L 3 AS 4721/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2591/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4721/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Absenkung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für drei Monate streitig.

Der 1972 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug der Beklagten. Nachdem er einer Einladung der Beklagten vom 15.12.2009 zu einem Meldetermin am 07.01.2010 nicht nachgekommen war, senkte diese mit Bescheid vom 26.02.2010 das Arbeitslosengeld (Alg) II des Klägers für die Monate März bis Mai 2010 um 20 v.H. ab. Auf den Widerspruch des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2010 eine Absenkung des Alg II in Höhe von monatlich 71,80 EUR für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 gem. § 31 Abs. 3 und 6 SGB II fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2010 wies die Beklagte nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 19.04.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18.05.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 26.02.1010 in Gestalt des Bescheides vom 16.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2010 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht die dem Kläger gewährte Leistung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 um 20 v.H. der Regelleistung, somit um monatlich 71,80 EUR abgesenkt. Dem Gerichtsbescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dieser könne mit der Berufung angefochten werden. Gegen den am 10.09.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.10.2010 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. September 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. Februar 2010 und 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht zulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht ist.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

So ist es im vorliegenden Fall. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers. Die Auslegung der Anträge des Klägers ergibt bei sachgemäßer Würdigung, dass er sich gegen die Bescheide wendet, mit denen die Bewilligung von Alg II abgesenkt worden ist. Streitig ist eine Geld- oder Sachleistung auch insoweit, als die Kürzung einer Leistung im Streit ist. Denn ein auf eine Geld- oder Sachleistung gerichteter Verwaltungsakt gewährt oder entzieht die Leistung ganz oder teilweise (vgl. Hk-SGG/Littmann, § 144 RdNr. 7). Soweit der Kläger sein Begehren als Feststellungsantrag gefasst hat, ist das klägerische Begehren deshalb dahingehend auszulegen, dass damit gleichfalls die Aufhebung der angefochtenen Bescheide geltend gemacht wird und es sich hierbei lediglich um die Begründung für die Aufhebung handelt. Streitig ist damit eine Absenkung der Leistungen um insgesamt 215,40 EUR (3 x 71,80 EUR). Damit ist die Berufungssumme von 750 EUR nicht erreicht.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids wird zwar ausgeführt, dieser könne mit der Berufung angefochten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, die allein die Berufung erwähnt, stellt jedoch noch keine Berufungszulassung dar. Die Berufungszulassung muss sich vielmehr eindeutig aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (BSG Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - NZS 1999, 156; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 144 Rn. 40). Weder der Tenor noch die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids enthalten Ausführungen zur Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved