Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5833/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5666/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschwerdegegner ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dazu zu verpflichten, weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. Leistungen der Unterkunft und Heizung zu bewilligen, als bislang vom SG in dem angefochtenen Beschluss bzw. von dem Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2010 bzw. mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 zugesprochen worden sind. Insbesondere ist die von der Antragstellerin als rechtswidrig bezeichnete Anrechnung der Mieteinkünfte als Einkommen nicht zu beanstanden.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert in der Regel nur eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG zu Recht einen weitergehenden Anordnungsanspruch verneint und die Anrechnung der Mieteinkünfte als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als rechtmäßig angesehen. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin ändert an der Anrechenbarkeit die Tatsache, dass die Klägerin die Mietforderung zur Sicherung des für den Erwerb der Mietwohnungen und der eigengenutzten Wohnung bereitgestellten Darlehens an die BW-Bank durch Sicherungsvertrag abgetreten hat, nichts. Der Antragstellerin fließen die Mieteinkünfte monatlich zu. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Mieten zunächst auf das Konto der Antragstellerin überwiesen werden. Weder aus dem Vortrag der Antragstellerin, noch aus den Akten ist ersichtlich, dass die Mieter überhaupt über die Sicherungsabtretung informiert worden sind. Mit "Leistungsrechnungen", legt die Darlehensgeberin die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen jeweils fest und gibt die (Rest-)Darlehenssumme bekannt. Danach überweist die Antragstellerin die Zins- und Tilgungsbeträge an die Darlehensgeberin. Über diese Mieteinkünfte kann die Antragstellerin, solange die Darlehensgeberin diese Vorgehensweise weiterhin akzeptiert, uneingeschränkt verfügen. Es kommt somit nicht darauf an, ob fiktive, wegen Abtretung nicht in dem Verfügungsbereich des Hilfeempfängers gelangte Zahlungen als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen sind. Dies ist insbesondere dann in Literatur und Rechtsprechung als problematisch angesehen worden, wenn anders als vorliegend, der Drittschuldner direkt an den Zessionar leistet (verneinend u. a. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2010, L 15 AS 1081/09, bejahend u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 3. Februar 2010, L 12 AS 90/10 B ER, jeweils veröffentlicht in Juris).
Soweit bezüglich der Nebenkosten für die eigengenutzte Unterkunft die Berechnung des SG und diejenige des Antragsgegners noch geringfügige Unterschiede zeigen, bleibt diese Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschwerdegegner ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dazu zu verpflichten, weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. Leistungen der Unterkunft und Heizung zu bewilligen, als bislang vom SG in dem angefochtenen Beschluss bzw. von dem Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2010 bzw. mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 zugesprochen worden sind. Insbesondere ist die von der Antragstellerin als rechtswidrig bezeichnete Anrechnung der Mieteinkünfte als Einkommen nicht zu beanstanden.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert in der Regel nur eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG zu Recht einen weitergehenden Anordnungsanspruch verneint und die Anrechnung der Mieteinkünfte als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als rechtmäßig angesehen. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin ändert an der Anrechenbarkeit die Tatsache, dass die Klägerin die Mietforderung zur Sicherung des für den Erwerb der Mietwohnungen und der eigengenutzten Wohnung bereitgestellten Darlehens an die BW-Bank durch Sicherungsvertrag abgetreten hat, nichts. Der Antragstellerin fließen die Mieteinkünfte monatlich zu. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Mieten zunächst auf das Konto der Antragstellerin überwiesen werden. Weder aus dem Vortrag der Antragstellerin, noch aus den Akten ist ersichtlich, dass die Mieter überhaupt über die Sicherungsabtretung informiert worden sind. Mit "Leistungsrechnungen", legt die Darlehensgeberin die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen jeweils fest und gibt die (Rest-)Darlehenssumme bekannt. Danach überweist die Antragstellerin die Zins- und Tilgungsbeträge an die Darlehensgeberin. Über diese Mieteinkünfte kann die Antragstellerin, solange die Darlehensgeberin diese Vorgehensweise weiterhin akzeptiert, uneingeschränkt verfügen. Es kommt somit nicht darauf an, ob fiktive, wegen Abtretung nicht in dem Verfügungsbereich des Hilfeempfängers gelangte Zahlungen als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen sind. Dies ist insbesondere dann in Literatur und Rechtsprechung als problematisch angesehen worden, wenn anders als vorliegend, der Drittschuldner direkt an den Zessionar leistet (verneinend u. a. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2010, L 15 AS 1081/09, bejahend u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 3. Februar 2010, L 12 AS 90/10 B ER, jeweils veröffentlicht in Juris).
Soweit bezüglich der Nebenkosten für die eigengenutzte Unterkunft die Berechnung des SG und diejenige des Antragsgegners noch geringfügige Unterschiede zeigen, bleibt diese Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved