bewerbungen in Höhe des Pauschalbetrages nach § 3 Abs. 2 A-UBV zu erstatten. Die Klägerin habe acht Bewerbungen nachgewiesen, wobei die Anforderungen an den Nachweis nicht überzogen werden dürften. Der Ausschluss von Leistungen für Online-Bewerbungen stehe im Widerspruch zur Regelung des § 4 Abs. 1 A-UBV. Danach seien auch Bewerbungskosten bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken unter Berücksichtigung der Pauschalierung nach § 3 Abs. 2 A-UBV zu erstatten. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2007 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr durch die §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 45 SGB III Ermessen eingeräumt worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die angefallenen Kosten bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken nur schwer ermittelt werden könnten, habe sich die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens darauf beschränkt, dass nur nachgewiesene schriftliche Bewerbungen erstattet werden könnten. Aus diesem Grund seien der Klägerin Bewerbungskosten für drei Bewerbungen in Höhe von 15 EUR bewilligt worden.
Am 28. September 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie macht geltend, dass fünf der insgesamt acht Bewerbungen per E-Mail erfolgt seien. Bewerbungskosten könnten bis zu einem Betrag von 260 EUR jährlich übernommen werden. Die Ausgestaltung der Leistungen für Bewerbungskosten richte sich nach der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (A-UBV). Hiernach seien die Leistungen für Bewerbungen zu pauschalieren; je Bewerbung sei ein Betrag von 5 EUR zu erstatten. § 4 A-UBV regele ausdrücklich, dass auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken anfallen, zu erstatten seien. Die Regelung des § 3 - also die Pauschalierung auf den Betrag von 5 EUR je Bewerbung - sei entsprechend anzuwenden. Die Förderung der Anschaffung von Hard- und Software sei ausdrücklich ausgeschlossen. Über die Verweisung in § 4 A-UBV auf § 3 A-UBV sei ausdrücklich geregelt, dass auch für elektronisch übersandte Bewerbungen Bewerbungskosten in pauschaler Höhe von 5 EUR übernommen werden könnten. Zwar stehe die Frage, ob Bewerbungskosten überhaupt übernommen werden, im Ermessen der Behörde, jedoch könne eine pflichtgemäße Ermessenausübung vorliegend nur zu dem Ergebnis führen, dass die Bewerbungskosten dem Grunde nach zu übernehmen seien. Die Ermessenausübung erstrecke sich ausschließlich auf die Frage, ob Bewerbungskosten übernommen werden könnten. Wenn die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass Bewerbungskosten übernommen werden, habe dies zur Folge, dass die durch die A-UBV vorgegebene Pauschalierung zwingend zur Anwendung zu bringen sei.
Mit Urteil vom 13. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der von ihr geltend gemachten weiteren Bewerbungskosten in Höhe von 25 EUR und auch keinen bei Auslegung des Klagebegehrens hilfsweise geltend zu machenden Anspruch auf erneute Bescheidung ihres diesbezüglichen Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Denn bereits die Eingangsvoraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung seien nicht gegeben. Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Übernahme von Bewerbungskosten bestehe nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur insoweit, als die Leistung in das Ermessen der Beklagten gestellt sei. Nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III könnten als unterstützende Leistungen auch Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden. Bei diesen Leistungen handele es sich sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach um Ermessensleistungen. Das Ermessen der Beklagten sei nicht durch Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Bundesagentur für Arbeit gebunden. Nach der aufgrund der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III erlassenen vom 10. April 2003 A-UBV könnten auch Bewerbungskosten übernommen werden, die bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik entstehen. Die Regelung des § 3 A-UBV sei entsprechend anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 A-UBV sei es im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen zulässig, diese pauschaliert zu erbringen. Bei der Pauschalierung sei je nachgewiesener Bewerbung ein Betrag von 5 EUR zu erstatten, wobei nur nachgewiesene Bewerbungen erstattet werden könnten. Die Anordnungsermächtigungen des SGB III würden nach § 16 Abs. 1 a SGB II nicht für das SGB II gelten. Damit seien die Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit nicht von der Verweisung des § 16 SGB II erfasst. Die Beklagte habe vorliegend dementsprechend die Kosten für die drei durch die Vorlage der Anschreiben nachgewiesenen schriftlichen Bewerbungen übernommen (Hofgut H., E.