L 3 AS 4954/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5889/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4954/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache streiten die Beteiligten über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Bewerbungskosten.

Der 1972 geborene Kläger, der im Leistungsbezug der Beklagten steht, beantragte am 07.10.2009 die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Beklagten. Mit Bescheid vom 07.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger am 29.10.2009 Widerspruch mit der Begründung, er habe die Erstattung der Kosten für 30 Bewerbungen beantragt. Mit Abhilfebescheid vom 05.11.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 07.10.2009 auf und teilte weiter mit, die weiteren Einzelheiten seien einem noch gesondert zugehenden Bescheid zu entnehmen.

Am 20.11.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) gegen den Bescheid vom 07.10.2009 erhoben und beantragt, ihm für 30 Bewerbungen je 5 EUR (insgesamt 150 EUR) zu gewähren. Zu der mündlichen Verhandlung am 12.02.2010 ist der Kläger nicht erschienen.

Mit Bescheid vom 18.02.2010 hat die Beklagte dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 150,00 EUR bewilligt.

Mit Verfügung des SG vom 24.02.2010, am 25.02.2010 zur Post gegeben, ist der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert worden, ob er den Rechtsstreit für erledigt erkläre, nachdem die Beklagte die Kostenerstattung für 30 Bewerbungen in Höhe von 150 EUR bewilligt habe.

Die daraufhin am 24.03.2010 vom Kläger eingelegte "Berufung gegen den Sozialgerichtsbescheid vom 25.02.2010 - S 15 AS 5889/10" hat der Senat mit Beschluss vom 15.06.2010 als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufung sei nicht statthaft, da eine Entscheidung des Sozialgerichts, die mit der Berufung angefochten werden könnte, bisher noch nicht ergangen sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, da die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 18.02.2010 die Bewerbungskosten in der beantragten Höhe bewilligt habe und es deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Gegen den am 15.09.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.10.2010 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. September 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 07. Oktober 2009 und 28. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Bewerbungskosten in Höhe von 150,00 EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unzulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.

So ist es vorliegend. Der Kläger macht die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 150,00 EUR geltend. Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht.

Die Berufung ist darüber hinaus nicht statthaft, da die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2010 dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben hat und damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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