Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2472/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5273/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, da das Sozialgericht (SG) die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die Verneinung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisses gestützt hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat für das vor dem SG anhängige Klageverfahren S 11 AS 2472/10 keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht, prüft das Gericht lediglich im summarischen Verfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 73a Nr. 2). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Senatsrechtsprechung unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 - (juris)). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, höchstrichterlich bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789; Beschluss vom 8. Dezember 2009, a.a.O.; Bundesgerichtshof (BGH) NJW 1998, 1154) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW-RR 2004, 61; Beschluss vom 8. Dezember 2009, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Recht verneint. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin schon mangels vorheriger Zusicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Maklercourtage nach § 22 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. Die Übernahme dieser Kosten wurde - ohne früheren Hinweis auf die Hinzuziehung eines Maklers - erstmals durch Schreiben des Klägervertreters vom 28. November 2008 beantragt, der die Courtage auslösende Mietvertrag von der Klägerin jedoch bereits am 21. November 2008 unterschrieben. Dies wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Da die vorherige Zusicherung im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II eine Anspruchsvoraussetzung darstellt, wie bereits das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage zutreffend ausgeführt hatte, kann die Klägerin nicht mit Einwänden gehört werden, die lediglich darauf abzielen, weshalb eine Zusicherung hätte erteilt werden müssen. Soweit sie geltend macht, die Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II über ein Absehen von der Notwendigkeit der vorherigen Zusicherung bei Unzumutbarkeit müsse auch im Rahmen des Absatzes 3 gelten, hat das SG bereits ausgeführt, dass eine solche Unzumutbarkeit bei der Klägerin - auch im Hinblick auf Umstände des Umzugs und die beiden minderjährigen Kinder - nicht vorlag. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). Da der Beklagte die Klägerin bereits im Bescheid vom 7. Juli 2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie sich u.a. wegen der Übernahme von Maklergebühren vor einer Kostenverpflichtung mit ihm in Verbindung setzen solle, scheidet auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch schon tatbestandlich aus. Daher kann offenbleiben, ob über dieses Rechtsinstitut das Fehlen einer vorherigen Zusicherung "korrigiert" werden könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, da das Sozialgericht (SG) die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die Verneinung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisses gestützt hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat für das vor dem SG anhängige Klageverfahren S 11 AS 2472/10 keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht, prüft das Gericht lediglich im summarischen Verfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 73a Nr. 2). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Senatsrechtsprechung unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 - (juris)). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, höchstrichterlich bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789; Beschluss vom 8. Dezember 2009, a.a.O.; Bundesgerichtshof (BGH) NJW 1998, 1154) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW-RR 2004, 61; Beschluss vom 8. Dezember 2009, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Recht verneint. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin schon mangels vorheriger Zusicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Maklercourtage nach § 22 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. Die Übernahme dieser Kosten wurde - ohne früheren Hinweis auf die Hinzuziehung eines Maklers - erstmals durch Schreiben des Klägervertreters vom 28. November 2008 beantragt, der die Courtage auslösende Mietvertrag von der Klägerin jedoch bereits am 21. November 2008 unterschrieben. Dies wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Da die vorherige Zusicherung im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II eine Anspruchsvoraussetzung darstellt, wie bereits das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage zutreffend ausgeführt hatte, kann die Klägerin nicht mit Einwänden gehört werden, die lediglich darauf abzielen, weshalb eine Zusicherung hätte erteilt werden müssen. Soweit sie geltend macht, die Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II über ein Absehen von der Notwendigkeit der vorherigen Zusicherung bei Unzumutbarkeit müsse auch im Rahmen des Absatzes 3 gelten, hat das SG bereits ausgeführt, dass eine solche Unzumutbarkeit bei der Klägerin - auch im Hinblick auf Umstände des Umzugs und die beiden minderjährigen Kinder - nicht vorlag. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). Da der Beklagte die Klägerin bereits im Bescheid vom 7. Juli 2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie sich u.a. wegen der Übernahme von Maklergebühren vor einer Kostenverpflichtung mit ihm in Verbindung setzen solle, scheidet auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch schon tatbestandlich aus. Daher kann offenbleiben, ob über dieses Rechtsinstitut das Fehlen einer vorherigen Zusicherung "korrigiert" werden könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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