-P.M.KG und K. T.-GmbH). Es könne die Vorlage jeweils des Bewerbungsschreibens unabhängig von der Rücksendung von Bewerbungsunterlagen gefordert werden, so dass der Nachweis von Bewerbungen alleine durch Eintrag in die Liste als nicht ausreichend angesehen werden könne. Hinzu komme, dass aus der Liste nicht ersichtlich sei, ob es sich um schriftliche Bewerbungen gehandelt habe. Aus den von der Klägerin vorgelegten Quittungen über Bewerbungsmappen, Kopien und Porto ergebe sich kein Nachweis über weitere schriftliche Bewerbungen. Neben den drei schriftlichen Bewerbungen habe sie lediglich zwei weitere Bewerbungen durch die Vorlage der ausgedruckten E-Mails nachgewiesen. Bei der Hotel L. Gastronomie GmbH habe sie sich offensichtlich telefonisch beworben; eine schriftliche Bewerbung sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Für zwei weitere Bewerbungen (L.-Eis-Café und Café D.) habe sie keine Nachweise vorgelegt. Das Vorbringen der Klägerin lasse den Schluss zu, dass es sich hierbei ebenfalls um Bewerbungen per E-Mail gehandelt habe. Im Ergebnis könne dies dahingestellt bleiben, weil jedenfalls nur drei schriftliche Bewerbungen nachgewiesen seien und telefonische Bewerbungen wie auch die von der Klägerin unternommenen Bewerbungen per E-Mail zu keinem Anspruch auf eine Ermessensentscheidung bezüglich der Übernahme von Bewerbungskosten oder darüber hinaus zu einem Anspruch auf eine gebundene Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme führten. Entscheidend sei, dass der Klägerin durch die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen per E-Mail überhaupt keine Kosten entstanden seien. Die konkrete Entstehung von Bewerbungskosten sei von dem Arbeitslosen substantiiert zu belegen. Aus dem Text der vorgelegten E-Mails ergebe sich vielmehr, dass diese über die Adresse eines Bekannten versandt worden seien. Ob diesem Kosten entstanden seien, sei für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Kosten unbeachtlich.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom SG zugelassene, am 17. September 2008 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Behörde habe nach pflichtgemäßem Ermessen in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob sie Bewerbungskosten überhaupt erstatte. Bei pflichtgemäßer Ermessenausübung werde diese Entscheidung nur zu Gunsten der Klägerin ausfallen können, da diese durch die Selbsthilfeobliegenheit im Allgemeinen oder konkretere Anweisungen der Behörde oder eine Eingliederungsvereinbarung gehalten sei, sich um Arbeitsstellen zu bewerben. In einem zweiten Schritt habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie von der Ermächtigung aus § 3 Abs. 1 A-UBV Gebrauch mache. In diesem Fall bestehe kein Raum für weitere Ermessenausübungen, da die A-UBV den pro Bewerbung zu erstattenden Betrag vorgebe. Wenn die Behörde sich gegen die pauschalierte Erstattung der Kosten entscheide, sei in einem dritten Schritt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Höhe der zu erstattenden Kosten zu befinden. Der dritte Schritt entfalle, wenn die Behörde von der Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch mache. Die Beklagte habe zunächst entschieden, dass der Klägerin ihre Bewerbungskosten erstattet werden. Im zweiten Schritt habe sie sich für die Pauschalierung entschieden. Im dritten Schritt - der an und für sich gar nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre - habe sie Ermessen über die Höhe der zu erstattenden Kosten dahingehend ausgeübt, dass für diejenigen Bewerbungen, für die nach ihrer Auffassung weniger als 5 EUR angefallen seien, Kosten gar nicht erstattet wurden. Diese Vorgehensweise sei unzulässig. Der Beklagten wäre nur dann ein Ermessenspielraum in Bezug auf die Höhe der Kostenerstattung für die per E-Mail eingelegten Bewerbungen eröffnet gewesen, wenn sie für alle Bewerbungen die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet hätte. Sie habe jedoch für diejenigen Bewerbungen, für die sie - vermutlich - höhere Kosten als 5 EUR pro Bewerbung angenommen habe, die Erstattung auf den Pauschalbetrag von 5 EUR begrenzt. § 3 A-UBV beschränke den Kostenerstattungsanspruch für Bewerbungskosten nicht auf einen Betrag, der unterhalb der tatsächlichen Kosten liege. Im Falle der Pauschalierung nach § 3 Abs. 2 A-UBV komme es auf die tatsächlichen Kosten nicht mehr an. Dies gelte auch dann, wenn im Einzelfall gar keine Kosten entstanden seien. Darüber hinaus treffe die Annahme, dass für Bewerbungen per E-Mail Kosten nicht anfielen, nicht zu. Eine Bewerbung per E-Mail setze naturgemäß einen Computer und ein Internetzugang voraus. Die Kosten, die hierfür anfielen, seien weit höher als die Pauschalen gemäß § 3 Abs. 2 A-UBV. Die Kosten ließen sich nicht exakt einer bestimmten E-Mail bzw. einer bestimmten Bewerbung zuordnen, so dass die pauschalierte Berücksichtigung der Kosten von Bewerbungen, die per E-Mail übersandt werden, sachgerecht erscheine. § 4 Abs. 1 A-UBV sehe gerade für den Fall der Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken die Pauschalierung der Bewerbungskosten vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2007 zu verurteilen, der Klägerin Bewerbungskosten in Höhe von weiteren 25 EUR zu erstatten,
hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2007 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 18. April 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Entscheidungserheblich sei bezüglich der Bewerbungen per E-Mail, dass der Klägerin durch die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen überhaupt keine Kosten entstanden seien, obwohl die konkrete Entstehung von Bewerbungskosten substantiiert zu belegen sei.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG in dem angefochtenen Urteil zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das hier streitige Begehren hat das SG zutreffend dargestellt und überzeugend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 S. 2 Nr. 2 SGB III (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) für die Erstattung weiterer Kosten für 5 Bewerbungen (b.@ ...de, I.@ ...de, L. Eis-Café, Hotel L. Gastronomie GmbH und Café D.) in Höhe von 25 EUR nicht vorliegen und daher auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Bescheidung des klägerischen Antrages ausscheidet. Insoweit nimmt der Senat auf die ausführlichen Darlegungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend zu den Ausführungen im Urteil ist im Hinblick auf den Vortrag im Berufungsverfahren nochmals auszuführen, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, die auf die von der Klägerin begehrte pauschale Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Jahr 2007 Anwendung findet, nicht vorliegen. Danach konnten als unterstützende Leistungen Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden, wobei die aufgrund der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit erlassene A-UBV vom 10. April 2003 keine Anwendung findet (§ 16 Abs. 1a SGB II a.F., nunmehr § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II; vgl. Eicher in: ders./Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 16 RdNr. 59; Harich in: BeckOK SGB II, § 16 RdNr. 9; Harks in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 RdNr. 43; Niewald in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Anhang zu § 16 RdNr. 6; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 RdNr. 126 f.; Zahn in: Mergler/Zink, SGB II, § 16 RdNr. 81) und daher nicht zur Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen herangezogen kann. Voraussetzung für die Ermessensleistung des § 45 S. 2 Nr. 1 SGB III war, dass überhaupt Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen entstanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 02. September 2004 - B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2005 - L 8 AL 111/02 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. März 2010 - L 25 AS 855/09 -; Stark in: NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 45 RdNr. 39; Stratmann in: Niesel, 4. Aufl. 2007, § 45 RdNr. 8). Das SG hat in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass - mit Ausnahme der schriftlichen Bewerbungen bei den Firmen Hofgut H., E. P. M. KG und K. T. GmbH - nicht ansatzweise ersichtlich ist, ob der Klägerin durch die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen überhaupt Kosten entstanden sind. