L 3 AS 4729/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3273/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4729/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist streitig, ob die Klage gegen die Absenkung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 215,40 EUR wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig ist.

Der 1972 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug der Beklagten. Mit Bescheid vom 26.02.2010 senkte diese die Regelleistung des Klägers für die Monate März bis Mai 2010 um 20 v.H. der Regelleistung (monatlich 71,80 EUR) ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 24.03.2010 änderte sie mit Bescheid vom 16.04.2010 den Absenkungszeitraum ab und verfügte eine Absenkung in gleicher Höhe für die Monate April bis Juni 2010. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2010 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.04.2010 zurück. Dieser war Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 2591/10 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und des Berufungsverfahrens L 3 AS 4721/10.

Gegen den Bescheid vom 16.04.2010 legte der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 als unzulässig zurückwies mit der Begründung, der Bescheid vom 16.04.2010 sei gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Vorverfahren hinsichtlich des Bescheides vom 26.02.2010 einbezogen worden.

Die hiergegen am 24.06.2010 erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2010 abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit im Sinne des § 94 SGG unzulässig, da der Kläger bereits unter dem Aktenzeichen S 15 AS 2591/10 einen Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand führe. Die Rechtshängigkeit eines Verfahrens stehe der Zulässigkeit einer erneuten Klageerhebung über denselben Streitgegenstand entgegen. Auch der Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 stelle keinen neuen Streitgegenstand dar. Denn mit diesem habe die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 16.04.2010 bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 26.02.2010 geworden sei. Dem Gerichtsbescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dieser könne mit der Berufung angefochten werden.

Gegen den am 10.09.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.10.2010 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist bereits nicht zulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht ist.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

So ist es im vorliegenden Fall. Die Berufung des Klägers wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des SG, soweit darin seine Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2010 abgewiesen worden ist. Unbeachtlich ist vorliegend, dass das SG - rechtlich zutreffend - die Klage als unzulässig wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit abgewiesen hat. Denn in der Sache begehrt der Kläger die Aufhebung der Absenkungsverfügung und damit die Gewährung höherer Leistungen. Streitig ist damit eine Absenkung um insgesamt 215,40 EUR (3 x 71,80 EUR). Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids wird zwar ausgeführt, dieser könne mit der Berufung angefochten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, die allein die Berufung erwähnt, stellt jedoch noch keine Berufungszulassung dar. Die Berufungszulassung muss sich vielmehr eindeutig aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (BSG Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - NZS 1999, 156; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 40). Weder der Tenor noch die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids enthalten Ausführungen zur Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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