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass ihr selbst im Zusammenhang mit der Versendung der zwei Bewerbungen per E-Mail (b ...@ ...de und I.@ ...de) über die E-Mail-Adresse eines Bekannten Kosten entstanden sind, zumal ausweislich der vorgelegten E-Mail-Ausdrucke der E-Mail-Zugang als "kostenlos" bezeichnet wird. Vielmehr begnügt sie sich damit, pauschal zu behaupten, dass eine Bewerbung per E-Mail naturgemäß einen Computer und einen Internetzugang voraussetzte und dafür Kosten anfielen. Dass diese Kosten jedoch die Klägerin treffen, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Senat hinsichtlich der geltend gemachten Bewerbungen bei den Firmen L. Eis-Café, Hotel L. Gastronomie GmbH und Café D. nicht erkennen, ob, wann, auf welche Stelle und in welcher Art und Weise (telefonisch, schriftlich, per E-Mail etc.) sich die Kläger tatsächlich beworben hat und ob ihr in diesem Zusammenhang Kosten entstanden sind. Zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen ist jedenfalls die Vorlage der jeweiligen Bewerbungsschreiben sowie der jeweiligen Antwortschreiben der angegangenen Arbeitgeber bzw. von Kopien oder Durchschriften dieser Schreiben erforderlich, so dass die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Liste nicht ausreicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. März 2010 - L 25 AS 855/09 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Bezug genommene Vorschrift des § 45 SGB III zum 01. Januar 2009 neu gefasst und wesentlich umgestaltet wurde. Eine außer Kraft getretene Vorschrift hat nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (z.B. BSG, Beschluss vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B -).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bewerbungskosten.
Die Klägerin bezieht ab 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten.
Die Klägerin beantragte am 18. April 2007 bei der Beklagten die Übernahme von Bewerbungskosten für acht Bewerbungen und legte eine Bewerbungsliste vor, in der jeweils Name und Sitz des Arbeitgebers, die Tätigkeit und das Bewerbungsdatum verzeichnet sind. Sie fügte ihrem Antrag drei Bewerbungsanschreiben an das Hofgut H. vom 21. Januar 2007, an die Firma E. P. M. KG vom 21. Januar 2007 und die Firma K. T. GmbH vom 25. Januar 2007 sowie zwei E-Mail-Ausdrucke über Bewerbungen an die E-Mail-Adressen b.@ ...de und I.@ ...de bei. Weiterhin reichte sie Belege über den Erwerb von Postwertzeichen in Höhe von 4,35 EUR, über Kopierkosten in Höhe von 5,60 EUR und über den Kauf von drei Bewerbungsmappen in Höhe von 3 EUR ein. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2007 der Klägerin Bewerbungskosten in Höhe von 15 EUR. Zur Begründung führte sie aus, dass nur schriftliche Bewerbungen berücksichtigt werden könnten und zudem ein Nachweis in Form eines Anschreibens erforderlich sei.
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und beantragt, die Kosten für alle acht nachgewiesenen Bewerbungen in Höhe des Pauschalbetrages nach § 3 Abs. 2 A-UBV zu erstatten. Die Klägerin habe acht Bewerbungen nachgewiesen, wobei die Anforderungen an den Nachweis nicht überzogen werden dürften. Der Ausschluss von Leistungen für Online-Bewerbungen stehe im Widerspruch zur Regelung des § 4 Abs. 1 A-UBV. Danach seien auch Bewerbungskosten bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken unter Berücksichtigung der Pauschalierung nach § 3 Abs. 2 A-UBV zu erstatten. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2007 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr durch die §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 45 SGB III Ermessen eingeräumt worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die angefallenen Kosten bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken nur schwer ermittelt werden könnten, habe sich die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens darauf beschränkt, dass nur nachgewiesene schriftliche Bewerbungen erstattet werden könnten. Aus diesem Grund seien der Klägerin Bewerbungskosten für drei Bewerbungen in Höhe von 15 EUR bewilligt worden.
Am 28. September 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie macht geltend, dass fünf der insgesamt acht Bewerbungen per E-Mail erfolgt seien. Bewerbungskosten könnten bis zu einem Betrag von 260 EUR jährlich übernommen werden. Die Ausgestaltung der Leistungen für Bewerbungskosten richte sich nach der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (A-UBV). Hiernach seien die Leistungen für Bewerbungen zu pauschalieren; je Bewerbung sei ein Betrag von 5 EUR zu erstatten. § 4 A-UBV regele ausdrücklich, dass auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken anfallen, zu erstatten seien. Die Regelung des § 3 - also die Pauschalierung auf den Betrag von 5 EUR je Bewerbung - sei entsprechend anzuwenden. Die Förderung der Anschaffung von Hard- und Software sei ausdrücklich ausgeschlossen. Über die Verweisung in § 4 A-UBV auf § 3 A-UBV sei ausdrücklich geregelt, dass auch für elektronisch übersandte Bewerbungen Bewerbungskosten in pauschaler Höhe von 5 EUR übernommen werden könnten. Zwar stehe die Frage, ob Bewerbungskosten überhaupt übernommen werden, im Ermessen der Behörde, jedoch könne eine pflichtgemäße Ermessenausübung vorliegend nur zu dem Ergebnis führen, dass die Bewerbungskosten dem Grunde nach zu übernehmen seien. Die Ermessenausübung erstrecke sich ausschließlich auf die Frage, ob Bewerbungskosten übernommen werden könnten. Wenn die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass Bewerbungskosten übernommen werden, habe dies zur Folge, dass die durch die A-UBV vorgegebene Pauschalierung zwingend zur Anwendung zu bringen sei.
Mit Urteil vom 13. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der von ihr geltend gemachten weiteren Bewerbungskosten in Höhe von 25 EUR und auch keinen bei Auslegung des Klagebegehrens hilfsweise geltend zu machenden Anspruch auf erneute Bescheidung ihres diesbezüglichen Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Denn bereits die Eingangsvoraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung seien nicht gegeben. Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Übernahme von Bewerbungskosten bestehe nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur insoweit, als die Leistung in das Ermessen der Beklagten gestellt sei. Nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III könnten als unterstützende Leistungen auch Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden. Bei diesen Leistungen handele es sich sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach um Ermessensleistungen. Das Ermessen der Beklagten sei nicht durch Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Bundesagentur für Arbeit gebunden. Nach der aufgrund der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III erlassenen vom 10. April 2003 A-UBV könnten auch Bewerbungskosten übernommen werden, die bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik entstehen. Die Regelung des § 3 A-UBV sei entsprechend anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 A-UBV sei es im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen zulässig, diese pauschaliert zu erbringen. Bei der Pauschalierung sei je nachgewiesener Bewerbung ein Betrag von 5 EUR zu erstatten, wobei nur nachgewiesene Bewerbungen erstattet werden könnten. Die Anordnungsermächtigungen des SGB III würden nach § 16 Abs. 1 a SGB II nicht für das SGB II gelten. Damit seien die Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit nicht von der Verweisung des § 16 SGB II erfasst. Die Beklagte habe vorliegend dementsprechend die Kosten für die drei durch die Vorlage der Anschreiben nachgewiesenen schriftlichen Bewerbungen übernommen (Hofgut H., E.-P.M.KG und K. T.-GmbH). Es könne die Vorlage jeweils des Bewerbungsschreibens unabhängig von der Rücksendung von Bewerbungsunterlagen gefordert werden, so dass der Nachweis von Bewerbungen alleine durch Eintrag in die Liste als nicht ausreichend angesehen werden könne. Hinzu komme, dass aus der Liste nicht ersichtlich sei, ob es sich um schriftliche Bewerbungen gehandelt habe. Aus den von der Klägerin vorgelegten Quittungen über Bewerbungsmappen, Kopien und Porto ergebe sich kein Nachweis über weitere schriftliche Bewerbungen. Neben den drei schriftlichen Bewerbungen habe sie lediglich zwei weitere Bewerbungen durch die Vorlage der ausgedruckten E-Mails nachgewiesen. Bei der Hotel L. Gastronomie GmbH habe sie sich offensichtlich telefonisch beworben; eine schriftliche Bewerbung sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Für zwei weitere Bewerbungen (L.-Eis-Café und Café D.) habe sie keine Nachweise vorgelegt. Das Vorbringen der Klägerin lasse den Schluss zu, dass es sich hierbei ebenfalls um Bewerbungen per E-Mail gehandelt habe. Im Ergebnis könne dies dahingestellt bleiben, weil jedenfalls nur drei schriftliche Bewerbungen nachgewiesen seien und telefonische Bewerbungen wie auch die von der Klägerin unternommenen Bewerbungen per E-Mail zu keinem Anspruch auf eine Ermessensentscheidung bezüglich der Übernahme von Bewerbungskosten oder darüber hinaus zu einem Anspruch auf eine gebundene Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme führten. Entscheidend sei, dass der Klägerin durch die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen per E-Mail überhaupt keine Kosten entstanden seien. Die konkrete Entstehung von Bewerbungskosten sei von dem Arbeitslosen substantiiert zu belegen. Aus dem Text der vorgelegten E-Mails ergebe sich vielmehr, dass diese über die Adresse eines Bekannten versandt worden seien. Ob diesem Kosten entstanden seien, sei für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Kosten unbeachtlich.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom SG zugelassene, am 17. September 2008 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Behörde habe nach pflichtgemäßem Ermessen in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob sie Bewerbungskosten überhaupt erstatte. Bei pflichtgemäßer Ermessenausübung werde diese Entscheidung nur zu Gunsten der Klägerin ausfallen können, da diese durch die Selbsthilfeobliegenheit im Allgemeinen oder konkretere Anweisungen der Behörde oder eine Eingliederungsvereinbarung gehalten sei, sich um Arbeitsstellen zu bewerben. In einem zweiten Schritt habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie von der Ermächtigung aus § 3 Abs. 1 A-UBV Gebrauch mache. In diesem Fall bestehe kein Raum für weitere Ermessenausübungen, da die A-UBV den pro Bewerbung zu erstattenden Betrag vorgebe. Wenn die Behörde sich gegen die pauschalierte Erstattung der Kosten entscheide, sei in einem dritten Schritt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Höhe der zu erstattenden Kosten zu befinden. Der dritte Schritt entfalle, wenn die Behörde von der Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch mache. Die Beklagte habe zunächst entschieden, dass der Klägerin ihre Bewerbungskosten erstattet werden. Im zweiten Schritt habe sie sich für die Pauschalierung entschieden. Im dritten Schritt - der an und für sich gar nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre - habe sie Ermessen über die Höhe der zu erstattenden Kosten dahingehend ausgeübt, dass für diejenigen Bewerbungen, für die nach ihrer Auffassung weniger als 5 EUR angefallen seien, Kosten gar nicht erstattet wurden. Diese Vorgehensweise sei unzulässig. Der Beklagten wäre nur dann ein Ermessenspielraum in Bezug auf die Höhe der Kostenerstattung für die per E-Mail eingelegten Bewerbungen eröffnet gewesen, wenn sie für alle Bewerbungen die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet hätte. Sie habe jedoch für diejenigen Bewerbungen, für die sie - vermutlich - höhere Kosten als 5 EUR pro Bewerbung angenommen habe, die Erstattung auf den Pauschalbetrag von 5 EUR begrenzt. § 3 A-UBV beschränke den Kostenerstattungsanspruch für Bewerbungskosten nicht auf einen Betrag, der unterhalb der tatsächlichen Kosten liege. Im Falle der Pauschalierung nach § 3 Abs. 2 A-UBV komme es auf die tatsächlichen Kosten nicht mehr an. Dies gelte auch dann, wenn im Einzelfall gar keine Kosten entstanden seien. Darüber hinaus treffe die Annahme, dass für Bewerbungen per E-Mail Kosten nicht anfielen, nicht zu. Eine Bewerbung per E-Mail setze naturgemäß einen Computer und ein Internetzugang voraus. Die Kosten, die hierfür anfielen, seien weit höher als die Pauschalen gemäß § 3 Abs. 2 A-UBV. Die Kosten ließen sich nicht exakt einer bestimmten E-Mail bzw. einer bestimmten Bewerbung zuordnen, so dass die pauschalierte Berücksichtigung der Kosten von Bewerbungen, die per E-Mail übersandt werden, sachgerecht erscheine. § 4 Abs. 1 A-UBV sehe gerade für den Fall der Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken die Pauschalierung der Bewerbungskosten vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2007 zu verurteilen, der Klägerin Bewerbungskosten in Höhe von weiteren 25 EUR zu erstatten,
hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2007 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 18. April 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Entscheidungserheblich sei bezüglich der Bewerbungen per E-Mail, dass der Klägerin durch die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen überhaupt keine Kosten entstanden seien, obwohl die konkrete Entstehung von Bewerbungskosten substantiiert zu belegen sei.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG in dem angefochtenen Urteil zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das hier streitige Begehren hat das SG zutreffend dargestellt und überzeugend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 S. 2 Nr. 2 SGB III (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) für die Erstattung weiterer Kosten für 5 Bewerbungen (b.@ ...de, I.@ ...de, L. Eis-Café, Hotel L. Gastronomie GmbH und Café D.) in Höhe von 25 EUR nicht vorliegen und daher auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Bescheidung des klägerischen Antrages ausscheidet. Insoweit nimmt der Senat auf die ausführlichen Darlegungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend zu den Ausführungen im Urteil ist im Hinblick auf den Vortrag im Berufungsverfahren nochmals auszuführen, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, die auf die von der Klägerin begehrte pauschale Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Jahr 2007 Anwendung findet, nicht vorliegen. Danach konnten als unterstützende Leistungen Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden, wobei die aufgrund der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit erlassene A-UBV vom 10. April 2003 keine Anwendung findet (§ 16 Abs. 1a SGB II a.F., nunmehr § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II; vgl. Eicher in: ders./Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 16 RdNr. 59; Harich in: BeckOK SGB II, § 16 RdNr. 9; Harks in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 RdNr. 43; Niewald in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Anhang zu § 16 RdNr. 6; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 RdNr. 126 f.; Zahn in: Mergler/Zink, SGB II, § 16 RdNr. 81) und daher nicht zur Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen herangezogen kann. Voraussetzung für die Ermessensleistung des § 45 S. 2 Nr. 1 SGB III war, dass überhaupt Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen entstanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 02. September 2004 - B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2005 - L 8 AL 111/02 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. März 2010 - L 25 AS 855/09 -; Stark in: NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 45 RdNr. 39; Stratmann in: Niesel, 4. Aufl. 2007, § 45 RdNr. 8). Das SG hat in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass - mit Ausnahme der schriftlichen Bewerbungen bei den Firmen Hofgut H., E. P. M. KG und K. T. GmbH - nicht ansatzweise ersichtlich ist, ob der Klägerin durch die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen überhaupt Kosten entstanden sind. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass ihr selbst im Zusammenhang mit der Versendung der zwei Bewerbungen per E-Mail (b ...@ ...de und I.@ ...de) über die E-Mail-Adresse eines Bekannten Kosten entstanden sind, zumal ausweislich der vorgelegten E-Mail-Ausdrucke der E-Mail-Zugang als "kostenlos" bezeichnet wird. Vielmehr begnügt sie sich damit, pauschal zu behaupten, dass eine Bewerbung per E-Mail naturgemäß einen Computer und einen Internetzugang voraussetzte und dafür Kosten anfielen. Dass diese Kosten jedoch die Klägerin treffen, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Senat hinsichtlich der geltend gemachten Bewerbungen bei den Firmen L. Eis-Café, Hotel L. Gastronomie GmbH und Café D. nicht erkennen, ob, wann, auf welche Stelle und in welcher Art und Weise (telefonisch, schriftlich, per E-Mail etc.) sich die Kläger tatsächlich beworben hat und ob ihr in diesem Zusammenhang Kosten entstanden sind. Zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen ist jedenfalls die Vorlage der jeweiligen Bewerbungsschreiben sowie der jeweiligen Antwortschreiben der angegangenen Arbeitgeber bzw. von Kopien oder Durchschriften dieser Schreiben erforderlich, so dass die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Liste nicht ausreicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. März 2010 - L 25 AS 855/09 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Bezug genommene Vorschrift des § 45 SGB III zum 01. Januar 2009 neu gefasst und wesentlich umgestaltet wurde. Eine außer Kraft getretene Vorschrift hat nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (z.B. BSG, Beschluss vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B -).
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